Aktenzeichen W 1 K 20.1986
BBG § 22
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13, hilfsweise zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 und zum 1. März 2022 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten erweisen sich vielmehr als rechtmäßig.
Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7/09 -, BVerwGE 141, 361-376; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.1.2010 – 2 BvR 811/09 – BayVBI 2010, 303; BVerwG, Ue.v. 25.8.1988 – BVerwG 2 C 51.86 – BVerwGE 80, 123 = Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr. 5 S. 2 f.; v. 28.5.1998 – BVerwG 2 C 29.97 – BVerwGE 107, 29 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3; v. 1.4.2004 – BVerwG 2 C 26.03 – Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; v. 17.8.2005 – BVerwG 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und v. 31.3.2010 – BVerwG 2 A 2.09 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 15; zum Schadensersatzanspruch von Einstellungsbewerbern: U.v. 25.2.2010 – BVerwG 2 C 22.09 – BVerwG 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45).
I.
Dies zugrunde gelegt mangelt es vorliegend bereits an einer schuldhaften Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers nach Art. 33 Abs. 2 GG im Hinblick auf die insoweit allein maßgebliche Beförderungsauswahlentscheidung.
Zwar wurde im Verfahren W 1 E 20.491 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 5. Mai 2020 eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG im dortigen Auswahlverfahren festgestellt, sodass der Beklagten untersagt wurde, die ausgeschriebene Stelle vor erneuter Durchführung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der im seinerzeitigen Verfahren Beigeladenen zu besetzen. Diese Rechtsverletzung ist auch schuldhaft erfolgt (vgl. dazu: Plog/Wiedow, § 22 BBG Rn. 62). Allerdings war Streitgegenstand des Verfahrens W 1 E 20.491 allein die Besetzung des für den Kläger und die seinerzeitige Beigeladene jeweils höherwertigen Dienstpostens als Sachbereichsleiter/in des Dienstleistungssachbereiches 1 (Verwaltung) am Dienstort … (vgl. dort S. 18) und nicht auch bereits eine Beförderung im Sinne einer Verleihung eines anderen statusrechtlichen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG).
Soweit im damaligen Beschluss (Seite 18) angenommen wurde, dass eine Konstellation gegeben sei, in der eine Beförderung ohne ein weiteres Auswahlverfahren in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen werde, so stellt sich dies anhand der im hiesigen Verfahren nunmehr durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen über den Ablauf des Beförderungsverfahrens in der WSV als abweichend dar. Denn entsprechend der Entscheidungshilfe für Beförderungen und beförderungsgleiche Maßnahmen in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 14. Juli 2011 (gültig bis 31.10.2020) sowie in gleicher Weise gemäß der Richtlinie für Beförderungen und beförderungsgleiche Maßnahmen in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (gültig ab 1.11.2020) setzen sämtliche Beförderungen in der WSV bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 eine erneute Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten unter Zugrundelegung der aktuellen Regelbeurteilungen voraus, anhand derer sodann eine Beförderungsrangfolge gebildet wird, welche schließlich die Grundlage künftiger Beförderungsentscheidungen darstellt, wobei Beamte mit besserer Gesamtnote in der letzten dienstlichen Regelbeurteilung vorrangig zu befördern sind. Dass die genannte Entscheidungshilfe/Richtlinie zu Beförderungen in der WSV tatsächlich und durchgängig Anwendung findet, steht für die erkennende Kammer nicht in Zweifel. Überdies ist nicht zweifelhaft, dass die genannte Verwaltungsvorschrift mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang steht.
Vor diesem Hintergrund kann der Kläger aus der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Verfahren um die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens als Sachbereichsleiter 1 (Verwaltung) am Dienstort … in Bezug auf die rechtlich und tatsächlich davon zu trennende Beförderungsentscheidung bereits im Ausgangspunkt nichts für sich herleiten. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Dienstpostenvergabe zeitigt auch keine Rechtswirkungen im Hinblick auf eine nachfolgende Beförderung, insbesondere ergibt sich vorliegend kein Automatismus dahingehend, dass der erfolgreich für einen höherwertigen Dienstposten ausgewählte Bewerber damit auch, noch dazu zeitgleich, einen Anspruch erwirbt, befördert zu werden (vgl. dazu auch eingehend unter II.).
