Aktenzeichen M 11 S 16.30599
Leitsatz
Das Vorbringen, von Rebellen überall im Land aufgespürt werden zu können, ist angesichts des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes zur Lebenssituation im Senegal weder nachvollziehbar noch glaubhaft, da keine Rebellengruppe bekannt ist, die im ganzen Land aktiv ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er habe sein Heimatland per Auto Richtung Mauretanien verlassen. Dort sei er etwa acht Monate geblieben. Dann sei er für ca. zwei Jahre nach Marokko gegangen. Danach sei er nach Spanien gefahren und nach etwa zwei Monaten mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (alles eigene Angaben).
Am 10. Dezember 2014 stellte er einen Asylantrag.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt … (Bundesamt) – Außenstelle … – am 1. Februar 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen das Folgende an:
Auf die Frage, wann er sein Heimatland verlassen hätte, gab der Antragsteller zunächst an, dies sei zum Ende 2011 gewesen. Später – auf entsprechenden Vorhalt, dass dieses Datum mit den sogleich darzustellenden Gründen für seine Asylantragstellung nicht in Einklang zu bringen sei -, gab er an, er wisse nicht mehr genau, wann er ausgereist sei.
Zur Begründung seines Asylantrages gab er an:
Er sei Automechaniker und habe bis zu seiner Ausreise in einer Werkstatt gearbeitet. Dorthin sei eines Tages ein Kunde gekommen und habe sein Auto zur Reparatur abgegeben. Er habe das Auto repariert, jedoch aufgrund falscher Vorgaben seines Chefs dadurch das Auto noch mehr beschädigt. Einem weiteren „höheren“ Chef sei erzählt worden, der Antragsteller sei alleine für den Schaden verantwortlich. Der Schaden sei zu groß gewesen, als dass er in der Werkstatt, in der der Antragsteller gearbeitet habe, hätte repariert werden können. Er sei von seinem Chef und dem Autobesitzer zur Polizei gebracht und es sei Anzeige gegen ihn erstattet worden. Da er der einzige Angehörige des Stammes der Peul gewesen sei, die anderen Beteiligten Angehörige anderer Völker, sei „die Sache auch klar gewesen und er sei von der Polizei aufgefordert worden, das Geld innerhalb von einem Monat an den Besitzer zu zahlen“. Er habe zwar gesagt, dass er nichts dafür könne, sei jedoch trotzdem alleine dafür verantwortlich gemacht worden. Die Situation in der Werkstatt sei anschließend „nicht mehr gut gewesen“. Deswegen habe er den Senegal verlassen. Das sei jedoch nicht der einzige Grund gewesen. Eines Tages seien zwei Rebellen in die Werkstatt gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten wissen wollen, wer „…“ sei. Er habe bejaht, dass er … sei. Sie hätten gesagt, dass der Rebellenführer sie geschickt hätte und er sich den Rebellen anschließen solle, was er jedoch abgelehnt habe. Am nächsten Morgen, als er draußen gewesen sei, habe er zehn Rebellen in die Werkstatt gehen sehen. Er habe Angst bekommen und sei abgehauen. Bei der Flucht sei er zwei Rebellen begegnet. Diese hätten ihn geschlagen und verletzt. Ihm sei es gelungen, abzuhauen. Er sei mit einem Taxi zu seinem Vater gefahren. Die Rebellen hätten ihn umbringen wollen. Daraufhin habe er das Land verlassen.
Auf Nachfrage, ob er einschätzen könne, wieviel Zeit später nach dem Vorfall mit dem Auto die Rebellen in die Werkstatt gekommen seien, gab der Antragsteller an:
Das sei drei Tage nach dem Vorfall mit dem Auto gewesen.
Auf Nachfrage, wie ihm die Flucht gelungen sei, gab der Antragsteller an:
Er habe den einen Rebellen geschubst; der andere hätte ihn zwar schlagen wollen, in der Zeit jedoch hätte er sehr schnell die Flucht ergriffen und die Rebellen hätten ihn nicht aufhalten können.
Auf weitere Nachfrage, warum der Antragsteller nicht versucht habe, seine Probleme mit einem Umzug innerhalb des Landes zu lösen, sondern gleich das Land verlassen habe, gab der Antragsteller an:
Die Rebellen würden ihn finden, egal wo er hingehen würde. Er könne nicht in den Senegal zurückkehren, weil „die“ ihn umbringen würden, sowohl der Chef von der Werkstatt als auch der Rebellenführer.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2016, zugestellt am 17. März 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls werde er in den Senegal abgeschoben (Nr. 5).
Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. März 2013, beim Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage (Az. des Klageverfahrens: M 11 K 16.30598) erheben und beantragte,
den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Februar 2016 aufzuheben
sowie
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen,
ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen
und hilfsweise das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Ferner ließ der Antragsteller mit demselben Schriftsatz beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen:
Die Situation – insbesondere dort, wo der Antragsteller gearbeitet habe, nämlich in der … – keineswegs befriedet sei. Der Antrag sei jedenfalls nicht „offensichtlich“ unbegründet. Das Auswärtige Amt berichte in den aktuellen Hinweisen auch über höchstproblematische Armutsverhältnisse im Senegal. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller in seiner früheren Tätigkeit erneut eine Erwerbsmöglichkeit finde. Die Einwände des Bundesamtes gegen die Glaubwürdigkeit der Schilderung des Antragstellers seien unberechtigt. Der Antragsteller habe nach seinen Angaben als Automechaniker vom Werkstattchef den Auftrag bekommen, einen Schaden an einem Land Rover zu beheben. Dieser sei nicht angesprungen bzw. sofort abgestorben. Der Antragsteller habe einen Fehler im Motorenbereich vermutet und deshalb den Motordeckel geöffnet. Ein Schraubenschlüssel sei im Bereich der Ventile liegengeblieben. Ein kleiner Junge hätte sich in der Zwischenzeit in das Auto hineingesetzt und den Zündschlüssel bedient, was zu einem massiven Motorschaden geführt habe. Hierfür sei der Antragsteller verantwortlich gemacht worden, obwohl er nicht alleine die Reparatur ausgeführt hätte. Von der Polizei sei er darauf hingewiesen worden, dass eine strafrechtliche Verantwortung dann anzunehmen sei, wenn er den Schaden nicht wieder gut machen könne oder wolle. Nachdem hierzu ein Kostenvoranschlag vorgelegt worden sei, habe ihm die Polizei die Größenordnung des Betrages gesagt. Die Einwände des Bundesamtes hierzu seien unberechtigt. Eine Beilegung der Angelegenheit ohne gerichtliche Auseinandersetzung bzw. strafrechtliche Ahndung sei auch im Senegal zulässig und möglich. Ein dahingehender Versuch bzw. die Erteilung der Informationen, die dies ermöglichten, stellten keinen Verstoß gegen die Trennung der funktionellen Zuständigkeit dar, welche die Angaben des Antragstellers als unglaubwürdig brandmarken würde. Ob bereits dieser Vortrag asylrechtlich relevant sei, könne dahinstehen, da der Antragsteller sich auch auf eine von Rebellen ausgehende Bedrohung berufe. Unberechtigt sei jedoch die Beurteilung, dass das Asylbegehren bereits deshalb offensichtlich unbegründet sei, weil ihm in seiner Schilderung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden könne.
Mit Schreiben vom 24. März 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 29. März 2016, legte das Bundesamt die Akten sowie mit Schreiben vom 31. März 2016, bei Gericht eingegangen am 4. April 2016, den Zustellungsnachweis für den Bescheid vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten – auch im Klageverfahren – und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Asylgesetz – AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390) und das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) geänderten Fassungen zur Anwendung.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 75 AsylG sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG). Er ist jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand halten wird (BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (194) = NVwZ 1996, 678 = juris Rn. 99). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht – gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel – auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 43, 56 f. – jeweils m. w. N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 29. Februar 2016. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 29. Februar 2016 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
1. Der Antragsteller kann gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach eigenem Vortrag über Spanien eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist.
2. Auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) kommt ganz offensichtlich nicht in Betracht.
Hinsichtlich der vom Antragsteller befürchteten Verfolgung wegen des Schadens an dem Auto, für den er von seinem Chef in der Reparaturwerkstatt sowie vom Autobesitzer unter Einschaltung der Polizei verantwortlich gemacht wird, fehlt es bereits daran, dass die angebliche Bedrohung insofern an einem relevanten Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG anknüpft. Eine Anknüpfung des Vorbringens an ein asylerhebliches Geschehen besteht nicht. Selbst wenn man die Angaben des Antragstellers als wahr bzw. glaubhaft unterstellt, wird er auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Peul (bzw. im deutschen Sprachgebrauch verbreiteter als Fulbe bezeichnet) von seinem Chef bzw. dem Autobesitzer beschuldigt; vielmehr geht aus seinem eigenen Vortrag hervor, dass seine Zugehörigkeit zu diesem Volk – insbesondere wegen der unterschiedlichen Sprache, derentwegen er zu Beginn des Geschehens die Vorgänge in der Werkstatt nicht verstehen konnte – ihn möglicherweise zu einem „leichten Opfer“ für die nach seinen Angaben unzutreffenden Beschuldigungen, er habe das Auto falsch repariert, gemacht hat. Eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG lässt sich seinen Angaben jedoch unter keinem Gesichtspunkt entnehmen.
