Aktenzeichen M 25 K 15.4262
Leitsatz
1. Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Kläger erneut mit Gewaltdelikten straffällig wird (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG BeckRS 2013, 47815). Die hohe Wiederholungsgefahr der Begehung weiterer Gewaltstraftaten ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger bereits einschlägig vorbestraft ist und aus der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Klägers sowie sein Verhalten in der Haft. (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus Art. 6 GG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG BeckRS 9998, 104554), sondern er verpflichtet die Behörden, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des ausgewiesenen Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindung zu berücksichtigen.(Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einem gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann ist es mit Unterstützung durch Verwandte möglich, sich im Kosovo, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, eine eigene Existenz aufzubauen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre bei nachgewiesener Straffreiheit – bei Fehlen dieses Nachweises auf zehn Jahre – stellt sich, auch unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Ausländers zum Bundesgebiet, im Hinblick auf eine erhebliche Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten, aufgrund besonderer Umstände der Tatbegehung sowie weiterhin bestehender hoher Gewaltbereitschaft, die auch im Verhalten während der Haft ihren Niederschlag gefunden hat, als erforderlich und angemessen dar. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers verbunden mit einem 8-jährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot bei nachgewiesener Straffreiheit sowie die Abschiebungsandrohung in den Kosovo sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG hat der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet ist rechtmäßig.
a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat somit anhand der Regelung der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juni 2015 (BGBl I S. 1386) zu erfolgen. Der Bescheid der Beklagten, der unter Geltung der bis 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage (§ 53, § 56 AufenthG a.F.) erging, enthält eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen Belange sowie der privaten Belange des Klägers und erweist sich auch auf Grundlage der Neuregelungen als rechtmäßig.
b) Rechtsgrundlage der Ausweisung ist nunmehr § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
c) Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Kläger erneut mit Gewaltdelikten straffällig wird (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris).
Bei der vom Amtsgericht … mit Urteil vom … Mai 2014 geahndeten Tat handelt es sich um ein Verbrechen im Bereich der Schwerkriminalität. Der Kläger hat entsprechend eines vorher gefassten Tatplans gemeinsam mit zwei Mittätern am … Februar 2014 unter Verwendung mitgeführter Elektroschocker einen Supermarkt überfallen und die überwältigten Angestellten zur Herausgabe der Tageseinnahmen gezwungen. Der Kläger ging dabei gewalttätig gegen eine Angestellte vor, in dem er sie gegen eine Glasscheibe des Marktes drückte und unter Androhung des Einsatzes seines Elektroschockers zur Öffnung des Tresors und Herausgabe des Geldes zwang. Bei der Tataufführung war der Kläger kein bloßer Mitläufer, sondern wurde von den Angestellten des Supermarkts als Anführer empfunden. Er hat nach den Aussagen der Mittäter die Elektroschocker verteilt und auf die Tatausführung an diesem Tag gedrängt. Der Kläger hat durch sein gewalttätiges Vorgehen gezeigt, dass ihm die körperliche Unversehrtheit Dritter gleichgültig ist. Die drei Angestellten des Supermarktes wurden durch das Vorgehen der Täter erheblich traumatisiert.
Im Rahmen der anzustellenden Prognose über die Wiederholungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Tat etwa drei Wochen nach Entlassung aus seiner einjährigen Strafhaft begangen hat. Der Kläger hat somit gezeigt, dass selbst die Vollziehung einer Freiheitsstrafe keinen tiefgreifenden Eindruck bei ihm hinterlassen hat und dies ihn nicht davon abhielt, in kurzer Zeit erneut erheblich straffällig zu werden. Die hohe Wiederholungsgefahr der Begehung weiterer Gewaltstraftaten ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger bereits einschlägig vorbestraft ist. Der Kläger war bereits mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Januar 2011 wegen schweren Raubs in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Diebstahls zu vier Wochen Jugendarrest sowie einer richterlichen Weisung (sozialer Trainingskurs) verurteilt worden. Diesem Urteil lag ein Vorfall vom … Mai 2010 zugrunde, wonach der Kläger und ein Mittäter, der einem Geschädigten eine Softair-Pistole vor das Gesicht hielt, diesen zur Herausgabe des Geldbeutels zwangen. Auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Klägers, die sich aus den weiteren Verurteilungen ersehen lässt, weist auf eine hohe Wiederholungsgefahr hin.
