Aktenzeichen 3 CE 19.1380
Leitsatz
Verfahrensgang
Au 2 E 19.284 2019-06-19 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg für beide Rechtszüge auf jeweils 20.749,10 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1969 geborene Antragstellerin steht als Förderschulrektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des Landes Niedersachsen. Ihre dort erworbene Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik erkannte der Antragsgegner auch für Bayern mit Schreiben vom 4. November 2015 an.
Die Regierung von Schwaben schrieb am 10. Januar 2019 im Schwäbischen Schulanzeiger Nr. 01/2019 die Stelle einer Sonderschulrektorin oder eines Sonderschulrektors für die Ulrichschule, Sonderpädagogisches Förderzentrum (SFZ) I Augsburg Süd/West (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) aus.
Neben der Antragstellerin bewarben sich zwei weitere – im staatlichen Schuldienst des Antragsgegners stehende – Bewerber auf diese Stelle.
In dem Stellenbesetzungsvorschlag vom 30. Januar 2019 nahm das zuständige Sachgebiet der Regierung von Schwaben (Regierung) zu den Bewerbungen Stellung und schlug den Beigeladenen für die Besetzung der Stelle vor. Hinsichtlich der Antragstellerin sei nach Rücksprache mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) festzuhalten, dass sich die Ausschreibung der vorliegenden Funktionsstelle grundsätzlich an bayerische Bewerberinnen und Bewerber richte. Da zwei Bewerbungen von bayerischen Sonderschulkonrektoren vorlägen, die beide die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Funktionsstelle erfüllten, seien nach Auskunft des StMUK außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber nicht in das Bewerbungsverfahren aufzunehmen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin das 45. Lebensjahr bereits vollendet. Nach Art. 48 BayHO könne sie daher nur mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMFH) versetzt werden. Allerdings dürfe das StMUK diese Einwilligung nur dann beantragen, wenn keine geeigneten jüngeren Beamten zur Verfügung stünden. Ein Wechsel im Eingangsamt (ohne Funktion) im Zuge des sog. Ländertauschverfahrens im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 wäre dagegen denkbar, komme für die Antragstellerin nach eigener Aussage aber nicht infrage.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und der Beigeladene für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgesehen sei.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Den zugleich erhobenen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen und eine auf die streitbefangene Stelle bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist und diese Bestandskraft erlangt hat, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Dienstherr könne ein Auswahlverfahren um eine freie Stelle auch nach der Ausschreibung auf einen dem eigenen Ressort bzw. Bundesland zugehörigen Bewerberkreis beschränken. Als aufnehmender Dienstherr könne der Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens auf die in Art. 23 BayBG bzw. Art. 48 BayHO geregelten Altershöchstgrenzen als sachlichen Grund abstellen. Ein nach den Verwaltungsvorschriften zu Art. 48 BayHO (VV-BayHO) erforderlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern liege nicht vor. Eine förmliche Beteiligung des StMFH sei damit entbehrlich gewesen. Zudem fehle ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass das Land Niedersachsen ohne weiteres dazu bereit wäre, ihrer Versetzung in der nächsten Zeit zuzustimmen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, dass sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden sei, indem eine Beschränkung auf Landeskinder nachträglich, also nach Ausschreibung und Kenntnis der Bewerber, erfolgt sei. In der Stellenausschreibung sei keine Vorgabe zur Beachtung der Höchstaltersgrenze gemacht worden. Diese könne nicht im Nachhinein als Argument für ein Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis herangezogen werden. Andernfalls würde für einen Bewerber das Verfahren völlig intransparent werden. Für das Auswahlverfahren sei der Dienstherr an das Anforderungsprofil gebunden. Es fehle an einer im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehenden Entscheidung, ob eine Ausnahme von der Altershöchstgrenze gerechtfertigt sei. Ob der Dienstherr sein Einverständnis zur Übernahme erkläre, könne nicht von der Regierung von Schwaben, sondern nur von der obersten Dienstbehörde, also dem StMUK, entschieden werden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht meine, diese Entscheidung unterstellen zu können, nur weil in dem nicht unterschriebenen Stellenbesetzungsvorschlag vom 30. Januar 2019 die Rede von einer – völlig unklaren – Auskunft des StMUK sei. Dieses hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Versetzung