Aktenzeichen W 2 K 17.31807
Leitsatz
Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für alleinstehende, gesunde junge Männer, die dort als international schutzberechtigt anerkannt sind, ist nicht so defizitär, dass es typischerweise zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger wurden dazu mit Schreiben vom 15. Mai 2017 gehört. Für die Beklagte war – aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 mit Ergänzungen vom 24. März 2016 – eine Anhörung entbehrlich.
Gegenstand der Klage sind Ziffern 1 bis 3 des Bescheides – ausgenommen der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 2 Satz 4). Diese, den Kläger begünstigende Feststellung ist bei verständiger Würdigung schon nicht vom Klageantrag erfasst.
Die Klage ist mit diesem Klagegegenstand zulässig, jedoch zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt er gerichtlichen Entscheidung unbegründet.
Der Bescheid ist im verfahrensgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Bulgariens, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Der Bescheid ist insgesamt formal rechtmäßig. Insbesondere wurden die gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 AsylG sowie gemäß § 11 AufenthG i.V.m. § 28 VwVfG notwendigen Anhörungen durchgeführt. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich konkret zu einer Rücküberstellung nach Bulgarien zu äußern und hat seine diesbezüglichen Einwendungen auch tatsächlich vorgebracht. Ein Verstoß gegen weitere Verfahrens- oder Formvorschriften ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Ziffer 1 des Bescheides ist rechtmäßig. Es liegen für den Kläger keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Bezug zu nehmen ist dabei auf den Zielstaat der Abschiebung, mithin Bulgarien.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nur abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Einklang mit dem im Rahmen des Dublin-Verfahrens anzuwenden Maßstab der systemischen Mängel besteht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG dann ein Abschiebungshindernis, wenn die Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien so ausgestaltet sind, dass sie gerade für den Personenkreis zu dem der Kläger gehört typischerweise zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würden. Als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt Bulgarien deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylverfahrens verpflichtet, so dass im Sinne des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta, der EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention Rechnung entsprechen. Den Wertungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) folgend ist diese Vermutung jedoch dann erschüttert und eine Abschiebung rechtlich unmöglich, wenn wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien so ausgestaltet sind, dass sie typischerweise zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK führen.
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Daraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt jedoch nur in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien als unmenschlich oder erniedrigend darstellen (vgl. OVG NW, U.v. 19.5.2016 – 13 A 1490/13.A – juris Rn. 86). Eine staatliche Verantwortlichkeit aus Art. 3 EMRK kann ausnahmsweise dann begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und mit einer behördlichen Gleichgültigkeit konfrontiert ist, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12, Tarakhel/Schweiz – NVwZ 2015, 127, 129). Demgegenüber ist Art. 3 EMRK nicht dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 – 39350/13, A.S./Schweiz – juris; U.v. 21.1.2011 – 30696/09, M.S.S. /Belgien u. Griechenland – juris). Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe bestehen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, unzureichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10, Mohammed Hussein u.a./ Niederlande u. Italien – ZAR 2013, 336 f.). So sieht auch das Unionsrecht für die Ausgestaltung des rechtlichen Status von international Schutzberechtigten lediglich eine Inländergleichbehandlung vor (vgl. Art. 26ff. RL 2011/95/EU).
Unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für Personen, die dort als international schutzberechtigt anerkannt sind, so defizitär sind, dass es für den Personenkreis der alleinstehenden, gesunden jungen Männer typischerweise zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK kommt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die vorwiegend in Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2015 geschilderten Missstände bei den Aufnahmebedingen für anerkannte Schutzberechtigte (vgl. insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und von Dr. phil. Ilareva vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) jedenfalls teilweise immer noch fortbestehen. Bulgarien verfügt über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen (VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A – juris; U.v. 6.4.2016 – 13 K 4468/15.A – juris; VG Magdeburg, U.v. 2.9.2015 – 9 A 399/14 – juris). International Schutzberechtigte sind im Rahmen der Durchsetzung der nach bulgarischem Recht bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen mit erheblichen Hürden konfrontiert (hierzu umfassend OVG Saarl, U.v. 16.11.2016 – 2 A 89/16 – juris). Per Gesetz haben international Schutzberechtigte zwar das Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger. Hierfür bedarf es der Vorlage eines bulgarischen Ausweisdokuments (Ausweiskarte eines international Schutzberechtigten). Zur Beantragung eines derartigen Ausweisdokuments bedarf es insbesondere des Nachweises einer Unterkunft (Dr. phil. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015, zu Frage 3). Die Unterkunftssuche ist für international Schutzberechtigte jedoch äußerst problembehaftet. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil der anerkannten Schutzberechtigten (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart v. 23.7.2015, zu Frage 2; Dr. phil. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015, zu Frage 3). Auch die fehlende Unterstützung des bulgarischen Staates bzgl. des Erwerbs der bulgarischen Sprache bereitet Schwierigkeiten (Dr. phil. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015, zu Frage 7). Gleichwohl erscheint es zumutbar, dass nicht besonders vulnerable Personen zur Durchsetzung ihrer Rechte die Unterstützung von Flüchtlingsorganisationen oder eines Rechtsbeistands in Anspruch nehmen (VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A – juris; umfassend zu den Rechtschutzmöglichkeiten Dr. phil. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015, zu Frage 6). Zudem können bestehende Hürden unter Zurhilfenahme der Zivilgesellschaft beseitigt werden. Zur Recht verweist der Bescheid vom 13. April 2017 auf das Engagement von zivilgesellschaftlichen Hilfsorganisationen wie das Rotes Kreuz, die anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien in Form von Begleitung, Beratung und Übersetzung beim Besuch von Ämtern, Krankenhäusern, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, durch Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse sowie finanzieller Hilfe oder durch die Abgabe von Kleidung, Nahrung und Medikamenten unterstützen (vgl. http://en.redcross.bg/ activities/activities8/rms1.html – Abruf v. 9.5.2017). Auch der Leiter des Caritas Integrationszentrums in Sofia geht zwar von einer meist prekären Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien aus, weist aber darauf hin, dass sich die Lage in Bulgarien aufgrund der gesunkenen Flüchtlingszahlen normalisiert habe. Die Caritas werde vonseiten des Staates unterstützt und als positives Beispiel anerkannt. Die Caritas könne jedoch nur einen kleinen Teil dessen abdecken, was wirklich gebraucht werde (vgl. Caritas Steiermark, Flüchtlinge in Bulgarien: „Die Lebensbedingungen sind prekär“ – Interview mit Ivan Cheressharov/Leiter des St. Anna-Integrations-zentrums in Sofia, 22. März 2017). Nachdem Ende 2013 der letzte nationale Integrationsplan ausgelaufen ist, hat die bulgarische Regierung im August 2016 ein Regelwerk erlassen, das individuelle Integrationsvereinbarungen mit anerkannten Flüchtlingen vorsieht, in denen die Grundversorgung bezüglich Wohnung, Ausbildung, Sprachkurse, Gesundheitsversorgung, Berufsqualifizierung und Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche ausdrücklich benannt und die Verpflichtungen der verantwortlichen Behörden festgehalten werden (US State Department, Human Rights Report 2016, Bulgaria, S. 17). Konkrete Einzelheiten zu den vorgesehen Integrationsvereinbarungen werden in einem Bericht des bulgarischen Finanzministeriums zur Arbeitsmarktintegration sowie zu staatlichen Etatausgaben für die Aufnahme, Versorgung und Integration von Flüchtlingen von August 2016 (Arbeitsübersetzung des Bundesamts vom 28. Oktober 2016) aufgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich führt in seinem Länderinformationsblatt vom 18. Mai 2016 im Einzelnen die steuerfinanzierten Leistungen auf, die international Schutzberechtigten in Bulgarien seitens der obligatorischen Krankenversicherung gewährt werden. Wie bulgarische Staatsbürger müssten sie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von umgerechnet 8,7 Euro monatlich an die Versicherung abführen. Bei Nichtzahlung einer Rate würden anerkannte Schutzberechtigte ihre Rechte auf Krankenversicherung nicht sofort verlieren (vgl. Bundesamt, a.a.O., S. 22). Zudem hat Bulgarien im Dezember 2016 wieder einen Nationalen Integrationsplan beschlossen. Dessen Umsetzung weist jedoch mangels Engagement der lokalen Gebietskörperschaften noch eklatante Defizite (vgl. AIDA 2016 Update: Bulgaria, 6. Februar 2017). Oft fehlt es bei lokalen Entscheidungsträgern an der Bereitschaft, anerkannte Flüchtlinge vor Ort anzusiedeln (vgl. Bodermonitoring Bulgaria, Bericht vom 28. Februar 2017 und 8. März 2017). Die gesellschaftliche Akzeptanz und Toleranz gegenüber Flüchtlingen bleibt weiterhin problematisch (vgl. Amnesty International Report 2016/2017 – The State of the World’s Human Rights – Bulgaria, 22. Februar 2017).
