Verwaltungsrecht

Rechtswidriger Entzug der Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 CS 17.953

Datum:
6.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
VRS – , 71
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7, § 29 Abs. 7 Satz 1
FeV § 47 Abs. 1 Satz 2

 

Leitsatz

Nach Löschung einer Eintragung im Fahrerlaubnisregister ist eine Verwertung der Tat und der Entscheidung auch im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht mehr zulässig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG). (Rn. 15)

Verfahrensgang

M 6 S 16.5923 2017-04-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2017 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. November 2016 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen Nummer 2 dieses Bescheids aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller baldmöglichst seinen Führerschein zurückzugeben bzw. einen Ersatzführerschein auszustellen.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. November 2016, mit dem ihm die Antragsgegnerin gestützt auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M entzogen und ihn unter Androhung eines Zwangsgelds und Fristsetzung zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet hatte. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dem Antragsteller fehle wegen der von ihm begangenen und mit 8 Punkten registrierten Verkehrsverstöße gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er sei mit Schreiben vom 7. November 2013 beim Stand von 9 Punkten (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F.) und mit Schreiben vom 30. Juli 2015 beim Stand von 6 Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F.) verwarnt worden. Erfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis erst am oder nach dem 5. Dezember 2014, fänden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung auch dann Anwendung, wenn der Tattag einer Zuwiderhandlung, die vor dem Ergreifen dieser Maßnahme begangen und der Fahrerlaubnisbehörde erst nach Ergreifen dieser Maßnahme bekannt geworden sei, vor dem 5. Dezember 2014 liege. Diese Zuwiderhandlung sei punktmäßig zu berücksichtigen. Eine nach dem Erreichen von 8 Punkten eintretende Tilgung sei für die Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung. Der Führerschein sei nach § 3 Abs. 2 StVG, § 47 Abs. 1 FeV unverzüglich abzuliefern; die Verpflichtung sei gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV sofort vollziehbar.
Am 2. Dezember 2016 ging der Führerschein des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein.
Am 22. Dezember 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. April 2017 ablehnte. In den Gründen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und weiter ausgeführt, das nach § 4 Abs. 5 StVG vorgesehene Verfahren sei eingehalten worden. Die fehlerhafte Ersatzzustellung der dem Antragsteller an seine vormalige Wohnanschrift im Elternhaus zugestellten Verwarnung sei durch tatsächlichen Zugang geheilt worden. Er habe bei der Kfz-Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Punkteabbau im Einzelunterricht gestellt und die für die Verwarnung angefallenen Verwaltungskosten bezahlt. Am 30. Juli 2015 habe er beim Stand von 6 Punkten eine weitere Verwarnung erhalten. Da bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Tattag, hier den 19. Juli 2015, abzustellen sei, habe die Fahrerlaubnisbehörde auch solche Punkte berücksichtigen dürfen, die seit dem 25. September 2015 tilgungsreif und seit dem 25. September 2016 gelöscht seien. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG blieben spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses und begründet dies unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen damit, dass die Ersatzzustellung der ersten Verwarnung im November 2013 fehlerhaft sei und das Verwaltungsgericht in der Beibehaltung der elterlichen Wohnadresse im Melderegister zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch gesehen habe. Zudem habe es nicht zur Kenntnis genommen, dass zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis die am 22. August 2011, 24. März 2012, 15. Mai 2013 und 16. Mai 2013 begangenen Taten gelöscht gewesen seien. Sowohl die Tilgungsals auch die Überliegefrist seien abgelaufen, letztere mit Ablauf des 25. September 2016. Nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 – 12 ME 240/16 – komme es hinsichtlich der Verwertung von Eintragungen zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses an. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Tattagsprinzip gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG als lex specialis das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot verdränge. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG beziehe sich auf Tilgungen und könne nicht auf Verringerungen des Punktestands durch Löschungen übertragen werden.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie sei bereits unzulässig, weil ihr ein bestimmter Antrag und eine Begründung fehlten, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, sowie unbegründet. Hinsichtlich der Zustellung der Verwarnung vom 7. November 2013 habe sich der Antragsteller nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Einbeziehung von seit dem 25. September 2016 tilgungsreifen bzw. gelöschten Punkten wegen § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG nicht zu beanstanden sei. Der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen. Es gelte das Tattagsprinzip, nach dem spätere Veränderungen des Punktestands für die Fahrerlaubnisentziehung irrelevant seien. In Bezug auf ältere Punkte stelle § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG ausdrücklich klar, dass bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt würden, wenn deren Tilgungsfrist zum Datum der letzten Tat noch nicht abgelaufen sei. Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat am 19. Mai 2015 seien aber weder die Tilgungsnoch die Überliegefrist für die hier in Rede stehenden Taten abgelaufen. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG enthalte eine weitere klarstellende Regelung. Das Tattagsprinzip werde auch nicht durch das Verwertungsverbot durchbrochen. Es überzeuge nicht, zwischen der endgültigen Löschung und der Tilgung zu unterscheiden. Tilgung im Sinne des § 4 Abs. 5 StVG sei mit Löschung gleichzusetzen. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift stehe in Widerspruch zu der Auslegung, dass eine nach dem Tattag eintretende Löschung entgegen dem Tattagsprinzip zur Unverwertbarkeit der früheren Eintragung führen würde. Selbst wenn man hier einen Widerspruch zwischen § 4 Abs. 5 und § 29 Abs. 7 StVG annehme, sei § 4 Abs. 5 StVG als spezieller anzusehen. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zitierte Gesetzesbegründung hinsichtlich der Notwendigkeit der Überliegefrist lasse sich ohne weiteres auch damit begründen, dass hierdurch verhindert werden solle, dass Alteintragungen bei Abrufen des aktuellen Registerauszuges nicht mehr auftauchen und deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde schlicht übersehen würden. Die Ausführungen würden auch hinsichtlich einer Aktualisierung der Tabelle gem. § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG gelten. Eine Tilgung bzw. Löschung von Punkten für Taten vor dem 1. Mai 2014 und eine ggf. vorzunehmende Aktualisierung sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem Datum der letzten Tat vom 19. Juli 2015, als der Antragsteller acht Punkte erreicht habe, nicht angezeigt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Zwangsgeldandrohung wendet, ist die Beschwerde unzulässig, im Übrigen zulässig und begründet.
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, also einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und einen Sachantrag (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21). Es genügt allerdings, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdefrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (Happ, a.a.O.). Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die Anträge erster Instanz weiterverfolgt werden sollen (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 146 Rn. 49, § 124a Rn. 13c).
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht uneingeschränkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ausgangsbescheid beantragt, was nach der Interessenlage des Antragstellers dahin ausgelegt werden kann (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der von Gesetzes wegen fehlenden (§ 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2016 [BGBl I S. 1217], Art. 21a VwZVG) aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung begehrt sowie die Feststellung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog, dass die Klage gegen Nummer 2 des Ausgangsbescheids aufschiebende Wirkung entfaltet. Die von der Antragsgegnerin nicht für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist entgegen ihrer Ansicht nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), sofort vollziehbar, so dass der Klage insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Suspensiveffekt zukommt und eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie vorliegend gemäß § 4 Abs. 9 StVG, entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2010 – 8 C 21/09 – BVerwGE 138, 1 ff. = juris Rn. 29 m.w.N.; allgemein zu § 80 Abs. 1 VwGO: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 153) und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur durch förmliches Bundesgesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung ausgeschlossen werden kann (Schoch, a.a.O. § 80 Rn. 154; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt erfasst im Zweifel nicht nachfolgende selbständige Vollzugsakte bzw. Nebenverfügungen, wie die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 66; vergleichbar die Rechtslage bei Nebenverfügungen zum gemäß § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse: BayVGH, B.v. 4.3.2017 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Geht eine Behörde wie hier irrtümlich von der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aus, ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 109; Schoch, a.a.O. Rn. 354 ff.). Auch hat sich Nummer 2 des angefochtenen Bescheids nicht durch die Befolgung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erledigt, sondern stellt den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Weiter ist dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen, dass er die Herausgabe seines Führerscheins begehrt, also gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog die Aufhebung der sog. faktischen Vollziehung der Abgabeverpflichtung, die eine freiwillige Befolgung des Verwaltungsakts miteinschließt (vgl. Schoch, a.a.O. § 80 Rn. 344, 356; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 4 CS 11.1116 – juris Rn. 14; B.v. 6.7.1990 – 7 CS 90.1090 – NVwZ-RR 1990, 639 f. = juris Rn. 6 m.w.N.).
2. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht hat, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung hat sich mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde erledigt, nachdem die Behörde nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es gilt auch nicht ausnahmsweise deshalb etwas anderes, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Nebenverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog hat und ihm der Führerschein wieder auszuhändigen bzw. ein Ersatzführerschein auszustellen ist. Denn die Zwangsgeldandrohung im Ausgangsbescheid ist mit der faktischen Vollziehung der Abgabeverpflichtung „verbraucht“ und würde im Rahmen einer neuerlichen Vollstreckung keine Rechtswirkungen mehr entfalten.
3. In der Sache hat die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, Erfolg.
a) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG eingehalten und die Zustellung der schriftlichen Verwarnung vom 7. November 2013 (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F.) nach der gescheiterten Ersatzzustellung an den vormaligen Wohnsitz im Elternhaus gemäß Art. 9 VwZVG durch tatsächlichen Zugang geheilt worden ist. Auch nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller die seiner Mutter am 12. November 2013 ausgehändigte Verwarnung tatsächlich erhalten. Denn er ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Verwarnung in dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 19. Februar 2014 dem Hinweis der Fahrerlaubnisbehörde gefolgt, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar die Punkte im Fahreignungsregister abzubauen, und hat sinngemäß einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Einzelseminar gestellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob seine Behauptung glaubhaft ist, er habe die Überweisung der Verwarnungsgebühr am 2. Dezember 2013 nicht veranlasst, obgleich er als Auftraggeber in den Buchungsdaten aufscheint. Ferner ist somit nicht entscheidungserheblich, ob die Beibehaltung des elterlichen Wohnsitzes im Melderegister trotz langjährigen anderweitigen Wohnsitzes einen Rechtsmissbrauch darstellt und ob die hierfür zitierte Rechtsprechung diese Rechtsmeinung trägt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf ausdrücklich nicht gestützt.
b) Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird sich jedoch voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt hat, die gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zum Entscheidungszeitpunkt dem Antragsteller nicht mehr zum Zweck der Beurteilung der Fahreignung (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) vorgehalten bzw. zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Dem steht nicht das in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG geregelte Tattagsprinzip entgegen, nach dem im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Berechnung der Punktzahl nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auf den Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen ist.
Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG (n.F.) werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nr. 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Die vom Antragsteller am 22. August 2011, 24. März 2012, 15. und 16. Mai 2013 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind bis zum Ablauf des 30. April 2014, hier bis 11. Oktober 2013, im Verkehrszentralregister gespeichert worden. Für ihre Tilgungsreife ist der am 15. Mai 2013 begangene Rotlichtverstoß maßgeblich, der vor Inkrafttreten der neuen Punkteregelung zum 1. Mai 2014 zuletzt rechtskräftig geahndet worden ist, nämlich am 25. September 2013. Er war nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG in der vom 1. Januar bis 20. Juni 2013 geltenden Fassung in zwei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, also am 25. September 2015, zu tilgen. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 StVG a.F. (nunmehr § 29 Abs. 6 Satz 1, 2 StVG) wäre dieser Verkehrsverstoß nach einer sog. Überliegefrist von einem weiteren Jahr, also am 25. September 2016, zu löschen gewesen.
Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, darunter die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zeitlich nach Ablauf der Überliegefrist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Verwertung der bereits gelöschten bzw. zu löschenden Taten entzogen. Hierin ist ein Verstoß gegen das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ohne Einschränkungen angeordnete Verwertungsverbot zu sehen.
Die Regelungen zur Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblichen Punktestands (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht anzuwenden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bleiben spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bei der Berechnung des Punktestandes im Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG) unberücksichtigt. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagsprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an die nach Eintritt der Tilgungsreife, nämlich nach Ablauf der Überliegefrist erfolgende Löschung. Der Senat teilt die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 22.2.2017 – 12 ME 240/16 – juris Ls., Rn. 13), dass es sich bei § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nicht um eine das Verwertungsverbot durchbrechende Spezialvorschrift handelt und die Bestimmung auch nicht analog anzuwenden ist. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Regelungszusammenhang oder den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen lassen sich Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Durchbrechung des Verwertungsverbots entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, 19 f.), dass der Gesetzgeber das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende „Optimierungsmöglichkeit“ erachtet hat, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen und die retrospektive Feststellung des maßgeblichen Punktestands im Fahreignungsregister hinreichend zu sichern. Er war sich dessen bewusst, dass „bei der jetzt vorgesehenen Lösung“ „dieses Risiko geringer“ (BT-Drs. 17/12636, 20), also gerade nicht ausgeschlossen ist. Dies impliziert aber, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Löschung einer Eintragung nach Ablauf der Überliegefrist ein absolutes Verwertungsverbot nach sich ziehen und das für die Berechnung des Punktestands maßgebliche Tattagsprinzip in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG hierdurch eine Begrenzung erfahren sollte.
Die von der Antragsgegnerin angeführten, zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidungen des Senats und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind auf das neu geregelte Verwertungsverbot, das anders als vordem nicht mehr an den Eintritt der Tilgungsreife, sondern an die Löschung anknüpft, nicht übertragbar. Die Neuregelung unterscheidet nunmehr zwischen dem Eintritt der Tilgungsreife, mit der eine Verwertung eingeschränkt zulässig bleibt (vgl. § 29 Abs. 6 StVG), und der Löschung, mit der eine Verwertung zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ausdrücklich unzulässig ist.
4. Da die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis somit voraussichtlich Erfolg haben wird, war ferner festzustellen, dass die Klage gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller seinen Führerschein baldmöglichst zurückzugeben bzw. – falls sie diesen bereits unbrauchbar gemacht hat – einen Ersatzführerschein auszustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 25 Abs. 4 FeV).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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