Aktenzeichen 22 ZB 18.581
AtG § 17 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1, § 117 Abs. 5, § 124 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
1 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein entscheidungserheblicher Fehler bei der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts kann vorliegen, wenn ein Gericht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, namentlich Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen ist oder wenn das Gericht gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 1 K 15.666 2017-12-01 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Kläger ist Nuklearmediziner mit eigener Praxis. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamts für Umwelt (nachfolgend: LfU), mit dem seine am 13. September 2004 durch das LfU erteilte strahlenschutzrechtliche Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zu deren Anwendung am Menschen (nachfolgend: Umgangsgenehmigung) widerrufen wurde, und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth, das seine Anfechtungsklage gegen diesen Widerruf abgewiesen hat.
Voraussetzungen für die Erteilung der Umgangsgenehmigung, deren Notwendigkeit sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ergibt, sind u.a. die Zuverlässigkeit derjenigen, welche die radioaktiven Stoffe – hier: für die nuklearmedizinische Behandlung – verwenden, und außerdem die Erfüllung bestimmter Anforderungen an die Sicherheit bei der Verwendung solcher Stoffe gemäß § 9 Abs. 2 AtG. Zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung unterliegt der Kläger der regelmäßigen Kontrolle durch das LfU als Aufsichtsbehörde bzw. die Bayerische Landesärztekammer; diese ist gemäß § 1 i.V.m. Anlage III Nr. 2.6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften Träger der Ärztlichen Stelle gemäß § 83 Strahlenschutzverordnung (nachfolgend: Ärztliche Stelle). Der Kläger ist insoweit Strahlenschutzverantwortlicher im Sinn von § 31 Abs. 1 StrISchV. In der Vergangenheit kam es zu mehreren strahlenschutzrechtlichen Anordnungen des LfU gegen den Kläger, weil dieser wiederholt Aufforderungen der zuständigen Stellen, für die Qualitätskontrolle Unterlagen vorzulegen, nicht oder verspätet befolgt hatte; der Streit um die Berechtigung solcher Anordnungen bzw. um die hierfür angefallenen Kosten wurde auch vor Gericht ausgetragen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2013 – 22 ZB 13.975 und 22 ZB 13.976).
2. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. August 2015 widerrief das LfU die Umgangsgenehmigung vom 13. September 2004 und forderte den Kläger auf, die in seiner Praxis befindlichen radioaktiven Stoffe abzugeben. Der Bescheid war hinsichtlich des Widerrufs auf § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrISchV sowie auf § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG gestützt und damit begründet, dass der Kläger nicht (mehr) die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Umgang mit radioaktiven Stoffen biete und daher als Strahlenschutzverantwortlicher unzuverlässig sei; damit sei eine der erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben. Zudem habe der Kläger im Sinn von § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG gegen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung, gegen die auf dieser Verordnung beruhenden Anordnungen des LfU und gegen Bestimmungen, die in seiner Umgangsgenehmigung enthalten seien, erheblich und wiederholt verstoßen. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich aus mehreren Umständen: So habe der Kläger wiederholt bei Prüfungen zur Qualitätssicherung (gemäß § 83 Abs. 1 und 2 StrlSchV) durch die Ärztliche Stelle die Vorlage von Unterlagen verweigert und beanstandete Mängel nicht behoben. Auch sei er auf Anforderungen aus den Prüfberichten der Ärztlichen Stelle nicht eingegangen, es sei notwendig geworden, dem Kläger einzelne Anwendungen zu untersagen. Bei fast allen Regelanforderungen bzw. den erforderlich gewordenen Zusatzanforderungen habe der Kläger eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt, so dass Ordnungswidrigkeits- und Zwangsgeldverfahren notwendig geworden seien. Außerdem beruhe die Unzuverlässigkeit des Klägers auch darauf, dass er finanziell nicht leistungsfähig sei und Zahlungen verweigere. So habe das LfU als Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung strahlenschutzrechtlicher Vorgaben wiederholt Zwangsgelder verhängen und fällig stellen müssen, seit dem Jahr 2010 hätten alle Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müssen. In seiner Mitteilung vom 15. März 2015 habe der Kläger selbst seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit eingeräumt. Das Finanzamt habe mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. März 2015 noch offene Abgaben wegen verweigerter Zahlung pfänden müssen; hierzu habe der Kläger mit Brief vom 14. Juni 2015 erklärt, dass er deswegen das Betriebskonto überzogen und eine geplante Investition in der Praxis eingestellt habe. Hinzu kämen mehrfache unsachliche und beleidigende Äußerungen des Klägers in dem umfangreichen Schriftwechsel mit dem LfU und der Ärztlichen Stelle.