Im Hinblick auf das erwähnte Auswahlverfahren betreffend die Beförderungsentscheidung nach A 12 ist hingegen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht gegeben. Diese Entscheidung wurde ausschließlich nach Eignung, Leistung und Befähigung getroffen und hat schließlich auch zur Auswahl des Klägers und damit seiner Beförderung am 20. November 2020 geführt, wobei er bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 rückwirkend in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen wurde und ihm ab diesem Zeitpunkt auch bereits eine Besoldung nach A 12 gewährt wurde. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs betreffend die hier allein relevante Auswahl bei der Vergabe eines Beförderungsamtes ist nach alledem nicht gegeben.
II.
Darüber hinaus fehlt es jedoch auch an der Kausalität der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für die Nichtbeförderung des Klägers zum 1. März 2020.
Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre (U.v. 11.2.2009 – BVerwG 2 A 7.06 – Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss v. 13.1.2010 – 2 BvR 811.09 – BayVBl. 2010, 303). Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. […] Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7/09 – juris).
1. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 10. Februar 2021 aus, dass es ungewiss sei, ob der Kläger seinerzeit tatsächlich ausgewählt worden wäre, da die im damaligen Verfahren Beigeladene zwar im Gesamturteil letztlich eine Note schlechter beurteilt worden sei als der Kläger, dies jedoch in einem um eine Besoldungsgruppe höheren Statusamt. Da die Beklagte hier selbst keine näheren Darlegungen zum hypothetischen Verfahrensablauf im Falle rechtmäßiger Handhabung macht und insbesondere auch nicht bestreitet, dass es bei Vermeidung des seinerzeitigen Beurteilungsfehlers zu einer Auswahl des Klägers gekommen wäre, ist es nach Überzeugung der Kammer sachgerecht, von einem Beurteilungsgleichstand auszugehen, bei dem der Kläger jedenfalls eine reelle Auswahlmöglichkeit entsprechend der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehabt hätte (vgl. hierzu auch bereits: Beschluss in W 1 E 20.491, Seite 35 f.).
Wie jedoch bereits unter I. ausgeführt führt diese reelle Auswahlmöglichkeit des Klägers für den Dienstposten des Sachgebietsleiters des Dienstleistungssachbereichs I Verwaltung aufgrund der hier vorliegenden – und rechtlich nicht zu beanstandenden – Trennung der Auswahlverfahren bezüglich der Besetzung des Dienstpostens und der Beförderung nicht zur Begründetheit des beantragten Schadensersatzanspruchs, da die Rechtsverletzung in ersterem Auswahlverfahren gerade nicht kausal für die Nichtbeförderung zum 1. März 2020 war (vgl. im Einzelnen auch die Ausführungen unter 3. und 4.).
2. Die mangelnde Kausalität der Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Klägers zum 1. März 2020 nach A 13, wie im Hauptantrag begehrt, ergibt sich zudem auch daraus, dass eine Beförderung des sich zum 1. März 2020 in der Besoldungsgruppe A 11 befindlichen Klägers nach A 13 gemäß § 22 Abs. 3 BBG ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift enthält das grundsätzliche Verbot der sog. Sprungbeförderung, da nach dieser Norm Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Nach § 9 Abs. 2 BLV sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen. Die maßgeblichen Ämter ergeben sich aus Anlage 1 zur Bundeslaufbahnverordnung, wonach sich zwischen der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 13 die Besoldungsgruppe A 12 befindet, die somit auch zu durchlaufen ist. Eine Ausnahme hiervon gemäß § 22 Abs. 6 BBG ist vorliegend nicht gegeben. Danach kann der Bundespersonalausschuss Ausnahmen von den Abs. 2-4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Bundesregierung eine solche Verordnung erlassen hat. Überdies hat der Bundespersonalausschuss vorliegend auch keine Ausnahme zugelassen, wie es für eine Abweichung von § 22 Abs. 3 BBG zwingend vonnöten wäre. Der Kläger hat offensichtlich auch keinen diesbezüglichen Antrag an den Bundespersonalausschuss gerichtet. Nicht korrekt ist, dass der Beklagten entsprechend der Auffassung des Klägerbevollmächtigten hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen ein Ermessensspielraum zukommen soll, da ein solcher nach der Normstruktur lediglich für den Bundespersonalausschuss besteht und dieser nach § 119 Abs. 2 BBG unabhängig ist und seine Tätigkeit in eigener Verantwortung ausgeübt, sodass die Beklagte insoweit keine rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten besitzt (vgl. Plog/Wiedow, § 119 BBG Rn. 7). Sie hat insoweit vielmehr kein Ermessen auszuüben oder sonstige Erwägungen zum Nichtbestehen eines Ausnahmefalls darzulegen, zumal nicht im entferntesten Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden, aus welchem Grunde im Falle des Klägers ein Ausnahmefall vorliegen soll, um ihn abweichend von den anderen Laufbahnbeamten direkt von A 11 nach A 13 zu befördern. Ein solches Ansinnen erscheint der Kammer vielmehr abwegig. Nach alledem hätte der Kläger keine reelle Chance gehabt, am 1. März 2020 nach A 13 befördert zu werden.
