Aktenzeichen M 17 K 17.3165
Leitsatz
1 Sogenannte Liegetage sollen Anwesenheitstage erfassen, bei denen der Beamte wegen des Dienstgeschäftes zwangsläufig am Dienstort ist, nach den Verhältnissen am Dienstort an diesen Tagen jedoch allgemein nicht gearbeitet wird, was grundsätzlich nur an Tagen der Fall ist, denen eine dienstlich bedingte Anwesenheit des Beamten vorangeht und nachfolgt, so dass Liegetage und private Aufenthalte sich nicht unmittelbar aneinander anschließen können. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Besteht für die Anwesenheit des Beamten am auswärtigen Geschäftsort der Dienstreise keine dienstliche Notwendigkeit, folgt auch aus dem Fürsorgegrundsatz kein weitergehender Anspruch auf Reisekostenerstattung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 6. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser hat keine weitergehenden Reisekostenansprüche bzw. Ansprüche aus dem allgemeinen Fürsorgegrundsatz gegenüber der Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2017 verwiesen und insofern von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1 Ob die Beklagte die vom Kläger durchgeführte Reise zu Recht als Reise zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung im Sinne des § 11 Abs. 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) eingestuft hat oder ob diese Reise als Dienstreise einzustufen gewesen wäre, braucht entscheidungserheblich nicht entschieden zu werden. Denn in beiden Fällen richtet sich die Reisekostenvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG, da eine Verbindung der dienstlichen Reise mit einer privaten Reise vorliegt. Eine private Reise liegt insoweit vor, als der Kläger für den 21. November 2016 eine solche ausdrücklich angegeben hat.
1.2 § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG sieht für den Fall, dass Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden werden, vor, dass die Reisekostenvergütung so bemessen wird, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Maßgeblich sind demnach die fiktiven Kosten, die angefallen wären, wenn der Beamte die Anreise unmittelbar vor dem Dienstgeschäft und die Rückreise unmittelbar danach angetreten hätte. Hierauf wurde der Kläger auch ausdrücklich im Hinweis am Ende der Verfügung vom 11. Oktober 2016 hingewiesen und dementsprechend hat auch die Beklagte die Reisekostenabrechnung vorgenommen und die Reisedauer vom 21. November 2016 bis 26. November 2016 zutreffend festgelegt.
1.3 Soweit der Kläger die weitere Anrechnung des 19. und des 20. November 2016 als sogenannte „Liegetage“ begehrt und diese gemäß § 2 BRKG berücksichtigt haben will, greift dies nicht durch.
Es liegen schon begrifflich keine „Liegetage“ vor. Als „Liegetage“ kommen Samstag, Sonntag oder sonst allgemein dienstfreie Werk- und Feiertage in Betracht, die während einer Dienstreise anfallen. Es handelt sich dabei um zusätzliche Aufenthaltstage am oder auch außerhalb des auswärtigen Geschäftsortes der Dienstreise, die auf Veranlassung des Dienstherrn/der Reisestelle in Absprache mit den Dienstreisenden/Anordnenden/Genehmi-genden verbracht werden, entweder um Einsparungen bei den Fahrt- und/oder Flugkosten zu erzielen oder weil sie sich aus der zeitlichen Abfolge der Dienstgeschäfte ergeben (Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 42. Update 6/2017, § 13 Rn. 14). Im vorliegenden Fall geht die Anreise des Klägers am 18. November 2016 mit der Folge seiner Anwesenheit am Dienstort am 19. und 20. November 2016 nicht auf eine Veranlassung des Dienstherrn zurück, sondern auf die alleinige Entscheidung des Klägers. Aus dem Umstand, dass der Dienstherr die vom Kläger angegebenen Reisedaten in seinem Antrag auf eine Beihilfereise nicht beanstandet hat, folgt nicht, dass die Reise in dieser Form von ihm veranlasst worden wäre.
Hinzu kommt ein weiteres: Nach dem vorgenannten Begriffsverständnis sogenannter „Liegetage“ sollen damit Anwesenheitstage erfasst werden, bei denen der Beamte wegen des Dienstgeschäftes zwangsläufig am Dienstort ist, nach den Verhältnissen am Dienstort an diesen Tagen jedoch allgemein nicht gearbeitet wird, was grundsätzlich nur an Tagen der Fall ist, denen eine dienstlich bedingte Anwesenheit des Beamten vorangeht und nachfolgt, so dass Liegetage und private Aufenthalte sich nicht unmittelbar aneinander anschließen können (so auch: Meyer/Fricke/Baez, a.a.O.). Vorliegend geht der Anwesenheit des Klägers am 19. und 20. November 2016 weder eine dienstlich bedingte Anwesenheit voraus, noch folgt eine solche am 21. November 2016 (dem Tag der angegebenen Privatreise) nach. 1.4 Auch soweit der Kläger einwendet, dass die Flugkosten bei einer An- und Abreise unmittelbar vor bzw. nach dem Dienstgeschäft erheblich höher gewesen wären, ergibt sich daraus nichts anderes, denn die zu gewährende Reisekostenvergütung darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BRKG).
2. Soweit der Kläger schließlich hilfsweise die Bezahlung der Hotelkosten für den 19. und den 20. November 2016 aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Fürsorgegrundsatzes bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes begehrt, dringt er ebenfalls nicht durch.
Das Reisekostenrecht wird neben dem Gebot der Sparsamkeit von dem aus dem Fürsorgeprinzip hergeleiteten Grundsatz bestimmt, dass (nur) die dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind (BayVGH, U.v. 4.2.2016 – 14 BV 15.1563 – juris Rn. 43 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 19.12.1994 – 10 B 4.94 und BayVGH, U.v. 21.7.1982 – 3 B 81 A.2280 – jeweils juris). Nur bei dienstlich veranlassten notwendigen Aufwendungen soll der Beamte keine besonderen Vorteile, aber auch keine wirtschaftlichen Nachteile haben. Wie schon ausgeführt bestand für die Anwesenheit des Klägers an den beiden fraglichen Tagen keine dienstliche Notwendigkeit. Daher werden diese vorliegend nicht vom Geltungsbereich des Fürsorgegrundsatzes erfasst, sodass sich daraus kein weitreichenderer Anspruch des Klägers ergibt.
Aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes folgt nichts anderes, da – wie ebenfalls ausgeführt – der Kläger am Ende der Verfügung vom 11. Oktober 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich die notwendigen Kosten danach bestimmen, dass die Dienstreise unmittelbar vor dem Beginn des Dienstgeschäftes angetreten wird und nach dem Ende des Dienstgeschäftes zum nächstmöglich zumutbaren Zeitpunkt die Rückreise angetreten wird. Ein Vertrauenstatbestand – gerichtet auf die Erstattung weitergehender Kosten an hiervon nicht erfassten Reisetagen – besteht daher schon im Ausgangspunkt nicht.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).