3. Die gegen den Bescheid vom 21. August 2015 erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2017 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich einer den Betrag von 300 € übersteigenden Bescheidsgebühr in Nr. 4 des Tenors im Bescheid vom 21. August 2015 und bezüglich der gegen diese Gebührenfestsetzung gerichteten Anfechtungsklage, als unzulässig abgewiesen. Grund für die teilweise Klageabweisung war, dass insoweit der Beklagte durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung den Bescheid geändert und die Bescheidsgebühr auf 300 € ermäßigt hatte; das Verwaltungsgericht hatte daher die Anfechtungsklage als teilweise erledigt angesehen, der Kläger jedoch diesbezüglich eine Erledigungserklärung ausdrücklich nicht abgegeben (vgl. Urteilsabdruck – UA – S. 15 Nr. 1 der Entscheidungsründe). Mit der teilweisen Klageabweisung als unzulässig befasst sich der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht; die Berufung kann daher insoweit schon mangels Antragsbegründung nicht zugelassen werden (vgl. 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
2. Gegen das Urteil insgesamt macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (Schriftsatz vom 6.4.2018 Nr. 1 ab S. 2). Damit kann er nicht durchdringen.
Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 bis 7d, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den – vom Kläger erstinstanzlich (insbesondere in seinem Schriftsatz vom 24.11.2017) unwidersprochen vorgetragenen – Umstand verkannt, dass die wesentlichen Gründe, die aus Sicht des Verwaltungsgerichts den Widerruf der Umgangsgenehmigung gerechtfertigt hätten, schon im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mehr gegeben gewesen seien. Noch nicht vorhanden gewesen sei zu diesem Zeitpunkt lediglich die berichtsmäßige Dokumentation dieser für den Kläger günstigen Änderung der Sachlage. Der Kläger selbst fasst seine Einwände wie folgt zusammen:
„Zusammengefasst: Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage derjenige des Behördenbescheides ist und daher eine erst danach sich einstellende Veränderung der Sachlage nicht mehr zu berücksichtigen ist. Es geht vielmehr darum, dass im Zeitpunkt der Behördenentscheidung sich die Faktenlage substantiell anders ergeben hatte, als sie im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wird: Im Urteil wird zentral auf fehlende Kooperationsbereitschaft des Klägers in Zusammenarbeit mit der ÄrSt [gemeint ist: die Ärztliche Stelle] und daraus folgende eine fehlende Änderung seiner bemängelten Verfahrensweisen abgestellt. Dass eine nachhaltige Änderung eingetreten war, hatte die ÄrSt bei ihren Prüfungen der 5. Regelanforderung vom April und August 2015 festgestellt. Das hat sie dann in ihrem späteren Prüfbericht schriftlich niedergelegt. Die schriftliche Niederlegung ist nicht die Sachlage, auf die abzustellen ist. Denn die Erkenntnisse sind ja bereits in der Durchführung der Prüfung (und nicht erst in ihrer schriftlichen Fixierung) gesammelt worden. Hätte das Vordergericht die vorstehenden Überlegungen beachtet, dann hätte es den unstrittigen Vortrag hinsichtlich der substantiellen Veränderung in der Kooperation des Klägers, wie sie in der 5. Regelanforderung festgestellt wurde, berücksichtigt. Die Beurteilung, wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft sei der Kläger unzuverlässig, weshalb die Genehmigung zu Recht widerrufen worden sei, wäre dann anders ausgefallen.“
(vgl. Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 4 unten, S. 5 oben).)
