Aktenzeichen 8 ZB 16.1979
WVG § 1 Abs. 2
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
RL 2000/60/EG Art. 4 Abs. 1a Nr. i
WHG § 27 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
1 Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 S. 2 BayVwVfG für eine rückwirkende Verlängerung der Frist zur Erlaubnis der Grundwasserentnahme ist eröffnet (Parallelentscheidung BayVGH BeckRS 2018, 10031). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Gesetz räumt einem Wasserverband als Selbstverwaltungskörperschaft kein eigenes Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen ein, die allein in Rechte der einzelnen Mitglieder eingreifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch seine Satzung die Verhinderung des Zutageförderns von Grundwasser von seinen Aufgaben ebenso wenig umfasst ist wie Verteilungsentscheidungen in Bezug auf das Grundwasser. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 9 K 15.980 2016-08-04 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser zum Zweck der Feldbewässerung.
Aufgabe des Klägers ist gemäß § 3 der Satzung des Wasser- und Bodenverbands A. in den Gemarkungen O., L. und W. in O. im Landkreis F. vom 17. März 1953 (Verbandssatzung; Behördenakte S. 163 ff.) Gewässer und ihre Ufer auszubauen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sowie Grundstücke zu entwässern, zu bewässern, vor Hochwasser zu schützen sowie den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu verbessern und in verbessertem Zustand zu erhalten. Das Verbandsunternehmen besteht gemäß § 4 der Verbandssatzung darin, die nötigen Arbeiten „an den im Verbandsgebiet liegenden Bächen vorzunehmen, Graben, Dräne und Stauanlagen herzustellen, zu erhalten und zu betreiben, Brücken und Durchlässe zu bauen und zu erhalten“. Weiter ist dort geregelt, dass sich das durchgeführte Unternehmen aus dem ausführungsgemäß ergänzten Bauentwurf des Kulturbauamts N. vom 17. Januar 1927 ergibt. § 5 der Verbandssatzung bestimmt, dass die Ausführung nachträglicher, im Bauentwurf nicht vorgesehener Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamts bedürfe. Weder im Bauentwurf vom 17. Januar 1927 noch in der Beschreibung zum Ausführungs-Entwurf vom 23. März 1930 (einschließlich der jeweiligen Beilagen) ist die Anlegung von Brunnen vorgesehen. Der Bauentwurf weist zwölf Bewässerungsgräben aus, die sich nicht im Bereich der Ortslage A., sondern vielmehr bachaufwärts im Bereich von R. befinden. Aus den Ausführungsunterlagen für das Gesamtunternehmen ergeben sich lediglich Drainagemaßnahmen. Laut Beschreibung wollte die „Genossenschaft“ von der Erstellung der vorgesehenen Bewässerungsanlagen „vorerst absehen“.
Der inzwischen verstorbene Rechtsvorgänger der Beigeladenen beantragte nach Durchführung von drei Versuchsbohrungen eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zu Bewässerungszwecken. Das Wasserwirtschaftsamt N. befürwortete in einem Gutachten vom 3. März 2015 (Behördenakte S. 217 ff.) aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis mit bestimmten Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 erteilte das Landratsamt F. bis auf Widerruf die beschränkte Erlaubnis, aus den drei Brunnen auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung W., zum Zweck der Bewässerung beim Gemüseanbau im Bereich des W. bei A. Grundwasser zutage zu fördern. Sie wurde bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Als Nebenbestimmung war u.a. geregelt, dass die Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juli 2016 mit der Gewässerbenutzung begonnen worden sei und das Landratsamt F. einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt habe. Als weitere Nebenbestimmung war eine maximal zulässige Absenktiefe von 15 m unter Geländeoberkante geregelt (was durch eine Abschaltautomatik zu gewährleisten sei) sowie ein Widerrufsvorbehalt zugunsten des Klägers. Der ganze oder teilweise Widerruf der Erlaubnis wurde danach für den Fall vorbehalten, dass der Kläger selbst seine Aufgabe der öffentlichen Bewässerung vornehmen wolle und das Grundwasser nicht für beide Benutzungen ausreiche. Gleiches gelte für den Fall, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des A. führe. Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als erforderlich erweisen sollten, blieben zudem vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat – unter Berufung auf das Gutachten eines geowissenschaftlichen Büros – eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend gemacht. Aufgrund des Wassermangels habe er bisher auf die Erfüllung seiner Bewässerungsaufgabe verzichtet. Wegen des geringen Grundwasserangebots sei zu befürchten, dass durch das Vorhaben das Oberflächenwasser nahezu abgesaugt werde. Es seien daher schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten, die nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten.
Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 wendete sich ein Vertreter der Beigeladenen an das Landratsamt und beantragte die Verlängerung der im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten Frist zur Aufnahme der Gewässerbenutzung. Mit E-Mail vom selben Tag führte der Vertreter des Landratsamts aus, dass der Bescheid nach seiner Rechtsauffassung gegenwärtig nicht erlöschen könne, weil er noch nicht bestandskräftig sei. Weiter heißt es dort: „Hilfsweise wird hiermit der beantragten Fristverlängerung zugestimmt. Die Frist wird geändert auf ‚Jahr nach Bestandskraft des Bescheids‘.“ In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 übergaben die Beklagtenvertreter zudem ein Schreiben des Landratsamts vom 1. Juli 2016 an den Beigeladenenvertreter, dessen Inhalt im Wesentlichen dem der E-Mail entspricht. Sie führten dazu aus, dass es sich bei dem Schreiben um die schriftliche Bestätigung der E-Mail handle.
Mit Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 änderte das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2015 und fasste Nr. 2 Absatz 2 des Bescheidstenors wie folgt: „Sie erlischt, wenn nicht spätestens 1 Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt F. einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.“ In den Gründen wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ursprüngliche Frist rückwirkend verlängert worden sei, weil es für den Begünstigten unbillig wäre, die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist erlöschen zu lassen. Der Umstand, dass Dritte Rechtsmittel einlegen könnten und dass aus diesem Grund vor Ablauf der Frist kein Gebrauch von der Erlaubnis gemacht werden könnte, sei ursprünglich nicht in Betracht gezogen worden. Wäre dies erfolgt, wäre bereits bei Erlass der Fristablauf von der Bestandskraft abhängig gemacht worden. Es sei daher unbillig, wenn der Bescheid durch Fristablauf erlöschen würde. Daher werde die Frist in pflichtgemäßer Ermessensausübung rückwirkend verlängert. Der Antrag sei fristgerecht gestellt worden, eine ordnungsgemäße Bescheidung seitens des Landratsamts sei allerdings am 1. Juli 2016 nicht mehr möglich gewesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassungen der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekannt seien.
Zuletzt hat der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 aufzuheben sowie hilfsweise festzustellen, dass dieser Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheids rechtswidrig war.
Mit Urteil vom 4. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hauptantrag zulässig sei, so dass der Hilfsantrag nicht zum Tragen komme. Die Klage habe sich nicht dadurch erledigt, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Ablauf des 1. Juli 2016 erloschen sei. Vielmehr sei die rückwirkende Verlängerung der von der Behörde ursprünglich gesetzten Erlöschensfrist wirksam. Der Kläger sei auch klagebefugt, die Klage sei jedoch nicht begründet, weil der streitgegenständliche Bescheid ihn nicht in eigenen Rechten verletze. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Zur Begründung bezog sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts, die durch den Kläger nicht ernsthaft infrage gestellt worden seien. Aus diesem Grund habe sich kein weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängen müssen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil. Er macht neben ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die Verletzung von Verfahrensrecht geltend.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.1 Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Ablauf des 1. Juli 2016 erloschen sei, weil eine rückwirkende Verlängerung mangels behördlich gesetzter Frist im Sinn des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu unten 1.1.1) und im Übrigen die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung nicht vorgelegen hätten (vgl. dazu unten 1.1.2).
1.1.1 Entgegen des klägerischen Einwands handelt es sich bei der Frist in Nr. 2 Absatz 2 des streitgegenständlichen Bescheids um eine behördliche Frist im Sinn des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG. Es liegt eine Nebenbestimmung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG vor, die zweifelsfrei von einer Behörde durch Bestimmung eines Enddatums gesetzt wurde. Mit der Fristbestimmung wird keine gesetzliche Fristregelung wiedergegeben. Vielmehr beruhte die Fristsetzung auf einer behördlichen Gestaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25).
Es gibt auch keine gesetzliche Sonderregelung, die der Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG entgegenstehen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1993 – 1 B 49.93 – InfAuslR 1994, 98 = juris Rn. 6 für ausländerrechtliche Bestimmungen; OVG NW, U.v. 19.7.2001 – 21 A 1832/98 – NVwZ-RR 2002, 342 = juris Rn. 7 für immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigungen). Bei der streitgegenständlichen Fristsetzung handelt es sich auch um keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die nicht zur Disposition der Verwaltung stünde und die aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG ausgenommen sein könnte (vgl. Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 8 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 7; vgl. auch OVG Saarl U.v. 3.6.2015 – 1 A 276/14 – juris Rn. 59 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Ausschlussfristen ausgeführt (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 16):
„Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1980 – BVerwG 3 B 11.80 – Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 1 und Urteil vom 16. Juni 1983 – BVerwG 3 C 16.82 – Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 3 m.w.N.). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – BVerwGE 60, 297, 309 und vom 3. Juni 1988 – BVerwG 8 C 79.86 – Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 m.w.N. sowie Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 31 Rn. 6).“
Voraussetzung für eine solche, den Betroffenen belastende Regelung wäre nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.9.2013 – 7 ZB 13.1279 – juris Rn. 10; vgl. auch OVG NW, B.v. 10.7.1998 – 22 B 1452/98 – NWVBl 1999, 193 = juris Rn. 11; U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13). Derartige Fristen finden ihre Rechtfertigung im Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, dem von einem Normgeber der Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit eingeräumt wird (vgl. OVG NW, U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13 m.w.N.). Schon mangels einer solchen gesetzlichen Ausschlussregelung handelt es sich hier um keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Vor allem hat sich aber das Landratsamt bei Fristsetzung ausdrücklich eine Verlängerungsoption eingeräumt. Es liegt somit eine behördliche Frist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung vor, die nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 19).
