Aktenzeichen 3 T 3/16
Leitsatz
1. Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer enthält (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anordnen, sind nicht allein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausländerakte ergangen sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die objektive Erfüllung von § 62 Abs. 3 Nr. 2 aF AufenthG allein genügt nicht für die Haftanordnung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG räumt auch in einem Abschiebehaftverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
15 XIV B 8/15 2015-12-28 Bes AGBAMBERG AG Bamberg
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 28.12.2015, Az. 15 XIV B 8/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene ist … Staatsangehöriger und reiste zuletzt am 07.07.2015 in das Bundesgebiet ein. Seit 1988 hatte er sich mehrfach im Rahmen von Asylerst- und Asylfolgeverfahren in Deutschland aufgehalten. Während seines letzten Aufenthalts wurde der Betroffene u.a. wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Der Betroffene stellte am 07.07.2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Z. einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 29.10.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Serbien angedroht. Die Abschiebungsandrohung war seit 18.11.2015 vollziehbar.
Die für den 23.12.2015 geplante Abschiebung fand nicht statt, da sich der Betroffene ohne Mitteilung des Aufenthaltsortwechsels in W. aufhielt. Am 23.12.2015 sprach er bei der Ausländerbehörde vor und teilte mit, dass er keine Kenntnis vom negativen Ausgang des Asylfolgeverfahrens gehabt habe. Der Betroffene wurde erneut zur Vorsprache auf den 28.12.2015 geladen.
Mit Schreiben vom 28.12.2015 stellte die Regierung von Oberfranken – Zentrale Ausländerbehörde – beim Amtsgericht Bamberg den Antrag gegen den Betroffenen Sicherungshaft anzuordnen.
Der Betroffene wurde am 28.12.2015 angehört (Bl. 4 ff d.A.). Das Amtsgericht Bamberg ordnete mit Beschluss vom gleichen Tage Abschiebungshaft längstens bis zum 25.01.2016 an (Bl. 7 ff d.A.).
Mit Schriftsatz vom 07.01.2016 (Bl. 13 d.A.) legte die Bevollmächtigte des Betroffenen gegen den Beschluss vom 28.12.215 Beschwerde ein.
Die Regierung von Oberfranken – Zentrale Ausländerbehörde – nahm mit Schreiben vom 14.01.2016 Stellung (Bl. 52 d.A.).
Der Betroffene wurde am 14.01.2016 nach Serbien abgeschoben.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 erklärte die Bevollmächtigte des Betroffenen die Anträge in Ziffern 1 und 2 aus der Beschwerdeschrift für erledigt. Zuletzt begehrt der Betroffene die Feststellung, dass der angegriffene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt und die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 und 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 6, Abs. 15 AufenthG i.V.m. § 416 S. 1, § 417 Abs. 1, 2, § 420 Abs. 1 S. 1, §§ 421, 422 Abs. 2 S. 1 FamFG die Freiheitsentziehung in Bezug auf den Betroffenen für Zwecke der Abschiebehaft bis längstens 25.01.2016 angeordnet. Der ergangene Beschluss verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten, der Feststellungsantrag ist unbegründet.
1. Die formalen Voraussetzungen der Freiheitsentziehung nach § 416 S. 1, § 417 Abs. 1 und 2, § 420 Abs. 1 S. 1, §§ 421, 422 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen vor.
a) Das Amtsgericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich unter Zuziehung einer Dolmetscherin angehört (§ 420 Abs. 1 FamFG).
b) Die Angaben der Ausländerbehörde im Antrag vom 28.12.2015 sind ausreichend. Ein Haftantrag ist danach nur zulässig, wenn er Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer enthält (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 15.09.2016, V ZB 30/16, juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend sind insbesondere die Angaben zur Dauer der geplanten Haft ausreichend, da darauf hingewiesen wurde, dass innerhalb der nächsten 4 Wochen eine Rückführung nach S… möglich sei. Auf den Einzelfall abgestellt, wird ausgeführt, dass der Betroffene in der Vergangenheit wegen Körperverletzung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen sei. Aus diesem Grund sei eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung erforderlich. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Gleichzeitig nimmt die Ausländerbehörde Bezug auf die Auskunft des Bayerischen Staatsministerium des Innern und der Regierung von Oberbayern vom 08.12.2015.
