Aktenzeichen 6 C 17.2193
SG § 82 SG
WBO § 17 WBO
GG Art. 33 Abs. 2 GG
SG § 3 SG
Leitsatz
1. Für soldatenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung höherwertiger Dienstposten sind nach § 17 Abs. 1 WBO die Wehrdienstgerichte zuständig. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO erstreckt sich im wehrdienstgerichtlichen Verfahren auf den Bereich der truppendienstlichen Verwendungsentscheidungen. Streitigkeiten über Statusänderungen sind dagegen den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen (wie BVerwG BeckRS 2011, 45506 Rn. 19). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zielt der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO bei sachgerechtem Verständnis darauf ab, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens zu sichern, so handelt es sich um eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, deren gerichtliche Kontrolle in die Kompetenz der Wehrdienstgerichte fällt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 21 E 17.4129 2017-10-12 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 – M 21 E 17.4129 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht – Wehrdienstsenate – verwiesen wird.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Oberfeldarzt (Besoldungsgruppe A 15) und steht als Berufssoldat im Dienst der Antragsgegnerin. Derzeit wird er als Sanitätsstabsoffizier Zahnarzt verwendet. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 teilte das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass dieser sich bei der Auswahlentscheidung für die Besetzung des Dienstpostens Leitung des Fachzahnärztlichen Zentrums des Bundeswehrkrankenhauses X. (Besoldungsgruppe A 16) nicht habe durchsetzen können. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. November 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – Wehrdienstsenat.
Der Antragsteller erhob zudem einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zum Verwaltungsgericht. Dieses erklärte nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin und die Beigeladene entgegengetreten sind.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 f. VwGO), aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg nach § 17a Abs. 2 GVG unzulässig ist. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fällt als truppendienstliche Angelegenheit in die Entscheidungskompetenz der Wehrdienstgerichte, wobei inzwischen das Bundesverwaltungsgericht – Wehrdienstsenate – als Gericht der Hauptsache zuständig ist.
Abweichend von der Rechtswegzuweisung des § 82 Abs. 1 SG für Klagen aus dem Soldatenverhältnis an die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann der Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind. Nach § 17 Abs. 2 WBO tritt das Verfahren vor dem Truppendienstgericht insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 SG. Aus § 17 Abs. 1 WBO folgt die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung höherwertiger Dienstposten (BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 1 WB 4.12 – juris Rn. 19). Der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO erstreckt sich im wehrdienstgerichtlichen Verfahren auf den Bereich der truppendienstlichen Verwendungsentscheidungen. Die Verhinderung einer Beförderung des ausgewählten Soldaten auf dem strittigen Dienstposten liegt hingegen nicht in der Kompetenz der Wehrdienstgerichte, weil Streitigkeiten über Statusänderungen nach der Rechtswegzuweisung in § 82 Abs. 1 SG und unter Berücksichtigung der Rechtswegabgrenzung in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 42 SGB und § 4 Abs. 1 Nr. 3 SG den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen sind (BVerwG, B.v. 29.4.2010 – 1 WDS-VR 2.10 – juris Rn. 19).
In Anwendung dieser Abgrenzungsregeln zielt der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, den der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht gestellt hat, trotz des Wortlauts bei sachgerechtem Verständnis orientiert am erklärten Rechtsschutzziel darauf ab, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG) bei der Vergabe des umstrittenen (höherwertigen) Dienstpostens zu sichern. Dabei handelt es sich um eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, deren gerichtliche Kontrolle in die Kompetenz der Wehrdienstgerichte fällt. Der Antragsteller möchte ausdrücklich verhindern, dass die beigeladene Konkurrentin ihm gegenüber einen Vorsprung erlangen kann, der sich in einem erneuten Auswahlverfahren um die Besetzung des umstrittenen Dienstpostens zu seinen Lasten auswirken kann. Des Weiteren wendet er eine Fehlerhaftigkeit der Dienstpostenbeschreibung, des Auswahlverfahrens und der Beurteilung der Beigeladenen ein. Nach dem Antrags- und Beschwerdevorbringen geht es der Sache nach nicht darum, die – statusrechtliche – Beförderung der Beigeladenen vorläufig zu verhindern, sondern darum, deren truppendienstliche Verwendung auf dem vom Antragsteller angestrebten höherwertigen Dienstposten zu unterbinden. Dafür ist der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten und dem Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet (vgl. u.a. BVerwG, B.v. 23.2.2017 – 1 WB 2.16 – juris Rn. 26; B.v. 27.10.2015 – 1 WDS-VR 7.15 – juris Rn. 29; B.v. 27.2.2014 – 1 WB 7.13 – juris Rn. 27; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016 § 82 Rn. 27).
Sachlich zuständig ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WBO das Bundesverwaltungsgericht, weil der Antragsteller nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten das Hauptsacheverfahren bei dem Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts bereits eingeleitet hat. An dieses ist der Rechtsstreit in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angezeigt, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG entbehrlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG‚ B.v. 16.3.1994 – 4 B 223.93 – NVwZ 1994‚ 782; BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 6 C 16.1655 – juris Rn. 11). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.