Verwaltungsrecht

Rechtsweg gegen Besitzeinweisungsbeschluss

Aktenzeichen  M 2 S 16.3268

Datum:
4.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 116, § 217, § 219, § 224
GVG GVG § 17b Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Für einen Rechtsbehelf gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss nach § 116 BauGB, der nach Maßgabe der §§ 217 ff. BauGB mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann, ist das Landgericht/Kammer für Baulandsachen (§ 217 Abs. 1 S. 4, § 219 BauGB) zuständig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I/Kammer für Baulandsachen verwiesen.

Gründe

Die Antragstellerinnen begehren mit ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts … vom 13. Juli 2016.
Dieser Besitzeinweisungsbeschluss beruht auf § 116 BauGB, der nach Maßgabe der §§ 217 ff. BauGB mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Für diesen Rechtsbehelf zuständig ist vorliegend das Landgericht München I/Kammer für Baulandsachen (§§ 217 Abs. 1 Satz 4, 219 BauGB). Ein solcher Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 224 Satz 2 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO kann beim Gericht der Hauptsache, vorliegend also beim Landgericht München I/Kammer für Baulandsachen, beantragt werden, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen.
Daran gemessen war vorliegend gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen, dass der von den Antragstellerinnen beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig ist, und der Rechtstreit an das zuständige Landgericht München I/Kammer für Baulandsachen zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht München I/Kammer für Baulandsachen vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).

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