Aktenzeichen B 3 K 15.217
Bay EUG Art. 9 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
1 Das Schülerbeförderungsrecht an bayerischen Gymnasien kennt nur die vier in Art. 9 Abs. 3 S. 1 Bay EUG aufgeführten Ausbildungsrichtungen (ebenso BayVGH, BeckRS 2007, 25587). Eine weitere Differenierung nach freiwilligen musischen Angeboten erfolgt demnach im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BaySchBefV nicht; ein besonderes Chorangebot an einer Schule rechtfertigt daher keinen höheren Beförderungsaufwand. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Pflicht zur Schülerbeförderung ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 BaySchBefV nur aus objektiven Tatsachen in Bezug auf die Länge, Beschwerlichkeit und Gefahrenträchtigkeit des Schulwegs. Subjektive Umstände auf Seiten des Schülers und seiner Familie sind grundsätzlich unbeachtlich. Berufliche Belange der Eltern sind auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 BaySchBefV nicht zu berücksichtigen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Fiktive Beförderungskosten in Höhe der Kosten, die bei dem Besuch der nächstgelegenen Schule angefallen wären, sind im Fall des tatsächlichen Besuchs einer weiter entfernt gelegenen Schule nicht zu erstatten (ebenso BayVerfGH, BeckRS 1990, 02800). (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 3 K 15.217
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25.01.2016
rechtskräftig: ja
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 212
Hauptpunkte:
– nächstgelegene Schule;
– keine Differenzierung zwischen den Angeboten musischer Gymnasien;
– berufliche Belange der Eltern grundsätzlich ohne schülerbeförderungsrechtlichen Belang;
– keine fiktiven Beförderungskosten;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…
– Kläger –
zu 1 und 2 bevollmächtigt: …
gegen
Landkreis … vertreten durch den Landrat
– Beklagter –
wegen Kostenfreiheit des Schulweges
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer,
durch die Richterin am Verwaltungsgericht … als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 25. Januar 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger zu 1. und zu 2. begehren die kostenfreie Beförderung ihrer gemeinsamen Tochter S. zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen für das Schuljahr 2014/2015.
Am 15.09.2014 stellten die Kläger einen Antrag auf kostenfreie Beförderung ihrer Tochter S. zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen.
Mit Bescheid vom 22.09.2014 wurde der Antrag auf kostenfreie Beförderung für S. zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen für das Schuljahr 2014/2015 abgelehnt. Für den Beklagten bestehe lediglich eine Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule und dies sei im vorliegenden Fall das Herder-Gymnasium in Forchheim (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Verordnung über die Schülerbeförderung – SchBefV -). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV seien nicht erfüllt. Das dementsprechende Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Zudem übersteige der Beförderungsaufwand nach Erlangen die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um mehr als 20% (822,80 EUR … – Erlangen für ein Schuljahr und 626,80 EUR … – Forchheim für ein Schuljahr). Mögliche Gründe für eine Ausnahme gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV seien außergewöhnliche Härten, die vorliegend jedoch nicht zu erkennen seien.
Gegen den Bescheid vom 22.09.2014 wurde mit Schreiben vom 20.10.2014 Widerspruch eingelegt, der mit Schreiben vom 12.01.2015 dahingehend begründet wurde, dass im Fall der Tochter der Kläger zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der vom Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Mittelfranken gewährten Sondermittel für die Begabtenförderung in dem überaus erfolgreichen Mädchenauswahlchor des Christian-Ernst-Gymnasiums in Erlangen die besondere Begabung der Tochter nur in dieser Schule adäquat gefördert werden könne. Im Rahmen der zu überprüfenden Ausnahmevorschriften sei auch zu berücksichtigen, dass die Elternteile beide in Erlangen arbeiten. Für den selbstständig tätigen Vater seien Veranstaltungen und Feiern selbst in Erlangen zeitlich oft schwierig wahrzunehmen, da er Arbeitszeiten regulär bis 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr habe. In Forchheim könne er solche Termine nicht wahrnehmen. Die Mutter arbeite in der Nähe der Schule und könne daher z. B. bei krankheitsbedingten, kurzfristigen Befreiungen vom Unterricht sofort reagieren. Beim Eignungstest des Christian-Ernst-Gymnasiums sei das musische Talent der Tochter objektiv bestätigt worden. Aus all diesen Gründen habe man sich nach reiflicher Überlegung für das Christian-Ernst-Gymnasium entschieden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes sei hier antragsgemäß positiv zu entscheiden, da in vergleichbaren Fällen ebenfalls positiv entschieden worden sei. Überdies lägen die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV vor, da in dem hier vorliegenden Fall die Zustimmung der Schule erteilt worden sei. Beigefügt ist eine Stellungnahme des Christian-Ernst-Gymnasiums vom 29.12.2014. Danach unterstützt die Schulleitung dieses Gymnasiums den Antrag der Eltern auf Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule. Beide Eltern arbeiteten in Erlangen und zudem biete das Herder-Gymnasium mit seinem musischen Zweig grundsätzlich zwar auch die Möglichkeit einer Förderung des musischen Talents der Schülerin, jedoch könne eine Förderung im Erlanger Gymnasium adäquater erfolgen. Zudem habe es für eine Schülerin im umgekehrten Fall auch die Möglichkeit gegeben, statt des Gymnasiums in Erlangen das Herder-Gymnasium in Forchheim zu besuchen.