Entgegen der klägerischen Auffassung trifft das Gesetz keine weitergehenden Einschränkungen dahingehend, dass Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG keine Fristen erfasst, an die die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts anknüpfen (BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25 ff.). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich entnehmen, dass Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG lediglich für Fristsetzungen im Bereich der Verfahrensordnung und Verfahrensvorbereitung gelten würde, wie die Klägerseite meint. Ebenso wenig überzeugt das Argument, die Rechtsfolge (hier das Erlöschen der Erlaubnis) sei nach Fristablauf schon eingetreten. Vielmehr ist die Regelungswirkung, dass an sich aufgrund eines Fristversäumnisses eingetretene Rechtsfolgen rückwirkend wieder entfallen können, auch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand immanent. Der Betroffene wird im Wege der Fiktion so gestellt, als sei keine Verfristung eingetreten (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 29 und zur Wiedereinsetzung Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 60 Rn. 11 m.w.N.). Da die Betroffenen im Falle von behördlichen Fristen nicht schlechter stehen sollen als bei der Versäumung gesetzlicher Fristen, bei denen eine Wiedereinsetzung unter den Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG in Betracht kommt, steht ihnen in diesen Fällen die Nachsichtgewährung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG offen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 38). Sie tritt an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung (BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.).
1.1.2 Der Kläger wendet auch zu Unrecht ein, dass die Voraussetzungen für eine solche rückwirkende Fristverlängerung nicht vorgelegen hätten und dass die Erteilung ermessensfehlerhaft erfolgt sei.
Ob eine rückwirkende Fristverlängerung generell nur dann zulässig ist, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 41), bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beigeladenen die Verlängerung der Fristsetzung für den Vorhabenbeginn rechtzeitig beantragt haben. Die Frage, ob für das Fristende auf den Beginn des Tages (so die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 285) oder den Ablauf abzustellen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (Werner in Staudinger, BGB 2001, § 188 Rn. 8). Die hier getroffene Fristbestimmung „bis 1.7.2016“ ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts so zu verstehen, dass nicht der Beginn des Tages (0.00 Uhr), sondern der Ablauf (24.00 Uhr) gemeint ist. Dafür spricht, dass auch nach den §§ 187, 188 BGB, die hier jedoch nicht unmittelbar anwendbar sind, eine Frist erst mit dem Ablauf des als Fristende ins Auge gefassten Tages enden soll (vgl. RG, U.v. 6.12.1922 – V 114/22 – RGZ 105, 418/420; vgl. auch HessVGH B.v. 24.3.2000 – 11 TG 3096/99 – NVwZ-RR 2000, 544 = juris Rn. 2 ff.). Dem steht schon deshalb nicht entgegen, dass als Datum der 1. Juli 2016 und nicht das vorangehende Monatsende (der 30. Juni 2016) gewählt wurde, weil der 1. Juli 2016 ein Freitag war, so dass die Frist jedenfalls am Ende einer Arbeitswoche (26. KW) endete. Im Übrigen sind sowohl der Beigeladenenvertreter als auch das Landratsamt von diesem Verständnis ausgegangen, wie sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 1. Juli 2016 ergibt (Akte des Verwaltungsgerichts S. 246). Einer darüber hinausgehenden Antragstellung oder einer förmlichen Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, warum eine rückwirkende Fristverlängerung für billig erachtet wird, bedurfte es – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht. Dem Landratsamt waren die Gesamtumstände bekannt. Es konnte – entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG – angesichts der zweifelhaften Rechtsauskünfte in der E-Mail vom 1. Juli 2016 auch von Amts wegen eine (erneute) Entscheidung über die Fristverlängerung, in diesem Fall mit Rückwirkung, treffen. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG stellt im Übrigen keine besonderen Anforderungen an eine Beantragung.