Nur am Rande sei erwähnt, dass auch nicht nachvollzogen werden kann, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch gerade ab dem 1. März 2020 geltend macht. Denn selbst den vom Kläger behaupteten Automatismus zwischen Dienstpostenbesetzung und Beförderung zugrunde gelegt ist nicht ersichtlich, dass der seinerzeit streitige Dienstposten zum 1. März 2020 besetzt werden sollte. Der Ausschreibung ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ein/e Sachbereichsleiter/in gesucht werde. Faktisch wurde dem Kläger auch erst am 24. März 2020 mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten einer Konkurrentin getroffen worden sei, sodass eine Dienstpostenbesetzung und damit in der Folge auch eine Beförderung zum 1. März 2020 denknotwendig ausscheiden.
3. Der Kläger hatte jedoch auch keine reelle Chance, am 1. März 2020 – wie mit dem Hilfsantrag begehrt – (zunächst) nach A 12 befördert zu werden. Vielmehr stand ihm zu diesem Zeitpunkt ein Beförderungsanspruch nicht zu.
Denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa: BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27/15 – juris) m.w.N; BVerwG, U.v. 26.6.1986 – 2 C 41/84 – juris; BVerwG, B.v. 23.10.2008 – 2 B 114/07 – juris; BayVGH, B.v. 25.1.2019 – 6 ZB 18.2068 – juris) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 – 2 BvR 13/73 – BVerfGE 39, 334 , U.v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282 , B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 75). Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt nichts anderes (BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246 Rn. 26). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber – im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null – der am besten geeignete Kandidat ist (vgl. BVerfG, B.v. 13.1.2010 – 2 BvR 811/09 – BayVBl 2010, 303 Rn. 8, hierzu auch B.v. 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15 – NJW 2016, 3425 Rn. 28; BVerwG, Ue.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102 Rn. 22, v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244 Rn. 9 und v. 11.12.2014 – 2 C 51.13 – BVerwGE 151, 114 Rn. 15). […] Aus dieser vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG kann der Kläger indes keinen Beförderungsanspruch herleiten. […] Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 22.7.1999 – 2 C 14.98 – Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 5). Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den Erlass einer solchen Entscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus. Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird. Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern – im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens – auch, wann er diese endgültig besetzen will (BVerwG, Ue.v. 13.12.2012 – 2 C 11.11 – BVerwGE 145, 237 Rn. 20 und v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 – BVerwGE 145, 185 Rn. 29). Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit – abgesehen von Missbrauchsfällen – nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf die vom Kläger erstrebte zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht. Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren (vgl. BVerfG, B.v. 8.10.2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. – BVerfGK 12, 284 ; BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 Rn. 18). Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. auch BGH, U.v. 7.7.1983 – III ZR 182/82 – ZBR 1983, 336 = juris Rn. 28).
Dies zugrunde gelegt bestand kein gebundener Anspruch auf Beförderung des Klägers zum 1. März 2020 nach A 12 und somit auch nicht der beantragte Schadensersatzanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine den klägerischen Bewerbungsverfahrensanspruch wahrende Einbeziehung in die zeitlich nachfolgende und am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Beförderungsauswahlentscheidung. Dieser Anspruch des Klägers wurde – wie bereits dargelegt – erfüllt und der Kläger sodann auch mit Wirkung vom 20. November 2020 zum Regierungsamtmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens an den Kläger bewirkt vor diesem Hintergrund keinen Automatismus für eine Beförderung. Vielmehr ergibt sich die strikte Beachtung des Leistungsgrundsatzes für Beförderungsentscheidungen, d.h. der Verleihung eines anderen (Status-)Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt durch Ernennung, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG, auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen auch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 9 Satz 1 BBG, § 3, 32, 33 Abs. 1 Satz 1 BLV.
