Verwaltungsrecht

Rückabwicklung einer Auslieferung – Rechtswegeröffnung

Aktenzeichen  5 C 19.1470

Datum:
27.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30486
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, § 173 S. 1
GVG § 17a Abs. 2
IRG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Für Rechtsschutzbegehren im Zusammenhang mit Auslieferungssachen – einschließlich der behördlichen Bewilligungsentscheidung – ist nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 IRG eröffnet. Dies gilt auch für die begehrte Rückabwicklung der erfolgten Auslieferung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 18.4658 2019-07-03 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2019 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München verwiesen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Der Kläger begehrt, wie schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Rückabwicklung seiner im März 2018 erfolgten Auslieferung in die Schweiz. Für Rechtsschutzbegehren im Zusammenhang mit Auslieferungssachen – einschließlich der behördlichen Bewilligungsentscheidung – ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) eröffnet (BVerwG, B.v. 18.5.2010 – 1 B 1.10 – BVerwGE 137, 52 = BayVBl 2010, 572; die in der Beschwerdebegründung zitierte abweichende Entscheidung des OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.3.2001 – 2 S 2.01 – NVwZ 2002, 114, ist daher überholt). Dies gilt auch für die begehrte Rückabwicklung der erfolgten Auslieferung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Folglich ist hier das Oberlandesgericht München umfassend für den Rechtsstreit zuständig, wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutz- bzw. im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden hat (Beschlüsse vom 22.3.2019, 5 C 19.219 und 5 C 19.241).
Dahinstehen kann, ob – wie das Verwaltungsgericht ausführt – im Streitfall überhaupt noch die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die nachträgliche Bewilligungsentscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz besteht, oder ob die Klage gegen die behördliche Bewilligungsentscheidung nach § 12 IRG ohnehin unzulässig ist, weil diese nicht über die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts hinausgeht (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.6.2015 – 2 BvR 965/15 – juris Rn. 21 ff.). Denn auch über eine etwaige Unzulässigkeit der Klage hat nicht das angegangene Gericht, sondern das rechtswegzuständige Oberlandesgericht zu befinden (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2001 – 6 B 8.01 – NJW 2001, 1513; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 24). Das von der Klägerseite unter Hinweis auf den genannten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts behauptete Rechtsschutzdefizit besteht daher nicht.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 GVG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen