Aktenzeichen M 5 E 19.1817
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
BayV Art. 94 Abs. 2 S. 2
LlbG Art. 16 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1
Leitsatz
1. Im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für die Bewerberauswahl als maßgebendes Kriterium zum Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten abstellt, wenn diese alle drei Kernelemente (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) abdecken und den Vorteil von Langzeitbeobachtungen haben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. Binnendifferenzierung; sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite oder Leistungsentwicklung). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Beurteilerin überschreitet nicht den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in rechtlich relevanter Weise, wenn sie nachvollziehbar Überschneidungen und Unterschiede von Beurteilungsbeiträgen (hier: Tätigkeit an einem Lehrstuhl für Schulpädagogik an einer Universität) einerseits und den bei der Erstellung einer Anlassbeurteilung andererseits zu bewertenden Beurteilungsmerkmalen einer Lehrkraft mit unterrichtender Tätigkeit an einer Schule dargelegt und bewertet. (Rn. 44 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 15.600,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb im … Schulanzeiger Nr. 01/2019 die Stelle als Seminarrektor/in als Leiter/in eines Seminars für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen in der Landeshauptstadt München aus (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage/AZ) aus. Auf diese Stelle bewarben sich zehn Bewerberinnen, u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene.
Die Antragstellerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 + AZ) in Diensten des Antragsgegners. Sie ist seit 1. September 2018 (wieder) als Klassenlehrerin an einer Grundschule tätig. Zuvor war sie vom 1. September 2013 bis 31. August 2018 an den Lehrstuhl für Schulpädagogik an eine Universität abgeordnet. Davor war sie von Januar 2011 bis einschließlich August 2013 als Lehrerin an zwei Grundschulen eingesetzt.
Für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt sie im Amt A 12 am 31. Oktober 2018 eine periodische dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB). Mit Wirkung zum 26. Februar 2019 wurde die Beamtin zur Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 + AZ befördert. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 wurde sie durch die Regierung von Oberbayern so gestellt, als wäre sie bereits zum 1. November 2016 in die Besoldungsgruppe A 12 + AZ befördert worden. Der Lehrstuhl Schulpädagogik hat am 19. November 2018 einen Beurteilungsbeitrag für die Antragstellerin im Amt A 12 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. August 2018 erstellt, der mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist“ (HQ) abschließt. In jedem Einzelmerkmal wurde das Merkmal „HQ“ vergeben. In einer Anlassbeurteilung vom 13. Februar 2019 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2019 erhielt die Antragstellerin im Amt A 12 + AZ durch die für die Schule zuständige Schulrätin das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB). Die Verwendungseignung als Seminarrektorin wurde zuerkannt.
Die Antragstellerin legte gegen das Ausbleiben einer periodischen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 sowie die Anlassbeurteilung vom 13. Februar 2019 am 8. April 2019 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Es sei rechtswidrig, die periodische Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2018 nicht zu erstellen und später nachzuholen, da erst ein Jahr nach Wiedereintritt in den Schuldienst eine gesicherte Aussagekraft ihrer Leistungen vorliege. Ihre an der Universität gezeigten Leistungen, für die ein Beurteilungsbeitrag erstellt worden sei, seien in der Anlassbeurteilung nicht hinreichend gewürdigt. Weder das Gesamturteil noch die Einzelbewertungen seien plausibel und hinreichend begründet. Außerdem habe sie auch gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden sei.
Die mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Beigeladene steht als Studienrätin im Grundschuldienst (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Antragsgegners. Sie ist als Klassenlehrerin an einer Grundschule tätig. In ihrer aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2019 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 erhielt sie im Amt A 13 das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG). Die Verwendungseignung als Konrektorin, Rektorin oder Seminarrektorin wurde zuerkannt.
Mit Besetzungsvermerk vom 5. März 2019 entschied die Regierung von Oberbayern, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Denn innerhalb des Bewerberfeldes habe diese Beamtin mit „BG“ die beste aktuelle Beurteilung im Amt A 13. Die Antragstellerin sei mit „UB“ im niedrigeren Statusamt A 12 + AZ mit dem schlechteren Prädikat beurteilt. Der Bezirkspersonalrat (28.3.2019) und die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (29.3.2019) stimmten dieser Entscheidung zu.
