Aktenzeichen AN 14 K 14.01302, AN 14 K 14.01335
VO (EG) Nr. 555/2008 Art. 55
Leitsatz
1 Nach Art. 85a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen die Mitgliedstaaten gegenüber Erzeugern, die ihrer Rodungspflicht im Sinne von Art. 85a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht nachkommen, Sanktionen, die nach der Schwere des Verstoßes abzustufen sind. Da der Kläger nach dieser Regelung zur Rodung auf eigene Kosten verpflichtet war, weil er eine Teilfläche seines Grundstücks ohne Pflanzrecht mit Reben bepflanzt hat, durfte gegen ihn ein Sanktionsbescheid ergehen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Grundbetrag der Sanktion beträgt nach Art. 55 Abs. 1 UAbs. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mindestens 12.000,00 EUR pro Hektar, also 1,20 EUR pro m². Nach der erstmaligen Verhängung ist alle zwölf Monate eine neue Sanktion festzusetzen bis die Rodungspflicht erfüllt wurde. Dabei kann die 2. Sanktion um 30% höher angesetzt werden. (Parallelentscheidung BeckRS 2016, 42303) (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 14 K 14.01302
AN 14 K 14.01335
Im Namen des Volkes
Urteil
verkündet am 29. Januar 2016
14. Kammer
gez. (…), Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr.: 432
Hauptpunkte: Weinrecht; ungenehmigte Rebpflanzungen; Sanktionen wegen Verstoß gegen Rodungspflicht
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…,
– Kläger –
gegen
Freistaat …,
vertreten durch B. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, …
– Beklagter –
wegen Weinrechts betreffend Sanktion Fl. Nr. …
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Adolph, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Bayer und durch ehrenamtlicher Richter …, ehrenamtliche Richterin … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2016 am 29. Januar 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Sanktionsbescheide des Beklagten wegen Verstoßes gegen die Rodungspflicht hinsichtlich ungenehmigter Weinreben.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … Anlässlich der Rebflächendigitalisierung stellte die Bayerische Landesanstalt für Weinbau im September 2012 fest, dass der Kläger auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Rebfläche von 14,00 Ar bewirtschaftet, obwohl weinrechtliche Genehmigungen zur Pflanzung von Weinreben nicht vorliegen. Diese Fläche ergibt sich aus einer Differenz der tatsächlich gepflanzten Fläche von 73,60 Ar und dem Altbestand (= vor 1997/2002 gepflanzte Fläche/Altbestand) von 59,60 Ar.
Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2013 diesen Sachverhalt mit und wies ihn darauf hin, dass, solange die nicht genehmigte Rebanlage (14,00 Ar) bestehe, jährlich ein Sanktionsbescheid zu erlassen sei. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitteilung bis 30. November 2013, bis wann mit einer freiwilligen Rodung der nicht genehmigten Rebanlage zu rechnen sei. Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht. Auch eine freiwillige Rodung der Fläche ist – nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen – bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
Daraufhin erließ die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau am 13. Dezember 2013 einen Bescheid, mit dem für die auf dem Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung … bestehende nicht genehmigte Anpflanzung von Weinreben mit einer Fläche von 14,00 Ar eine Sanktion nach der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Höhe von 1.680,00 € festgesetzt wurde. In der Begründung heißt es, Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sanktion sei Art. 55 Abs. 2 lit. a i. V. m. Abs. 1 UAbs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 555/2008. Danach seien bei Nichteinhaltung der Rodungspflicht für nicht genehmigte Rebanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 (= 1. August 2008) existierten, erstmalig am 1. Januar 2009 und danach alle zwölf Monate eine Sanktion von mindestens 12.000 € pro ha, also 1,20 € pro m² bzw. 120 € pro Ar zu erheben, bis die Rodungspflicht eingehalten werde. Bei 14,00 Ar Rebfläche ergebe sich somit ab 1. Januar 2013 eine Sanktion von 1.680,00 € (1.400 m² x 1,20 €/m²; aufgerundet auf volle zehn Euro). Die Festsetzung erfolge gegenüber dem aktuellen Bewirtschafter unabhängig von der Frage, ob die nicht genehmigte Rebfläche vom aktuellen Bewirtschafter angelegt worden sei. Die Festsetzung erfolge zudem verschuldensunabhängig, d. h. maßgeblich sei allein, ob ein Pflanzrecht bei der Begründung einer Rebanlage vorgelegen habe und dass sie am 1. Januar 2013 in dieser jeweiligen Teilgröße vorgelegen habe.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2013 am 19. Dezember 2013 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 10. Juni 2014 zurückgewiesen wurde.