Das Verwaltungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass der die rückwirkende Fristverlängerung anordnende Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 ermessensfehlerfrei erging, wobei die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag, dahinstehen kann. Es begegnet keinen Zweifeln, dass das Landratsamt sein Ermessen erkannt und im Bescheid fehlerfreie Erwägungen angestellt hat. Bei der Ausübung des in Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG eingeräumten Ermessens ist vor allem zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.). Entgegen der klägerischen Einwendungen ist es dagegen unerheblich, ob der Beklagte bei Erlass des Bescheids mit einer Klageerhebung rechnen musste oder nicht. Vielmehr spielt es aus der maßgeblichen Sicht der Begünstigten, hier der Beigeladenen, keine Rolle, aus welchem Grund das Landratsamt zunächst nicht hinreichend in Erwägung gezogen haben mag, dass im Fall einer Drittanfechtung der streitgegenständlichen Gestattung die Frist nach Nr. 2 Absatz 2 läuft, obwohl von der beschränkten Erlaubnis kein Gebrauch gemacht werden kann. Ob dem eine Fehleinschätzung der Rechtsfolgen eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde lag, das nicht zur Suspendierung der Wirksamkeit, sondern nur der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts führt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 15 ZB 16.1706 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.), wofür der Inhalt der E-Mail vom 1. Juli 2016 sprechen könnte, oder eine unzutreffende Prognose in Bezug auf drohende Anfechtungsklagen, spielt keine Rolle. Beides könnte den Beigeladenen nicht angelastet werden. Der Sinn und Zweck der Fristsetzung liegt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts darin, eine Bevorratung der beschränkten Erlaubnis durch die Erlaubnisnehmer zu verhindern. Im hier einschlägigen Fall der Drittanfechtung konnte sich diese Befürchtung jedoch keineswegs verwirklichen, weil die Beigeladenen die Verzögerungen nicht zu vertreten hatten. Sie waren vielmehr aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen gehindert, das Vorhaben zu verwirklichen und von der Gestattung Gebrauch zu machen. Es wäre daher unbillig, wenn die begünstigende Rechtsposition der Beigeladenen allein aufgrund der Gestaltung und der Dauer des gerichtlichen Verfahrens entfallen würde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nebenbestimmung auch weiteren (drittschützenden) Zwecken dienen könnte, etwa dass eine Neubewertung der Tatsachengrundlage bereits nach gut einem Jahr vom Landratsamt für erforderlich gehalten wurde, sind nicht ersichtlich. Das klägerische Vorbringen dazu überzeugt nicht. Vor allem wäre es nicht nachvollziehbar, warum eine solche Regelung daran anknüpfen sollte, dass der Begünstigte mit dem Vorhaben innerhalb dieses Zeitraums nicht beginnt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Entscheidung in Bezug auf die Interessen des Klägers, der allenfalls in Form eines Rechtsreflexes von dem Erlöschen profitiert hätte, ermessensfehlerhaft wäre.
Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg einwenden, die Beigeladenen hätten keinen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt. Eine Durchführung der Maßnahme auf dieser Grundlage wäre mit dem Risiko behaftet gewesen, dass die Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend geklärt gewesen wäre und dass die entstehenden Kosten im Fall eines Unterliegens vergeblich aufgewendet worden wären. Dies war nicht zumutbar.
1.1.3 Es kann daher offen gelassen werden, ob das Landratsamt die Frist bereits mit E-Mail vom 1. Juli 2016 (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 246) dahingehend verlängert hat, dass mit dem Vorhaben ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids begonnen werden muss. Zwar sieht Nr. 2 Absatz 2 des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass eine derartige Verlängerung schriftlich erfolgen muss, dabei handelt es sich aber um keine durch Rechtsvorschriften angeordnete Schriftform, so dass Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG keine Anwendung findet, wonach eine einfach E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis für beschränkte Erlaubnisse im Sinn des Art. 15 BayWG besteht auch nicht aus anderen Gründen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, Art. 15 Rn. 11a; Knopp in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand Febr. 2017, Art. 15 Rn. 28). Es wäre daher zu fragen, wie das behördlich angeordnete Schriftformerfordernis auszulegen wäre und ob dieses durch die Textform der E-Mail (vgl. § 126b BGB) gewahrt wurde, wofür manches sprechen könnte, vor allem das Argument, dass die Textform den hier maßgeblichen Nachweiszweck ohne Weiteres erfüllen könnte. Diese Fragen bedürfen aber – aus den oben dargelegten Gründen – hier keiner abschließenden Klärung.
1.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt ist, weil er sich im Rahmen der Anfechtung der beschränkten Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 WHG, Art.15 BayWG) nur auf Normen berufen kann, die auch seinem Schutz dienen. Entgegen der klägerischen Einwendungen hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht ausgeführt, dass sein Aufgabenbereich, der seine subjektiven Rechtspositionen begrenzt, hinsichtlich vermeintlicher Grundwasserübernutzungen und schädlicher Gewässerveränderungen in Bezug auf das Grundwasser nicht eröffnet ist (vgl. dazu unten 1.2.1). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass es Anhaltspunkte für Bodenbeeinträchtigungen, die die satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers betreffen könnten, verneint hat (vgl. dazu unten 1.2.2).
