Verwaltungsrecht

Rechtspflicht eines Ausländers zur Mitwirkung an der Sicherheitsbefragung

Aktenzeichen  10 ZB 14.1440

Datum:
5.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG AufenthG § 5 Abs. Nr. 2, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 82 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Weder § 5 Abs. 1 Nr. 2 noch § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG machen die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von der Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung abhängig. (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG folgt die grundsätzliche Rechtspflicht eines Ausländers zur Mitwirkung an der Sicherheitsbefragung, um gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass kein Ausweisungsinteresse vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Mitwirkung an einer Sicherheitsbefragung kann nicht zwangsweise durchgesetzt und eine Weigerung nicht als (alleinige) Begründung einer Ausweisung herangezogen werden; wird jedoch die Mitwirkung verweigert und kann deshalb die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht bejaht werden, besteht kein Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der sie festgestellt haben will, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gehabt habe.
Das Verwaltungsgericht legt insoweit dar, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte, wenn sie sich der von der Beklagtenseite geforderten Sicherheitsbefragung nicht unterzogen hätte. § 82 Abs. 1 AufenthG modifiziere den allgemeinen verfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG). Die sich daraus ergebende besondere Mitwirkungspflicht beziehe sich auf die Darlegung aller entscheidungserheblichen Tatsachen im Kenntnisbereich des Ausländers; er sei verpflichtet, die von der Ausländerbehörde begehrten Angaben wahrheitsgemäß zu erbringen. Bei Staatsangehörigen bestimmter Länder – so auch bei Indonesien, dessen Staatsangehörigkeit die Klägerin besitzt – sei den Ausländerbehörden durch eine Weisung des Bayerischen Staatministeriums des Innern in Anknüpfung an bundeseinheitliche Regelungen Art und Umfang ihrer Ermittlungen vorgegeben. Ausgehend von der gerechtfertigten Differenzierung nach Herkunftsländern und unter Berücksichtigung, dass allein die Staatsangehörigkeit der Klägerin die Sicherheitsbefragung bedinge, unabhängig davon, ob gegen sie konkrete Verdachtsmomente vorlägen, sei das Ausräumen eines potentiell vorliegenden Versagungsgrundes ein für sie günstiger Umstand. Zwar machten weder § 5 Abs. 1 Nr. 2 noch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis vom Absolvieren einer Sicherheitsbefragung abhängig, doch seien in aller Regel bei der Nichtteilnahme an einer Sicherheitsbefragung gerade nicht alle entscheidungserheblichen Kriterien/Merkmale abschließend geklärt. Die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch liefere der Ausländerbehörde erst das Tatsachenmaterial, um einem etwaigen Ausweisungsgrund weiter nachgehen zu können und nach Abschluss der Ermittlungen eine Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis treffen zu können. Der Beklagte habe durch seinen Bescheid vom 28. März 2013 (auch) von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verwaltungsverfahren ohne weitere Sachermittlung durch Ablehnung der weiteren Bearbeitung in Folge mangelnder Mitwirkung abzuschließen. Schließlich sei von der Beklagtenseite auch nachvollziehbar dargelegt worden, dass § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen der Herkunft aus Ländern, für die Sicherheitsbefragungen durchgeführt würden, regelmäßig nicht im Hinblick auf einen Verzicht auf eine Sicherheitsbefragung angewandt werde. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht ersichtlich, einen relevanten Ermessensfehler vermöge das Gericht nicht festzustellen.
b) Mit ihrem Vorbringen im Zulassungsantrag hat die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, „dass die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatte, (nur) weil sie sich geweigert hat, an der vom Beklagten geforderten Sicherheitsbefragung teilzunehmen.“ Die entsprechende Formulierung (S. 9 UA) stellt den Obersatz dar, mit dem das Verwaltungsgericht das gefundene und nachfolgend begründete Ergebnis zusammenfasst.
Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht nicht „schulmäßig“ geprüft hat, „ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin“ vorgelegen haben, wie die Klägerin kritisiert. Dies rührt jedoch daher, dass es sich erkennbar darauf beschränkt hat, die nach den schriftlichen Ausführungen noch streitigen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen abzuhandeln (siehe die Feststellung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2014: „Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass bis auf die streitige Sicherheitsbefragung sonst keine Tatsachen/Voraussetzungen streitig sind.“).
Das Verwaltungsgericht hat weiter richtig ausgeführt, dass weder § 5 Abs. 1 Nr. 2 noch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von der Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung abhängig machen, dass aber im Falle der Weigerung in der Regel nicht geklärt werden kann, ob die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I S. 1886 – im Folgenden: a. F.), dass (in der Regel) kein Ausweisungsgrund vorliegt, erfüllt ist (S. 12 UA).
Der Umstand, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, ist eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und muss somit bejaht werden können. Dem Antragsteller kommt insoweit die materielle Beweislast zu; lässt sich das Vorliegen der Voraussetzung nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten (Bender/Leuschner in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG § 5 Rn. 2).
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Diese Vorschrift modifiziert, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat (S. 9 UA), den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG (Hailbronner, AuslR, Stand Januar 2016, § 82 AufenthG Rn. 10). Aus ihr folgt auch die grundsätzliche Rechtspflicht der Klägerin zur Mitwirkung an der Sicherheitsbefragung, um der Ausländerbehörde darzulegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen, insbesondere um bestehende Sicherheitsbedenken auszuräumen, denn es handelt sich hier um für die Klägerin günstige Umstände (BayVGH, B. v. 4.6.2014 – 19 C 13.680 – juris Rn. 5 u. 6).
Dem Vorbringen der Klägerin, es sei „gar nicht zweifelhaft“, dass kein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) bestanden habe, bzw. es stehe „unstrittig fest, dass zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Sicherheitsbedenken bestanden“, ist nicht zu folgen. Die Erkenntnis, dass keine Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) – insbesondere sicherheitsrechtlicher Art nach § 54 Nrn. 5, 5a, 5b AufenthG (a. F.) – bestanden, ergab sich erst aus der Teilnahme der Klägerin an der Sicherheitsbefragung am 31. Januar 2014 mit der nachfolgenden Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat mehrfach zutreffend festgehalten, dass bis dahin das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen bzw. von Sicherheitsbedenken eben nicht festgestellt werden konnte (S. 10, 12, 14 UA). In diesem Sinn ist auch der von der Klägerin beanstandete Satz „(Fehlende) Erkenntnisse aus der Sicherheitsbefragung stellen sich tatbestandlich als Minus zum (fehlenden) Vorliegen eines Ausweisungsgrundes dar.“ (S. 12 UA) zu verstehen.
Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht (ausdrücklich) keinen möglicherweise vorliegenden Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54, 55 AufenthG (a. F.) genannt hat. Auch dies rührt ersichtlich aus der Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf die streitigen Gesichtspunkte her; es hat mit Recht als bekannt vorausgesetzt, dass es um das „Ausräumen sicherheitsrechtlicher Bedenken“ (S. 12 UA) und somit um Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG (a. F.) – wie auch von der Ausländerbehörde auf Seite 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 28. März 2013 dargelegt – ging. Die Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger „sicherheitsrechtlicher Bedenken“ ergab sich aus der indonesischen Staatsangehörigkeit der Klägerin (vgl. § 73 Abs. 2 AufenthG mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, GMBl 2008, 943, sowie die vom Verwaltungsgericht angeführte innenministerielle Weisung im IMS vom 1.8.2012, Az. IA2-2085.40-172, VS-NfD; siehe hierzu BayVGH, B. v. 4.6.2014 – 19 C 13.680 – juris Rn. 7, 8 u. 12).