In der Begründung des Widerspruchsbescheids heißt es, die vorliegende Rebanlage sei nicht genehmigt, denn sie bestehe aus in Bayern für den Weinbau zugelassenen Keltertraubensorten, ohne dass ein weinrechtliches Pflanzrecht bei der Erstpflanzung, welche etwa in 2003 erfolgt sei, vorgelegen habe. Deshalb bleibe nur die Rodungspflicht nach Art. 85a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Auch die Berechnung der Sanktion sei nicht zu beanstanden.
Am 18. Juni 2014 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 erhoben.
Nachdem bei einem Ortstermin am 4. Juni 2014 festgestellt wurde, dass eine freiwillige Rodung der nicht genehmigten Rebanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung … noch nicht erfolgt ist, erließ die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau am 12. August 2014 einen weiteren Bescheid, mit dem für die auf dem Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung … bestehende nicht genehmigte Anpflanzung von Weinreben mit einer Fläche von 14,00 Ar eine Sanktion nach der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Höhe von 2.190,00 € festgesetzt wurde.
In der Begründung heißt es, da die erste Sanktion nicht zum Rodungserfolg geführt habe, sei eine um 30% erhöhte, zweite Sanktion festgesetzt worden. Die nicht genehmigte Rebanlage sei nämlich am 1. Januar 2014 nicht gerodet gewesen. Da der Verstoß gegen die Rodungspflicht ein weiteres Jahr angedauert habe, liege ein schwererer Verstoß als beim ersten Sanktionsbescheid vor. Das Verwaltungsgericht Leipzig halte in einem derartigen Fall eine Erhöhung der Sanktion um 30% für sachgerecht und nicht zu beanstanden (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.2.2011 – 5 K 635/10). Bei 14,00 Ar Rebfläche ergebe sich somit ab 1. Januar 2014 eine Sanktion in Höhe von 2.190,00 € (1.4000 m² x 1,20 €/m²; aufgerundet auf volle zehn Euro x 1,3, aufgerundet auf volle zehn Euro). Die Festsetzung erfolge gegenüber dem aktuellen Bewirtschafter unabhängig von der Frage, ob die nicht genehmigte Rebfläche vom aktuellen Bewirtschafter angelegt worden sei. Die Festsetzung erfolge zudem verschuldensunabhängig, d. h. maßgeblich sei allein, ob ein Pflanzrecht bei der Begründung einer Rebanlage vorgelegen habe und dass sie am 1. Januar 2014 in dieser jeweiligen Teilgröße vorgelegen habe. Am Ende des Bescheids findet sich folgender „Hinweis“:
„Falls die nicht genehmigte Rebanlage nicht bis zum 31. Dezember 2014 gerodet ist, müssen Sie mit dem Erlass eines weiteren, erhöhten Sanktionsbescheids rechnen.“
Der Kläger hat am 16. August 2014 per Telefax Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 12. August 2014, mit dem hinsichtlich der Fl. Nr. … eine zweite Sanktion festgesetzt wurde, erhoben. Er behauptet, in Bayern würden mehr als 100 Weinberge ohne Genehmigung bestehen. Kein einziger Fall, der vor Gericht verhandelt worden sei, habe entfernt werden müssen. Vielmehr bestehe die Meinung, dass das Rebenanpflanzverbot gegen die Grundrechte des Art. 12 GG (Berufsausübung) und Art. 13 GG (Wohnwahlrecht) verstoße. Da in allen gerichtlichen Fällen dies so von Gerichten auch gesehen worden sei, sei es auch verständlich, dass in den nächsten Jahren der Anbaustopp generell aufgehoben werde. Somit wäre dann nicht nur auf rebfähigem Gelände, sondern auf allen Grundstücken der Anbau von Weinreben zulässig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 aufzuheben
sowie
den Bescheid vom 12. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Anzahl der nicht genehmigten Rebanlagen, die die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau derzeit bearbeite, habe sich auf 40 Verfahren reduziert. Seit Einführung der Sanktionszahlungen mit der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 habe sich gerade durch die Vereinfachung des Sanktionsverfahrens gegenüber der zuvor üblichen Rodungsanordnung die Zahl der Rodungsverfahren deutlich reduziert. Die wenigsten Sanktionsverfahren beschäftigten die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil bereits zuvor gerodet werde. Auch in dem vor dem Verwaltungsgericht Leipzig unter den Aktenzeichen … verhandelten Fall sei inzwischen gerodet worden.