Es lag hier auch kein Ausnahmefall für einen gebundenen Anspruch auf Beförderung entsprechend der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, denn zum 1. März 2020 wollte der Dienstherr zum einen (entsprechend der in der WSV geltenden Verwaltungsvorschriften zu Beförderungen) noch keine Beförderungen nach A 12 vornehmen, was zu bestimmen in rechtmäßiger Weise in seiner Organisationsgewalt liegt, wobei diesbezüglich auch keine subjektiven Rechte des Beamten bestehen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zum anderen hatte der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt sein Ermessen auch noch nicht dahingehend ausgeübt, dass er im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null alleine den Kläger für den am besten Geeigneten für eine Beförderung hielt. Vielmehr musste hierzu zunächst das Ergebnis der aktuellen Beurteilungsrunde für alle Konkurrenten des Klägers abgewartet und eine Beförderungsrangliste gebildet werden.
Auch eine missbräuchliche bzw. manipulative Verfahrensgestaltung ist – insbesondere angesichts der Einhaltung der Regelungen der Entscheidungshilfe für Beförderungen in der WSV vom 14. Juli 2011 bzw. 23. Oktober 2020, die für sämtliche Beförderungen bis zur Besoldungsgruppe A 16 einschließlich gelten – nicht ersichtlich. Diese Verwaltungsvorschriften stehen mit dem grundgesetzlich geschützten Leistungsgrundsatz und dessen einfachgesetzlicher Ausprägung vollumfänglich im Einklang. Nach dieser Entscheidungshilfe sind Entscheidungen über Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Voraussetzung ist, dass ein Dienstposten entsprechender Wertigkeit endgültig übertragen ist, eine Beförderungsplanstelle zur Verfügung steht und eine aktuelle Regelbeurteilung aus der jeweiligen Vergleichsgruppe vorliegt. Darüber hinaus müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und es dürfen keine persönlichen Eignungszweifel bestehen (Ziffer 3.). Beförderungsentscheidungen erfolgen dabei auf der Grundlage der letzten (aktuellen) dienstlichen Regelbeurteilung. Voraussetzung ist, dass die Regelbeurteilung in der gleichen Vergleichsgruppe wie die Beurteilungen der anderen Beförderungsbewerber erfolgt ist. Erforderlich ist überdies, dass die herangezogenen Beurteilungen an einem gemeinsamen Beurteilungsstichtag erstellt worden sind. Beamte mit einer besseren Gesamtnote in der dienstlichen Regelbeurteilung sind vorrangig zu befördern (Ziffer 4.1). Unmittelbar nach Abschluss einer Regelbeurteilungsrunde wird für die einzelnen Laufbahngruppen eine Beförderungsrangfolge festgelegt, die dann Grundlage künftiger Beförderungsentscheidungen ist (Ziffer 5.). Diese verwaltungsinternen Richtlinien wurden im Falle des Klägers eingehalten. Daraus ergibt sich auch, dass bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beförderung (Ziffer 3.) noch kein Automatismus für die unmittelbare Vornahme einer Beförderung besteht. Vielmehr bedarf es aktueller Regelbeurteilungen mit gleichem Stichtag für alle Bewerber um ein Statusamt nach A 12, um eine Beförderungsrangfolge bilden zu können, die wiederum die Grundlage für die Beförderungsentscheidung darstellt, da Beamte mit besserer Gesamtnote – angesichts eines zahlenmäßigen Überhangs höher bewerteter Dienstposten gegenüber entsprechend hoch bewerteten Planstellen – vorrangig zu befördern sind.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung überzeugend ergänzend dargelegt, dass zum 1. März 2020 noch nicht für alle Beförderungskonkurrenten aktuelle Regelbeurteilungen vorlagen, sondern diese erst im Laufe des Jahres 2020 erstellt worden sind; die Beurteilungen des Klägers und der seinerzeitigen Beigeladenen seien aufgrund der Vergabeentscheidung um den höherwertigen Dienstposten beim WSA … lediglich vorgezogen worden. Auch zum Zeitpunkt der Eröffnung der korrigierten Beurteilung des Klägers hätten viele Beamte ihre Regelbeurteilung aufgrund des zeitaufwendigen Verfahrens in der großen Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung noch nicht eröffnet erhalten. Der letzte Konkurrent für eine Beförderung nach A 12 habe seine Beurteilung erst am 14. Oktober 2020 erhalten. Sodann wurde der Kläger am 20. November 2020 befördert. Ein manipulativ verzögertes oder verschlepptes Verfahren hinsichtlich der Beförderung des Klägers ist bei dieser Sachlage nicht ansatzweise erkennbar, zumal die Beförderungsentscheidung sodann binnen rund fünf Wochen getroffen und vollzogen wurde, was einen üblichen Bearbeitungszeitraum darstellt und den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers keinesfalls unangemessen erschwert oder gar vereitelt hat. Unabhängig davon hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auch nur auf die zügige Durchführung des Beförderungsverfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – juris).
