Verwaltungsrecht

Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

Aktenzeichen  2 C 24/17

Datum:
21.2.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:210219U2C24.17.0
Normen:
§ 195 BGB
§ 199 Abs 1 BGB
§ 14 Abs 4 BeamtVG BE
§ 52 Abs 2 BeamtVG BE
§ 57 BeamtVG BE
Art 33 Abs 5 GG
§ 4 Abs 2 VersAusglG
§ 9 Abs 4 VersorgAusglHärteG
Spruchkörper:
2. Senat

Leitsatz

1. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung.
2. Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung aufgrund der Kürzung der Bezüge um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich oder durch Zahlungspflichten infolge der Rückforderung überzahlter Bezüge ist auch bei einem vermögenslosen Ruhestandsbeamten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. April 2017, Az: OVG 4 B 15.15, Urteilvorgehend VG Berlin, 27. September 2013, Az: 36 K 283.12, Urteil

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.
2
Der 1937 geborene Kläger ist ein seit 1991 nach langjähriger Ehe geschiedener Ruhestandsbeamter, der seit seinem Eintritt in den Regelaltersruhestand für Polizeivollzugsbeamte im Jahre 1997 auf seinen Antrag hin ungekürzte Versorgungsbezüge bezog. In seinem Antrag bei dem für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Landesverwaltungsamt erklärte der Kläger: “Meine geschiedene Frau erhält keine Rentenbezüge. Sofern das der Fall sein sollte, werde ich Sie unverzüglich benachrichtigen”.
3
Ein Erläuterungsschreiben zum Versorgungsfestsetzungsbescheid für den Kläger aus dem Jahr 1997 enthielt den Vorbehalt, dass die Versorgungsbezüge ab dem Tag zu kürzen seien, an dem die geschiedene Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich eine Rente erhalte oder keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kläger habe; Versorgungsbezüge, die zuviel gezahlt würden, seien zurückzuzahlen. Der Kläger zeigte der Versorgungsbehörde den Beginn des Rentenbezugs seiner geschiedenen Ehefrau im Oktober 2002 nicht an.
4
Anfang 2005 wandte sich die Versorgungsbehörde an den Rentenversicherungsträger mit der Bitte um Rentenauskunft zu der geschiedenen Ehefrau. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Auf erneute Nachfrage im Februar 2009 teilte der Rentenversicherungsträger mit, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers seit Oktober 2002 Altersrente beziehe. In der Folge forderte die Versorgungsbehörde im Jahr 2009 um den Familienzuschlag und die Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Ehefrau im Zeitraum von Oktober 2002 bis April 2009 überzahlte Bezüge in Höhe von 47 093,67 € unter Einräumung monatlicher Ratenzahlung von 350 € zurück. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Versorgungsbehörde zurück.
5
In einem ersten Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht die Bescheide mit der Begründung auf, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung der überzahlten Bezüge vorlägen, jedoch die zu treffende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft sei, weil der Beklagte sich darauf beschränkt habe festzustellen, dass der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt habe.
6
Auf die gegen den erneuten und betragsgleichen Rückforderungsbescheid der Versorgungsbehörde aus dem Jahre 2012 nach Durchführung eines abermals erfolglosen Vorverfahrens gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, die Entscheidung der Versorgungsbehörde leide wieder unter einem Ermessensfehler. Sie beachte nicht hinreichend, dass die Überzahlung auf ein überwiegendes Fehlverhalten der Behörde zurückzuführen sei. Deshalb sei der Rückforderungsbetrag entsprechend der dazu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zu ermäßigen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, dass sich die Billigkeitsentscheidung als noch ermessensgerecht erweise, weil dem Kläger zur Tilgung des Rückforderungsbetrags Ratenzahlung gewährt worden sei.
7
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Klägers, der beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2013 zurückzuweisen.
8
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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