Aktenzeichen M 3 K 14.4234
VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1
Leitsatz
1 Prüferbewertungen und Prüfungsentscheidungen sind gerichtlich nur daraufhin zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit dem Gesetzeszweck unvereinbaren Erwägungen leiten lassen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2 Geht es bei einer Prüfungsleistung nicht um Fachfragen, deren zutreffende oder wenigstens vertretbare Beantwortung ggf. mit sachverständiger Hilfe nachprüfbar ist, besteht für den Prüfling eine größere Freiheit der Gestaltung. Diese korrespondiert aber mit der entsprechend größeren Freiheit der Bewertung seitens der Prüfer. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Die vorgelegte Behördenakte enthält keinen Zustellnachweis des Widerspruchsbescheids. Der Kläger hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der streitgegenständlichen Neubewertung. Die im Einzelnen angefochtene Bewertung der Bachelorarbeit hat Einfluss auf die Gesamtnote, mit der das Studium abgeschlossen wurde und ist somit von Bedeutung für das weitere Fortkommen des Klägers in Studium und Beruf; sie ist daher einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bewertung der streitgegenständlichen Bachelorarbeit mit der Gesamtnote 4,0 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO); der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Bachelorarbeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen. Deshalb verbleibt den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132 ff.).
Diese Grundsätze gelten insbesondere bei der Festsetzung der Note einer Prüfungsleistung. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung ein Bewertungsspielraum zu. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, insoweit eigene Bewertungskriterien aufzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991, a.a.O.).
Andererseits hat der Prüfling Anspruch auf eine so weit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verlangen bei berufsbezogenen Prüfungen eine gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.4.1982 – 2 BvL 26/81 – BVerfGE 60, 253 ff.). Eine Prüferbewertung und Prüfungsentscheidung ist daher gerichtlich daraufhin zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262 ff.; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 114 Rn. 28 ff.). Insbesondere muss das Gericht in diesem Rahmen Einwänden gegen die der Bewertung der Prüfer zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nachgehen.
Geht es bei einer Prüfungsleistung – wie hier – nicht um Fachfragen, deren zutreffende oder wenigstens vertretbare Beantwortung ggf. mit sachverständiger Hilfe nachprüfbar ist, besteht zwar einerseits für den Prüfling eine größere Freiheit der Gestaltung, diese korrespondiert jedoch andererseits mit der entsprechend größeren Freiheit der Bewertung seitens der Prüfer (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – NVwZ-RR 1994, 582, zu den Anforderungen an die Bewertung und Rüge fehlerhafter Bewertung bei einer Themenklausur).
Nach diesen Grundsätzen ist die Bewertung der vom Kläger in der streitgegenständlichen Bachelorarbeit erbrachten Prüfungsleistung nicht fehlerhaft zustande gekommen und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Als rechtliche Grundlage für die Bewertung der Arbeit ist die Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Geowissenschaften der …-Universität … und der … Universität … – Prüfungsordnung – vom 26. Januar 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. November 2004 und der Änderungssatzung vom 24. September 2007 (KWMBl II S. 1280) und die Studienordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Geowissenschaften der …-Universität … und der … Universität … vom 26. November 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. September 2007 zugrunde zu legen. Im maßgebenden Bewertungszeitpunkt der Bachelorarbeit am 18. Oktober 2013 greift nämlich, gemäß der Übergangsvorschrift des § 35 Abs. 2 der am 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen Prüfungs- und Studienordnung vom 1. Juli 2013, für Studierende, die wie der Kläger im Wintersemester 2006/2007, also vor dem 1. Oktober 2013 ihr Bachelorstudium begonnen haben, noch die bis dahin geltende Prüfungsordnung vom 26. Januar 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. November 2004 und der Änderungssatzung vom 24. September 2007.