4. Die erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass sich die Beklagte entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung an dem Ausschreibungstext für die Stellenbesetzung des Sachbereichsleiters des Dienstleistungssachbereichs 1 (Verwaltung) im weiteren Verfahren festhalten lassen müsse und sich der Auslegung nach dem Empfängerhorizont entnehmen lasse, dass ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ausgeschrieben sei und dieses wie üblich mit der Auswahl übertragen werden solle, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Auslegung der besagten Stellenausschreibung lässt sich bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont im Gegenteil einzig und allein entnehmen, dass ein Amt im konkret-funktionellen Sinne, mithin ein Dienstposten, ausgeschrieben und zu besetzen war. Dies kommt klar dadurch zum Ausdruck, dass zentral eine Funktion, nämlich die im Detail beschriebene Stelle des Sachbereichsleiters an einem bestimmten Dienstort (* …*) ausgeschrieben war. Auch unter der Rubrik „Unser Angebot“ ist ausdrücklich von einem „Dienstposten“ die Rede. Desweiteren erfolgte ein Hinweis auf eine Erprobungszeit von drei Monaten, während der der „Dienstposten“ nur vorübergehend übertragen werde, was wohl auf § 22 Abs. 2 BBG Bezug nimmt und ebenfalls für die ausschließliche Vergabe eines Dienstpostens spricht, auf dem die laufbahnrechtliche Erprobung für eine spätere Beförderung stattfinden sollte. Die Angabe, dass der „Dienstposten“ nach der Besoldungsgruppe A 13 gereiht sei, stellt lediglich den Hinweis auf dessen besoldungsrechtliche Bewertung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG dar und damit die Information an die Interessenten, bis zu welchem Statusamt/Besoldungsgruppe auf dem Dienstposten Beförderungen vorgenommen werden können. Die bloße Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens stellt hingegen noch keine Beförderung dar (vgl. etwa Plog/Wiedow, § 22 BBG Rn. 8). Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass nach erfolgreicher Auswahl um die Dienstpostenvergabe quasi automatisch ohne weitere Auswahl auch eine Beförderung erfolgen würde, lassen sich dem Ausschreibungstext in keiner Weise entnehmen. Für eine tatsächlich abweichende Verwaltungspraxis bei der Beklagten ist nichts Substantiiertes dargetan; im Gegenteil weisen die oben zitierten Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Beförderungen in der WSV gerade auf ein getrenntes 2-stufiges Verfahren zwischen Dienstpostenvergabe und Beförderung hin, was dem Kläger als langjährigem …sachbearbeiter in der WSV auch hinreichend bekannt sein müsste.
Auch wenn der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren für die Beförderung von Inhabern höherwertiger Dienstposten, welche ihrerseits nach dem Leistungsgrundsatz vergeben wurden, in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens grundsätzlich möglich erscheint, so ist eine solche Verfahrensweise keineswegs zwingend (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 13; U.v. 11.2.2009 – 2 A 7/06 – juris Rn. 18 ff.; Plog/Wiedow, § 22 BBG Rn. 16, 16a). Die WSV hat sich – unabhängig von der Frage, für welchen Zeitraum ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang vor dem Hintergrund der erforderlichen Aktualität dienstlicher Beurteilungen sowie in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommender weiterer Bewerber längstens angenommen werden kann – für ihren Geschäftsbereich in rechtlich zulässiger Weise nicht für eine solche Vorgehensweise entschieden. Denn gerade angesichts der Tatsache, dass in der WSV gemessen an der Zahl höherwertiger Dienstposten entsprechend bewertete Planstellen/Beförderungsmöglichkeiten nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, erscheint es vorliegend sachgerecht, wenn nicht rechtlich geboten, dass diese Beförderungsämter ebenfalls aufgrund einer weiteren Bestenauslese vergeben werden. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sämtlichen Inhabern höherwertiger Dienstposten – und damit auch allen Konkurrenten des Klägers um die begehrte Beförderung – diese aufgrund einer Bestenauslese übertragen wurden, sodass es umgekehrt deren Anspruch auf leistungsgerechte Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzen würde, wenn allein der Kläger das höherwertige Statusamt bereits allein aufgrund seiner Auswahl für den Dienstposten erhalten würde.