1.2.1 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass – entgegen der Darlegungen des Verwaltungsgerichts – auch die Grundwasserbewirtschaftung zu seinen Aufgaben zähle und dass er auch als konkurrierender Nutzer in Bezug auf das Grundwasser in seinen Rechten verletzt sei, überzeugt dies nicht. Ebenso wenig zählen Entscheidungen über die Grundwasserbewirtschaftung durch Dritte, etwa die Erteilung von Erlaubnissen zur Zutageförderung, zu seinem Aufgabenbereich. Entscheidet er sich dazu, eine bestimmte Aufgabe nicht wahrzunehmen, kann er sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass diese Entscheidung im Rahmen seiner Selbstverwaltung getroffen worden sei und dass eine solche Aufgabe dadurch ebenso wie die Aufgaben, die er satzungsgemäß wahrnimmt, seinem Kompetenzbereich unterfalle.
Der Kläger kann sich zwar als Wasser- und Bodenverband kraft seines Selbstverwaltungsrechts (vgl. § 1 Abs. 2 WVG) grundsätzlich auf subjektive Rechte berufen (vgl. OVG NW, U.v. 11.9.2000 – 11 D 120/98.AK – juris Rn. 38; VG SH, U.v. 27.10.2004 – 12 A 193/01 – juris Rn. 58 ff.); dies gilt aber nur, soweit er Aufgaben im öffentlichen Interesse im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts durchführt (vgl. VG SH, U.v. 27.10.2004 – 12 A 193/01 – juris Rn. 98 f., 104, 126). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 30.8.2006 – 6 C 2.06 – NVwZ-RR 2007, 159 = juris Rn. 16) hat dazu dargelegt:
„Die möglichen Aufgaben, denen sich ein Wasser- und Bodenverband im Rahmen der Selbstverwaltung zuwenden kann, sind … in § 2 WVG abschließend aufgeführt. Welcher Aufgabe bzw. welchen Aufgaben aus diesem Katalog sich der Verband widmen und wie er sie erfüllen will, entscheidet er autonom durch eine entsprechende Gestaltung seiner Satzung. Das entscheidende Wesensmerkmal der Selbstverwaltung ist dabei die Eigenverantwortlichkeit, mit der der Verband als ein freies Glied staatlicher Organisation die übernommenen Aufgaben als eigene Aufgaben im öffentlichen Interesse erledigt (Brüning, ZfW 2004, 129 ).“
Das Gesetz räumt den Wasserverbänden als Selbstverwaltungskörperschaften dagegen keine Befugnis ein, Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen. Es gibt ihnen auch kein eigenes Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die allein in Rechte der einzelnen Mitglieder eingreifen (OVG Hamburg, B.v. 17.6.1997 – Bs III 69/96 – NuR 1998, 213 = juris Rn. 113, m.w.N.).
Der Umfang der Verbandsaufgaben ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann auch die historische Entwicklung sowie die tatsächliche Lage und Dimensionierung der Verbandsanlagen herangezogen werden (vgl. NdsOVG, U.v. 21.11.2007 – 13 LB 517/04 – NuR 2008, 263 = juris Rn. 44). Ein Mittel zur Umsetzung einer Aufgabe kann vor allem ein Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 1 WVG sein (vgl. Brüning, ZfW 2004, 127/133), das in der Ausführung von Arbeiten an bestimmten Grundstücken und Gewässern sowie in der Einrichtung, Erhaltung und dem Betrieb von Anlagen besteht. Umfang und Intensität der Verbandsarbeit werden letztlich durch das zur Erfüllung der Verbandsaufgaben durchzuführende Unternehmen bestimmt (vgl. den Entwurf eines Wasserverbandsgesetzes, BT-Drs. 11/6764, S. 25).
Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er Bewässerungsaufgaben umfassend wahrzunehmen habe und dass auch das Unterlassen des Zutageförderns von Grundwasser eine verbandliche „Nutzung des Grundwassers“ darstelle, was im Ergebnis wohl auf eine umfassende Grundwasserbewirtschaftung im Verbandsgebiet hinauslaufen würde, überzeugt dies nicht. Er verkennt dabei den Umfang seines Aufgabenbereichs. In der Satzung des Klägers werden als seine Aufgaben neben dem Ausbau und dem Unterhalt von Gewässern, dem Hochwasserschutz, dem Erhalt und der Verbesserung des Bodens im landwirtschaftlichen Kulturzustand sowie der Entwässerung zwar auch die Bewässerung von Grundstücken genannt (§ 3 der Satzung, Behördenakte, S. 163 ff.), nicht aber die Grundwasserbewirtschaftung oder die Bereitstellung von Betriebswasser für die Landwirtschaft, wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist. Es hat auch überzeugend auf den Umfang des Unternehmens verwiesen, das in § 4 Abs. 1 der Satzung eingegrenzt wird. Der Kläger kann zur Durchführung dieser Aufgaben die nötigen Arbeiten an den im Verbandsgebiet liegenden Bächen vornehmen, Gräben, Draine und Stauanlagen herstellen, erhalten und betreiben sowie Brücken und Durchlässe bauen und erhalten. Weiter heißt es in § 4 Abs. 2 der Satzung: „Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem ausführungsgemäß ergänzten Bauentwurf des Kulturbauamtes N. vom 17.1.1927.“ In § 5 der Satzung wird geregelt, dass für die Ausführung nachträglicher, im Bauentwurf nicht vorgesehener Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des zuständigen Wasserwirtschaftsamts erforderlich ist. Änderungen und Ergänzungen am Bauentwurf, am Unternehmen und an den Verbandsanlagen sind nur nach Beschlussfassung des Ausschusses und mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Aus den Planmappen zum Bauentwurf sowie in den Ausführungsunterlagen für das Gesamtunternehmen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Teil des Unternehmens die Zutageförderung von Grundwasser zu Bewässerungszwecken oder gar dessen Bewirtschaftung sein könnten. Im Bauentwurf vom 17. Januar 1927 ist neben den umfangreichen Entwässerungsbauwerken zwar auch die Anlage von zwölf Bewässerungsgräben vorgesehen, „um im Bedarfsfall, soweit möglich, eine Anfeuchtung des entwässerten Kulturgebiets vornehmen zu können“, diese befinden sich aber nicht im hier maßgeblichen Bereich des W. und der Ortslage A., sondern weiter bachaufwärts bei R. Schließlich ist in den Ausführungsunterlagen für das Gesamtunternehmen vom 23. März 1930 nur noch allgemein von Drainagemaßnahmen die Rede. Dort heißt es, dass von der Erstellung der vorgesehenen Bewässerungsanlagen „vorerst“ abgesehen worden sei. Daraus kann der Kläger keine umfassende subjektive Rechtsposition in Bezug auf die Grundwasserentnahme durch Dritte im Verbandsgebiet ableiten, selbst wenn diese Verbandsmitglieder sein sollten. Vor allem ist die Verhinderung des Zutageförderns von Grundwasser von seinen Aufgaben ebenso wenig umfasst, wie Verteilungsentscheidungen in Bezug auf das Grundwasser. Eine Gleichsetzung des Aufgabenfelds der Bewässerung mit dem Verzicht auf die Zutageförderung von Grundwasser würde die Begrifflichkeit „Bewässerung“ überdehnen. Schließlich hat der Kläger auch keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass seine satzungsmäßigen Aufgaben wirksam erweitert wurden. Auf die Ausführungen seines Vorstands in der mündlichen Verhandlung, dass in den letzten Jahren Bewässerungsmaßnahmen in geringem Umfang durchgeführt worden seien, kommt es im Übrigen auch deshalb nicht an, weil es sich nach dessen Angaben lediglich um die Bewässerung aus Oberflächenwasser in geringem Umfang handelte.
Sollte der Kläger der Auffassung sein, er benutze das Grundwasser durch den Verzicht auf das Zutagefördern, ungeachtet des Umstands, dass „eine ‚aktive‘ Nutzung des Grundwassers durch den Kläger nicht erfolgt“, wie er selbst einräumt, ist er auf die Benutzungsdefinition des § 9 Abs. 1 WHG zu verweisen. Ein derartiger Verzicht unterfällt nicht den dort genannten Tatbeständen. Im Übrigen enthält der streitgegenständliche Bescheid in Nr. 6 einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass der Kläger selbst seiner Aufgabe der öffentlichen Bewässerung nachkommen wolle und das Grundwasser nicht für beide Nutzungen ausreichen sollte. Selbst für den Fall, dass der Kläger seine Bewässerungsaufgabe durch Zutagefördern von Grundwasser wahrnehmen wollte, wozu eine Erweiterung des Unternehmens erforderlich sein dürfte, scheidet somit eine Rechtsverletzung aus.
1.2.2 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für drohende Bodenaustrocknungen bestehen, die die satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers beeinträchtigen könnten, den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu verbessern und zu erhalten (§ 3 Nr. 2 der Satzung, Behördenakte, S. 163 ff.). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerseite überzeugen nicht.