Die Bewertung der streitgegenständlichen Bachelorarbeit erfolgte durch den zuständigen Prüfer Herrn Prof. Dr. S.. Gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 Prüfungsordnung, ist die Bachelorarbeit durch den Anbieter der Bachelorarbeit zu bewerten. Angeboten werden können die Themen für die Bachelorarbeit von jeder im Studiengang Geowissenschaften prüfungsberechtigten Person (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Prüfungsordnung). Vorliegend handelt es sich bei dem erstkorrigierenden Professor unzweifelhaft um eine im Sinne des § 5 Abs. 3 Prüfungsordnung prüfungsberechtigte Person, die auch vom Vorsitzenden des Prüfungsausschuss ordnungsgemäß zum Prüfer bestellt wurde (§ 5 Abs. 2 Prüfungsordnung). Im Anmeldungsformular zur Bachelorarbeit wird Herr Prof. Dr. S. als „Betreuer/1. Prüfer“ benannt; der Prüfungsausschussvorsitzende unterzeichnete diese Festlegung.
Darüber hinaus, erfolgte die Bewertung der Arbeit durch zwei weitere Professoren, deren Begutachtung nach der vorliegend maßgebenden Fassung der Prüfungsordnung, entbehrlich gewesen wäre. § 14 Abs. 2 der Prüfungsordnung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. November 2004, wonach schriftliche Prüfungsleistungen in der Regel durch eine Korrektur und einer Nachkorrektur zu bewerten sind, wurde durch § 1 Nr. 9 der hier maßgebenden 2. Änderungssatzung vom 24. September 2007 ersetzt, wonach schriftliche Prüfungsleistungen durch den Prüfer unter Beachtung des § 5 zu bewerten sind. Da die dennoch erfolgten Zweit- und Drittkorrekturen jedoch zu keiner schlechteren Bewertung als die Erstkorrektur führten, wirken sie sich nicht zu Lasten des Klägers aus und sind somit nicht entscheidungserheblich, werden jedoch hilfsweise, da von beiden Parteien auch im Verfahren thematisiert, in die folgende Prüfung miteinbezogen.
Die Bewertung der Arbeit wurde von allen drei begutachtenden Professoren ausreichend begründet. Der Prüfer hat grundsätzlich die maßgeblichen Gründe, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung veranlasst haben, zumindest in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darzulegen; die Begründung muss inhaltlich so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer (z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92; U. 6.9.1995 – 6 C 18/93 – juris); eine fehlende oder unvollständige Begründung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt oder nachgebessert werden (BayVGH, B.v. 14.12.2010 a.a.O.). An Inhalt und Umfang einer Begründung dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden; eine kurze, aber verständliche Begründung ist daher nicht zu beanstanden, was insbesondere für den Umfang der Begründungspflicht des Zweit- und Drittgutachters gilt, der lediglich ein Abweichen vom Votum* … des Erstgutachters nachvollziehbar begründen muss (BVerwG U.v. 9.12.1992 a.a.O. Rn. 30). Diesen Anforderungen genügen die von den begutachtenden Professoren abgegebenen Voten. Sie lassen die Gründe für die Bewertung der Arbeit mit der Note 4 „ausreichend“ nachvollziehbar erkennen. Darüber hinaus ergänzt der Erstkorrektor sein Gutachten mit seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 zu dem Beschwerdeschreiben des Klägers vom 12. November 2013.
Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
Der Kläger trägt vor, das Thema seiner Bachelorarbeit, das am 1. April 2013 mit dem Titel „Nano- und Mikrostruktur von biologischen Aragoniten“ angemeldet wurde, unterscheide sich von dem Thema seiner abgegebenen Bachelorarbeit, die den Titel „Mikro- und Nanostruktur biologischer Karbonate am Beispiel der Schneckengattung Haliotis“ trage. Vorliegend ist von keiner Themenveränderung auszugehen. Der im Formblatt „Anmeldung zur Bachelor-Arbeit“ beschriebene „Titel“ umschreibt (nur) in Kurzfassung das Thema, stellt aber keine abschließende Formulierung dar. Während das Mineral Aragonit der Gruppe der Karbonate angehört, der Übertitel der abgegebenen Arbeit (Karbonate) somit eher eine Erweiterung des Titels der angemeldeten Arbeit (Aragoniten) darstellt, wird mit dem Zusatz des Titels der abgegebenen Arbeit, „am Beispiel der Schneckengattung Haliotis“ wiederum eine Einschränkung auf die Aragoniten vorgenommen, denn die Schneckengattung Haliotis stellt einen biologischen Aragonit dar. Die Erklärung der Beklagten, dass mit der unterschiedlichen Formulierung des Themas auf der Anmeldung der abgegebenen Arbeit zwar eine Konkretisierung, aber keine Änderung des Themas verbunden ist, ist daher nachvollziehbar. Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, dass er von dem angemeldeten Thema erst eine klarere Vorstellung bekommen habe, als die Beklagte die Konkretisierung auf die Schneckengattung Haliotis vorgenommen habe; hieraus ist zu folgern, dass der Kläger von der Umbenennung des Themas im Sinne einer Konkretisierung eher profitierte, als dass sie ihm geschadet hätte.
Auch wenn man mit dem Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass die englische Bezeichnung des Themas auf der Anmeldung zur Bachelor-Arbeit nicht vom Kläger unterzeichnet wurde, sondern von der Betreuerin ergänzt wurde, ändert dies nichts an der Verbindlichkeit des angemeldeten, auf dem Formblatt umschriebenen Themas. Außerdem weicht die englische Bezeichnung der Arbeit „The investigation of the nanoand microstructure of biological aragonites“ von der deutschen Themenbezeichnung „Nano- und Mikrostruktrur von biologischen Aragoniten“ nur insoweit ab, als das Wort „investigation“, also die Untersuchung des Arbeitsgegenstands vorausgestellt wurde. Eine themenverändernde Abweichung ist somit auch hierin nicht zu erkennen.
Verfahrensfehler sind auch nicht aus dem Vortrag des Klägers bezüglich einer unzureichenden Betreuung abzuleiten. Es kann weder eine mangelhafte Betreuung festgestellt werden, noch eine Betreuung durch eine hierzu nicht berufene Lehrperson. Vorab ist festzuhalten, dass eine Betreuung der Bachelorarbeit, ebenso wie ein Korrekturlesen vor Abgabe der Arbeit, in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist. Dennoch soll die durch die Beklagte erfolgte Betreuung an dem Maßstab gemessen werden, den sie sich selbst für ihren angebotenen, gemeinsamen Studiengang Bachelor Geowissenschaften auferlegt hat; nach Beklagtenvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018, lässt sich der Ablauf einer Bachelorarbeit im Studiengang Geowissenschaften regelmäßig in die Arbeitsschritte: Einlesen in das Thema, Präparieren der Proben, Messen der Proben, Auswertung der Messergebnisse und Darstellen der Ergebnisse aufteilen, wobei die Beklagte den Studierenden insbesondere bei den ersten Schritten – vor allem dem Messen der Proben – behilflich ist, da diese eine Arbeit an institutseigenen, hochwertigen Geräten voraussetzen.
Von der Beklagten wurde in nicht zu beanstandender Weise vorgetragen und durch den Verwaltungsvorgang dokumentiert, dass sie den Kläger bei seiner Bachelorarbeit in gleicher Weise unterstützt hat wie die anderen Studierenden, die in diesem Fachgebiet eine Bachelorarbeit angefertigt haben.
Den Einwänden des Klägers, dass ihm zu spät Literatur zur Vorbereitung seiner Arbeit zur Verfügung gestellt worden sei, er die Bilder seiner Proben zu spät, nämlich erst Ende Juli/ Anfang August 2013 bekommen habe und er daher zu wenig Zeit für die Thesis zur Verfügung gehabt habe und ihm außerdem von der Beklagten nicht oder zu spät die technischen Daten zum Messgerät mitgeteilt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Aus den zwei vorgelegten Ordnern der Beklagten geht ein intensiver Austausch der Betreuerin mit dem Kläger per Mail hervor, indem die Betreuerin dem Kläger immer wieder Terminvorschläge und Unterstützungsangebote machte. Auch wurden seitens der Beklagten alle zur Forschung erforderlichen Materialien zur Verfügung gestellt und darüber hinaus Hilfestellung bei den Arbeiten gewährt.