Das Grundrecht auf freie Ausübung des Berufs bzw. des Gewerbes werde hier nicht verletzt. Vielmehr werde durch die weinrechtliche Gesetzgebung die Berufsausübung eines Winzerbetriebes geregelt. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung werde hier nicht berührt, weil hier der Lebensbereich einer Wohnung außerhalb der Berufsausübung überhaupt nicht betroffen sei.
Die Neuregelung zur EU-Weinmarktordnung sei für den Geltungszeitraum 1. Januar 2016 – 31. Dezember 2030 bereits erfolgt (Art. 61 ff. Verordnung (EG) Nr. 1308/2013). Bis dahin würden die bisherigen Regelungen der Verordnung (EG) 1234/2007 weiter gelten (Art. 230 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b i.ii. Verordnung (EG) Nr. 1308/2013), hinsichtlich der Rodungspflicht für nicht genehmigte Rebanlagen sogar über den 1. Januar 2016 hinaus. Die Umsetzung der Rodungspflicht bestehender nicht genehmigter Rebanlagen sei – unabhängig von einer EU-rechtlichen Neuregelung ab 1. Januar 2016 – bereits in Art. 85a Abs. 4 bzw. Art. 85b Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten gewesen. Damit bringe die EU zum Ausdruck, dass sie bis zum 31. Dezember 2020 keine nicht genehmigten Rebanlagen dulden werde.
Zwar werde das vorübergehende Rebpflanzungsverbot auf Unionsebene aufgehoben. Doch werde im Hinblick auf eine geordnete Zunahme der Pflanzungen von Reben im Zeitraum zwischen 2016 und 2030 eine neue Regelung für die Verwaltung der Rebpflanzungen in Form eines Genehmigungssystems für Rebpflanzungen eingeführt. Die Zunahme der Neupflanzungen von Reben werde auf Unionsebene durch einen Schutzmechanismus begrenzt werden, der sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten stütze, pro Jahr höchstens 1% der Rebflächen Genehmigungen für Neuanpflanzungen bereitzustellen. Auch das neue Genehmigungsverfahren sehe die Rodungspflicht für nicht genehmigte Anpflanzungen sowie bei Nichterfüllung dieser die Anwendung von Verwaltungssanktionen vor (Art. 71 ff. Verordnung (EG) Nr. 1308/2013).
Die Verfahren AN 14 K 14.01302 und AN 14 K 14.01335 wurden durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 29. Januar 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Anfechtungsklagen gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2014 sowie gegen den Bescheid vom 12. August 2014 sind unbegründet. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 13. Dezember 2013 ist Art. 85a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse – Verordnung über die einheitliche GMO – (ABl. 229, Seite 1), zuletzt geändert durch Art. 230 Abs. 1 ÄndVO (EU) Nr. 308/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. Nr. L 347 S. 671, geänd. ABl. Nr. L 347 S. 865) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Verordnung der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 Seite 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung (EU) 186/2004 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 154, S. 14).
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde zwar durch die Gemeinsame Marktorganisations-Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben. Nach Art. 230 Abs. 1 Satz 2 lit b i) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt Art. 85a jedoch weiterhin hinsichtlich der in Art. 85a Abs. 2 genannten Gebiete, die noch nicht gerodet worden sind bis zur Rodung dieser Gebiete.
Nach Art. 85a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen, die sie verhängt haben, gegenüber Erzeugern, die ihrer Rodungspflicht im Sinne von Art. 85a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht nachgekommen sind, Sanktionen, die nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.