Entgegen der klägerischen Ansicht musste das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass es zu flächenhaften Austrocknungen der Böden im Verbandsgebiet und insofern zu mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen kommen wird. Soweit sich der Kläger gegen die Wertung des Erstgerichts wendet, richtet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Verwaltungsgericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2351 – juris Rn. 15 m.w.N.). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Das Urteil stützt sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen sachverständigen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sowie des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Aus den wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Wasserspiegel im Brunnenbereich zwischen 4,5 und 6,2 m unter Geländeoberkante liegt und dass bei einer effektiven Durchwurzelungstiefe von bis zu 1 m und einer kapillaren Aufstiegshöhe des Grundwassers von höchstens 3 m (bei schluffigen Böden) das zu entnehmende Grundwasser für die Pflanzen nicht verfügbar ist (vgl. etwa die Stellungahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.4.2015, Behördenakte, S. 237). Das Grundwasser wird nur aus den Sandsteinschichten entnommen, wo es für Kulturpflanzen nicht zur Verfügung steht (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27.10.2015 und Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 119 ff., 284 ff.; Stellungahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.4.2015, Behördenakte, S. 237). Die Sandsteinschichten sind zwar nicht undurchlässig, wirken aber wie ein Stauer. Auf dieser Schicht liegt eine rund 4 m mächtige Schicht sandigen, schluffigen Bodens, in dem sich „Schichtwasser“ aufstaut. Vor allem im Bereich der Brunnen ist nach der fachlichen Darstellung des Wasserwirtschaftsamts anzunehmen, dass dieses Schichtwasser großflächig auftritt und durch die vorhandenen Drainagen des Klägers abgeleitet wird, um ein Versumpfen der Ackerflächen zu verhindern. Dieses (pflanzenverfügbare) Wasser wird von der streitgegenständlichen Maßnahme nicht berührt, vor allem nicht zutage gefördert oder entnommen, auch nicht über die Bohrschächte, weil deren Absperrung in den Sandsteinkeuper einbindet. Aus der geringen Durchlässigkeit des Grundwasserleiters wurde zudem – unter Berücksichtigung der durchgeführten Pumpversuche – auf eine kleinräumige Begrenzung der Grundwasserabsenkung geschlossen. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung allenfalls geringfügig möglich sind und dass ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen schädlichen Einfluss handelt. Ein hydraulischer Kontakt zwischen den von der Maßnahme betroffenen Grundwasserschichten und dem oberflächennahen „Schichtwasser“ kann nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts im Umfeld der Brunnen nur in geringem Umfang vorkommen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 286). Zusammenfassend hat dessen Vertreterin erläutert, dass es sich bei der Entnahme nur um eine kleinere Maßnahme handelt, dass das Einzugsgebiet aus fachlicher Sicht mindestens bis zum G. reicht und dass angesichts der Nebenbestimmungen die umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke keinen Risiken ausgesetzt sind. Nach ihrer Überzeugung wird durch die angeordneten Messungen und Überwachungen sowie die Festlegung der maximalen Grundwasserabsenkung auch gewährleistet, dass eine Übernutzung des Grundwassers und nachhaltige, schädliche Gewässerveränderungen nicht zu besorgen sind.
Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 = juris Rn. 11 m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Er wiederholt im Zulassungsverfahren im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, was nicht genügt, um ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Der Kläger hat vor allem den seiner Ansicht nach bestehenden Zusammenhang zwischen einer (vermeintlichen) Übernutzung des Grundwassers und einer Austrocknung des Bodens nicht nachvollziehbar dargelegt und die oben dargestellten fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts dazu nicht substanziiert infrage gestellt. Warum Zweifel an den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts bestehen sollen, dass das für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung maßgebliche oberflächennahe Schichtwasser von der Maßnahme nicht betroffen sein wird, geht aus seinem Vorbringen nicht hinreichend hervor. Die verstärkte Nachsickerung aus dem oberflächennahen Wasservorkommen wird von ihm nur behauptet. Der pauschale Verweis auf Vorgänge im Bereich von Z. ist nicht geeignet, die substanziierte Darlegung des Wasserwirtschaftsamts zu erschüttern, das nachvollziehbar davon ausgegangen ist, dass die Sandsteinschicht zwar nicht undurchlässig ist, dass jedoch hydraulische Kontakte in den maßgeblichen Bereichen nur in geringem Umfang zu erwarten sind. Dass eine flächige Trennschicht vorhanden wäre, wurde vom Wasserwirtschaftsamt dagegen nicht behauptet. Schließlich ist der Zusammenhang zwischen der Tatsache, dass der in die Sandsteinkeuperschicht einschneidende A. vom Grundwasservorkommen im Sandstein gespeist wird, und der vermeintlichen Bodenaustrocknung nicht zu erkennen.
Hinzu kommt, dass sich die Klägerseite mit den Nebenbestimmungen zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, sondern nur ihre Ansicht, es werde zu einer Übernutzung des Grundwassers und in der Folge zur Austrocknung der Böden kommen, an die Stelle der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts setzt. Soweit sich der Kläger – unter Bezugnahme auf das vorgelegte Privatgutachten – darauf beruft, dass das Brunneneinzugsgebiet wesentlich geringer sei als 2 km², wiederholt er lediglich den erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den Erwiderungen des Wasserwirtschaftsamts auseinanderzusetzen. Danach kommt es, aufgrund der Nebenbestimmungen, nicht auf den genauen Einzugsbereich des Brunnens an. Dass dieser jedenfalls bis zum G. reicht, erkennt er selbst an. Auch durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsantrag, das Grundwasserangebot sei weitaus geringer, als angenommen, werden die geschilderten sachverständigen Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts nicht ernsthaft infrage gestellt. Daraus würde nach der Erläuterung der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung allenfalls folgen, dass die Beigeladenen nicht im erwarteten Umfang Wasser entnehmen könnten, was für eine Rechtsverletzung des Klägers keine Rolle spielt. Dagegen ergibt sich daraus keine Gefahr der Übernutzung des Grundwassers und erst Recht kein Risiko für benachbarte Felder. In diesem Zusammenhang wird auch nicht ersichtlich, warum es auf Brunnen eines Wasserzweckverbands, die sich rund 1,1 km südöstlich der streitgegenständlichen Brunnen befinden, ankommen sollte.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).
