Aktenzeichen M 5 E 19.5918
GG Art. 19 Abs. 4
BayBG Art. 66
RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag vom 27. November 2019, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
den Antragsgegner zu verpflichten, das gegen den Antragsteller eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren vorläufig bis zur Beendigung des laufenden BEM-Verfahrens einzustellen,
hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist.
a) Der vorherige Antrag des Antragstellers vom 7. November 2019, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners zu befolgen, freizustellen, wurde mit Beschluss vom 28. Januar 2020 (M 5 E 19.5540) abgelehnt, weil er gemäß § 44a VwGO bereits unzulässig war. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen. Die vom Antragsteller dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2020 zurück (3 CE 20.354).
Ist aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Untersuchungsanordnung nach § 44a VwGO unzulässig, so gilt dies erst recht für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Zurruhesetzungsverfahrens nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) als solches, dessen erster Verfahrensschritt ja gerade die Untersuchungsanordnung ist (BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 3 CE 20.354 – Rn. 8).
Nach der gesetzlichen Konzeption des Art. 66 BayBG kann der betroffene Beamte das Ergebnis des Zwangspensionierungsverfahrens – die Ruhestandsversetzung – in einem Hauptsacheverfahren anfechten. Das ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes des Beamten gegen eine möglicherweise rechtswidrig erfolgte Ruhestandsversetzung auch grundsätzlich ausreichend. Es ist auch insbesondere mit Blick auf das Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG) nicht ersichtlich, dass eine von der Antragstellerpartei propagierte einstweilige Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens im Wege des vorläufigen (hier eher: vorbeugenden) Rechtsschutzes erforderlich wäre. Ein Beamter, der mit einem solchen Verfahren konfrontiert wird, wird durch den Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht in unzumutbarer Weise in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt. Durch das Abwarten des Ergebnisses des Verfahrens in der Hauptsache werden keine „vollendeten Tatsachen“ geschaffen. Insbesondere in finanzieller Hinsicht ist in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG ausdrücklich geregelt, dass bei einer unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung die einbehaltenen Dienstbezüge in der Differenz zu den Ruhestandsbezügen nachzuzahlen sind. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beamte bei einer unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein könnte, wenn eine Rückkehr an einen solchen Dienstposten erst nach einem Hauptsacheverfahren erfolgen würde. Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf einen konkreten Dienstposten, sondern nur auf eine seinem Amt angemessene Beschäftigung. Die Erfüllung dieses Anspruches ist auch nach einem Hauptsacheverfahren ohne weiteres möglich, ohne dass dieser Rechtsanspruch in seinem Kern entwertet würde.
b) Es kann daher offenbleiben, ob sich der hier gegenständliche Antrag nicht bereits deswegen mittlerweile erledigt hat, weil der Antragsgegner zwischenzeitlich gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Februar 2020 erklärt hat, das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM-Verfahren) mit dem Antragsteller zu beenden.
c) Gleichsam kann hier offenbleiben, ob die Vorgehensweise des unveränderten Betreibens des Zurruhesetzungsverfahrens durch den Antragsgegner trotz eingeleiteten BEM-Verfahrens (nach Auffassung des Antragstellers entgegen den einschlägigen Regelungen in Abschnitt 8 „Ruhestand“ der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht – VV-BeamtR) und dessen einseitige Beendigung des BEM-Verfahrens rechtmäßig waren oder nicht. Solches wäre im Rahmen eines Rechtsmittels hinsichtlich einer eventuell noch ergehenden Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu überprüfen, wie im Übrigen auch die Untersuchungsanordnung selbst.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist (BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 3 CE 19.1289 – juris Rn. 12).