Aktenzeichen M 17 S 16.31309
Leitsatz
Die Angabe, Opfer terroristischen Handelns durch eine Rebellengruppe geworden zu sein, weist keinen verfolgungsrelevanten Bezug auf. (redaktioneller Leitsatz)
Im Senegal erfolgen Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Ein Anspruch auf ein nach deutschen Maßstäben durchgeführtes Strafverfahren besteht nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger, dem Volke der Mandingo zugehörig und muslimischer Glaubensrichtung. Er reiste nach eigenen Angaben am … März 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Juni 2015 Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … März 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe den Senegal verlassen, da er befürchte, von Rebellen bzw. von der Regierung getötet zu werden. In der Anhörung erklärte er, er habe den Senegal Anfang 2012 verlassen und zunächst über 2 Jahre in Marokko gelebt. Anschließend habe er sich 6 Monate in Spanien aufgehalten und sei dann nach Deutschland weitergereist. Im Senegal sei er bei seiner Tante im Ort … aufgewachsen. Im Jahre 2006 seien Rebellen auf die Felder gekommen und hätten die Bewohner angegriffen und misshandelt. Daraufhin sei er zu seinen Eltern nach … … zurückgekehrt, wo er auch bis zur 6. Klasse die Schule besucht habe. Im Mai oder Juni 2009 sei das Dorf von Rebellen attackiert worden. Er sei überzeugt davon, dass dabei auch seine Eltern und seine beiden Schwestern umgebracht worden seien. Er selbst sei mit anderen Jungen gefangen genommen worden. Sie hätten das Diebesgut der Rebellen transportieren müssen. Der Antragsteller behauptete zunächst, dass er 2011 an der Seite der Rebellen mitgekämpft habe. Auf wiederholte Nachfrage des Anhörers, ob er tatsächlich an der Seite der Rebellen mitgekämpft habe, und dem Hinweis, dass terroristische Aktivitäten auch in Deutschland verfolgt werden könnten, revidierte der Antragsteller seine Einlassung und gab nun an, nicht für die Rebellen gekämpft zu haben sondern deren Diebesgut aus den Überfällen transportiert zu haben. Zu dieser Tätigkeit sei er von den Rebellen gezwungen geworden. Waffen habe er keine getragen, eine Ausbildung hätte er nicht erhalten. Die Rebellen seien Angehörige des MFDC gewesen. Bei einem der Überfälle der Rebellen auf das Dorf … habe er schließlich fliehen können. Die korrekte Bedeutung der Abkürzung MFDC konnte der Antragsteller auf Nachfrage nicht wiedergeben, ebenso wenig konnte er auf Nachfrage den Namen des Chefs der MFDC benennen. Der Antragsteller trug vor, dass er befürchte vom Militär getötet zu werden, da er mit den Rebellen zusammen gewesen sei. Einer seiner Freunde sei vom Militär verhaftet und misshandelt worden. Weiterhin gab er an, dass er auch von den Rebellen getötet würde, wenn er diesen in die Hände fallen würde. Er sei deshalb im Jahre 2012 in die Region von … in den Nordsenegal gegangen. Dort habe er auch erfahren, dass einer seiner Freunde vom Militär gefangen genommen worden sei. Da das Militär überall sei, habe er Angst bekommen und sei aus dem Senegal zunächst nach Mauretanien ausgereist. Der Antragsteller gab weiter an, er würde unter Hepatitis B leiden. Sein anwesender Beistand erklärte hierzu, dass der Antragsteller beim Arzt gewesen und medikamentös behandelt worden sei. Ein aktueller Befund würde nicht mehr vorliegen. Der Antragsteller wurde seitens des Anhörers aufgefordert, dass er zur Geltendmachung von gesundheitlichen Problemen ein fachärztliches Attest bis zum 31.03.2016 vorlegen müsse. Seitens des Antragstellers wurden in dieser Frist keine entsprechenden ärztlichen Unterlagen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2016, der mit Postzustellungsurkunde (Bl. 92 f. der Behördenakte – BA) am 2. Juni 2016 dem Antragsteller zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Senegal angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Senegal eine Verfolgung drohe. Konkrete Hinweise und konkrete Vorkommnisse zu einer staatlichen Verfolgung als Mitglied der Rebellen seien nicht genannt worden, es bleibe bei der reinen Behauptung. Im Übrigen sei es unwahrscheinlich, dass dem Antragsteller die vermeintliche Mitarbeit bei den Rebellen als Transporteur seitens der staatlichen Stellen