Aktenzeichen M 2 S 16.30923
GG GG Art. 16 a Abs. 4 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 80 Abs. 5
Leitsatz
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes iSd § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, senegalesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 23. März 2016 nach Deutschland ein und stellte hier am 29. Mai 2015 Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt … am 9. Februar 2016 gab er im Wesentlichen an, dass er den Senegal aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Am 13. April 2016 schloss er vor dem Standesamt … die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Am 15. April 2016 wurde ihm vom Landratsamt … eine bis 14. April 2019 befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Am gleichen Tag erklärte er gegenüber dieser Behörde die Rücknahme seines Asylantrags.
Mit Bescheid vom 21. April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung als offen-sichtlich unbegründet (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz als unbegründet ab (Ziffer 3.); es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würde er in den Senegal abgeschoben werden (Ziffer 5.); das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7. und 6.).
Der Antragsteller erhob am 29. April 2016 vertreten durch seine Ehefrau zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage wegen des Bescheids vom 21. April 2016 und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Dabei wurden eine schriftliche Vollmacht für die Ehefrau sowie Fotokopien der Eheurkunde, der Aufenthaltsgenehmigung und der Erklärung über die Rücknahme des Asylantrags übergeben.
Die Antragsgegnerin äußerte sich abgesehen von der Aktenvorlage nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG) und begründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Vorliegend ist die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil sie gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG verstößt. Nach dieser Vorschrift setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung u. a. voraus, dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Dem Antragsteller wurde jedoch bereits am 15. April 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Dahingestellt bleiben kann im Rahmen dieses Eilverfahrens, ob und ggf. wann die Erklärung über die Rücknahme des Asylantrags dem Bundesamt zugegangen ist und das Asylverfahren einzustellen war oder ist (zum Wirksamwerden einer gegenüber der Ausländerbehörde abgegebenen Rücknahmeerklärung erst beim Zugang beim Bundesamt vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 32 Rn. 5).
Dem Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).