2.1. Der Kläger stellt demnach mit seinem Vortrag nicht die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatzes in Frage, wonach der vorliegende Fall, soweit es um die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für die Rechtmäßigkeit des Genehmigungswiderrufs gehe, dem Widerruf einer ärztlichen Approbation gleiche, bei dem es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme (vgl. UA S. 16 unten, S. 17 oben unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 18.8.2011 – 3 B 6/11 – juris Rn. 9). Deshalb braucht der Verwaltungsgerichtshof anlässlich des Berufungszulassungsantrags die Frage nicht zu entscheiden, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die genannte vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Konstellation auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Entbehrlich ist demzufolge auch eine Befassung mit der vom Kläger als fehlerhaft angesehenen Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach (so im UA auf S. 17 oben) „das Vorbringen des Klägers bezüglich der nunmehr erfolgten Verbesserungen für das hiesige Widerrufsverfahren unerheblich“ sei und erst in einem Verfahren zur Wiedererteilung der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis geltend gemacht werden könne.
Der Einwand des Klägers geht vielmehr dahin, dass in dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Zuverlässigkeitsbedenken gegen den Kläger bereits ausgeräumt und dieser Umstand auf Seiten der Ärztlichen Stelle und des LfU auch schon bekannt gewesen sei; gefehlt habe zu diesem Zeitpunkt lediglich die – erst später erfolgte – schriftliche Niederlegung der relevanten Erkenntnisse in einem Bericht. Damit kann der Kläger aber nicht durchdringen. Der Beklagte hat nämlich in seiner Antragserwiderung (Schriftsatz vom 29.5.2018 Nrn. 1.3 und 1.4 ab S. 4) den Tatsachenbehauptungen des Klägers entschieden – und unter Beifügung eines Belegs – wie folgt widersprochen: Entgegen der Behauptungen des Klägers seien die Prüfungen zur fünften Regelanforderung erst mit Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 14. Oktober 2015 begonnen worden; darin sei der Kläger erstmals zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der fünften Regelanforderung aufgefordert worden. Abgeschlossen worden seien die Prüfungen im Rahmen der fünften Regelanforderung mit Übersendung des Prüfberichts am 21. Dezember 2015 an den Kläger. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das LfU Erkenntnisse aus der fünften Regelanforderung schon bei Erlass des Widerrufsbescheids hätte haben sollen und berücksichtigen sollen.
Der Kläger ist diesem, mittlerweile fast drei Monate zurück liegenden, Sachvortrag des Beklagten nicht nur nicht entgegen getreten. Der Sachvortrag des Beklagten wird vielmehr gestützt durch das der Antragserwiderung beigefügte Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 14. Oktober 2015 an den Kläger. Dieses ist überschrieben mit „Qualitätssicherung gemäß § 83 Strahlenschutzverordnung (StrISchV) – Anforderung von Unterlagen zur Regelanforderung“. Darin wird zunächst die jüngste zurück liegende Regelüberprüfung angesprochen, über deren Ergebnis dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 berichtet worden sei. Sodann wird der Kläger aufgefordert, für die – unabhängig von eventuell zwischenzeitlich erfolgten Zusatzanforderungen – im Regelabstand von zwei Jahren nach Zugang des genannten Prüfberichts erneut erforderliche Überprüfung verschiedene Unterlagen bis spätestens 11. November 2015 vorzulegen, nämlich eine Leistungsstatistik für das gesamte Jahr 2014, ferner Unterlagen über die Verwendung der vom Kläger betriebenen zwei Gammakameras, eine Kopie der letzten Jahresmeldung an das LfU, eine ggf. zwischenzeitlich erfolgte Aktualisierung der Umgangsgenehmigung vom 13. September 2004, Angaben zu eventuellen Vertragspartnern des Klägers (die ggf. aufgrund von Kooperationsverträgen die nuklearmedizinischen Geräte des Klägers mitbenutzen) und Unterlagen zur technischen Qualitätssicherung der eingesetzten Geräte.