Die Auswahlentscheidung wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 1. April 2019 mitgeteilt. Hiergegen wurde am 9. April 2019 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt,
Dem Antragsgegner wird untersagt, die im Oberbayerischen Schulanzeiger Nr. 01/2019 ausgeschriebene Stelle einer Seminarrektorin als Leiterin eines Seminars für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen in der Landeshauptstadt München zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.
Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen seien rechtswidrig. Die periodische dienstliche Beurteilung zum 31. Dezember 2014 sei rechtswidrig. Auch die Anlassbeurteilung zum 8. Februar 2019 sei rechtswidrig. Dadurch werde die Antragstellerin benachteiligt, da weitere Leistungen bewertet würden, die bei der periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2018 nicht mehr berücksichtigt würden. Das würde die Möglichkeit eröffnen, die Leistungen der Antragstellerin an der Universität zu relativieren. Eine aussagekräftige Beurteilung sei erst nach Verbescheidung des Widerspruchs gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2014 möglich. Der Beurteilungsbeitrag hinsichtlich der Leistungen der Antragstellerin an der Universität sei auch nicht angemessen berücksichtigt worden. Es hätte ein neuer Beurteilungsbeitrag im Amt A 12 + AZ eingeholt werden müssen, da der für die Anlassbeurteilung verwertete Beitrag im Amt A 12 erstellt worden sei. Da der Beurteilungsbeitrag hinsichtlich der Leistungen an der Universität das Gesamturteil „HQ“ ausweise, bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Beurteilung unter Anlegung rechtmäßiger Maßstäbe auch mit dem Gesamturteil „HQ“ bewertet werde. Dann läge mindestens ein Gleichstand mit der Beigeladenen vor. Soweit der Antragsgegner argumentiere, dass ein Gesamtergebnis mit „HQ“ auszuschließen sei, werde verkannt, dass die Antragstellerin im Beurteilungsbeitrag das Urteil „HQ“ erhalten habe. Die Beamtin steche daher durchaus aus der Vergleichsgruppe positiv heraus.
Die Regierung von Oberbayern hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Für den im Rahmen der Auswahlentscheidung durchzuführenden Leistungsvergleich sei für die Antragstellerin ausschließlich die Anlassbeurteilung zum 8. Februar 2019 maßgeblich. Selbst unter der Annahme, dass die Antragstellerin in ihrer periodischen Beurteilung zum 31. Dezember 2014 im Amt A 12 das Ergebnis „HQ“ erhalten hätte, wäre eine Beurteilung zum 31. Dezember 2018 oder 8. Februar 2019 mit „HQ“ nur bei weiterer Steigerung ihrer Leistungen möglich. Da bei den periodischen Beurteilungen zum Stichtag 31. Dezember 2018 keine Lehrkraft im Amt A 12 + AZ das Prädikat „HQ“ erhalten habe, hätten bei der Antragstellerin einzigartige Spitzenleistungen konstatiert werden müssen. Das sei aber nach der Beurteilerin nicht der Fall. Daher sei es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin selbst bei einer Neuerstellung ihrer Anlassbeurteilung oder einer Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2018 ein Ergebnis erzielen könnte, das die Auswahl der Antragstellerin als möglich erscheinen ließe.
Die ausgewählte Beamtin wurde mit Beschluss vom 3. Mai 2019 zum Verfahren beigeladen. Sie hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat zum Zustandekommen der Anlassbeurteilung vom 13. Februar 2019 in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 Beweis erhoben durch Einvernahme von Schulrätin H. und Rektorin F. als Zeuginnen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 23. Juli 2019 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einst-weiligen Anordnung ist gegeben. Das Auswahlverfahren für die streitgegenständliche Stelle ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als übergangene Bewerberin lässt sich nur vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Dienstherr die Ernennung der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.
3. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris). Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für eine solche Stelle gilt es daher, den dafür „bestgeeigneten“ Bewerber ausfindig zu machen. Naturgemäß ist bei dieser Prognose auf die Leistungsanforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen, wobei der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen Ermessens bestimmt, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der künftige Amtsinhaber mitbringen muss (Anforderungsprofil) und welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll (VG München, B.v. 28.8.2006 – M 5 E 06.2324 – juris Rn. 22). Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris). Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10.2012 – M 5 E 12.3882 – juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist i.d.R. der Fall, wenn die Beurteilungen im selben Statusamt erzielt worden sind. (Erst) bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. Binnendifferenzierung oder inhaltliche Ausschöpfung. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 25 f.; BayVGH, B.v. 16.04.2015 – 3 CE 15.815 – juris Rn. 52).
