Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit der Fälligstellung eines Zwangsgeldes und erneute Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  M 26 K 15.5471

Datum:
4.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG BY VwZVG BY Art. 19, Art. 31, Art. 36 Abs. 6 S. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht legt das Klagebegehren der Klägerin gemäß § 88 VwGO zunächst dahingehend aus, dass sie nicht nur – wie im Klageantrag vom … Mai 2015 formuliert – die Aufhebung der im Bescheid vom 22. April 2015 enthaltenen (weiteren) Zwangsgeldandrohung im Wege einer Anfechtungsklage anstrebt, sondern sich zugleich auch gegen die im Schreiben vom … April 2015 enthaltene Mitteilung der Fälligkeit des mit Bescheid vom 6. August 2014 angedrohten Zwangsgeldes von a… EUR wendet und nach Entrichtung dieses Betrags – sachdienlich (s. § 91 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 264 ZPO) – die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung beantragt. Dass sich die Klage von Anfang an auch auf die Fälligkeitsmitteilung bezog, kann dem Wortlaut des mit der Klage verbundenen Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz und dem weiteren Klagevortrag entnommen werden, auch wenn hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung mangels Verwaltungsaktsqualität nicht die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, sondern eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO das zulässige Rechtsmittel ist. Nach der Regelung in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – ist bereits die Androhung eines Zwangsgeldes ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer Leistungsbescheid, weshalb die Vollstreckung von Zwangsgeldern nicht den Erlass weiterer Bescheide voraussetzt, sondern unmittelbar aufgrund der Androhung in die Wege geleitet werden kann. Die Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorische Wirkung und ist gesetzlich nicht einmal vorgeschrieben.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom … April 2016 beantragte, den Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 6. August 2014 aufzuheben und eine Amtsträgerhaftung über c… EUR für das angetane Unrecht an Rufmord, Existenzvernichtung und wegen widerrechtlichem Entzug der Fahrerlaubnis auszusprechen, ist die damit verbundene Klageerweiterung nicht sachdienlich und über diese Anträge daher nicht im Rahmen dieses Klageverfahrens zu entscheiden. Nachdem die Klage ansonsten entscheidungsreif ist, würde sich der Abschluss des Verfahrens durch die beiden neuen Anträge verzögern, ohne dass ersichtlich ist, dass die umfängliche Beilegung der Streitigkeiten zwischen den Beteiligten oder die Vermeidung weiterer Prozesse erreicht werden könnte. Im Übrigen wäre die Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid vom 6. August 2014 wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der hierzu ergangenen Entscheidung dieses Gerichts (U.v. 9.12.2015 – M 6b K 15.1909, s. auch BayVGH, B.v. 31.3.2016 – 11 ZB 16.61) unzulässig. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch wäre auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen (Art. 34 Satz 3 GG).
Soweit sich die Klage im oben ausgeführten Sinn gegen das mit Bescheid vom 6. August 2014 angedrohte Zwangsgeld von a… EUR richtet, ist sie unbegründet. Das Zwangsgeld wurde von Seiten des Beklagten zu Recht fällig gestellt, nachdem die Klägerin der mit Bescheid vom 6. August 2014 sofort vollziehbar angeordneten und mit Zwangsgeldandrohung versehenen Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe des Führerscheins nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Die Klägerin kann die Rückzahlung nicht beanspruchen. Über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenso wie über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 6. August 2014 in seiner Gesamtheit mittlerweile rechtskräftig entschieden (s. VG München, B.v. 23.6.2015 – M 6b S 15.1910, U.v. 9.12.2015 – M 6b K 15.1909; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505, B.v. 31.3.2016 – 11 ZB 16.61).
Auch die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 22. April 2015, diesmal über einen Betrag von b… EUR, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird auf die Gründe (unter 2.) im Beschluss dieses Gerichts vom 3. Februar 2016 (M 26 S 15.5472) verwiesen. Da die erste Zwangsgeldandrohung von a… EUR ihre Wirkung verfehlt hat, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass eine Erhöhung der Zwangsgeldandrohung auf b… EUR erforderlich ist, um die Klägerin zur Erfüllung ihrer Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins anzuhalten. Einwendungen gegen die Grundverfügung (Entziehung der Fahrerlaubnis) können dem Bescheid vom 22. April 2015 schon deshalb nicht mehr erfolgreich entgegengehalten werden, weil der entsprechende Bescheid vom 6. August 2014 unanfechtbar geworden ist, § 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (s. BayVGH, B.v. 31.3.2016 – 11 ZB 16.61 – Rn. 19).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 750,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG – i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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