Verwaltungsrecht

Revisionszulassung; Zulassung zur Promotion; Vorstrafe

Aktenzeichen  6 B 22/14, 6 B 22/14 (6 C 45/14)

Datum:
15.9.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2014:150914B6B22.14.0
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 28. Januar 2014, Az: 2 A 315/12, Urteilvorgehend VG Chemnitz, 14. März 2012, Az: 2 K 422/09

Gründe

1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Universität unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen berechtigt ist, Vorstrafen eines Bewerbers für eine Promotion in ihre Entscheidung über die Zulassung zur Promotion einzubeziehen und die Zulassung wegen der Vorstrafen zu versagen, und ob sie in diesem Zusammenhang die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen darf.
2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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