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) können dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, Grundlage für die Auswahlentscheidung des Dienstherrn sein (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12 zur grundsätzlichen Zulässigkeit ergänzender Auswahlverfahren). Zur Auswahlentscheidung selbst trifft Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 8; B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45 f.).
Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Dienstherr für die Bewerberauswahl als maßgebendes Kriterium zum Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten abstellt. Denn dienstliche Beurteilungen decken alle drei Kernelemente (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) ab und haben den Vorteil von Langzeitbeobachtungen (BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 46). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Leistungen der Bewerber miteinander vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn diese sich im gleichen Statusamt befinden und sich die Beurteilungszeiträume entsprechen (BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 CE 16.2288 – juris Rn. 20). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58).
Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 21; B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 28). Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11).
Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden. Daher kann auch eine mit förmlichen Rechtbehelfen angegriffene dienstliche Beurteilung im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 26; B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris Rn. 23; B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 26; BVerwG U.v. 18.4.2002 – 2 C 19/01 – juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die – mögliche – Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 – 2 VR 3/03 – juris Rn. 11). Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (BVerwG, B.v. 21.1.2004 a.a.O. Rn. 12).
4. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung entspricht diesen Grundsätzen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Auswahlvermerk vom 5. März 2019 genügt den formellen rechtlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Auswahlerwägungen.
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 5 Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 16.12.2008 – 1 WB 19/08 – juris Rn. 35).
Der Auswahlvermerk stellt nach einer tabellarischen Auflistung nach erreichten Beurteilungsprädikaten (wobei die Eintragungsfehler bei der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren richtig gestellt wurden) textlich ausgeführt dar, dass die Beigeladene aufgrund des besseren Endprädikats „BG“ in der periodischen Beurteilung im Amt A 13 gegenüber der Antragstellerin mit „UB“ im Amt A 12 + AZ die leistungsfähigere Bewerberin ist.
b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
Wie bereits dargestellt, hat der Antragsgegner die Beigeladene aufgrund des Ergebnisses in deren periodischer dienstlicher Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2018 mit „BG“ im Amt A 13 als leistungsfähigere Beamtin gegenüber der Antragstellerin bewertet. Denn die Antragstellerin hat in der Anlassbeurteilung vom 13. Februar 2019 im Amt A 12 + AZ das schlechtere Gesamtergebnis „UB“ erreicht. Da mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v 20.3.2007 – 2 BvR 2470/06 – juris Rn. 16), ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner der Beigeladenen mit einer um eine Stufe besseren Beurteilung im höheren Statusamt einen Leistungsvorsprung einräumt (BayVGH, B.v. 17.08.2017 – 3 CE 17. 815 – juris Rn. 54).
aa) Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Anlassbeurteilung vom 13. Februar 2019 für die Antragstellerin erstellt und mit der periodischen dienstlichen Beurteilung für die Beigeladene verglichen.
Die zum Stichtag 31. Dezember 2018 für die Antragstellerin anstehende periodische dienstliche Beurteilung wurde nach Nr. 4.2.1 lit. c Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) vom 7. September 2011 (KWMBl S. 306), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 (KWMBl S. 121) zu Recht zurückgestellt. Danach sind die periodischen Beurteilungen für Lehrkräfte, die länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt waren und im Lauf des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums in den Schuldienst zurückkehren, erst zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr zu erstellen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass für periodische dienstliche Beurteilungen ein hinreichender Tätigkeitszeitraum im schulischen unterrichtlichen Einsatz geleistet wird, der eine ausreichende Tatsachenbasis als Vergleichsgrundlage gegenüber den anderen Lehrkräften darstellt. Die Abordnung an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle – wie die Abordnung der Antragstellerin an das Institut für Schulpädagogik – stellt einen sonstigen in der Person des Beamten liegenden wichtigen Grund im Sinn des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG dar, der eine Zurückstellung der periodischen Beurteilung rechtfertigt. Denn die Vergleichbarkeit der dienstlichen Leistungen ist bei einer längeren Abordnung zur Wahrnehmung von Sonderaufgaben gerade im spezifischen Bereich der Lehrkräfte an Schulen nur schwer möglich. Die Vergleichbarkeit der periodischen Beurteilungen wäre daher fraglich (BayVGH, B.v. 16.8.2004 – 3 ZB 03.2386 – juris zur Vorgängernorm § 49 Abs. 2 Nr. 2 LbV; Eck in Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 56 Rn. 24). Nr. 4.2.1 lit. c der Beurteilungsrichtlinien hält sich in diesem rechtlichen Rahmen.