der Antragstellerin trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze einem besonderen dienstlichen bzw. dringenden öffentlichen Interesse Rechnung tragen würde, um beispielsweise die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch Einstellung hochqualifizierter Bewerber zu ermöglichen. Die Antragstellerin verfüge über die in der Stellenausschreibung zuvörderst genannte mehrjährige berufliche Erfahrung in Funktionsstellen in mehreren SFZ mit allen Förderschwerpunkten „Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung“. Es habe keine fundierte Stellungnahme des StMUK vorgelegen, die sich mit der konkreten Situation auseinandergesetzt habe. Ein Verweis auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 48 BayHO reiche hierzu nicht aus. Einen geeigneten jüngeren Bewerber gebe es nicht. Beim Beigeladenen sei in der vorletzten dienstlichen Beurteilung im Jahre 2014 keine Verwendungseignung für das Amt eines Sonderschulrektors festgestellt worden. In der jetzigen Beurteilung vom 24. Januar 2019 fehle ein Eintrag in Ziffer 2.1.7 zum Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“, sodass die Aussage zur Verwendungseignung für das Amt eines Sonderschulrektors zweifelhaft sei (Art. 58 Abs. 4 LlbG). Entsprechend hätte das StMUK eine Ausnahme von der Altershöchstgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG erteilen müssen. Da die Beurteilung dem Beigeladenen nicht eine Woche vor Eröffnung am 24. Januar 2019 zugeleitet worden sei (Abschnitt A Ziffer 4.8 der Beurteilungsrichtlinien), sei diese nicht wirksam eröffnet worden. Zudem sei fraglich, ob die Beurteilung von der „richtigen Beurteilenden“ gefertigt worden sei; denn sollte die Schulleiterin der bisherigen Schule des Beigeladenen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Privatschulträger stehen, nicht aber Beamtin des Freistaates Bayern sein, hätte die Regierung selbst die Beurteilung fertigen müssen. Zudem könne der Antragstellerin nicht angelastet werden, dass sie keine aktuelle Beurteilung vorgelegt habe. Vielmehr hätte der Antragsgegner auf die Vorlage einer aktuellen Anlassbeurteilung hinwirken müssen. Die vermeintlich unbekannten Ergebnisse der Lehramtsprüfungen hätten dem Antragsgegner vorgelegen. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da es nicht um die Frage gehe, ob der abgebende Dienstherr seine Zustimmung erklären werde, sondern darum, dass der Antragsgegner beabsichtige, die angestrebte Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Beschluss. Ergänzend wurde vorgetragen, dass die Beschwerdebegründung übersehe, dass der Stellenbesetzungsvermerk vom 30. Januar 2019 die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin auf zwei unabhängig voneinander bestehende Gründe stütze. Erstens sei es von der allgemeinen Organisationsfreiheit des Dienstherrn gedeckt, dass sich die streitgegenständliche Funktionsstelle vorrangig nur an bayerische Bewerberinnen und Bewerber richte und daher außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber nicht in das Bewerbungsverfahren aufzunehmen seien. Zweitens könne im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG bzw. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayBG berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin das 45. Lebensjahr bereits vollendet habe und die Erteilung der nach Art. 48 BayHO erforderlichen Einwilligung des StMFH allenfalls dann aussichtsreich wäre, wenn keine geeigneten jüngeren Bewerber zur Verfügung stünden, was aber in Gestalt des Beigeladenen der Fall sei. Der Senat befinde sich mit seiner Rechtsprechung zur nachträglichen Beschränkbarkeit des Auswahlverfahrens in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt und einen Anordnungsanspruch verneint. Die von der Antragstellerin hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihr sei ein Anspruch darauf erwachsen, dass der Antragsgegner über ihre Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung treffe (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Die Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV, § 9 BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 LlbG (Leistungslaufbahngesetz) zu Lasten der Antragstellerin dar.
Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin aufgrund der Überschreitung der Höchstaltersgrenze und der Bewerbung eines geeigneten jüngeren bayerischen Beamten nicht in das Bewerbungsverfahren aufzunehmen, ist nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit kann dahinstehen, ob die Stellenausschreibung rechtmäßig (nachträglich) auf bayerische Bewerberinnen und Bewerber beschränkt und dies ausreichend im Stellenbesetzungsvorschlag vom 30. Januar 2019 dokumentiert wurde (vgl. insbes. 1.1.2 b) der Beschwerdebegründung vom 26.7.2019).
