Verwaltungsrecht

Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 10 S 16.30350

Datum:
5.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AufentG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 29a

 

Leitsatz

Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (§ 29a Abs. 1 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)
Bei einer Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte, kann auf die Hilfe durch die zuständigen Behörden im Senegal verwiesen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Allgemein harte Lebensbedingungen im Senegal begründen keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (ebenso BVerwG BeckRS 2001, 30193074). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
1. Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller ist nach eigenen Angaben 1987 geborener Staatsangehöriger der Republik Senegal vom Volk der Wolof und muslimischen Glaubens.
Am 30. April 2014 stellte er einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. Dezember 2015 trug er vor, seine Familie stamme aus …. Er sei bis 2002 in … in einer Koranschule aufgewachsen. Von 2004 bis 2009 habe er in Mauretanien gelebt und als Schneider gearbeitet. 2009 habe er sich im Senegal ein türkisches Visum gekauft und sei damit am 21. August 2009 von Dakar nach Istanbul geflogen. Von der Türkei aus sei er nach Griechenland gereist, wo er sich etwa vier Jahre lang aufgehalten habe. Anschließend sei er über die „Balkanroute“ nach Ungarn gelangt, wo er sechs Monate interniert gewesen sei. Von dort aus sei er im April 2014 in das Bundesgebiet eingereist.
Zu seinen Asylgründen gab er an, sein Vater habe in … gelebt, er habe als LKW-Fahrer Früchte nach Dakar gebracht. 2002 sei er auf dem Weg von Rebellen umgebracht worden. Der Antragsteller sei dann zu seiner Familie nach … zurückgekehrt und er und sein Bruder hätten bei der Polizei Anzeige erstattet. Wegen der Anzeige hätten die Rebellen dann gedroht, auch ihn und seinen Bruder umzubringen; sie seien aufgefordert worden, den Ort oder das Land zu verlassen. Infolgedessen hätten sie sich von 2002 bis 2004 in Dakar aufgehalten. Dort sei es schwierig gewesen. Sie hätten befürchtet, die Rebellen könnten sie auch dort finden; im Senegal gebe es keine Sicherheit.
Auf die Niederschrift über die Anhörung des Antragstellers vor dem Bundesamt wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2016, dem Antragsteller zugestellt am 20. Februar 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2. des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziffer 3. des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4. des Bescheids), der Antragsteller wurde zur Ausreise binnen Wochenfrist aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angeordnet (Ziffer 5. des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6. des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 7. des Bescheids).
Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Er habe nichts vorgetragen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Einschätzung gebieten würde. Er mache auch keine staatliche Verfolgung geltend. Im Übrigen könne er ausreichenden internen Schutz finden, der senegalesische Staat schütze vor Repressionen Dritter. Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt werde, müsste er sich auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten verweisen lassen. Die senegalesischen Behörden seien weder generell schutzunfähig noch schutzunwillig. Davon abgesehen bestehe für den Antragsteller insbesondere auch die Option, in größere Städte auszuweichen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei also offensichtlich unbegründet, dies gelte im Hinblick auf dessen engere Voraussetzungen auch für den Asylantrag. Auch habe der Antragsteller nichts vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland in seinem Fall von einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung auszugehen wäre. In der Casamance bestehe seit 1982 ein immer wieder aufflammender Konflikt mit der Rebellenbewegung MFDC, bei dem es auf beiden Seiten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Die Übergänge zwischen kriminellen und politischen Motiven der einzelnen Fraktionen seien fließend. In der Region befänden sich nicht kartographierte Minen, um deren Räumung sich die senegalesische Regierung bemühe. Auch ein Hilfsprojekt der EU zur Minenräumung sei durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang seien Mitarbeiter humanitärer Minenräumorganisationen entführt worden, jedoch sei es seit der Lösung dieser Fälle 2012 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die Regierung Sall habe internationale Vermittlungen zur Konfliktlösung angestoßen. 2014 habe der Führer der MFDC einen Waffenstillstand verkündet. Insgesamt habe sich die Lage in Casamance seit 2012 deutlich entspannt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.11.2015 – Gz. 508-516.80/3 SEN). Vor diesem Hintergrund sei auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen. Auch individuelle Gefahren, die das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes begründen könnten, seien nicht erkennbar.
Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird verwiesen.
2. Am 26. Februar 2016 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2016 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Klage erheben (zunächst Az. M 21 K 16.30349, nunmehr Az. M 10 K 16. 30349).
Mit dieser wird unter Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigten bzw. hilfsweise als Flüchtling begehrt. Weiter hilfsweise wird die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 mit 5 und Abs. 7 AufenthG geltend gemacht.
Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, der Antragsteller berichte in der Anhörung über das Schicksal seiner Familie aufgrund eines Rebellenüberfalls. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Annahmen des Bundesamtes entsprächen nicht den aktuellen Verhältnissen im Senegal. Auch das Auswärtige Amt bestätige, dass die Situation insbesondere in der Casamance keineswegs befriedet sei. Laut seiner Reise- und Sicherheitshinweise vom 10. Februar 2016 komme es in Teilen der Casamance noch immer zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der senegalesischen Armee und Rebellengruppen des MFDC und zu nicht vorhersehbaren Straßensperren der Rebellen; in Teilen der Casamance bestünden Gefahren durch Minenfelder; die Grenzgebiete der Casamance zu Guinea-Bissau und Gambia sollten gemieden werden. Auch herrschten im Senegal höchst problematische Armmutsverhältnisse und enorme soziale Probleme. Jedenfalls könne in der derzeitigen Situation nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in seiner früheren Tätigkeit erneut eine Erwerbsmöglichkeit finde. Sein Asylantrag sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.