Nach Nr. 4.5 Satz 1 Nr. 2 der Beurteilungsrichtlinien war daher zu Recht für die Antragstellerin eine Anlassbeurteilung gemäß Anlage C der Beurteilungsrichtlinien erstellt worden (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Denn die Antragstellerin hatte sich auf eine Funktion beworben, wobei der letzte in eine dienstliche Beurteilung einbezogene Zeitraum der Diensttätigkeit am 31. Dezember 2014 endete und damit länger als vier Jahre zurücklag. Es liegt auch Nr. 4.5 Satz 1 Nr. 3 der Beurteilungsrichtlinien vor, der ebenfalls eine Pflicht zur Erstellung einer Anlassbeurteilung auslöst. Die Antragstellerin wurde mit Wirkung zum 1. November 2016 dienstrechtlich den Beamten der Besoldungsgruppe A 12 + AZ gleichgestellt. Da die Antragstellerin damit so zu behandeln ist, als sei sie zu diesem Zeitpunkt befördert worden und mindestens sechs Monate in diesem Beförderungsamt tätig gewesen, ist aus diesem Grund ebenfalls eine Anlassbeurteilung für sie zu erstellen.
Dieses System ist auch nicht widersprüchlich. Denn die Zurückstellung einer periodischen Beurteilung ist bei einem periodisch wiederkehrenden Beurteilungszyklus, in den alle Beamten derselben Besoldungsgruppe einbezogen werden, sachlich gerechtfertigt. Die Zurückstellung einer periodischen Beurteilung ist die Folge des Beurteilungsautomatismus nach Ablauf der Beurteilungsperiode. Bewirbt sich ein Beamter vor Ablauf des Zurückstellungszeitraums auf einen Beförderungsposten, so ist zur Feststellung der dienstlichen Leistungen eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wenn keine aktuelle periodische dienstliche Beurteilung für den Beamten vorliegt. Das ist eine Sondersituation, die sich von der periodischen dienstlichen Beurteilung unterscheidet. Die Anlassbeurteilung dient dem Leistungsvergleich in der speziellen Situation des Auswahlverfahrens um eine Beförderungsstelle.
Auch der Umstand, dass die Anlassbeurteilung den Beurteilungszeitraum von vier Jahren überschreitet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Anlassbeurteilung ist gerade nicht dem regelmäßigen Beurteilungsturnus einer periodischen dienstlichen Beurteilung unterworfen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 31 ff.). Die Anlassbeurteilung ist auch vom Beurteilungszeitraum her so gewählt, dass sie mit dem Beurteilungszeitraum der übrigen Bewerber, insbesondere der periodischen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 31. Dezember 2018, im Wesentlichen übereinstimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Überschreitung des bis zum 8. Februar 2019 dauernden Beurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung gegenüber der periodischen Beurteilung für die Beigeladene zum 31. Dezember 2018 zu Nachteilen für die Antragstellerin führen könnte. Durch den kurzen Zeitraum von fünf zusätzlichen Schulwochen des Beurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung gegenüber dem Beurteilungszeitraum der periodischen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen ist keine Verzerrung des Leistungsbildes zu besorgen. Zudem hat die Zeugin H. ausgesagt, dass ihr das Ergebnis der periodischen Beurteilungen der übrigen Bewerberinnen um die streitgegenständliche Stelle nicht bekannt gewesen sei.
bb) Die Anlassbeurteilung vom 13. Februar 2019 unterliegt auch keinen rechtlich relevanten Fehlern.
Die Anlassbeurteilung ist ausreichend begründet. Unter Nr. 5 „Gesamtergebnis“ ist in einer längeren Textpassage eine auf die individuelle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bezogene Begründung des Beurteilungsergebnisses gegeben. Das entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung einer dienstlichen Beurteilung (BayVGH, B.v. 26.4.2019 – 3 ZB 17.463 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – juris Rn. 39).
Auch inhaltlich unterliegt die Anlassbeurteilung keinen rechtlichen Bedenken.
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG U.v. 21.3.2007 – 2 C 2/06 – juris; BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 CE 16.2288 – juris Rn. 41 m.w.N.).
