Aktenzeichen 9 B 23/15, 9 B 23/15 (9 C 20/15)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 18. Dezember 2014, Az: 4 LB 34/14, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. Januar 2014, Az: 9 A 272/12
Gründe
1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.