vorgeworfen werden könnte, zumal bekannt sei, dass die Rebellen junge Menschen zum Dienst gezwungen haben. Ebenso wenig ergebe sich irgendetwas in Richtung einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Darüber hinaus sei es unwahrscheinlich, dass ihn die Rebellen bei Rückkehr in den Senegal nach so langer Zeit wiedererkennen würden. Des Weiteren bleibe es dem Antragsteller unbenommen, innerhalb des Senegal in einen anderen Landesteil umzusiedeln, wo ihn niemand kenne. Diese inländische Schutzalternative habe er angeblich im Jahre 2012 in Anspruch genommen. Er trug vor, nach den Vorfällen in den Norden Senegals, in die Region … umgezogen zu sein, wo er auch offensichtlich unbehelligt habe leben können. Darüber hinaus ergebe sich ein erheblicher Widerspruch seiner in der Anhörung am …. März 2016 getätigten Aussage zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Senegal. Auskunftsgemäß habe diese Anfang 2012 stattgefunden. In der Niederschrift zur Erstbefragung Dublin vom 10. Juni 2015 habe der Antragsteller unter anderem angegeben, bereits am 11. Dezember 2009 den Senegal verlassen zu haben. Es ergeben sich somit auch erhebliche Zweifel am der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages des Antragstellers. Diese Zweifel würden auch durch die mehrfach geänderten Aussagen zu seiner behaupteten Mitwirkung bei den Rebellen verstärkt. Auch Nachfragen seitens des Anhörers zur Rebellenorganisation MFDC habe er nicht befriedigend beantworten können. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als volljähriger, arbeitsfähiger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit zumindest ein Leben im Existenzminimum finanzieren zu können. Es seien keine Anzeichen erkennbar, die dagegen sprechen, dass der Antragsteller seine frühere Tätigkeit in der Landwirtschaft nach Rückkehr in sein Heimatland nicht wieder aufnehmen könne. Der Antragsteller habe zwar vorgetragen, dass er an Hepatitis B erkrankt sei. Ärztliche Atteste oder Gutachten seien aber auch nach Aufforderung durch das Bundesamt hierzu nicht vorgelegt worden. Im Übrigen habe sein bei der Anhörung anwesender Beistand hierzu erklärt, dass der Antragsteller beim Arzt gewesen sei und medikamentös behandelt worden sei. Ein aktueller Befund würde nicht mehr vorliegen. Nachdem somit keine Anhaltspunkte für ein beachtliches Rückkehrrisiko des Antragstellers erkennbar seien, sei das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen worden noch lägen solche nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Am 7. Juni 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage (M 17 K 16.31308) mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise dem Antragsteller den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 5 des Bescheides vom 27. Mai 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat nicht von den dortigen beachtlichen Missständen ablenken dürfe. Die Justiz sei nicht unabhängig, sondern politischer Einflussnahme unterworfen. Amnesty International habe in den letzten Jahren neben den Auswirkungen des Casamancekonfliktes den exzessiven Gewalteinsatz der Polizei bei Demonstrationen, Verstöße gegen die Meinungsfreiheit und die Verfolgung Homosexueller beanstandet. Insoweit stünden die zur Verfügung stehenden Informationen zum Senegal überein mit den Angaben des Antragstellers zur Verhaftung seines Freundes. Durch die Ankündigung des Bundesamtes, deutsche Strafermittlungsbehörden wegen des Verdachts terroristische Aktivitäten des Antragstellers einzuschalten, habe eine unbefangene Aussage des Antragstellers beeinträchtigt. Außerdem sei es widersprüchlich, dass zwar in Deutschland ein Interesse an einer Strafverfolgung für Jahre zurückliegende Geschehnisse im Senegal bestehe, nach Auffassung des Bundesamtes jedoch nicht im Senegal selbst. Die Bedeutung der Abkürzung „MFDC“ einschließlich der aktuellen Führung der Gruppierung gehöre zu dem Grundwissen, dass jedem Senegalesen unabhängig von der politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer Gruppierung präsent sein müsste. Dies lasse lediglich auf einen sehr geringen Bildungsstand des Antragstellers schließen, der seine Möglichkeit zur Existenzsicherung im Herkunftsland erschwere.