Soweit die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 vernommene Beurteilerin – Schulrätin H., wobei an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kein Anlass zu Zweifeln besteht – angegeben hat, dass sie bei der Bildung des Gesamturteils einen Schwerpunkt auf die Einzelmerkmale 2.1.1 „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, 2.1.2 „Unterrichtserfolg“ und 2.1.3. „Erzieherisches Wirken“ gelegt hat, ist gegen diesen Beurteilungsmaßstab rechtlich nichts zu erinnern. Denn er wurde gleichmäßig angelegt und entspricht bei Lehrkräften dem Kernbereich ihres dienstlichen Wirkens. Das steht auch mit dem in der Beurteilungsrichtlinien in Nr. 2.3.3 Sätzen 4 und 5 unterstrichenen, besonderen Gewicht dieser Einzelmerkmale in Einklang.
Auch gegen die Bewertung der schulischen unterrichtlichen Tätigkeiten im Zeitraum 1. September 2018 bis 8. Februar 2019 ist rechtlich nichts einzuwenden. In diesem Zeitraum sind entsprechend Nr. 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien mehrere – insgesamt drei – Unterrichtsbesuche durchgeführt worden. Auf deren Basis sowie sonstiger der Beurteilerin von der Schulleiterin als unmittelbarer Vorgesetzter mitgeteilten Erkenntnisse gelangte die Schulrätin zu dem Ergebnis, dass die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin im schulisch-unterrichtlichen Bereich insgesamt mit „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht“ (VE) zu beurteilen wäre. Denn die Beurteilerin hat bei der Antragstellerin u.a. eine hohe Lehrerzentrierung, einen zu hohen Anteil der Lehrersprache, eine noch fehlende stärkere Individualisierung hinsichtlich der einzelnen Schüler, ein hohes Leistungsniveau und damit einhergehend ein schnelles Nachlassen der Aufmerksamkeit der Schüler festgestellt. Das habe insbesondere mit Blick auf das besondere Gewicht der Einzelmerkmale 2.1.1 bis 2.1.3 dazu geführt, dass insgesamt für den von ihr beobachteten und bewerteten Teil des unterrichtlichen Wirkens an der Schule kein höheres Beurteilungsprädikat habe vergeben werden können. Die als Zeugin ebenfalls vernommene unmittelbare Vorgesetzte – Rektorin F., wobei auch hinsichtlich deren Aussagen kein Anlass zu Glaubhaftigkeitszweifeln besteht – hat diesen Eindruck und diese Bewertung unterstrichen.
Die Beurteilerin hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Beurteilungsbeitrag des Lehrstuhls für Schulpädagogik der Universität in die Anlassbeurteilung einbezogen und gewichtet.
Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – BVerwGE 150, 359 – juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 – 2 A 3/97 – BVerwGE 107, 360- juris Rn. 14; OVG NRW B.v. 27.8.2015 – 6 B 649/15 – NVwZ 2016, 332, juris Rn. 10 f.; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 3 CE 15.1947 – juris Rn. 31).
Die Beurteilerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise diesen Beurteilungsbeitrag in ihre Bewertung einbezogen und eine Gesamtabwägung mit dem von ihr beobachteten unterrichtlich-schulischen Bereich vorgenommen.
Die Beurteilerin hat im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin ausführlich dargelegt, wie sie Überschneidungen und Unterschiede von Beurteilungsbeitrag einerseits und den von ihr bei der Erstellung der Anlassbeurteilung andererseits zu bewertenden Beurteilungsmerkmalen einer Lehrkraft mit unterrichtlicher Tätigkeit an einer Schule gesehen und bewertet hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, dass die Beurteilerin dadurch den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in rechtlich relevanter Weise überschritten hätte.
