Aktenzeichen M 11 S 16.30597
Leitsatz
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass dem Antragsteller kein Asylrecht, keine Flüchtlingseigenschaft und kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen, auch wenn dies der gesetzlichen Regelung in §§ 30, 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen ist. Dafür sprechen jedoch § 34 Abs. 1 AsylG und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG BeckRS 1996, 12512). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben lediger und kinderloser Staatsangehöriger der Republik Senegal vom Volk der Peul aus der Region … (…).
Er stellte unter dem 6. Dezember 2013 einen Asylantrag.
In den Anhörungen am 19. November 2015 und 7. Dezember 2015 beim Bundesamt … (im Folgenden: Bundesamt) gab der Antragsteller an, der Vater sei 2006 von Rebellen umgebracht worden. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass diese nun auch in Spanien seien. Sie wüssten, dass er in Spanien sei. Auf Nachfrage, woher er wisse, dass Rebellen seinen Vater getötet hätten, gab er an, er gehe davon aus, dass es Rebellen gewesen seien, da sie immer Probleme machen würden. Es seien dann weniger Rebellen gekommen.
Mit Bescheid vom 10. März 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und drohte dem Antragsteller mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in den Senegal an (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7.).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus dem Senegal, einem sicheren Herkunftsstaat.
Der Antragsteller mache keine staatliche Verfolgung geltend. Konkrete Angriffe von Rebellen gegen den Antragsteller seien nicht vorgetragen worden.
Aus seinem Vorbringen sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Antragsteller könne innerhalb Senegals in eine andere Stadt gehen, wo ihn niemand kenne.
Da es dem Antragsteller nicht gelungen sei, die Regelvermutung des § 29a AsylG zu widerlegen und aufgrund der Feststellung, dass er vor allem wegen der angeblichen Bedrohung durch Rebellen aus dem Senegal ausgereist sei, sei der vorliegende Antrag nicht nur einfach, sondern als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen.
Aus den vorliegenden Erkenntnissen und unter Hinweis auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz seien keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dem Antragsteller drohe bei Rückkehr nach Senegal ein ernsthafter Schaden. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr nach Senegal eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.
Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange, insbesondere für eine kürzere Fristsetzung, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei angemessen, schutzwürdige Belange seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Laut Akte wurde der Bescheid am 15. März 2016 an den Antragsteller versandt.
Am 22. März 2016 erhob der Antragsteller Klage und beantragte sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass der Antragsteller asylberechtigt ist, die Flüchtlingseigenschaft bei ihm vorliegt, der subsidiäre Schutzstatus bei ihm vorliegt, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihm vorliegen.
Zugleich beantragte der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Senegal sei kein sicheres Herkunftsland. In der Region … komme es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen Rebellen und der Armee. Das Auswärtige Amt warne vor terroristischen Angriffen in großen Teilen Senegals und vor Reisen in entlegene Grenzgebiete zu Mauretanien und Mali. Für den Antragsteller bestehe weiter die Gefahr, dass er von Rebellen bedroht werde, wenn er in den Senegal zurückkehren würde.
Am 24. März 2016 legte die Beklagte die Akten vor, ohne einen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu Eil- und Klageverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.
Gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs.1 GG wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen insbesondere in Fällen, die offensichtlich unbegründet sind, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Im Anschluss an Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG bestimmt § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
Müssen nach dem Tatbestand, auf den das Bundesamt seine negative Entscheidung über den Asylantrag und daran anknüpfend die Abschiebungsandrohung stützt, bestimmte Voraussetzungen „offensichtlich“ vorliegen (vgl. etwa § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG), hat das angerufene Verwaltungsgericht (ausschließlich) darüber zu befinden, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln unterliegt (vgl. nur BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 93f.). Verlangt der Anknüpfungspunkt für die Abschiebungsandrohung hingegen keine Offensichtlichkeit, müssen die Voraussetzungen des Tatbestandes selbst ernstlich zweifelhaft sein, damit dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren des Asylbewerbers entsprochen werden kann (vgl. nur Pietzsch in Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 9. Edition, Stand 1.11.2015, § 36 AsylG Rn. 40 m.w.N). Da dem Bundesamt bei seiner Entscheidung über die Offensichtlichkeit kein Einschätzungsspielraum und kein Ermessen zusteht, darf das Gericht die Begründung für die offensichtliche Unbegründetheit auswechseln (vgl. VG München, B. v. 29.8.2013 – M 24 S 13.30753 – juris Rn. 27).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass dem Antragsteller kein Asylrecht, keine Flüchtlingseigenschaft und kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in §§ 30, 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, dafür sprechen jedoch § 34 Abs. 1 AsylG und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1996 – 2 BvR 1291/96 – juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung.
Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und die Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begegnen keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, weil es insoweit der Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheides folgt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Aufgrund des Berichtes des Auswärtigen Amtes (Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: August 2015) vom 21. November 2015 ist das Gericht davon überzeugt, dass
Senegal zu Recht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist.
Wenn das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Verfolgungsgeschichte der Wahrheit entspräche, müsste er sich insbesondere auf internen Schutz in einem anderen Landesteil des Senegal verweisen lassen (§ 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Seit 2012 hat sich die Lage im Landesteil … deutlich entspannt. Insbesondere das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt … ist eine befriedete Zone. Die nördlichen Landesteile sind von dem Konflikt in der … gar nicht betroffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: August 2015, vom 21. November 2015, S. 5, 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.