Da die Antragstellerin nicht nur Beförderungsbewerberin ist, sondern zugleich auch die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn anstrebt, wird der zu beachtende gesetzliche Rahmen für die Auswahl nicht nur nach den für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblichen Bestimmungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 94 BV, § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG bestimmt, sondern auch durch das dem Antragsgegner für die von der Antragstellerin erstrebte landesübergreifenden Versetzung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen, das im Rahmen der Einverständnisprüfung auszuüben ist (BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 3 CE 16.1658 – juris Rn. 21 zu Versetzungen innerhalb des Freistaates Bayern nach Art. 48 BayBG). Die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn ist materiell-rechtlich zwingend erforderliche Wirksamkeitsvoraussetzung der landesübergreifenden Versetzungsverfügung des abgebenden Dienstherrn (BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 1.02 – juris Rn. 12; Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2019, § 15 BeamtStG Rn. 17). Aufgrund ihrer rechtmäßigen Versagung durch die zuständige Regierung (Art. 6 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1c der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 4. September 2002, in der Fassung vom 30. März 2019) erweist sich die Antragstellerin als chancenlose Bewerberin und wurde damit zu Recht bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG wird die (landesübergreifende) Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt, da dem neuen Dienstherrn allein die Befugnis zusteht, seine personalpolitischen Entscheidungen zu treffen. § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, welche rechtlichen Gesichtspunkte für die Erklärung des Einverständnisses maßgebend sind. Die Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der aufnehmenden Behörde (BVerwG, U.v. 13.11.1986 – 2 C 33.84 – juris Rn. 16, BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 3 CE 16.1658 – juris Rn. 27). Sie kann von dem in Betracht kommenden neuen Dienstherrn aus den verschiedensten sachlichen Gründen abgelehnt werden (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. BeamtStG § 15 Rn. 19). So wie der Dienstherr auch bei Vorliegen aller gesetzlicher Voraussetzungen grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine vom Beamten beantragte Versetzungsverfügung zu erlassen, ist auch der aufnehmende Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Einverständnis zur Übernahme eines einem anderen Dienstherrn unterstehenden Beamten zu erteilen (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1986 a.a.O. Rn. 16). Die Versetzung unterliegt als solche zwar nicht der Formstrenge der Ernennung, gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 37.03 – juris Rn. 25 m.w.N.). Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich deshalb entnehmen, dass das Einverständnis zur Übernahme eines Beamten aus allen Gründen unterbleiben kann, die die Ablehnung einer Einstellung rechtfertigen. Insoweit gelten in prozessualer und materieller Hinsicht im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, U.v. 13.11.1986 a.a.O.; OVG NW, B.v. 3.7.2001 – 1 B 670/01 – juris Rn. 14 ff.).
Soweit die Regierung im Rahmen ihres gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG eingeräumten Ermessens auf die in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG bzw. Art. 48 BayHO für Einstellungen und Versetzungen von Beamten normierte Altersgrenze von 45 Jahren abstellt, vermag der Senat diese Entscheidung im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden (so bereits BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 3 CE 16.1658 – juris Rn. 29).
Die Altersgrenze ist vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 – 2 C 11.15 – BVerwGE 156, 180 – juris).
Die Regierung von Schwaben hat hinsichtlich der Versagung ihres Einverständnisses einen hinreichend sachlichen Grund in Form von personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen im Hinblick auf vorhandene geeignete Bewerber im eigenen Ressort dargelegt.
