Verwaltungsrecht

Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeug im nicht privaten Bereich

Aktenzeichen  7 ZB 15.1139

Datum:
21.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44410
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 5

 

Leitsatz

Auch für die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 RBStV verlangt der Gleichheitssatz keine differenzierende Regelung nach dem Umfang der privaten und nicht privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 K 14.01506 2015-04-16 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25,97 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Seine Betriebsstätte (Kanzlei) befindet sich innerhalb der beitragspflichtigen Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Er wendet sich gegen die Rundfunkbeitragspflicht für sein Kraftfahrzeug im nicht privaten Bereich (Beitragsbescheid des Beklagten vom 1.2.2014 für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2013 in Höhe von insgesamt 25,97 Euro einschließlich Säumniszuschlag).
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2014 gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen. Auf den Umfang der nicht privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs komme es nicht an. Für die Beitragspflicht des Kraftfahrzeugs reiche auch eine nur geringfügige Nutzung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und gehe – trotz des Vorbringens des Klägers, das Kraftfahrzeug zum Jahresende 2012 dem Betriebsvermögen entnommen und es im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr geschäftlich genutzt zu haben – unverändert von einer nicht privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs aus. Tatsächlich habe der Kläger das Kraftfahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch infolge seiner nur noch gelegentlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließlich privat benutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. Juni 2015 Bezug genommen.
Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zu bemerken:
Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt. Für die Beitragspflicht des klägerischen Kraftfahrzeugs im nicht privaten Bereich kommt es weder auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs im nicht privaten Bereich noch auf dessen steuerliche Behandlung an.
aa) Der Kläger ist als Inhaber des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs beitragspflichtig (mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags) für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug, das er zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt nutzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]). Er hat das Kraftfahrzeug anlässlich der Ermittlungen des Beklagten zu der ab Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragspflicht mit Antwortschreiben vom 16. Juli 2012 als im Rahmen seiner Betriebsstätte beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angegeben. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV (Beitragsfreiheit für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte) kommt für den Kläger nicht in Betracht, weil sich seine Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird; für seine Betriebsstätte hat der Kläger danach keinen (gesonderten) Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Die verbleibende Beitragspflicht für das Kraftfahrzeug gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes indes „unbeschadet“ der Beitragspflicht für die Betriebsstätte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV).
bb) Für die Beitragspflicht des Klägers kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Eine „Geringfügigkeitsgrenze“ kennt das Gesetz – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – nicht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht deshalb darauf hin, dass es unerheblich ist, ob das Kraftfahrzeug häufig oder nur gelegentlich im nicht privaten Bereich genutzt wird und dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Kläger das Kraftfahrzeug, „wenn es denn schon zur Verfügung steht“ auch für nicht private Zwecke nutzt (z. B. für Fahrten zu Mandanten, Behörden oder Gerichten, Besorgungen von Bürobedarf etc.). Der Senat hat bereits zur Vorgängerregelung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 RGebStV) entschieden, dass der Gleichheitssatz keine differenzierende Regelung bei Mischnutzungsverhältnissen verlangt, weil die Feststellung des Anteils der nicht privaten sowie der privaten Nutzung einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand erfordern und zudem auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen würde (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 – 7 BV 10.3080 – juris Rn. 18 ff.). Dies gilt ebenfalls für die streitgegenständliche generalisierende und pauschalierende (geräteunabhängige) Regelung der Rundfunkbeitragspflicht von Kraftfahrzeugen. Die Beitragspflicht entfällt auch im Fall einer vorübergehenden Stilllegung der Betriebsstätte nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 RBStV (Antrag und zumindest Glaubhaftmachung, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist). Auf das Vorbringen des Klägers, er habe innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums (1.1.2013 bis 31.3.2013) das Kraftfahrzeug tatsächlich nicht für Zwecke seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt, kommt es damit nicht an.
Für das Verwaltungsgericht bestand im Übrigen auch deshalb kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, weil der Kläger erstmals mit Schreiben vom 13. März 2013 gegenüber dem Beklagten eine Abmeldung seines Kraftfahrzeugs und damit eine Beendigung seiner Beitragspflicht geltend gemacht hat. Diese Abmeldung kann seine Beitragspflicht jedoch allenfalls mit Ablauf des Monats März 2013 beenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Sie ist damit für die gerichtliche Entscheidung über den streitgegenständlichen Zeitraum unerheblich.
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Beurteilung der Beitragspflicht des Kraftfahrzeugs vorliegend nicht auf dessen steuerliche Behandlung an. Es ist unerheblich, ob der Kläger das Kraftfahrzeug steuerlich in sein Betriebsvermögen eingebracht oder diesem entnommen hat und ob er den auf das Kraftfahrzeug entfallenden Rundfunkbeitrag als betriebliche Aufwendung geltend machen oder sonst auf Dritte abwälzen kann oder nicht (vgl. hierzu bereits BayVGH, U. v. 21.9.2011 – 7 BV 10.3080 – juris Rn. 22).
b) Nach alledem beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist seiner Pflicht zur Sachaufklärung hinreichend nachgekommen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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