Aktenzeichen M 1 K 16.5663
SchfHwG SchfHwG § 12
SchfHwG SchfHwG § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1
Leitsatz
1 Eine Kostenrechnung mit der ein Betroffener lediglich aufgefordert wird, eine mit Bescheid festgesetze Gebühr zu zahlen, stellt mangels eigener Regelung keinen Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage zulässig wäre. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Behauptung, eine Feuerstätte seit drei Jahren nicht in Betrieb genommen zu haben, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zulassung einer Durchführung einer Feuerstättenschau gem. § 14 Abs. 2 SchfHwG. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit des Eigentümers einer Feuerstätte hinsichtlich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sehen § 10 und § 14 SchfHwG nicht vor. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über die Klage kann vom zuständigen Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist; zudem ist der Sachverhalt geklärt. Zur Absicht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten zuvor angehört (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die als Anfechtungsklage mit dem Ziel einer Aufhebung der Kostenrechnung und des Bescheids hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom 15. November 2016 ist kein Verwaltungsakt, weshalb die Klage insoweit unzulässig ist. Der Bescheid vom 15. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb ist die Klage insoweit zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Da die Kostenrechnung vom 15. November 2016, die dem angefochtenen Bescheid des Landratsamts gleichen Datums beigefügt war, keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt, da sie keine eigene Regelung enthält, sondern lediglich den Kläger auffordert, die im angefochtenen Bescheid vom 15. November 2016 festgesetzten Gebühren zu zahlen, ist die Möglichkeit, dass der Kläger durch diese Kostenrechnung in eigenen Rechten verletzt wird, ausgeschlossen. Deshalb ist seine hierauf bezogene Klage mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig.
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung öffentlich-rechtliche Bauvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten gemäß Art. 40 Abs. 1 BayBO. Diese ist bei der Feuerstätte des Klägers deshalb nicht sichergestellt, da seit November 2011 keine Feuerstättenschau mehr stattgefunden hat. Deshalb war die Stilllegungsanordnung auch verhältnismäßig und interessengerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
Die Begründung des Klägers, der Bescheid sei Schikane, ist unbehelflich. Seine Behauptung, er habe die Feuerstätte seit drei Jahren nicht in Betrieb genommen, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zulassung einer Durchführung einer Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Sein Vortrag, er wende sich lediglich gegen die Durchführung dieser Feuerstättenschau durch eine bestimmte Person, ist rechtlich ohne Belang. Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit des Eigentümers einer Feuerstätte hinsichtlich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sehen § 10 und § 14 SchfHwG nicht vor. Die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bezieht sich grundsätzlich nur auf einen Bezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Der Gesetzgeber hat abschließend als Ausnahmefall bestimmt, dass bei dessen vorübergehender Verhinderung die zeitweise Aufgabenwahrnehmung durch einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angeordnet werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchfHwG). Hinweise darauf, dass sich der Beklagte – wie der Kläger vorträgt – aus Unkenntnis der Gefährlichkeit von gasbetriebenen Feuerungsanlagen oder mit dem Ziel einer bewusst beabsichtigten Gefährdung des Klägers weigere, einen anderen Schornsteinfeger zu berufen und einzusetzen, sind nicht erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich und auch im Übrigen auf die Gründe in den Eilbeschlüssen des Gerichts vom 5. Juli 2016 (M 1 S. 16.2144) und 16. Januar 2017 (M 1 S. 16.4122) sowie auf den Eilbeschluss des Gerichts vom 17. Januar 2017 (M 1 S. 16.5664) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückweisung der Beschwerde des Klägers hiergegen vom 20. März 2017 (22 CS 17.341) Bezug genommen.
3. Da ferner weder gegen die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids noch gegen die Entscheidung zur Kostentragung (Nr. 4) und auch nicht gegen die Festsetzung der Gebühren (Nr.5) rechtliche Bedenken bestehen, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.