Aktenzeichen 20 ZB 16.941
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
Leitsatz
Die Richtigkeit einer Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestimmt sich nach der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis und nicht nach der Richtigkeit einzelner Elemente der Entscheidungsgründe. Ist eine Klage im Ergebnis unzulässig, kommt es auf die materiellrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht an. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 5 K 14.1164 2016-03-17 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2016 ist zulässig, aber unbegründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Richtigkeit der Entscheidung bestimmt sich insoweit nach der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis und nicht nach der Richtigkeit einzelner Elemente der Entscheidungsgründe (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124, Rn. 12 m. w. N.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig, weil die Klage der Kläger bereits unzulässig ist. Hierauf hat der Senat mit Schreiben vom 19. September 2016 alle Beteiligten hingewiesen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 26. November 2015, die Klage gegen die streitgegenständliche Quarantäneanordnung vom 30. Juni 2014 sei trotz der Aufhebungsbescheide u. a. vom 22. August 2014 zulässig, trifft nicht zu. Das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. September 2008 (Az.: 7 C 5.08, NVwZ 2009, 122) bezieht sich auf Grundverwaltungsakte, die durch Ersatzvornahme vollstreckt wurden und nicht rückgängig gemacht werden konnten. Ist dagegen der Verwaltungsakt durch Zeitablauf oder wie hier mit Bescheiden vom 22. August 2014, vom 2. September 2014 sowie vom 28. Oktober 2014 für jeweils genau bezeichnete Tiere zu jeweils genau benannten Zeitpunkten ausdrücklich ex nunc aufgehoben, ist er kraft Gesetzes nicht mehr wirksam (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Folglich kommt es auf eine Erledigung auf sonstige Weise wie durch den Vollzug des Verwaltungsaktes nicht mehr an. Damit ist die Anfechtungsklage mangels Beschwer unzulässig.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgelehnt.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, weil die Kosten der angeordneten Quarantäne mit gesondertem Kostenbescheid erhoben wurden.