Um die hier für die Beförderungsentscheidung erforderliche erneute Leistungsauswahl rechtsfehlerfrei durchführen zu können, bedurfte es jedoch hinreichend aktueller und vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen, weshalb vorliegend die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen zum einheitlichen Stichtag 1. Januar 2020 für sämtliche Beförderungskonkurrenten abzuwarten waren (vgl. Entscheidungshilfe für Beförderungen in der WSV vom 14.7.2011, Ziffer 3., 4., 4.1: Dreijahreszeitraum; gemeinsame Beurteilungsstichtag). Aber auch von Gesetzes wegen konnte für die Beförderungsauswahlentscheidung nicht mehr auf die Ergebnisse des vorherigen Beurteilungszeitraums (Stichtag 1.1.2017) zurückgegriffen werden, da § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG vorschreibt, dass, wenn die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens 3 Jahre zurückliegen darf (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2/16 – juris Rn. 53).
Die vom Kläger konstruierte Unterscheidung zwischen Beförderungen aus Beförderungsrunden und aus Stellenbesetzungsverfahren findet in der WSV nach alledem in rechtmäßiger Weise nicht statt.
b) Der Kläger bemängelt darüber hinaus, dass die WSV ihre Beförderungspraxis mit der Dienstpostenbündelung und Topwirtschaft rechtfertige, was hier nicht möglich sei, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes rechtmäßig sei, insbesondere wenn der betroffene Bereich Teil der sog. Massenverwaltung sei, was in der WSV grundsätzlich fraglich, jedenfalls aber bei dem hier gegebenen Sachgebietsleiterposten nicht der Fall sei und dies auch der Stellenausschreibung widerspreche. Angesichts der Unzulässigkeit der Topfwirtschaft sei es auch nicht zulässig gewesen, das Ende der Beurteilungsrunde abzuwarten. Diese Verzögerung bewirke eine weitere zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung.
Dem kann nicht gefolgt werden, denn vorliegend liegt bereits gar keine Dienstpostenbündelung in dem Sinne, dass der fragliche Dienstposten des Sachgebiets Verwaltung am Dienstort … unterschiedlichen Statusämtern/Besoldungsgruppen zugeordnet wäre, vor. Insoweit lässt sich vielmehr bereits der Stellenausschreibung klar entnehmen, dass der Dienstposten (ausschließlich) nach der Besoldungsgruppe A 13 gereiht ist. Damit wird der entsprechende Dienstposten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG zum einen sachgerecht bewertet und zum anderen ganz konkret einem bestimmten Statusamt (A 13) zugeordnet und somit gerade nicht gebündelt bewertet. Dass ein solcher Dienstposten mitunter auch mit Beamten besetzt wird, die sich aktuell noch nicht in dem entsprechenden Statusamt befinden (sog. Unterbesetzung), wie vorliegend der Kläger, steht dem nicht entgegen, denn dadurch wird die spezifische Dienstpostenbewertung nicht zu einer Bündelung. Auch erwächst dem Kläger daraus nicht etwa ein Anspruch auf Beförderung (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 – 2B 114/07 – juris). Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in der WSV das Prinzip der haushaltsrechtlichen Topwirtschaft angewandt werde, wonach die vom Haushaltsgesetzgeber im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen in diesem Topf blieben und der Dienstherr nur von Fall zu Fall hierauf zugreife, soweit er Beförderungen vornehmen wolle. Dies sei von der dienstrechtlichen Topfwirtschaft, d.h. der Zuordnung eines Dienstpostens zu mehreren Statusämtern/Besoldungsgruppen, also einer Dienstpostenbündelung bzw. gebündelten Dienstpostenbewertung zu trennen, die hier nicht vorliege. Dem ist nichts hinzuzufügen; eine rechtswidrige Verfahrensweise kann darin nicht erkannt werden (vgl. zur Zulässigkeit der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft: BVerfG, B.v. 7.3.2013 – 2 BvR 2582/12 – juris Rn. 2).