Der Kläger war nach Art. 85a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Rodung auf eigene Kosten verpflichtet, da er eine Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. …, Gemarkung …, nämlich 14,40 Ar, mit Reben bepflanzt hat, ohne dass entsprechende Pflanzrechte vorlagen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rodungspflicht aus Art. 85a und nicht aus Art. 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, da die Erstpflanzung der ungenehmigten Reben im Jahr 2003, also nach dem 31. August 1998 erfolgt ist.
Der Kläger kann der Durchsetzung dieser Rodungspflicht auch nicht den Ablauf des Neuanpflanzungsverbots zum 31. Dezember 2015 entgegensetzen. Das Ende des Neuanpflanzungsverbots ergibt sich aus Art. 85g Abs. 1 i. V. m. Art. 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wonach die Regelung, dass die Bepflanzung von Rebflächen mit Keltertraubensorten verboten ist, bis zum 31. Dezember 2015 Gültigkeit hat. Allerdings wird in Art. 85a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausdrücklich klargestellt, dass der Ablauf des in Art. 85g Abs. 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 nicht die Verpflichtungen nach Art. 85a dieser Verordnung berührt.
Auch das von der Europäischen Union eingeführte neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030 in Art. 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EWG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, Seite 671), zuletzt geändert durch Art. 9 Änderungsverordnung (EU) 1310/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347, Seite 865) – Verordnung (EU) 1308/2013 – sieht in Art. 62 Abs. 1 weiterhin eine Genehmigungspflicht für die Anpflanzung von Reben vor.
Nachdem der Kläger der somit bestehenden Rodungspflicht bislang nicht nachgekommen ist, war nach Art. 85a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ihm gegenüber eine Sanktion zu verhängen.
Auch die Höhe der mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 festgesetzten Sanktion von 1.680,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 55 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 555/2008 werden die Sanktionen gemäß Art. 85a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt, wobei der Grundbetrag der Geldbuße nach Art. 55 Abs. 1 UAbs. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mindestens 12.000,00 Euro pro Hektar beträgt, also 1,20 Euro pro m². Der Beklagte hat – vom Kläger unwidersprochen – eine zu rodende Rebfläche von 14,00 Ar, also von 1.400 m² auf Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, angenommen, woraus sich eine Mindestsanktion in Höhe von 1.680,00 Euro errechnet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion mit 1.680,00 Euro ist deshalb nicht gegeben.
Damit erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2013 abzuweisen war.
2. Der Bescheid vom 12. August 2014, mit dem eine zweite Sanktion verhängt wurde, ist ebenfalls rechtmäßig.
Nach Art. 55 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 erheben die Mitgliedstaaten die Sanktion gemäß Art. 85a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach deren erstmaliger Verhängung erneut alle zwölf Monate, bis die Rodungspflicht eingehalten worden ist. Da der Kläger seiner Rodungspflicht nach Art. 85a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch nach Erlass des Sanktionsbescheids vom 13. Dezember 2013 nicht nachgekommen ist, war ihm gegenüber erneut eine Sanktion zu verhängen.
Die Höhe der mit Bescheid vom 12. August 2014 festgesetzten zweiten Sanktion von 2.190,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Art. 55 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 555/2008, wonach die Sanktionen gemäß Art. 85a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt werden, wurde die zweite Sanktion um 30% höher festgesetzt als die erste. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger seiner Rodungspflicht weitere 12 Monate nicht nachgekommen ist und auch in keiner Weise signalisiert hat, dass er diese Pflicht erfüllen werde. Vor diesem Hintergrund verstößt die festgesetzte Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch VG Leipzig, U. v. 10. Februar 2011 – 5 K 635/10).
Damit erweist sich auch der Bescheid vom 12. August 2014 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid ebenfalls abzuweisen war.
3. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war aus der Sicht der Kammer nicht veranlasst, weil der Beklagte vor Eintritt der Rechtskraft ohnehin nicht vollstreckt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Verfahren AN 14 K 14.01302 vor Verbindung auf 1.680,00 Euro und für das Verfahren AN 14 K 14.01335 auf 2.190,00 Euro festgesetzt, ab Verbindung auf 3.780,00 Euro.
Rechtsmittelbelehrung
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.