Bestärkt wird dies auch durch das Verhalten des Klägers in der Haft. Nach dem Führungsbericht der JVA … vom … März 2016 musste sich der Kläger neben mehreren kleineren Regelverstößen zweimal wegen tätlicher Auseinandersetzungen mit einem Mitgefangenen disziplinarisch verantworten. Der Kläger weist danach eine erhebliche unbehandelte Gewaltproblematik auf. Eine am 18. Januar 2016 probeweise begonnene Sozialtherapie für Gewaltstraftäter wurde am 18. Februar 2016 wieder beendet, da der Kläger nicht bereit war, sich in die bestehende Gruppe und die bestehenden Regeln einzuordnen, sondern diese sogar immer wieder missachtete und in Frage stellte.
Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Ausführungen im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt … vom … Oktober 2014 wiederlegt. Zwar ist hier ausgeführt, dass der Kläger disziplinarisch nicht belangt wurde und sich gut führte. Erwähnt wird aber auch, dass der Kläger auf der Betreuungsabteilung als „schwierig“ und „hafterfahren“ eingestuft wurde und sein Verhalten insoweit bestimmt war.
d) Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und die Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist, § 53 Abs. 1 AufenthG.
Da der Kläger wegen des schweren Raubes vom … Februar 2014 unter Einbeziehung vorangegangener Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor.
Auf ein Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG kann der Kläger sich nicht berufen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind nicht erfüllt, da der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die bislang ab 2012 erteilten Fiktionsbescheinigungen sind keine Aufenthaltserlaubnis in diesem Sinne. In gleicher Weise sind auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt.
Auch unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten persönlichen Belange des Klägers und der Positionen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Die Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Ausweisung des Klägers greift in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Familienbeziehungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ein. Aus Art. 6 GG ergibt sich jedoch kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG U.v. 18.7.1979 – 1 BVR 650/77 – BVerfGE 51, 386 ff.), sondern er verpflichtet die Behörden, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des ausgewiesenen Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindung zu berücksichtigen. Der Kläger ist volljährig. Weder der Kläger noch seine Eltern oder Geschwister sind auf einen gegenseitigen Beistand angewiesen. Dem Schutz des Familienlebens kommt daher keine gesteigerte Bedeutung zu. Den erforderlichen Kontakt zu seinen Geschwistern und Eltern kann der Kläger auch aus dem Kosovo mit Briefen und über elektronische Medien aufrechterhalten.
Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Ausweisungsentscheidung nicht unverhältnismäßig.
Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens ist als Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu verstehen, die für das Leben eines Menschen in der Gesellschaft konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerwG U.v. 22.5.2012 – 1 C 6/11 – juris).
Zwar ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der Bindungen des Klägers im Bundesgebiet eröffnet, der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff ist aber verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten notwendig ist.
Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Boultif-Üner-Kriterien (EGMR U.v. 2.8.2001 – 54273-00, Boultif; U.v. 5.7.2005 – 46410/99; U. große Kammer v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner) sind beim Kläger, der als Kleinkind ins Bundesgebiet eingereist ist, der noch keine eigene Familie gegründet hat und der als Jugendlicher bzw. Heranwachsender straffällig wurde, ergänzend folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts im Gaststaat, die zwischen der Begehung der Delikte vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Phase und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gaststaat und zum Zielstaat der Ausweisung (EGMR große Kammer, U.v. 23.6.2008 – 1638/03 – juris – Maslov II).