Darüber hinaus ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass – wie oben bereits ausgeführt – grundsätzlich kein gebundener Anspruch eines Beamten auf eine Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht und der Kläger bei der vorgenommenen Bestenauslese im Hinblick auf die Beförderungsentscheidung ohne Rechtsfehler in die Auswahlentscheidung einbezogen wurde, was allein er nach Art. 33 Abs. 2 GG verlangen kann. Wie der Klägerbevollmächtigte vor diesem Hintergrund aus der von ihm behaupteten rechtsfehlerhaften Dienstpostenbündelung (vgl. oben) einen Anspruch auf Beförderung zum 1. März 2020 herzuleiten gedenkt, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht (B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 42) ausdrücklich erklärt, dass es auch bei gebündelten Dienstposten möglich ist, Beförderungen unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen, sodass der in der Verfassung besonders hervorgehobene Grundsatz der Bestenauslese nicht beeinträchtigt wird. Auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2013 (2 BvR 2582/12 – juris) sind das 2-stufige Verfahren aus Besetzung höherwertiger Dienstposten und nachfolgenden Beförderungen sowie die in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierte Topfwirtschaft und die Dienstpostenbündelung nicht grundsätzlich beanstandet worden, sondern lediglich die dortige konkrete Durchführung. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG auch ausdrücklich zulässig ist, dass eine Funktion bis zu 3 Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden kann, was das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom 16. Dezember 2015 auch als verfassungskonform angesehen hat.
c) Soweit schließlich klägerseitig eingewandt wurde, dass eine weitere Pflichtverletzung darin bestehe, dass die Beklagte nicht ausreichend Planstellen für die von ihr ausgeschriebenen Stellen (Dienstposten) vorhalte, sodass bereits keine Ausschreibung hätte erfolgen dürfen, kann der Kläger auch damit nicht durchdringen. Hierzu wird erneut auf die oben zitierten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Beamter keinen Anspruch auf Ausbringung einer bestimmten Zahl von Planstellen, schon gar nicht zu bestimmten Zeitpunkten, hat; insoweit sind subjektive Rechte des Beamten in keiner Weise berührt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27/15 – juris). Auch im vom Kläger herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2013 (2 BvR 2582/12 – juris) stellt das Gericht fest, dass der betroffene Beamte bei einem Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten keinen Beförderungsanspruch aus dem Fürsorgeanspruch des Art. 33 Abs. 5 GG herleiten kann; der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG könne dadurch nicht relativiert werden und daher auch keine vorrangige Beförderung des Klägers rechtfertigen.
5. Nach alledem ist auch der erste Teil des Hilfsantrages des Klägers, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden wäre, nicht begründet. Soweit der Kläger darüber hinaus im zweiten Teil des Hilfsantrages begehrt hat, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 1. März 2022 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre, so ist auch dieser Antrag unbegründet. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Teil des Klageantrages offensichtlich an den zuvor genannten Antragsteil einer Beförderung nach A 12 zum 1. März 2020 anknüpft und dieser ebenfalls nicht begründet ist; auf die vorstehenden Ausführungen wird daher vollumfänglich Bezug genommen. Darüber hinaus scheitert der Anspruch aber auch daran, dass der Kläger damit den Ersatz eines Schadens begehrt, der im Entscheidungszeitpunkt noch gar nicht entstanden ist, sondern sich allein auf zukünftige Zeiträume bezieht. Auch lässt sich im jetzigen Entscheidungszeitpunkt in keiner Weise vorhersagen, ob der Kläger zu dem genannten zukünftigen Datum über die nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 9 BBG erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für eine erneute Beförderung verfügen wird, insbesondere ob er zu diesem Zeitpunkt angesichts der nur begrenzt vorhandenen Planstellen in der Leistungsauswahl in dem künftigen Konkurrentenkreis eine ausreichend gute dienstliche Beurteilung aufweist, um eine nach A 13 bewertete Planstelle erhalten zu können bzw. ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine solche freie A 13-Planstelle zur Verfügung steht. Damit bleibt auch der zweite Teil des Hilfsantrages ohne Erfolg. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger es etwaig schuldhaft unterlassen hat, den (behaupteten) Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.