Zutreffend konstatiert das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 9. September 2016 – 10 A 336/16 – juris, jedoch auch, dass es für die „Annahme, nach der auch ohne besonderes Schutzbedürfnis von einer jedem anerkannten Schutzberechtigten drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre, derzeit […] an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehle, da nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts anerkannte Schutzberechtigte überhaupt nicht in Bulgarien bleiben wollen und kaum jemals überhaupt versuchen, sich in den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen.“ Auch das bulgarische Finanzministerium stellt in seinem Bericht von August 2016 (a.a.O.) fest, dass die von der Einbindung anerkannt Schutzberechtigter in den Arbeitsmarkt erwarteten positiven Auswirkungen auf die Budgeteinnahmen wegen des geringen Interesses an den Programmen und Aktionen für die Integration und Beschäftigung von Schutzberechtigten sowie einer weiterhin geringen Effektivität signifikant niedriger sei als der allgemeine Verbrauch an Budgetressourcen.
Insgesamt weisen die jüngeren Erkenntnisquellen auf eine Besserung der Verhältnisse anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien hin, auch wenn die Verhältnisse landesweit unterschiedlich und oft immer noch defizitär sind. Trotz vieler in der Praxis noch bestehender Defizite und lokaler Missstände kann man bei Würdigung der Gesamtumstände jedoch nicht grundsätzlich von einer völligen behördlichen Gleichgültigkeit gegenüber hilfsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten ausgehen. Entscheidend für das Gericht ist dabei auch, dass der UNHCR auch in seinen jüngsten Verlautbarungen, sich zwar beispielsweise über die Zustände in den bulgarischen Aufnahmezentren besorgt gezeigt hat, jedoch kein generelles Absehen von Überstellungen nach Bulgarien empfohlen hat. Seine Empfehlung, bei der Rücküberstellung von Personen, die noch keinen internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben, die Einhaltung von Verfahrensrechten individuell zu prüfen, trifft den Antragsteller, der in Bulgarien bereits als Schutzberechtigt anerkannt ist, ebenso wenig wie die ebenfalls beanstandeten Unterbringungsbedingungen von Asylbewerber.
Da der Kläger zum Personenkreis der alleinstehenden, jungen, gesunden Männer zählt und Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihn bei einer Rückkehr nach Bulgarien die dortigen Umstände so hart treffen, dass sie einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK gleichkommen.
Auch unter Auseinandersetzung mit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung schließt sich das Gericht dem Teil der Rechtsprechung an, der nicht generell von einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei der Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien ausgeht (siehe statt vieler und teilweise zu Dublin-Rückführungen: OVG Niedersachsen, B.v. 10. März 2017 – 2 ME 63/17 – juris; VG München, B.v. 13.1.2017 – M 1 S. 16.51281 – juris; VGH München, B.v. 15.11.2016 – 13a ZB 16.50064 – juris; VG Düsseldorf, U. 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A – juris; VG Berlin, U.v. 10.3.2016 – 23 K 10.16 A – juris; VG Bayreuth, U.v. 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 – juris; VG Regensburg, B.v. 23.2.2016 – RN 1 S. 16.50036; VG München, B.v. 15.1.2016 – M 3 S 15.50925 – juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 29.10.2015 – 12 A 286/15 – juris).
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, nach dem von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In Abgrenzung zu § 60 Abs. 5 AufenthG kommen hier auch einzelfallbezogene Konstellationen in Betracht, die z.B. aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung selbst dann zu einem Abschiebungsverbot führen können, wenn die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte nicht grundsätzlich an systemischen Mängeln leidet. Solche gerade in der Person des Klägers liegenden zielstaatsbezogenen Umstände liegen jedoch nicht vor. Auch eine Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Ziffer 1 des Bescheides vom 13. April 2017 ist mithin rechtmäßig.
Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist gemäß § 35 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtmäßig. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er aufgrund der vorangegangenen Gewährung internationalen Schutzes sicher war. Das ist im Fall des Klägers Bulgarien. Aufgrund der vorangegangen gerichtlichen Aufhebung der Ziffer 2 im Bescheid vom 13. Februar 2015 ist nicht zu beanstanden, dass die Abschiebungsandrohung nicht entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden wurde.
Ermessensfehler im Hinblick auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat weder beim Bundesamt noch vor Gericht ermessensrelevante Belange geltend gemacht. Insbesondere hat er weder nahe Angehörige in Deutschland noch übt er die Personensorge für ein in Deutschland lebendes Kind aus. Auch Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheids ist mithin rechtmäßig.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.