Der Kläger kam im Alter von vier Jahren mit seiner Mutter und zwei Geschwistern ins Bundesgebiet und hält sich nunmehr seit annähernd 18 Jahren hier auf. Einen Schulabschluss hat er nicht erreicht. Eine Berufsausbildung hat er nicht gemacht. Von einer beruflichen Integration des Klägers im Bundesgebiet kann somit nicht ausgegangen werden. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er ab dem Jahr 2010 für kurze Zeit an wechselnden Arbeitsstellen gearbeitet. Bereits im Alter von 14 Jahren wurde der Kläger straffällig. Am … April 2009 beging er einen versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall in Mittäterschaft. Das Verfahren wurde vom Amtsgericht … am … Februar 2010 nach richterlicher Weisung gemäß § 47 JGG eingestellt. Später verübte der Kläger einen schweren Raub in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Diebstahls (Urteil AG … v. …1.2011). Wenige Monate später erfolgte ein weiterer Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Im Jahr 2011 beging der Kläger mehrfach Computerbetrug; dies wurde durch das Urteil des Landgerichts … vom … Mai 2012 geahndet. Der Kläger wurde somit innerhalb weniger Jahre erheblich straffällig, wobei er zeigte, dass er sich selbst durch die erfolgten Hauptverhandlungen und Verurteilungen nicht beeindrucken ließ. Dabei fällt zulasten des Klägers insbesondere ins Gewicht, dass er bereits mit 15 Jahren eine schwere Gewaltstraftat begangen hat (AG … v. …1.2011 – schwerer Raub – Tattag …5.2010). Obwohl er vom 24. Januar 2013 bis 17. Januar 2014 inhaftiert war, hat er dann bereits drei Wochen später den Überfall auf den …-Markt durchgeführt, der vom Amtsgericht … unter Einbeziehung vorhergehender Urteile mit einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten geahndet wurde. Der Kläger hat durch die Begehung der schweren Gewaltstraftaten gezeigt, dass er dem Leben und der Gesundheit Dritter keine besondere Bedeutung bemisst. Auch seit seiner Inhaftierung wurde der Kläger zweimal wegen tätlicher Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen geahndet. Eine Sozialtherapie für Gewaltstraftäter wurde nach kurzer Zeit beendet, da der Kläger zu einer ordnungsgemäßen Mitarbeit nicht bereit war.
Mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern besitzt der Kläger keine sonstigen schützenswerten Beziehungen im Bundesgebiet.
Eine Entwurzelung des Klägers hinsichtlich des Kosovo liegt nicht vor. Der Kläger, der im Alter von vier Jahren ins Bundesgebiet kam, ist in einem albanisch sprechenden Haushalt aufgewachsen. Er beherrscht die albanische Sprache in Wort und zumindest ansatzweise in der Schrift. Er hat auch weiterhin Beziehungen in den Kosovo. Dort leben auch weiterhin einige Geschwister seiner Eltern mit den Familien. Nach eigenen Angaben war er im Jahr 2012 bei der Hochzeit seines Cousins im Kosovo. Mit Unterstützung seiner im Kosovo lebenden Verwandtschaft sowie einer finanziellen Unterstützung seiner im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwister ist es dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger möglich, sich im Kosovo, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, eine eigene Existenz aufzubauen. Seine Chancen sind diesbezüglich nicht wesentlich schlechter als im Bundesgebiet, wo er ohne Schulabschluss und berufliche Ausbildung erhebliche Probleme haben wird, eine Arbeit zu finden.
Unter Berücksichtigung sämtlicher beim Kläger zu beachtenden Belange ist die verfügte Ausweisung im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin ausgehende Gefahr der Begehung weiterer schwerer Gewaltstraftaten nicht unverhältnismäßig.
2. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter der Bedingung nachgewiesener Straffreiheit auf acht Jahre, für den Fall, dass die Bedingung nicht erfüllt wird, auf zehn Jahre, ist nicht zu beanstanden. Die Sperrfrist des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde zulässigerweise mit der Bedingung der nachweislichen Straffreiheit versehen, § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG. Die gesetzlich vorgegebene Frist von fünf Jahren darf vorliegend überschritten werden, da vom Kläger weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen – das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt – das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In diesem Rahmen sind auch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtecharta, Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris).
Ausgehend von der erheblichen Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten durch den Kläger und aufgrund der besonderen Umstände der Tatbegehung sowie der weiterhin bestehenden hohen Gewaltbereitschaft des Klägers, die auch im Verhalten während der Haft ihren Niederschlag gefunden hat, erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet eine Frist von acht Jahren bei nachgewiesener Straffreiheit – bei Fehlen dieses Nachweises die Frist von zehn Jahren – für angemessen, aber auch erforderlich, um einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Begehung weiterer schwerer Straftaten zu begegnen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Kläger als Kleinkind ins Bundesgebiet eingereist ist und sich hier seit 18 Jahren aufhält, der Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern jedoch auch aus dem Kosovo aufrecht erhalten werden kann.
3. Keinen Bedenken begegnet die auf §§ 59, 58 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung. Soweit die Abschiebung aus der Haft angekündigt wird, erfüllt dies die Voraussetzungen von § 58 Abs. 3, 59 Abs. 5 AufenthG.
4. Zu Recht hat die Beklagte die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt. Nach erfolgter Ausweisung darf dem Kläger kein Aufenthaltstitel erteilt werden, §§ 11 Abs. 1 AufenthG.
Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.