Verwaltungsrecht

Rücknahmefiktion des Asylantrags bei Nichterscheinen des Antragstellers zum Termin zur persönlichen Anhörung

Aktenzeichen  Au 7 S 16.32815

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 25, § 29 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, § 33, § 34 Abs. 1 S. 1, § 34a Abs. 2 S. 1, § 36 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 75 Abs. 1, § 80, § 83b
VwZG VwZG § 7 Abs. 1, § 8
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 154 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch trotz des Umstands, dass die Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG stellen könnten (siehe u.a. BVerfG BeckRS 2016, 49618).  (redaktioneller Leitsatz)
2. Die erforderliche ordnungsgemäße Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG ist erfolgt, obwohl dieser Hinweis nur in deutscher Sprache erfolgt ist. Wurde ein Bevollmächtigter für das behördliche Verfahren bestellt, obliegt es diesem, seine Mandantschaft vom Anhörungstermin zu unterrichten und sie umfassend über die Folgen einer unentschuldigten Säumnis in Kenntnis zu setzen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragsteller zu 1 und 2, die Eltern der Antragstellerin zu 3 (geboren am … 2012 in Nigeria) und des Antragstellers zu 4 (geboren am … 2015 in …), sind nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1 und 3 stellten am 16. Januar 2015 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Für den in Deutschland geborenen Antragsteller zu 4 gilt der Asylantrag am 6. Oktober 2016 als gestellt.
1. Am 16. Januar 2015 bestätigten die Antragsteller zu 1 und 2 mit eigenhändiger Unterschrift gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Erhalt der in die Sprache Englisch übersetzten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten sowie eines entsprechenden Dokuments über allgemeine Verfahrenshinweise. Hierbei wurden die Antragsteller u.a. darauf hingewiesen, dass eine Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins für sie nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn sie zu dem Termin nicht erscheint, ohne vorher dem Bundesamt die Hinderungsgründe rechtzeitig schriftlich mitgeteilt zu haben. Es wurde ferner allgemein darauf hingewiesen, dass ein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren nicht betrieben werde; in diesen Fällen stelle das Bundesamt das Verfahren ein und entscheide ohne weitere Anhörung nach Aktenlage ob Abschiebungsverbote bestünden. Wann das Nichtbetreiben vermutet werde, bestimme das Gesetz.
Mit Schreiben vom 20. November 2015 zeigte der Bevollmächtigte der Kläger dem Bundesamt deren Vertretung an und beantragte Akteneinsicht. Das Bundesamt übermittelte ihm mit Schreiben vom 5. Januar 2016 einen Ausdruck der elektronischen Akte.
Mit Schreiben des Bundesamts vom 27. September 2016, adressiert an den Bevollmächtigten der Antragsteller, wurde diesem der Termin zur persönlichen Anhörung der Antragsteller zu 1 bis 3 am 13. Oktober 2016, 10.00 Uhr in, mitgeteilt, mit der Bitte seine Mandantschaft zu informieren. Das Schreiben enthielt in einem Kasten folgenden Hinweis
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Ihre Mandantschaft zu diesem Termin nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn sie unverzüglich nachweist, dass ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatte. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit muss Ihre Mandantschaft unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet ist, müssen sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Wenn dem Bundesamt kein Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“
Zum Anhörungstermin am 13. Oktober 2016 erschienen die Antragsteller nicht.
2. Das Bundesamt stellte sodann mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 – als Einschreiben am 6. Dezember 2016 zur Post gegeben – fest, dass der Asylantrag der Antragsteller zu 1 bis 4 als zurückgenommen gelte; die Asylverfahren seien eingestellt (Nr. 1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Nr. 2). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Nigeria abgeschoben (Nr. 3). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens auf § 32 f. AsylG beruhe. Aufgrund des Nichterscheinens zur Anhörung am 13. Oktober 2016 werde gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass die Antragsteller das Verfahren nicht betreiben. Ein Nachweis, dass das Versäumnis auf Gründe zurückzuführen war, auf die die Antragsteller keinen Einfluss gehabt hätten, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden.
3. Hiergegen ließen die Antragsteller am 12. Dezember 2016 durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben (Az. Au 7 K 16.32814), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Begründung der Klage und des Antrags bleibe einem weiteren Schriftsatz nach Akteneinsicht vorbehalten.
4. Am 15. Dezember 2016 legte das Bundesamt die Verwaltungsakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Das Gericht übersandte dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2017 die Bundesamtsakte zur Einsicht. Eine Begründung der Klage und des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zwar zulässig.