Auf die erheblichen Unstimmigkeiten – in der Begründung von Klage und Antrag enthält der Vortrag zum Vorwurf des kaputt gemachten Autos teilweise ganz andere und viel detailliertere Inhalte als die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung – kommt es daher nicht an. Zudem ist – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt -, erstaunlich, dass die Begründung von Klage und Antrag selbst ausführt, dass eine Beilegung der Angelegenheit ohne gerichtliche Auseinandersetzung bzw. strafrechtliche Ahndung auch im Senegal zulässig und möglich sei.
Unabhängig davon gilt hinsichtlich der angeblichen drohenden Zwangsrekrutierung durch nicht näher bezeichnete Rebellen, dass zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, dass in diesem Fall – insofern liegt eine behauptete Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure vor – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht und damit interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Es steht außer Frage, dass der Antragsteller nach einer Rückkehr in den Senegal in einen anderen Landesteil ziehen könnte, wo er von den angeblichen Rebellen mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden kann. Die entsprechende Angabe des Antragstellers in der Anhörung, es sei egal wo er hingehe, denn die Rebellen könnten ihn überall finden, ist unter Berücksichtigung des Berichts im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: 08/2015) vom 21. November 2015 weder nachvollziehbar noch glaubhaft. In diesem Bericht ist keine Rede davon, dass es irgendeine Rebellenorganisation gäbe, die im gesamten Staatsgebiet des Senegal aktiv wäre, geschweige denn in der Lage, eine einzelne Person wie den Antragsteller, der sich ihr nicht anschließen möchte, aufzufinden und gegen diesen vorzugehen.
Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsbegründung darauf verweist, dass die Situation insbesondere in der … noch keineswegs befriedet sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Schilderungen des Antragstellers als zutreffend unterstellt werden und er demzufolge wirklich in dieser Gegend, in der er angibt, gearbeitet zu haben, von Rebellen behelligt worden wäre, steht ihm jederzeit und ohne irgendeine Einschränkung eine Rückkehrmöglichkeit in andere Landesteile des Senegals offen (vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 12 des Berichts im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: 08/2015) vom 21. November 2015 unter 3. „Ausweichmöglichketen“).
3. Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden schon deshalb ebenso eindeutig und offensichtlich aus, weil hinsichtlich der vom Antragsteller vorgebrachten Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure – wie eben ausgeführt – eine inländische Fluchtalternative und damit interner Schutz zur Verfügung steht.
4. Soweit vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsbegründung auf die schlechte wirtschaftliche Situation im Senegal eingegangen wird, ergibt sich daraus nichts anders.
Aus diesem Vorbringen, das nicht nur beinhaltet, dass die Erzielung auch nur eines dürftigen Existenzminimums für den Antragsteller nicht gewährleistet sei sondern insbesondere, dass der Antragsteller in seiner früheren Tätigkeit nicht erneut eine Erwerbsmöglichkeit finden würde, folgt schon im Ansatz ganz offensichtlich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass bei dem Antragsteller eine asylrelevante und asylerhebliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte.
Insbesondere bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Senegal in eine derart schlechte wirtschaftliche Lage kommen könnte, dass ausnahmsweise in seinem außergewöhnlichen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre (dazu: BVerwG, U.v.31.01.2013 – 10 C 15/12 -, juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38). Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Senegal reicht hierfür der bloße Verweis des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten auf problematische Armutsverhältnisse und soziale Probleme ganz offensichtlich nicht aus. Der Antragsteller, ein junger Mann, kann nach seiner Rückkehr in den Senegal ohne weiteres eine Arbeit aufnehmen und hiervon seinen Lebensunterhalt in asylrechtlich hinreichender Weise bestreiten. Wenn insbesondere die Auffassung geäußert wird, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller in seiner früheren Tätigkeit erneut eine Erwerbsmöglickeit findet, ist dies nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Schilderungen des Antragstellers zutreffen sollten, und er deswegen möglicherweise in der Gegend, in der er bisher gelebt und gearbeitet hat, eine entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr finden würde, steht ihm der ganze übrige Senegal hierfür ohne weiteres und ohne irgendeine Einschränkung zur Verfügung.
5. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ist – gemessen an dem Vorstehenden – gerechtfertigt gemäß § 29a AsylG und gemäß § 30 Abs. 1 AsylG.
6. Auch die übrigen Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 AufenthG) sind – soweit sich der Antrag nach § 80a Abs. 5 Satz 1 VwGO hiergegen richten sollte – nicht zu beanstanden.
Nach alledem ist der gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.