Der Leistungsgrundsatz Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 94 BV, § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG hindert den Antragsgegner nicht, im Rahmen seiner Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG Überlegungen dahingehend anzustellen, ob und inwieweit geeignete jüngere landeseigene Beamte zur Verfügung stehen und somit ein personeller Bedarf besteht. Damit geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf ihre mehrjährige berufliche Erfahrung in Funktionsstellen in mehreren SFZ mit allen Förderschwerpunkten „Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung“ und ihre damit vermeintlich bessere fachliche Eignung ins Leere. Die Zulässigkeit vornehmlich bedarfsorientierter Überlegungen im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung (BayVGH, B.v. 23.10.1980 – 179 III 78 – BeckRS 1980, 02157 zu § 123 Abs. 2 BRRG) und ist auch deshalb bei der Entscheidung über das Einverständnis mit einer landesübergreifenden Versetzung nach der Natur der Sache berücksichtigungsfähig (BayVGH, U.v. 7.12.1988 – 3 B 88.01184 – juris Rn. 48). Hinzu kommt das legitime Interesse des Dienstherrn, vor unbilligen Versorgungslasten geschützt zu werden. Soweit sich die Regierung demnach im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit bei ihrer Ermessensausübung an Ziff. 1 VV-BayHO zu Art. 48 orientierte („geeignete jüngere Bewerber“), ist dies nicht zu beanstanden. Ermessensfehler waren im Rahmen der gebotenen Prüfung nicht ersichtlich, insbesondere hat der Antragsgegner gerade nicht nur formelhaft auf die Altershöchstgrenze abgestellt, sondern die von der obersten Dienstbehörde geprüfte Ausnahmemöglichkeit gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG unter Bezugnahme auf Art. 48 BayHO in seine Ermessensentscheidung miteinbezogen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. insbes. 1.1.2 a) der Beschwerdebegründung vom 26.7.2019) erfolgte die Prüfung der Erteilung einer Ausnahme „von Amts wegen“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die zuständige oberste Dienstbehörde (StMUK) im Zuge des Auswahlverfahrens. Ausweislich des Stellenbesetzungsvorschlags der Regierung vom 30. Januar 2019 fand eine Rücksprache mit dem StMUK statt, demzufolge festzuhalten sei, dass sich die Ausschreibung der vorliegenden Funktionsstelle grundsätzlich an bayerische Bewerberinnen und Bewerber richte. Wegen Überschreitens der Altersgrenze könnte die Antragstellerin nach Art. 48 BayHO nur mit Einwilligung des StMFH versetzt werden. Allerdings dürfe das StMUK diese Einwilligung nur dann beantragen, wenn keine geeigneten jüngeren Beamten zur Verfügung stünden. Es lägen zwei Bewerbungen von bayerischen Sonderschulkonrektoren vor, die beide die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Funktionsstelle erfüllten. Somit seien nach Auskunft des StMUK außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber nicht in das Bewerbungsverfahren aufzunehmen. Mit diesem Hinweis brachte das StMUK hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass und aus welchen Gründen es eine Ausnahme von der Altershöchstgrenze für die Antragstellerin ablehnt. Diese Vorgehensweise steht auch in Einklang mit der Befugnis der Behörde, entsprechend dem Ausnahmecharakter der im Ermessen stehenden Entscheidung den Begriff eng auszulegen und Ausnahmen nur aus Gründen des dienstlichen Interesses zuzulassen. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung zu der Frage, ob eine Versetzung der Antragstellerin trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze einem besonderen dienstlichen bzw. dringenden öffentlichen Interesse Rechnung tragen würde, um beispielsweise die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch Einstellung hochqualifizierter Bewerber zu ermöglichen, war schon mangels substantiierter Anhaltspunkte hierfür hingegen nicht erforderlich. Das fehlende dienstliche Bedürfnis entspricht unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Höchstaltersgrenzen, der Wahrung beamtenrechtlicher und personalpolitischer Erfordernisse sowie des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 23 BayBG Rn. 7, 25) dem Zweck der in diesem Zusammenhang bestehenden Ermessensermächtigung. In nicht zu beanstandender Weise wurde daher im Rahmen der Ermessensausübung auch auf VV-BayHO zu Art. 48 rekurriert, wonach eine Einwilligung des StMFH zur Ausnahme der Höchstaltersgrenze nur zur Gewinnung von qualifizierten Spezialkräften erteilt werden kann, wenn bei einem außerordentlichen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Staat bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Staatsinteressen führen könnte.
Da die oberste Dienstbehörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Altershöchstgrenze ablehnte, bedurfte es keiner Beteiligung des StMFH für dessen etwaiges Einvernehmen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG) bzw. einer Einwilligung (Art. 48 BayHO).