Insbesondere besteht vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich zum einen auf eine Klage, die entsprechend der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:, fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist erhoben wurde (vgl. VG Berlin, B.v. 19.8.2016 – 6 L 417.16 A – juris Rn. 7; VG Köln, B.v. 12.7.2016 – 3 L 1544/16.A – juris Rn. 18-20; B.v. 19.5.2016 – 3 L 1060/16.A – juris Rn. 18-20). Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, da es für die Einstellung des Verfahrens an einer § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt (vgl. VG Minden, B.v. 26.7.2016 – 10 L 1078/16.A – juris Rn. 13).
Zum anderen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch trotz des Umstands, dass die Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellen könnten. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier inmitten stehenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217/219 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen (siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8; VG Dresden, U.v. 22.8.2016 – 11 K 1061/16.A – juris Rn. 15; VG Berlin, B.v. 19.8.2016 – 6 L 417.16 A – juris Rn. 8; VG Freiburg, B.v. 12.8.2016 – A 3 K 1639/16 – juris Rn. 2; VG Regensburg, B.v. 19.7.2016 – RO 11 S. 16.31399 – juris Rn. 13; VG Köln, B.v. 12.7.2016 – 3 L 1544/16.A – juris Rn. 17-37; B.v. 19.5.2016 – 3 L 1060/16.A – juris Rn. 17-37; a.A. noch VG Augsburg, B.v. 30.5.2016 – Au 3 S. 16.30616; VG Ansbach, B.v. 29.4.2016 – AN 4 S. 16.30410 – juris; VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 – RO 9 S. 16.30620 – juris).
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtwidrigen Bescheides bestehen. Andererseits können die Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.
Der Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach dem die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, ist vorliegend nicht anwendbar; denn § 36 AsylG gilt ausweislich seiner amtlichen Überschrift nur bei Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und bei offensichtlicher Unbegründetheit, nicht jedoch im Fall der vorliegenden Einstellung nach § 33 AsylG. § 38 Abs. 2 AsylG hingegen enthält keine § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entsprechende Regelung (vgl. VG Minden, B.v. 26.7.2016 – 10 L 1078/16.A – juris Rn. 33-35).
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze überwiegt vorliegend das behördliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragsteller. Denn die angegriffene Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor, da das Bundesamt bei summarischer Prüfung wohl zu Recht die Einstellung des Asylverfahrens der Antragsteller wegen Nichtbetreibens nach § 33 AsylG festgestellt hat.
Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
aa) Vorliegend ist die erforderliche ordnungsgemäße Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG wohl erfolgt.
Dem Bevollmächtigten der Antragsteller wurde mit Schreiben des Bundesamts vom 27. September 2016 der Anhörungstermin mitgeteilt. Dieses Schreiben enthielt auch, hervorgehoben durch Umrandung (in einem „Kasten“), welche Obliegenheiten die Antragsteller im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Auf die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG (in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, in Kraft getreten am 17. März 2016) wurde ausdrücklich hingewiesen. Den Inhalt des Hinweises in diesem Ladungsschreiben zur persönlichen Anhörung der Antragsteller erachtet das Gericht für die Wahrung eines fairen Verfahrens als ausreichend.
Dass dieser Hinweis nur in deutscher Sprache erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall unschädlich. Haben die Antragsteller – wie vorliegend – einen Bevollmächtigten für das behördliche Verfahren bestellt und ist das Ladungsschreiben folglich an diesen gerichtet (§ 7 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG), so obliegt es dem Bevollmächtigten, seine Mandantschaft vom Anhörungstermin zu unterrichten und sie umfassend über die Folgen einer unentschuldigten Säumnis in Kenntnis zu setzen.
Zwar findet sich in der Bundesamtsakte im Hinblick auf das an den Rechtsanwalt der Antragsteller versandte Schreiben vom 27. September 2016 kein Zustellungsnachweis (vgl. § 33 Abs. 4 AsylG). Von einem Zugang dieses Schreibens an den Bevollmächtigten der Antragsteller und damit der Heilung einer evtl. Verletzung von Zustellungsvorschriften (s. § 8 VwZG) ist aber auszugehen, da der Bevollmächtigte auch nach Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht geltend gemacht bzw. anwaltlich versichert hat, dass ihm das Schreiben des Bundesamts vom 27. September 2016 nicht zugegangen wäre.
bb) Die Antragsteller haben die Vermutung des Nichtbetreibens aus § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch nicht widerlegt; denn ein unverzüglicher Nachweis i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis des Anhörungstermins auf Umstände zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatten, ist vorliegend nicht erfolgt.
Abschließend weist das Gericht auf die Möglichkeit der persönlichen Stellung eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin.
3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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