Allein der seit dem 19. November 2012 geführte Schriftwechsel zur Themenwahl füllt 11 Seiten, aus denen ersichtlich wird, dass der Kläger von Beginn an in das zur Verfügung stehende Themenspektrum eingebunden war (Bl. 211 – 222 des Verwaltungsvorgangs, Ordner Teil 1 – VV). Den Vortrag der Beklagten, dass für den Kläger bereits im Januar 2013 Literatur zum Einlesen in die Thematik der Bachelorarbeit zur Verfügung gestellt wurde, belegt die E-Mail vom 21. Januar 2013 der Betreuerin an den Kläger (Bl. 223 VV), in der es unter anderem heißt: „Ich habe Ihnen Literatur zusammengestellt über biologische Proben, EBSD als Methode, diagenetische Überprägung und biologische Aragonite. Diese Sachen sind in einem Umschlag, das mit Ihrem Namen beschriftet ist. Der Umschlag ist im Sekretariat […] hinterlegt.“ Im Anschluss an die Themenvergabe wurde dem Kläger sodann von der Beklagten weitere Literatur und der Beginn der Präparation einiger Proben angeboten (E-Mail vom 29. April 2013, Bl. 226 VV). Die Phase des Einlesens in das Thema wurde dem Kläger damit ermöglicht, ebenso wie die darauffolgende Phase der Präparation der Proben. Nach weiterem Schriftverkehr hinsichtlich der Probenpräparation und mehrfacher Angebote der Betreuerin an den Kläger, diesen zu Messterminen an einem im Großhadern an der Fakultät für anorganische Chemie stehenden speziellen Messgerät mitzunehmen (z.B. Bl. 230, 231 VV), teilte die Betreuerin dem Kläger am 25. Juni 2013 seinen nächsten Termin zur Messung der Proben an einem in Großhadern an der Fakultät für anorganische Chemie stehenden speziellen Messgerät am 10. Juli 2013 mit (Bl. 229 VV). Hiermit wurde die Phase des Messens der Proben abgedeckt.
Der Einwand des Klägers, ihm habe bis Ende Juli 2013 das Material zum Schreiben der Arbeit gefehlt, kann nicht gefolgt werden. Der insoweit erfolgte Vortrag der Beklagten, dem Kläger hätten bereits die in der Bachelorarbeit auf den Seiten 19 – 29 zu sehenden Bilder an den Messterminen im Juli 2013 vorgelegen, außerdem könnten die Studierenden bereits vor dem Erhalt der Messergebnisse der Proben auf der Grundlage des Literaturstudiums mit dem Schreiben des allgemeinen Teils der Arbeit beginnen, was etwa ein Drittel der Arbeit ausmache, ist nachvollziehbar und ist vom Kläger nicht widerlegt worden. Aus dem Studium der Literatur und bereits abgeschlossener Bachelorarbeiten, die den Studenten ebenfalls zur Verfügung stehen, sind beispielsweise die technischen Daten für das zur Messung der Präparate verwendeten Geräts enthalten, sodass der Einwand des Klägers, er hätte zwingend Angaben zum Gerät benötigt, um mit dem Schreiben beginnen zu können, nicht begründet ist.
Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte in der Phase der Auswertung der Messergebnisse und der Darstellung der Ergebnisse ihren sich selbst auferlegten Betreuungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Vielmehr sind der Akte zahlreiche, von der Betreuerin an den Kläger übermittelte Hinweise zum Verfassen der Arbeit und Verbesserungsvorschläge zu entnehmen. So kommentiert die Betreuerin mit E-Mail vom 8. August 2013 (Bl. 237 VV), ihre auf den bereits vom Kläger vorab vorgelegten Arbeitsblättern vorgenommenen Korrekturen. Schließlich übergab die Betreuerin dem Kläger am 14. August 2013 sogar ein 23- seitiges, als „Vorlage“ bezeichnetes Dokument, mit der ausdrücklichen Bitte, diese Seiten nur als Vorlage zu sehen und es nicht komplett zu übernehmen (Bl. 272 ff. VV). Am 19. August 2013 fand bei einem Treffen des Klägers, der Betreuerin und des Prüfungsausschussvorsitzenden, eine weitere Durchsicht der vorhandenen Kopie der Bachelorarbeit durch die Betreuerin statt. Es kann offen bleiben, ob diese Durchsicht als Korrektur oder nur, wie es der Kläger dargestellt hat Durchblättern der Arbeit anzusehen ist, denn in jedem Fall handelte es sich um eine Betreuung, die über das geforderte Maß, wonach keinerlei Vorkorrektur vorgesehen ist, hinaus ging. Eine Vorabkorrektur der Endfassung der Arbeit ist bereits deshalb nicht möglich, weil sonst die Eigenleistung des Absolventen nicht mehr erkennbar wäre.
Auch dem Einwand des Klägers, die Arbeit hätte nicht von Frau Dr. G., sondern seinem Erstkorrektor betreut werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Fehlen von Vorgaben in der Studien- und Prüfungsordnung zu einer Betreuung an sich ist zu folgern, dass es keinen Anspruch auf eine bestimmte Person für die Betreuung geben kann. Die Verteilung der Betreuung auf verschiedene Personen im Lehrstuhl je nach den entsprechenden Themenbereichen, ist darüber vollkommen üblich und entspricht den praktischen Erfordernissen des wissenschaftlichen Universitätsbetriebs.
Ebenso liegt kein Verstoß gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte „Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung“ nicht. Schließlich wird das Prüfungsverfahren auch dann eingehalten, wenn sich ein Erstkorrektor der Hilfe anderer Personen bei der Korrektur der Arbeit bedient. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen normativen Ermächtigung; auch eine etwa „höchstpersönliche“ Bewertung“ wird durch die Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben. Hinweise darauf, dass der Erstkorrektor sich nicht unabhängig von anderen, ein eigenes Urteil über den Inhalt der Arbeit gemacht hätte, liegen nicht vor und wurden darüber hinaus auch nicht vorgetragen.
Abgesehen davon hätte eine fehlende oder unzureichende Betreuung als Verfahrensmangel unverzüglich gerügt werden müssen, sodass noch eine rechtzeitige Abhilfe, beispielsweise durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, hätte geschaffen werden können. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung der Arbeit dagegen kann dieser Aspekt keine Rolle mehr spielen.
Auch für die Vermutung des Klägers, der Zweitkorrektor hätte seiner Beurteilung die Wertungen des Erstgutachters und der Betreuerin zugrunde gelegt, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Aussage im Zweitgutachten, dass es ohne Kenntnis des Erstgutachtens oder der Kommentare der Betreuerin erstellt worden sei, zeigt lediglich, dass dem Zweitkorrektor bekannt war, dass es bereits ein Erstgutachten und Anmerkungen der Betreuerin gab, deren Inhalte aber gerade nicht.
Der Einwand, dass der Drittkorrektor davon ausging, der Kläger gehöre der Vertiefungsrichtung Mineralogie an und nicht, wie es in der Anmeldung zur Bachelorarbeit angegeben ist, der Vertiefungsrichtung Geologie, begründet deshalb keinen Bewertungsfehler, weil – wie Prof. Dr. G. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – seine diesbezüglichen Anmerkungen allein das Basiswissen für alle Absolventen des Studiengangs Geowissenschaften betrafen und Gegenstand einer allgemeinen Lehrveranstaltung waren, an der der Kläger teilgenommen und die er bestanden hat. Der Drittkorrektor setzte somit kein Vertiefungswissen der Fachrichtung Mineralogie voraus, auf das der Kläger gar nicht spezialisiert war, sondern allein das Grundwissen in Mineralogie, das für alle Studierenden des Studiengangs Geowissenschaften obligatorisch ist. Von einem Beurteilungsfehler, etwa in der Form, dass der Prüfer seine Beurteilung auf eine falsche Grundlage gestellt hat, ist somit nicht auszugehen.