Soweit die Klägerin unter Benennung von Rechtsprechung (VGH BW, B. v. 28.9.2010 – 11 S 1978/10 – InfAuslR 2010, 268 Rn. 8; ihm folgend: VG Stuttgart, U. v. 29.11.2010 – 11 K 1763/10 – juris Rn. 50) anführt, dass es für die Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung keine Rechtspflicht gebe, diese vielmehr freiwillig sei, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt (S. 13 f. UA), dass es sich hierbei um eine andere Fallkonstellation, nämlich um eine Ausweisung, handelte. Unabhängig davon, ob der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu folgen ist, ist festzuhalten, dass dieser seine Zweifel daran, „ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen,“ auf eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG (a. F.) bezogen hat; aus § 54 Nr. 6 i. V. m. § 82 AufenthG (a. F.) lasse sich diese wohl nicht herleiten, da § 54 Nr. 6 AufenthG (a. F.) als materielle Ausweisungsnorm keine selbstständige Pflicht begründe und § 82 Abs. 1 AufenthG als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet sei und sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände beziehe (VGH BW, B. v. 28.9.2010 – 11 S 1978/10 – InfAuslR 2010, 268 Rn. 8). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung keine andere Meinung vertreten. Die Mitwirkung an einer Sicherheitsbefragung kann nicht zwangsweise durchgesetzt und eine Weigerung nicht als (alleinige) Begründung einer Ausweisung herangezogen werden (ebenso auch Kepert, ZAR 2012, 20; Kepert, Terrorismusbekämpfung. Die ausländerrechtliche Sicherheitsbefragung, 2011, passim); wird jedoch – und darauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt – die Mitwirkung verweigert und kann deshalb die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) nicht bejaht werden, besteht kein Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels.
Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2008 (10 ZB 07.3105 – juris Rn. 4) begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Bei der dortigen Klägerin hatte es Anhaltspunkte für die Verwicklung in terroristische Aktivitäten gegeben, und der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde insoweit den Sachverhalt ermitteln musste und dazu auch die Mitwirkung der dortigen Klägerin insbesondere an einem Sicherheitsgespräch verlangen konnte. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein Sicherheitsgespräch nur dann „erforderlich“ ist, wenn – wie im dort entschiedenen Fall – ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung anhängig war. Im vorliegenden Fall stand – wie bereits ausgeführt – nicht „unstrittig fest, dass zu keinem Zeitpunkt irgendwelche konkreten Sicherheitsbedenken bestanden“, sondern die Ausländerbehörde sah wegen der Staatsangehörigkeit der Klägerin insoweit noch Aufklärungsbedarf.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Ausländerbehörde es abgelehnt hat, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat einen gemäß § 114 VwGO relevanten Ermessensfehler nicht festgestellt (S. 13 UA). Das Gericht musste dabei nicht selbst die Ermessenserwägungen treffen, insbesondere nicht – wie die Klägerin verlangt – die privaten Belange der Klägerin benennen, sondern nur die Erwägungen der Ausländerbehörde in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfen. Die Ausländerbehörde wiederum hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. März 2013 (S. 4 u. 5) auch die privaten Interessen der Klägerin ausführlich dargestellt und gegen die öffentlichen Interessen an einer gleichmäßigen Handhabung der Aufklärung von Sicherheitsbedenken durch ein Sicherheitsgespräch abgewogen. Soweit die Klägerin meint, „ohne Benennung des im Einzelfall verwirklichten Ausweisungstatbestandes und damit Feststellung des konkreten Gewichts eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung“ sei eine fehlerfreie Ermessensausübung undenkbar, berücksichtigt sie nicht, dass es hier nur um die Aufklärung etwaiger Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a. F.) ging. Wenn die Klägerin durch Nichtteilnahme an dem Sicherheitsgespräch nicht an der Aufklärung mitwirken will, kann sie sich nicht anschließend darauf berufen, dass die Ausländerbehörde keine konkreten Ausweisungsgründe benennen könne; es ist dann auch nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde es in ihrer Ermessensentscheidung unter Voranstellung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Antragsteller ablehnt, von der Ausnahmemöglichkeit des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Gebrauch zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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