Die Antragsgegnerin übersandte am 7. Juni 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.31308 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eingehalten.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 27. Mai 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
1. Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter dem Antragsteller offensichtlich nicht zusteht.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland des Antragstellers, Senegal, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.
Der Antragsteller hat die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von dem Antragsteller angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
1.1. Der Antragsteller kann gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach eigenem Vortrag auf dem Landweg über Spanien eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Darüber hinaus kann gemessen an seinem Vortrag von einer (vom Staat ausgehenden) politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein.
1.2. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er nach seiner Rückkehr von den Rebellen getötet werde, wenn er diesen in die Hände fallen würde, lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der Antragsteller trägt vielmehr vor, Opfer terroristischen Handelns geworden zu sein, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar.
Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der senegalesischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Der senegalesische Staat nimmt keine Repressionen Dritter hin, d. h. der Antragsteller könnte hier grundsätzlich Hilfe erlangen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 15. Oktober 2014 – „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG“ [Stand: August 2014], dort unter II. 2. „Repressionen Dritter“, S. 13; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 4 S 16.30549 – UA S. 7; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 2 S 16.30464 – UA S. 6; VG München, B.v. 22.3.2016 – M 15 S 16.30357 – UA S. 8; VG München, B.v. 10.3.2016 – M 21 S 16.30061 – UA S. 9). Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass der senegalesischer Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um terroristisches Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG).
Ferner ist davon auszugehen, dass – jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) besteht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 21. November 2015 und 15. Oktober 2014 – „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG“ [Stand: August 2015 bzw. August 2014], dort unter II. 3. „Ausweichmöglichkeiten“, S. 12f.; VG Augsburg, B.v. 24.04.2013 – Au 7 S 13.30107; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 2 S 16.30464 – UA S. 6). Der Antragsteller kann durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Senegals, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Zumal die Wiedererkennung des Antragstellers durch die Rebellengruppen fraglich erscheint. Der Vortrag ist mithin nicht geeignet, die besonderen Voraussetzungen zu erfüllen, die § 29a Abs. 1 AsylVfG an das Widerlegen bzw. die Erschütterung der Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Senegal knüpft. Schließlich gab der Antragsteller selbst an im Jahre 2012 in die Region von Thiès in den Nordsenegal geflohen zu sein und dort unbehelligt ohne eine Verfolgung durch die Rebellen befürchten zu müssen habe leben können.
1.3. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er befürchte vom senegalesischen Militär getötet zu werden, da er mit den Rebellen zusammen gewesen sei, vermag er dadurch nicht die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung zu erschüttern.
