Aktenzeichen 7 ZB 17.688
Leitsatz
1. Eine Kinderkrippe unterliegt als Betriebsstätte der Rundfunkbeitragspflicht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch gemeinnützige Einrichtungen haben gem. § 5 Abs. 3 RBStV einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 3 K 14.1232 2016-11-24 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 331,64 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt eine Kinderkrippe und wendet sich gegen die damit verbundene Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV).
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat ihre gegen den entsprechenden Bescheid des Beklagten vom 1. November 2014 gerichtete Klage mit Urteil vom 24. November 2016 abgewiesen. Bei der von der Klägerin geführten Kinderkrippe handele es sich um eine Betriebsstätte, die gemäß § 5 RBStV der Rundfunkbeitragspflicht unterliege. Insbesondere sei eine Kinderkrippe auch nicht mit einer gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Betriebsstätte vergleichbar; eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV komme nicht in Betracht.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt und keinen Antrag gestellt, hält aber die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung für rechtens. Die geltend gemachten Zulassungsgründe seien bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der streitgegenständliche Beitragsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Der Senat folgt den Gründen des erstinstanzlichen Urteils und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren zu bemerken:
Soweit die Klägerin für die von ihr betriebene Kinderkrippe eine Gleichbehandlung mit dem in § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV normierten Befreiungstatbestand für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, reklamiert, ist ihr Antrag auf Zulassung der Berufung bereits unzulässig, weil er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung darzulegen, muss sich die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts substanziell auseinander setzen und dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH B.v. 16.6.2014 – 7 ZB 14.299 Rn. 2 – juris m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerseite, der im Wesentlichen nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, nicht.
Soweit die Klägerin, die mit dem Betrieb ihrer Krippe Erwerbszwecke verfolgt, im Übrigen eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf gemeinnützige Einrichtungen geltend macht, übersieht sie, dass deren Privilegierung zum einen auf ihrem „selbstlosen“ Tätigwerden zugunsten der Allgemeinheit beruht (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 18.4.2016 – 7 BV 15.960 – juris) und zum anderen bezüglich der Höhe des zu entrichtenden Beitrags nicht weiter reicht, als die Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin: Auch gemeinnützige Einrichtungen haben – wie vorliegend die Klägerin – im Ergebnis gemäß § 5 Abs. 3 RBStV einen Rundfunkbeitrag zu entrichten.
2. Soweit der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, genügt die Antragsbegründung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Deshalb muss der Rechtsmittelführer – erstens – eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, – zweitens – ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, – drittens – erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und – viertens – darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr des Senats vgl. z.B. B.v. 28.9.2009 – 7 ZB 09.1468; B.v. 15.1.2016 – 7 ZB 15.929 – jeweils juris, m.w.N.). Die Klägerin hat hier jedoch lediglich beanstandet, „insbesondere sei in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, inwieweit auch auf den vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der Ausnahme von der Beitragspflicht möglich ist“, ohne indes eine klärungsfähige Sach- oder Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).