c) Die Kammer hält die Anordnung nicht allein deshalb für rechtswidrig, weil das Amtsgericht vor Erlass des Beschlusses die Ausländerakte nicht beigezogen hatte und dem Antrag der Ausländerbehörde vom 28.12.2015 nur ausgewählte Dokumente beigefügt waren. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anordnen, nicht allein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausländerakte ergangen sind. Die unterlassene Beiziehung kann sich als eine Verletzung der besonderen Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 26 FamFG) in Freiheitsentziehungssachen darstellen (BGH, Beschluss vom 10.06.2010, V ZB 204/09). Die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts findet dort ihre Grenze, wo die Verfahrensbeteiligten es allein oder hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen (Sternal/Keidel, FamFG, 19 Auflage 2017, § 26 Rn. 21). Nach diesen Maßstäben hatte das Amtsgericht alle notwendigen Informationen, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Der Betroffene führte in seiner Anhörung lediglich aus, dass er das Schreiben vom 12.11.2015 nicht erhalten habe und weiterhin freiwillig ausreisen wolle. Zu diesem Zwecke habe er um Herausgabe seines Passes gebeten. Der Betroffene benennt dabei keinerlei Ansprechpartner und Zeitpunkte. Das Amtsgericht war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, weiteren aufklärungsbedürftigen Punkten nachzugehen.
2. Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Betroffene führt in diesem Zusammenhang aus, dass er sich ohne vorherige Mitteilung an die Ausländerbehörde über die Weihnachtsfeiertage bei seiner Lebensgefährtin und Verlobten in W… aufgehalten habe (Schriftsatz vom 11.01.2016, Bl. 29 d.A.).
Die Ausreisefrist ist mit Ablauf des 18.11.2015 verstrichen.
Der Betroffene wechselte den Aufenthaltsort ohne Angabe einer entsprechenden Anschrift und konnte deshalb bei dem Abschiebeversuch am 23.12.2015 in der Einrichtung nicht angetroffen werden. Zwar genügt die objektive Erfüllung von § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG allein nicht für die Haftanordnung (BVerfG, Beschluss vom 13.07.1994, 2 BvL 12/93), doch geht die Kammer davon aus, dass der Betroffene wusste, dass er einen Aufenthaltswechsel bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen hat, zumal die Ausreisefrist abgelaufen war. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene das Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 12.11.2015 nicht erhalten hat, liegen nicht vor. Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Betroffene spätestens am 16.12.2015 über die Anzeigepflicht des Aufenthaltwechsels belehrt wurde. Aus der beigezogenen Ausländerakte (AZR-Nr. 890112028679) ergibt sich, dass der Betroffene die Beschränkung des Aufenthalts auf das Stadtgebiet Bamberg am 16.12.2015 unterschriftlich zur Kenntnis nahm. Es drängte sich ohne weiteres auf, dass er aufgrund der Beschränkung das Stadtgebiet nicht ohne Genehmigung verlassen durfte. Über diese Beschränkung setzte sich der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist bewusst hinweg, so dass die Begleitumstände dafür sprechen, dass er sich einem Abschiebeversuch durch Untertauchen entziehen wollte (vgl. zusammenfassend Winkelmann/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 62 Rn. 71 m.w.N.).
Der Hinweis auf dem vorgelegten Laufzettel der AuR B. dahingehend, dass ein Bewohner bei Abwesenheit von länger als drei Tagen als untergetaucht gelte und abgemeldet werde, lässt das subjektive Moment nicht entfallen. Der Hinweis bezieht sich auf ganz andere Rechtsfolgen (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt) und steht mit der Anordnung der Abschiebehaft in keinem inneren Zusammenhang.
