Aktenzeichen 5 B 36/18, 5 B 36/18 (5 C 1/19)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12. Juli 2018, Az: 4 S 1995/17, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 7. Juli 2017, Az: 2 K 5663/16, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Versetzung aus dienstlichen Gründen im Sinne des Trennungsgeldrechts anzunehmen ist, wenn die Versetzung von dem Beamten beantragt wurde.