Mit ihrem Einwand, bei dem 1970 geborenen und damit jüngeren Beigeladenen handele es sich nicht um einen geeigneten Bewerber (vgl. insbes. 1.2 der Beschwerdebegründung vom 26.7.2019), dringt die Antragstellerin nicht durch. Denn die Einschätzung, ob der Beigeladene für die streitgegenständliche Stelle grundsätzlich geeignet ist, obliegt dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Der Dienstherr hat hinreichend tragfähig dargelegt, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung des Beigeladenen gebildet hat. So führte die Regierung in dem Stellenbesetzungsvorschlag vom 30. Januar 2019 aus, dass der Beigeladene als Sonderschulkonrektor an einem privaten Förderzentrum für den Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung tätig sei. Er weise neben seinen sehr guten dienstlichen Beurteilungen eine langjährige Tätigkeit im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung auf und nehme seine Führungs- und Organisationsaufgaben mit größtem Verantwortungsbewusstsein und mit überzeugender Fach-, Sozial- und Handlungskompetenz wahr. Mit der unter Beweis gestellten hohen Fachlichkeit, der breiten Erfahrungsbasis in verschiedensten Aufgabenfeldern und der entsprechenden Führungskompetenz werde die Bestellung des Beigeladenen zum Sonderschulrektor A15 + AZ befürwortet. Der Beigeladene erhielt in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 14. Januar 2019 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 – wie bereits in seiner vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2015 – die Verwendungseignung „Sonderschulrektor A15 + AZ“. Insofern erfüllt der Beigeladene die in Nr. 5.5 der Richtlinie für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehrern, Fachlehrern und Förderlehrern an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke vom 18. März 2011 (KWMBl Nr. 8 S. 63 – Beförderungsrichtlinie), aufgestellte Mindestanforderung (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 45 f.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen keine substantiierten Anhaltspunkte für Verstöße gegen Abschnitt A Ziffer 4.8 (Zuleitung der Beurteilung an die Lehrkraft eine Woche vor deren Eröffnung) oder Abschnitt C Ziffer 1 (Beurteilungszuständigkeit bei privaten Schulen) der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, Bekanntmachung des StMUK vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015, bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vor. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin erfolgte die Eröffnung der Beurteilung (24.1.2019) schon nicht am Tag ihrer Erstellung (14.1.2019). Ungeachtet dessen vermag auch ein Mangel des Verfahrens zur Eröffnung der dienstlichen Beurteilung die grundsätzliche Eignung des Beigeladenen nicht infrage zu stellen. Für die ins Blaue hinein geäußerte Mutmaßung der Antragstellerin, die den Beigeladenen beurteilende Schulleiterin, Frau Sonderschulrektorin K.-L., stehe in einem Beschäftigungsverhältnis zum Privatschulträger, so dass die staatlichen Lehrkräfte von der Regierung hätten beurteilt werden müssen (Abschnitt C Ziffer 1 der Beurteilungsrichtlinien), bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Schließlich führt der wohl versehentlich unterlassene Eintrag in Ziffer 2.1.7 der aktuellen Beurteilung des Beigeladenen zum Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“, das in der Beurteilung 2014 mit BG beurteilt wurde, ebenfalls nicht zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der durch den Dienstherrn sowohl in der Beurteilung 2018 als auch im Stellenbesetzungsvorschlag vom 30. Januar 2019 festgestellten Eignung des Beigeladenen für die streitgegenständliche Stelle.
Eine Ermessensbindung des aufnehmenden Dienstherrn dahingehend, das Einverständnis mit einer landesübergreifenden Versetzung im Rahmen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG erteilen zu müssen, ist nicht festzustellen. Sie ist auch nicht etwa dadurch eingetreten, dass in der Stellenausschreibung vom 10. Januar 2019 im Schwäbischen Schulanzeiger Nr. 01/2019 kein Hinweis zur Höchstaltersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG enthalten war. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Gesetz; sie muss nicht Bestandteil des sich aus der Stellenausschreibung ergebenden Anforderungsprofils sein. Eine Stellenausschreibung bindet den Dienstherrn nicht in seiner personalpolitischen Entscheidungs- und Organisationsfreiheit, aus sachlichen Gründen sein Einverständnis (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG) zu einer landesübergreifenden Versetzung – unbeschadet des Ausschreibungstextes – zu versagen.
Da die Antragstellerin nach alledem zu Recht bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt blieb, kann sie sich nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Die Beschwerde war mithin mangels Anordnungsanspruchs zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Der Streitwert beträgt danach 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des von der Antragstellerin angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2018 – 3 CE 18.618 – juris Rn. 10). Da die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) als Nebenbezug nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 6 BayBesG Bestandteil der Besoldung ist, kommt ihre Nichtberücksichtigung als nicht ruhegehaltsfähige Zulage nicht in Betracht [vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118; Aufgabe der mit Beschluss vom 11.8.2017 (3 CS 17.512 – juris) begonnenen Rechtsprechung des Senats]. Damit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 20.749,10 Euro (Grundgehalt Besoldungsgruppe A15 + AZ – Stufe 11 in Höhe von 6.357,93 Euro + Amtszulage von 203,05 Euro gemäß Anlage 4 zum BayBesG = 6.560,98 Euro x 12 = 78.731,76 Euro zzgl. jährliche Sonderzahlung in Höhe von 4.264,64 Euro (0,65 x 6.560,98 Euro) = 82.996,40 Euro / 4 = 20.749,10 Euro). Die Abänderungsbefugnis für die Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).