Nach einer weiteren Erläuterung der Rechtssituation unter Einbezug der Argumente der Widerspruchsführer im Schreiben des Beklagten vom 09.02.2015 teilten die Kläger mit Schreiben vom 13.02.2015 mit, es werde um die Bewilligung/Kostenübernahme für das Schuljahr 2014/2015 in Höhe des Betrags von 626,80 EUR (jährliche Beförderungskosten von … nach Forchheim) gebeten. Sie würden auf den Differenzwert verzichten und nach entsprechender Bewilligung den Widerspruch als erledigt betrachten. Ansonsten werde gebeten, die Angelegenheit der Regierung von Oberfranken vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.02.2015 antwortete der Beklagte, eine Erstattung der fiktiven Beförderungskosten sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück und verwies dabei insbesondere auf die Begründung des Bescheids vom 22.09.2014.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 wandten sich die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit folgenden Anträgen:
I.
Der Bescheid des Landratsamts Forchheim vom 22.09.2014, Az. 25-2042.01 14/15, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 13.03.2015, Az. 12-5052-2/15, wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag der Kläger auf kostenfreie Beförderung für ihre Tochter S. … zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen für das Schuljahr 2014/2015 stattzugeben.
Im Schriftsatz vom 08.05.2015 wurde die Klage im Wesentlichen mit den Argumenten der Widerspruchseinlegung begründet. Falls das Gericht die Rechtsauffassung vertrete, dass die Kläger nur einen Anspruch auf anteilige Kostenübernahme hätten, z. B. in Höhe der jährlichen Beförderungskosten von … nach Forchheim (626,80 EUR) werde um richterlichen Hinweis gebeten, damit gegebenenfalls ein entsprechender Antrag bzw. Hilfsantrag gestellt werden könne.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 beantragte der Beklagte sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Auf die einzelnen Ausführungen im Schriftsatz vom 11.05.2015 wird verwiesen.
Mit Beschluss der Kammer vom 02.11.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Mit Schreiben vom 12.11.2015 erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Nach Übermittlung einschlägiger bayerischer Rechtsprechung zur Kostenfreiheit des Schulweges teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.11.2015 mit, die Klage werde aufrecht erhalten, es bestehe jedoch Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Um Berücksichtigung der dargelegten Härten (auch im Sinne der vom Gericht überlassenen Rechtsprechung) werde gebeten.
Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 22.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 13.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht abgelehnt, für die Tochter der Kläger im abgelaufenen Schuljahr 2014/2015 die Kosten der Schülerbeförderung von ihrem Wohnort … zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen zu übernehmen, weil dieses Gymnasium nicht die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV ist, nicht unter § 2 Abs. 3 SchBefV fällt und die Kläger bzw. ihre Tochter auch keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme im Ermessenswege gemäß § 2 Abs. 4 SchBefV haben.
Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 22.09.2014 – mit den weiter erläuternden Schreiben vom 09.02.2015 und 13.02.2015 sowie in der Klageerwiderung vom 11.05.2015 – und macht sie zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand der Begründung dieses Urteils (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen:
a)
In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist geklärt, dass der Begriff der Ausbildungsrichtung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV identisch mit dem gleichnamigen Begriff in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz ist. Danach kennt das Schülerbeförderungsrecht an Gymnasien nur die dort aufgeführten vier Ausbildungsrichtungen. Eine weitere Differenzierung dahingehend, welche (freiwilligen) musischen Angebote konkret vor Ort vorgehalten werden, sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV nicht vor (BayVGH, B. v. 30.01.2007, Az. 7 ZB 06.781 Rn. 12). Demzufolge kann das besondere Chorangebot des gewählten musischen Gymnasiums in Erlangen nicht dazu führen, dass dieses Gymnasium gegenüber dem in Forchheim als Schule mit dem geringsten Beförderungsaufwand anzusehen wäre.