Der Beurteilungsbeitrag wurde umfassend ausgewertet und hat in die Gesamtabwägung der dienstlichen Leistungen Eingang gefunden. Insbesondere hat die Beurteilerin hierzu angegeben, dass die für ihre Beurteilung wesentlichen Einzelmerkmale 2.1.1 bis 2.1.3 der Anlassbeurteilung nur eine teilweise Entsprechung im Beurteilungsbeitrag finden. Daher hat sie die entsprechenden aussagekräftigen einzelnen Elemente aus dem Beurteilungsbeitrag für die Bewertung dieser Einzelmerkmale einer Lehrkraft an einer Schule ermittelt und in die „Lehrerbeurteilung“ eingestellt. Auch die Beimessung eines höheren Gewichts hinsichtlich der schulisch-unterrichtlichen Leistungen, obwohl diese nur etwa fünf Monate des Beurteilungszeitraums umfasst haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Anlassbeurteilung bezieht sich auf einen Leistungsvergleich von Lehrern im schulischen Unterrichtseinsatz. Entsprechend darf dieser Tätigkeit bei der Bildung des Gesamturteils ein höheres Gewicht gegenüber einer zeitlich dominierenden, aber nicht schulisch-unterrichtlichen Tätigkeit beigemessen werden. Soweit eingewendet wird, dass auch die Lehrtätigkeit an einer Universität didaktisch vor- und nachbereitet werden muss, unterscheidet sich diese Tätigkeit aber vom schulischen Unterricht wesentlich. Wie die Beurteilerin zu Recht betont hat, macht es einen deutlichen Unterschied, ob Studierende oder Schulkinder unterrichtet werden. Andererseits hat die Beurteilerin die mit einem herausragend guten Ergebnis bewerteten, über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen am Universitätsinstitut in der Weise berücksichtigt, dass sie die von ihr für die schulisch-unterrichtliche Tätigkeit vorgesehenen Einzelbewertungen und das hierfür vorgesehene Gesamturteil „VE“ jeweils um eine Bewertungsstufe angehoben hat und zum Gesamtergebnis „UB“ gelangt ist. Der Beurteilungsbeitrag fand damit Berücksichtigung in der Anlassbeurteilung und hat sich auf das Gesamturteil ausgewirkt. Das hält sich innerhalb des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Eine weitergehende Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums ist dem Gericht verwehrt (§ 114 Satz 1 VwGO).
Der Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Instituts für Schulpädagogik im Amt A 12 erstellt wurde, obwohl die Antragstellerin in einem wesentlichen Teil des Zeitraums, den der Beurteilungsbeitrag umfasst (seit 1. November 2016) dienstrechtlich den Beamten der Besoldungsgruppe A 12 + AZ gleichgestellt war, mithin der Beurteilungsbeitrag für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 + AZ hätte erstellt werden müssen, konnte sich auf die Gesamtbewertung hinsichtlich des Ergebnisses der Anlassbeurteilung nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Das folgt bereits daraus, dass der Beurteilungsbeitrag auf das höchste Beurteilungsprädikat „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist“ (HQ) lautet und dieses Prädikat in jedem Einzelmerkmal vergeben ist. Ein Beurteilungsbeitrag im Amt A 12 + AZ hätte nicht besser lauten können, allenfalls wegen der höheren Anforderungen an das höhere Amt etwas schlechter. Die Beurteilerin hat auch ausgesagt, dass sie den ihr vorliegenden Beurteilungsbeitrag für ein Amt A 12 in die Anlassbeurteilung einbezogen hat. Dabei hat sie betont, dass ihr Eindruck über die schulisch-unterrichtlichen Tätigkeiten den Schwerpunkt der Beurteilung bildete und daher von höherem Gewicht war als die Bewertung der Tätigkeit an der Universität. Daraus ist zu ersehen, dass selbst bei einem Ergebnis „HQ“ in einem Amt A12 + AZ im Beurteilungsbeitrag der Universität dieser Umstand nicht dazu geführt hätte, dass das Gesamturteil der Anlassbeurteilung anders ausgefallen wäre.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst bei höherem Gewicht des Beurteilungsbeitrags angesichts des Gewichts, das die Beurteilerin zu Recht ihrer Bewertung der schulisch-unterrichtlichen Leistungen beigemessen hat, sich das Gesamtergebnis der Anlassbeurteilung nicht um zwei Beurteilungsprädikate auf „HQ“ geändert hätte. Das benötigt die Antragstellerin jedoch, um mit dem Ergebnis der Beigeladenen gleichziehen zu können. Eine Auswahl der Antragstellerin für die streitbefangene Stelle erscheint daher auch mit Blick auf diesen Aspekt nicht möglich.
Die periodische dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2014 hat für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung keine Relevanz. Da jede dienstliche Beurteilung eine eigenständige Leistungsbewertung darstellt, insbesondere nach einer Beförderung, muss die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der früheren dienstlichen Beurteilung nicht abgewartet werden.
5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert hat (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 162 Rn. 41).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) – ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (nach der Auskunft des Antragsgegners würden sich die Jahresbezüge für die Antragstellerin in dem mit der Stelle verbundenen Amt A 13 + AZ auf 62.400,40 EUR belaufen, hiervon ein Viertel). Dabei ist auch die jährliche Sonderzahlung mit einzubeziehen (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 26).