Der Einwand des Betroffenen dahingehend, dass er der Ausländerbehörde gegenüber mehrmals erklärt habe, freiwillig auszureisen, überzeugt nicht. Tatsächlich hat der Betroffene trotz Ablauf der Ausreisefrist und Kenntnis des Umstandes das Bundesgebiet nicht verlassen.
Eine schriftliche Erklärung zur freiwilligen Ausreisebereitschaft findet sich in der Ausländerakte nicht. Die Zentrale Ausländerbehörde verweist in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2016 (Bl. 52 d.A.) darauf, dass der Betroffene eine solche Erklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben habe.
Der Umstand, dass der Betroffene am 23.12.2015 und am 28.12.2015 die Vorsprachetermine eingehalten hat, lässt den Haftgrund nicht entfallen. Abschiebungen sind nach der Neufassung des AufenthG nicht mehr anzukündigen. Bei lebensnaher Betrachtung liegt es nahe, dass sich der Betroffene ohne die Anordnung von Haft weiteren Abschiebeversuchen dadurch entzogen hätte, dass er zu seiner Lebensgefährtin nach W. fährt.
3. Nach der Regelung des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründeten Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Der Auffangtatbestand umfasst die sonstigen im Verantwortungsbereich eines Ausländers liegenden konkreten Vorbereitungshandlungen, die konkret auf die Verzögerung bzw. Verhinderung der ihm bevorstehenden Rückführung stehen und nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Hierzu gehört beispielsweise die Manipulation biometrischer Merkmale (Winkelmann, § 62 Rn. 93 mit weiteren Beispielen). Voraussetzung für die Anwendung der Nr. 6 ist jedenfalls, dass die Handlungen des Ausländers ein vergleichbares Gewicht haben, das heißt gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind, wie bei den in Nr. 1 – 5 beschriebenen Fallgruppen (BT-Drs 18/4097). Ob die vorliegende Handlung des Betroffenen ein vergleichbares Gewicht hat, kann dahinstehen, da jedenfalls der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt.
4. Es bestand kein Ermessen im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Der Betroffene machte nicht glaubhaft, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Anhaltspunkte hierfür finden sich auch nicht in der Ausländerakte.
III.
Die Kammer hat davon abgesehen den Betroffenen erneut anzuhören.
1. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Obwohl das Beschwerdeverfahren als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, stellt es § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt (Sternal/Keidel, § 68 Rn. 57 f.; Gutjahr in BeckOK FamFG [Stand: 1. August 2010] § 68 Rn. 44). Die Vorschrift dient der effizienten Nutzung gerichtlicher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz, indem unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert werden und auf die Durchführung eines Termins verzichtet werden kann, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde (BT-Drucks. 16/6308 S. 207 re. Sp.). § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt auch in einem Abschiebehaftverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 68 Rn. 16; BGHZ 184, 323, 329 = FGPrax 2010, 154 Rn. 13 vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 – XII ZB 138/10 – BtPrax 2010, 278 Rn. 6). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 68 Rn. 16; Gutjahr in BeckOK FamFG § 68 Rn. 44; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 495 zu §§ 69 i Abs. 6, 69 g Abs. 5 Satz 1, 68 Abs. 1 FGG, BGH, Beschluss vom 02.03.2011 – XII ZB 346/10 = NJW 2011, 2365).
2. Hier hat das Amtsgericht den Betroffenen erst am 28.12.2015 – im Rahmen der Vorführung – Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben. Die persönliche Situation und seine gegen die Anordnung der Abschiebehaft vorgetragene Argumentation hat der Betroffene bereits dort dargelegt, so dass aus einer erneuten Anhörung keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu erwarten sind. Die Bevollmächtigte führte die Argumente weiter aus. Hinzu kommt, dass der Betroffene bereits abgeschoben wurde.
IV.
Eine ausdrückliche Kostenentscheidung kann unterbleiben, was zur Folge hat, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet und derjenige die Gerichtskosten zu tragen hat, der nach den gesetzlichen Vorschriften – insb. dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gericht und Notare = GNotKG – die Kosten zu tragen hat (vgl. Zimmermann/Keidel, § 81 Rn. 5).
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.