b)
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme nach § 2 Abs. 3 SchBefV. Nach dieser Vorschrift soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat in dem Bestreben, die Förderung hochbegabter Schülerinnen und Schüler bayernweit in allen Regierungsbezirken zu gewährleisten, die Schaffung von Förderklassen für Hochbegabte verfügt und zuletzt im KMS vom 08.12.2008 (Az. VI.3 – 5 S 5306.1 – 6.79729) die Gymnasien aufgelistet, an denen entsprechende Förderklassen eingerichtet werden. Die Beförderung der Schüler zu diesen Gymnasien soll vom Aufgabenträger übernommen werden, weil Schulen mit Förderklassen für Hochbegabte als Schulen mit „pädagogischer Eigenheit“ i. S. d. § 2 Abs. 3 SchBefV eingestuft werden (KMS vom 18.12.2003, Az. III.1-5S365.1-6.133 240). Das Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen ist nicht in der Liste der Schulen mit Förderklassen für Hochbegabte enthalten und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 SchBefV (siehe VG Bayreuth, U. v. 14.03.2011, B 3 K 10.791 Rn. 28). Die „Spitzenförderung“ im Mädchenauswahlchor … findet zudem nicht im Rahmen des Pflichtunterrichts in einer speziellen Förderklasse für Hochbegabte, sondern im Rahmen eines zusätzlichen, freiwilligen Angebotes statt (siehe http://www.ceg-erlangen.de/cegimportraet/musische-bildung/).
c)
Härtegesichtspunkte, die im Rahmen des § 2 Abs. 4 SchBefV im Ermessenswege zu berücksichtigen wären, sind für das Gericht bei den Klägern bzw. ihren beruflichen Belangen nicht ersichtlich. Eine Pflicht zur Schülerbeförderung ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 SchBefV nur aus objektiven Tatsachen in Bezug auf Länge, Beschwerlichkeit und Gefahrenträchtigkeit des Schulwegs; subjektive Umstände auf Seiten des Schülers und seiner Familie sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, private Schwierigkeiten in Gestalt einer gesteigerten Beförderungspflicht dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung zu überbürden ( BayVGH vom 04.08.2003 – Az. 7 C 03.800 , unter Verweis auf BayVGH vom 07.02.1994 – Az. 7 CE 94.117). Die Tochter der Kläger befindet sich nicht in einer atypischen Situation. Vielmehr gibt es zahllose Fälle, in denen Eltern von Schulkindern ihren Arbeitsplatz nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der von ihren Kindern besuchten Schule haben. Es ist sachgerecht, wenn der Aufwandsträger der Schülerbeförderung die Übernahme höherer Kosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ablehnt, weil es nicht in seinen Aufgabenbereich fällt, die Beförderung einzelner Schüler an die Arbeitsgegebenheiten der Eltern anzupassen (siehe VG Bayreuth, U. v. 23.11.20119, Az. B 3 K 09.100).
d)
Schließlich besteht auch kein Anspruch auf „fiktive“ Beförderungskosten, also auf Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule, obwohl tatsächlich eine entferntere Schule besucht wird (ständige Rechtsprechung; BayVerfGH vom 20.4.1990 – Vf. 28-VI-89 -, BayVBl. 1991, 16; BayVGH vom 10.1.1996 – 7 B 94.1847 -, BayVBl. 1996, 434/435; vom 15.6.1999 – 7 ZB 99.1103 -, S. 5 der Beschlussausfertigung).
Es bleibt den klagenden Eltern unbenommen, die aus ihrer Sicht am besten geeignete Schule für ihr Kind zu wählen. Wenn sie sich aus durchaus nachvollziehbaren Gründen für den Besuch einer weiter entfernten Schule entscheiden, ist dies zwangsläufig mit zusätzlichem finanziellen Aufwand für Beförderungskosten verbunden. Diesen haben sie aber selbst zu tragen, wenn die in den Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht nicht (BayVerfGH vom 28.10.2004, VerfGH 57, 156/160 f. und vom 07.07.2009, BayVBl 2010, 76/77).
Die Klage war somit abzuweisen.
2. Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 822,80 EUR (Schuljahres-Beförderungskosten von … nach Erlangen, § 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.