Aktenzeichen 10 BN 1/14, 10 BN 1/14 (10 CN 1/15)
§ 16 EEWärmeG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. April 2014, Az: 4 K 180/12, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die von der Antragsgegnerin sinngemäß bezeichnete Rechtsfrage zu klären, ob § 16 EEWärmeG dahin auszulegen ist, dass über die – vom Bundesgesetzgeber angenommene – generelle Eignung der den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Fernwärmeversorgung zum globalen Klimaschutz hinaus die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zugunsten einer kommunalen Einrichtung der Fernwärmeversorgung zusätzlich voraussetzt, dass die Einrichtung auch im räumlichen Geltungsbereich der Satzung selbst – insofern also örtlich-konkret – zu einer Verminderung der CO2-Emissionen beiträgt.