Die vorgenommenen Bewertungen der Arbeit des Klägers sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Bezüglich des klägerischen Vortrags zu inhaltlichen Beanstandungen, wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2016, S. 10 des Ausdrucks verwiesen. Darüber hinaus sind Beurteilungsfehler nicht erkennbar. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Prüfungsordnung dient die Arbeit dem Nachweis der Befähigung zur praktischen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Projekts. Alle vom Erstprüfer aufgestellten Beurteilungskriterien (s.o.) entsprechen dieser gesetzlichen Grundlage, sind somit sachgerecht und wurden vom Erstprüfer auch zutreffend angewendet. Diese Kriterien sind geeignet, das in der Prüfungsordnung nur grob gezeichnete Ziel der Bachelorprüfung, die Befähigung zur selbstständigen, wissenschaftlichen Bearbeitung eines Projekts näher zu konkretisieren. Sie tragen gerade zu einer transparenteren und nachvollziehbareren Beurteilung der Prüfungsleistung des Klägers bei. Der vorgetragenen Rüge des Klägers, der Erstkorrektor habe für die Benotung der Bachelorarbeit Umstände herangezogen, die nichts mit dem Inhalt der schriftlichen Arbeit zu tun gehabt hätten, kann nicht gefolgt werden; auch die Arbeitsweise im Labor ist Teil der vom Prüfling zu erbringenden wissenschaftlichen Leistung. Vielmehr werden die sechs verschiedenen Kriterien, die überwiegend auf die praktischen Tätigkeiten (Probeentnahme, Laborarbeiten, Messungsauswertung) abstellen, gerade dem durch die Prüfungsordnung gesetzten Schwerpunkt auf die „Befähigung zur praktischen Bearbeitung“ gerecht. Dem entspricht auch die vorgenommene Einordnung, dass dem Bewertungsteil der schriftlichen Ausfertigung der Arbeit nur einer der sechs Kriterienpunkte zugeteilt wird; eine Verletzung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums liegt nicht vor.
Daher kann auch die Rüge, dass der Erstkorrektor, obwohl er sich über die Darstellung der schriftlichen Arbeit in positiver Weise äußerte („überraschend umfangreich an Worten und Bildern, eloquent formuliert“), im Gesamtergebnis nur zu der Note 4 gekommen ist, nicht durchgreifen. Die Verfassung der schriftlichen „Bachelorarbeit“ (Thesis) stellt entsprechend der Intention der Prüfungsordnung nur einen Teilaspekt der Gesamtbewertung dar. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor positive Aspekte der Thesis aufführt, dennoch im Gesamtergebnis zu der Note ausreichend kommt. So wurde etwa das fünfte Beurteilungskriterium (wissenschaftlicher Vergleich der Ergebnisse) mit mangelhaft bewertet, sodass es für das Bestehen der Arbeit erforderlich war, dass andere Kriterien bessere Teilergebnisse erzielten.
Ebenso kann der im Erstgutachten genannte “Mangel an Interesse während der praktischen Ausbildung des Projekts“ nicht als sachfremdes Bewertungskriterium gesehen werden. Es handelt sich um eine während der Bearbeitung des gestellten Themas beobachtete Verhaltensweise, die insbesondere im Rahmen des 1. Kriteriums (Vorbereitung des Projekts) berücksichtigt werden darf. So führt der Erstkorrektor aus, belegt durch den zwischen der Betreuerin und dem Kläger geführten Schriftverkehr, dass die Beklagte große Anstrengungen unternommen hatte, zum Gelingen der Bachelorarbeit des Klägers beizutragen, insbesondere durch ein starkes Mitwirken an der Themensuche.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.