Aktenzeichen 10 ZB 16.452
Leitsatz
Verfahrensgang
25 K 15.4148 2015-12-16 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Das Klageverfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2015 ist wirkungslos.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit ihrer Erklärung vom 11. Juli 2016 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hatte bereits vorab der zu erwartenden Erledigungserklärung mit Schreiben vom 17. Juni 2016 zugestimmt. Mit diesen Erledigungserklärungen ist der gesamte anhängige Rechtsstreit in der Hauptsache beendet und auf die Frage beschränkt, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen soll (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 23 f., 37). Demgemäß ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren insgesamt einzustellen und auszusprechen, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2015 wirkungslos ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Regelmäßig entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Gericht davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrens kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2014 -10 ZB 12.1484 – juris Rn. 3 m.w.N). An diesen Grundsätzen gemessen, entspricht es hier billigem Ermessen, die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen. Entscheidend sind dabei folgende Gesichtspunkte:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits ist derjenige des Eintritts des erledigenden Ereignisses. Das ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids der Beklagten vom 17. März 2016, mit dem die Wirkungen der hier streitgegenständliehen Ausweisungsverfügung vom 17. August 2016, die nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F. wegen illegalen Aufenthalts und Verwendung eines gefälschten Personalausweises ausgesprochen worden war, „nachträglich auf den 10. Februar 2016 befristet“ wurden. Den Anlass hierfür gab der Beklagten der Umstand, dass der Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, am 11. Februar 2016 die bulgarische Staatsangehörige P. -Mutter des gemeinsamen, am 14. September 2015 im Bundesgebiet geborenen Kindes D. – geehelicht hatte. Mit ihrem Bescheid vom 17. März 2016 hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie der streitgegenständlichen Ausweisung keine Rechtsfolgen mehr beimessen werde, nachdem der Kläger durch die Eheschließung die Rechtsstellung eines Familienangehörigen (Ehegatten) einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin erlangt hatte (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Frei-zügG/EU) und damit die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über eine Ausweisung keine Anwendung (mehr) hätten finden können, sondern stattdessen möglicherweise eine Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU infrage gekommen wäre (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i. V.m. Abs. 2 FreizügG/EU). Im maßgeblichen Zeitpunkt hätte daher die Berufung gegen das die Klage gegen die Ausweisungsverfügung abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 zugelassen werden müssen und voraussichtlich Erfolg gehabt.
Offenbleiben kann danach, ob die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 4 AufenthG zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt überhaupt möglich ist; im vorliegenden Fall hatten sich die Wirkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG für den vom 10. Februar 2016 bis zum Eriass des Befristungsbescheids vergangenen Zeitraum wohl bereits erledigt. Jedenfalls stellt der Bescheid den Kläger im Hinblick auf § 11 Abs. 1 AufenthG nicht anders, als er stünde, wenn die Ausweisung insgesamt aufgehoben worden wäre. Ebensowenig muss im Hinblick auf die Prüfung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits zum maßgeblichen Zeitpunkt auf die Frage eingegangen werden, ob der Kläger möglicherweise schon nach der Geburt seines die Unionsbürgerschaft besitzenden Kindes im Bundesgebiet am 14. September 2015 die (von seinem Sohn abgeleitete) Rechtsstellung eines freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen erlangt hatte (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU; Nr. 3.2.2.2 Ailg.VwV zu § 3) und ob ein durch die zu Gunsten des Klägers sprechende Vermutung des Freizügigkeitsrechts entstandener Rechtsschein nicht durch ein Feststellungsverfahren zu beseitigen gewesen wäre (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 2, 3 FreizügG/EU; Hailbronner, Ausiänderrecht, Stand: Februar 2016, D1, § 2 FreizügG/EU Rn. 105 f., 111).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).