Die Antragsgegnerin hat unter dem 1. März 2016 die Behördenakten vorgelegt, ohne sich im Verfahren zu äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren M 10 K 16.30349) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
Der – nach Auslegung – zulässig erhobene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos. Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.
1. Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Ziffer 7. des Bescheids vom 13.1.2016) richtet. Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; ausführlich ebenso VG München, B.v. 19.1.2016 – M 21 S 16.30019 – S. 8 f. des Beschlussabdrucks – zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage für die Befristungsentscheidung m. umfangr. Nachw.).
Der ansonsten auslegungsbedürftige (§ 88 VwGO) Eilantrag ist in der Sache darauf gerichtet, dass das Gericht die kraft Gesetzes nach § 75 Asylgesetz (AsylG; ohne weitere Übergangsregelung auch für die vorher anhängig gewordenen Asylverfahren in Kraft seit 24.10.2015 aufgrund von Art. 1, 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. Satz 2 u. 3 des Bescheids vom 13.1.2016) und die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des Bescheids) nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen soll.
Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt.
2. Der Antrag bleibt erfolglos.
a) Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i. V. m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/189 ff. = juris Rn. 86 ff.).
Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
b) Nach der Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung.
Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid vom 13. Januar 2016 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
aa) Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte.
Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.
Soweit der Antragsteller auf einen Rebellenüberfall auf seinen Vater im Jahre 2002 hinweist und vorträgt, er fürchte die Rache der Rebellen, weil er damals gegen sie Anzeige bei der Polizei erstattet habe, genügt dieses Vorbringen – als wahr unterstellt – schon nicht den Anforderungen an eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass der senegalesische Staat willens und in der Lage ist, von Rebellen verfolgte Staatsangehörige zu schützen. Jedenfalls steht ihnen bei einer Rückkehr in den Senegal in Anwendung von § 3d, § 3e AsylG ausreichender interner Schutz zur Verfügung, insbesondere innerhalb der Großstädte des Landes bestehen ausreichende Ausweichmöglichkeiten (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21.11.2015 – Stand August 2015 – Gz. 508-516.80/3 SEN, nachfolgend: Lagebericht 2015 – S. 12 f.).
Eine Ablehnung des Schutzantrages als offensichtlich unbegründet ist damit nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gerechtfertigt.
bb) Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die nach wie vor instabile Sicherheitslage in Teilen der Casamance unter Bezugnahme auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes abstellt, geht dies an der Sache vorbei. Denn diese Hinweise dienen dazu, deutsche Staatsbürger über eventuelle Gefahren bei einer Reise in den Senegal zu informieren. Die Hinweise sind jedoch weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, die Frage der Gefahr einer Verfolgung für Staatsangehörige des Senegal zu beantworten. Insoweit ist auf den bereits zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes über die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21. November 2015 als aktuelle amtliche Auskunftsquelle abzustellen. Hiernach ist zum einen festzuhalten, dass die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Armee und den Rebellen des MFDC seit 2012 deutlich nachgelassen haben (Lagebericht 2015 S. 6). Seitdem ist es zu keinen größeren Zwischenfällen gekommen. Im Frühjahr 2014 verkündete der Führer der MFDC, Salif Sadiò, einen einseitigen Waffenstillstand. Die amtierende Regierung Sall hat zudem internationale Vermittlungen zur Befriedung angestoßen (Lagebericht 2015 S. 12, 13). Unabhängig davon gilt zum anderen auch hier, dass, wie unter Buchst. aa) ausgeführt, der Antragsteller ausreichenden internen Schutz im Senegal vorfindet (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3d, § 3e AsylG).
cc) Die Ablehnung mit der Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfasst auch die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Hier hat der Antragsteller zum Vorliegen von Abschiebungsverboten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen, was ein Abweichen von der Bewertung im angegriffenen Bescheid rechtfertigt.
Die allgemein harten Lebensbedingungen und sozialen Probleme im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Lagebericht 2015 S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d. h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m. w. N.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20).
Das kann beim Antragsteller nicht angenommen werden.
Dieser ist als junger arbeitsfähiger Mann in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt im Senegal durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise als Schneider gearbeitet – er fertigte traditionelle Frauenkleider – und mit dem Lohn seinen Lebensunterhalt bestritten und auch die Schleusung bezahlt (vgl. S. 7, 9 der Niederschrift über seine Befragung am 7.5.2014, Bl. 40, 42 der Asylakte). Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller möglich und tatsächlich zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Eine drohende Lebensgefahr ist bei einer Rückkehr nach der Auskunftslage nicht erkennbar.
dd) Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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