Aktenzeichen M 5 S 16.30982
Leitsatz
Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Der senegalesische Staat ist willens und in der Lage, seine Staatsangehörigen zu schützen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der 1989 geborene Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger vom Volk der Fulla. Er habe nach eigenen Angaben sein Heimatland am 23. März 2010 verlassen, dann ca. 2 Jahre in Libyen gelebt, später in Italien und sei dann über die Schweiz am 4. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 8. Juni 2015 einen Asylantrag stellte.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller an, dass er in seinem Heimatland Fan der Fußballmannschaft „ASC Kawral“ gewesen sei. Die Fans hätten – nachdem bestimmte Zusagen zur Förderung ihres Vereins nicht eingehalten worden seien – im Zuge von Demonstrationen das Rathaus, die Tankstelle, die Bank und mehrere Häuser zerstört. Dies sei am 18. März 2010 gewesen; er selbst habe sich an diesem Tag bei seinem Onkel aufgehalten. In den Folgetagen habe die Polizei nach ihm gesucht. Er habe deshalb das Land verlassen.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2016 seinen Asylantrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 – 7 AufenthG beschränkte, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. April 2016 das Asylverfahren ein (Nr. 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2.). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 1 Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung in den Senegal oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 bzw. 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4.).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus:
Bei einer Abschiebung des Antragstellers er nicht so schlechten humanitären Verhältnissen in seinem Heimatland ausgesetzt sei, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllt seien. Gleiches gelte für eine dem Antragsteller drohende individuelle Gefahr für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 4. Mai 2016 Klage (M 5 K 16.30981) und beantragte gleichzeitig im Rahmen eines Eilantrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung vertiefte der Antragsteller seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. Bei einer Rückkehr in den Senegal drohe ihm eine Inhaftierung unter inhumanen Verhältnissen. Zudem könne er als Fullani ausschließlich in der Casamance friedlich leben und arbeiten. Er sei nicht frei in der Wahl seines Wohn- und Arbeitsortes innerhalb des Senegals. Seine älteren Brüder würden ihn über eine radikal-islamische Religionsgemeinschaft sofort ausfindig machen mit der Folge seiner Inhaftierung durch die Justiz.
Im Zuge des Verfahrens legte der Antragsteller einen Haftbefehl, datierend auf den 30. März 2010, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2010, jeweils mit Übersetzung sowie mehrere Presseberichte mit Übersetzung vor.
Die Antragsgegnerin legte die Akten vor und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das Bundesamt hat zurecht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zu den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schriftstücken ist festzustellen, dass diese zwar die vom Antragsteller vorgebrachten polizeilichen Ermittlungen gegen ihn im März 2010 substantiieren, nicht jedoch eine plausible Antwort darauf geben, warum der Antragsteller nicht unter Angabe seines Onkels als Zeugen dafür, dass er am 18. März 2010 nicht an den begangenen (Straf-)Taten beteiligt gewesen war, den gegen ihn laufenden Ermittlungen entgegengetreten ist. Nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland i. S. d. § 29a AsylG v. 21.11.2015 – Stand: 8/2015) ist davon auszugehen, dass der senegalesische Staat willens und in der Lage ist, seine Staatsangehörigen zu schützen. Dies gilt auch für die in keiner Weise substantiierten Übergriffe seiner älteren Brüder – zumindest im Hinblick auf ausreichende Ausweichmöglichkeiten innerhalb den Großstädten des Landes (Bericht des Auswärtigen Amtes, a. a. O., S. 12 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.