Das ist nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der Rechtsprechung geklärt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich nicht in Bezug auf die Frage, welche Befugnisse dem Kläger im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zukommen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. oben 1.2) sind die satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt und eigene Rechte nicht berührt. Die Anordnungsbefugnis gemäß § 68 WVG, auf die der Kläger hinweist, muss sich aber in dem von der Satzung gesteckten Rahmen halten (vgl. den Entwurf eines Wasserverbandsgesetzes, BT-Drs. 11/6764, S. 33) und erfasst daher hier keine Entscheidungen über die Grundwasserbewirtschaftung. Ebenso wenig bereiten die Fragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Fristverlängerung besondere Schwierigkeiten im oben dargelegten Sinn. Sie lassen sich vielmehr anhand des Gesetzeswortlauts sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klären.
3. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher muss nach höchstrichtlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Hierfür reicht der Vortrag, das Verwaltungsgericht sei den in der mündlichen Verhandlung gestellten, bedingten Beweisanträgen nicht nachgegangen, nicht aus.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Wenn von einem solchen Beteiligten kein förmlicher, unbedingter Beweisantrag gestellt wird, muss sich dem Gericht eine entsprechende Beweisaufnahme von Amts wegen in der Regel nicht aufdrängen (BayVGH, B.v. 18.4.2007 – 22 ZB 07.222 – juris Rn. 17; B.v. 21.08.2014 – 22 ZB 14.1611 – juris Rn. 3, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – BSR 79 Nr. 73 = juris Rn. 7; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191, m.w.N.).
Der Kläger hat – ausweislich der Sitzungsniederschrift (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts, S. 346) – keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Bei einem bedingten Beweisantrag handelt es sich lediglich um eine Beweisanregung (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 – 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151 – juris Rn. 18), die allerdings die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auszulösen vermag (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 4; B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 f.). Einem förmlichen Beweisantrag ist eine solche Beweisanregung nicht gleichgestellt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191 m.w.N.).
Dass ein förmlicher Beweisantrag – wie hier – nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts (im konkreten Einzelfall) auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 f.; B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7). Die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensmangels setzt wiederum eine hinreichend substanziierte Darlegung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2007 – 9 B 1.07 – juris Rn. 2). Hieran fehlt es. Die Klägerseite hat nicht dargelegt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Angesichts der fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts, die durch den klägerischen Vortrag nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wurden (vgl. oben 1.), konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass keine erheblichen Austrocknungen der landwirtschaftlichen Flächen zu befürchten sind, worauf der erste Beweisantrag (möglicherweise auch der Beweisantrag Nr. 2) abzielte. Auf schädliche Gewässerveränderungen (vgl. Beweisantrag Nr. 1 und 2) kam es nach dem Standpunkt des Gerichts (vgl. oben 1.) ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob das Grundwassereinzugsgebiet geringer als 2 km² ist (Beweisantrag Nr. 3). Dies war für eine Rechtsverletzung des Klägers nicht relevant. Schließlich musste sich angesichts der Ausführungen des Vertreters des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung, wonach Pflanzen ihr Wasser aus einem höheren Bereich von etwa 30 cm bis 1,5 m gewinnen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 288), keine Beweisaufnahme durch erneute fachliche Stellungnahme dieser Behörde dazu aufdrängen, dass die Pflanztiefe 3 bis 4 m betrage (Beweisantrag Nr. 4). Es wird aus dem klägerischen Vortrag auch nicht erkennbar, warum bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine Tiefe von bis zu 4 maßgeblich sein soll, wenn der Ruhewasserpegel des Grundwassers im Bereich der Brunnen bei 4,5 m bis 6,2 m Tiefe liegt (vgl. Stellungahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.4.2015, Behördenakte, S. 237).
Schließlich hat der Kläger zu allen Beweisanträgen nicht näher dargelegt, welche konkreten Beweisergebnisse erzielt worden wären. Es ist nur allgemein davon die Rede, dass in dem Fall, dass durch die Einholung der beantragten Gutachten belegt worden wäre, dass es zu negativen Auswirkungen auf die Kulturböden im Verbandsgebiet kommt, die Klage erfolgreich gewesen wäre. Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Zwar ist es im Zulassungsverfahren in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 76; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – a.a.O.; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladenen haben sich mit dem umfangreichen klägerischen Vorbringen im Zulassungsantrag substanziiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).