Zunächst trug der Antragsteller vor, selbst mit anderen Jungen gefangen genommen worden zu sein. Sie hätten das Diebesgut der Rebellen transportieren müssen. Der Antragsteller behauptete sodann, dass er 2011 an der Seite der Rebellen mitgekämpft habe. Auf wiederholte Nachfrage des Anhörers, ob er tatsächlich an der Seite der Rebellen mitgekämpft habe, und dem Hinweis, dass terroristische Aktivitäten auch in Deutschland verfolgt werden könnten, revidierte der Antragsteller seine Einlassung und gab nun an, nicht für die Rebellen gekämpft, sondern lediglich deren Diebesgut aus den Überfällen transportiert zu haben. Zu dieser Tätigkeit sei er von den Rebellen gezwungen geworden. Waffen habe er keine getragen, eine Ausbildung hätte er nicht erhalten. Die Rebellen seien Angehörige der MFDC gewesen. Die korrekte Bedeutung der Abkürzung MFDC konnte der Antragsteller auf Nachfrage allerdings nicht wiedergeben, ebenso wenig konnte er auf Nachfrage den Namen des Chefs der MFDC benennen. Nachdem der Antragsteller – nach eigenem Vortrag – über zwei Jahre von der MFDC gefangen gehalten wurde, erscheint dies selbst unter Berücksichtigung des geringen Bildungsstandes des Antragstellers als unglaubwürdig. Insgesamt bleiben die Einlassungen des Antragstellers zu einer vermeintlichen staatlichen Verfolgung wegen seiner erzwungenen Zusammenarbeit mit dem MFDC vage, nicht substantiiert und widersprüchlich. Sie werden nicht durch nachprüfbare Details gestützt und ergeben keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr bei Rückkehr. Konkrete Hinweise und konkrete Vorkommnisse zu einer staatlichen Verfolgung als Mitglied der Rebellen wurden nicht genannt, geschweige denn belegt. Im Übrigen ist es unwahrscheinlich, dass dem Antragsteller die vermeintliche Mitarbeit bei den Rebellen als Transporteur seitens der staatlichen Stellen vorgeworfen werden könnte, zumal bekannt ist, dass die Rebellen junge Menschen zum Dienst gezwungen haben. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und den Rebellen der MFDC haben seit 2012 deutlich nachgelassen. Im Frühjahr 2014 hat der Führer der MFDC einen einseitigen Waffenstillstand verkündet. Die Regierung Sall hat internationale Vermittlungen zur Befriedung angestoßen. Bereits im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz erlassen. Angehörige der MFDC sind nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit. Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der … zu respektieren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 11.09.2013, Stand: August 2014, II.3, S. 12).
Aber auch wenn man die Einlassungen des Antragstellers als wahr unterstellte und er bei seiner Rückkehr in den Senegal tatsächlich immer noch von den senegalesischen staatlichen Behörden gesucht würde, hätte er ein Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erwarten. Die Gewaltenteilung im Senegal ist rechtlich garantiert. Das senegalesische Rechtssystem basiert im Wesentlichen auf dem französischen Recht. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen (Lagebericht I.1, S. 6). Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet. Auch wenn die Bedingungen in den Gefängnissen und in der Justiz nicht den deutschen Maßstäben genügen, ist damit die gesetzliche Vermutung in § 29a AsylG nicht widerlegt. Einen Anspruch auf ein nach deutschen Maßstäben durchgeführtes Strafverfahren hat der Antragsteller nicht. Insbesondere ist eine Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialer Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, nicht erkennbar (Lagebericht II.1.5, S. 9).
2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.1. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
2.2. Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse im Senegal vermag sich der Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erfüllen (BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, S. 1167ff. – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U.v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Unter Berücksichtigung der derzeit Lebensverhältnisse im Senegal (vgl. dazu den streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG) reicht hierfür der bloße Verweis auf eine schwierige wirtschaftliche Situation im Senegal schon im Ansatz ganz offensichtlich nicht aus. Als junger arbeitsfähiger Mann ist der Antragsteller zudem in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit, z. B. wieder in der Landwirtschaft, sicherzustellen.
2.3. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anbetrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus EMRK ergäbe, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für den Antragsteller – wie dargestellt – die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Die geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers (Hepatitis B) stellt kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Abgesehen davon, dass keine Atteste o.ä. vorgelegt wurden, ist nicht ersichtlich, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere, da der Beistand des Antragstellers im Rahmen der persönlichen Anhörung am 9. März 2016 vortrug, dass der Antragsteller zweimal beim Arzt gewesen sei und die Arztsekretärin mitgeteilt habe, dass kein aktueller Befund mehr vorliege.
3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
4. Schließlich stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt haben.
5. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
6. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.