Der Beklagte hat in der Antragserwiderung zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Umgangsgenehmigung nicht aufgrund einzelner Beanstandungen der Ärztlichen Stelle, sondern wegen einer Vielzahl von Aspekten verfügt worden sei, die in die Gesamtwürdigung des Tatbestandsmerkmals eingeflossen seien; außerdem habe auch die fünfte Regelanforderung Mängel in maßgeblichen Bereichen aufgezeigt, wie dies in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 ausgeführt und in der Niederschrift festgehalten worden sei (Schriftsatz vom 29.5.2018 S. 5 Nr. 1.4).
Angesichts dieses erwiesenen zeitlichen Ablaufs der fünften Regelanforderung (Einleitung erst am 14.10.2015) und der hierbei erneut festgestellten Mängel im Praxisbetrieb des Klägers kann es sich bei den vom Kläger eingewandten, vor Erlass des angefochtenen Bescheids eingetretenen positiven Änderungen allenfalls um nicht repräsentative Eindrücke handeln, die bei zwischenzeitlichen Zusatzanforderungen gewonnen wurden, keinesfalls aber um die Bewertung aufgrund der turnusmäßigen regulären fünften Regelanforderung und auch nicht um eine Bewertung, die ein vergleichbares Gewicht wie eine solche Regelanforderung haben könnte. Dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft gehandelt haben soll, indem es diesen etwaigen günstigen Änderungen keine Bedeutung gegenüber den – im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst vorhandenen – negativen Bewertungen aus den zurückliegenden vier Regelanforderungen beigemessen hat, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.
2.2. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit geltend, als das Verwaltungsgericht die Ermessenausübung im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig angesehen hat (Schriftsatz vom 6.4.2017 S. 5 Buchst. b). Der Kläger meint diesbezüglich nur, wenn „die Änderungen im Zusammenhang mit der 5. Regelanforderung“ berücksichtigt worden wären, so wäre das Ermessen mit großer Wahrscheinlichkeit anders ausgeübt worden. Es fehlt indes – wie oben ausgeführt – an der substantiierten Darlegung, dass es sich hierbei überhaupt um dem Kläger günstige Bewertungen handelt, die aufgrund der fünften Regelüberprüfung (und nicht nur irgendwelcher Zwischenanforderungen) abgegeben worden sind.
2.3. Der Kläger stützt die Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass das Verwaltungsgericht „die Reichweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“ verkannt habe (Schriftsatz vom 6.4.2017 Buchst. c ab S. 5). Er meint, der Widerruf der dem Kläger erteilten Umgangsgenehmigung sei – wie der Kläger erstinstanzlich schon schriftlich vorgetragen habe – ein unangemessener Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers, er wirke praktisch enteignend, weil der 65 Jahre alte Kläger keine andere Tätigkeit als Nuklearmediziner ausüben könne, seine Praxis (welche die Altersversorgung des Klägers darstelle) wertlos würde und weil alle Angestellten entlassen werden müssten. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit nur im Zusammenhang mit dem Klägervortrag insoweit behandelt, als es darum gegangen sei, dass eine ganze Reihe von Verstößen Jahre zurücklägen und die Beklagte sich jedenfalls nicht auf solche Beanstandungen stützen könne, die zwischenzeitlich beseitigt worden seien (dies betreffe die Ausführungen gemäß dem UA auf S. 25 oben).
Dieser Einwand des Klägers hinsichtlich einer – vermeintlich – rechtsfehlerhaft verkürzten Prüfung und Begründung durch das Verwaltungsgericht geht indes fehlt, denn die Entscheidungsgründe gehen weiter, als der Kläger meint. Das Gericht hat nämlich prozessrechtlich fehlerfrei gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ausgeführt, dass es der Begründung des angegriffenen Bescheids folge und insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe absehe; es hat nur ergänzende Ausführungen zum Klagevorbingen gemacht (vgl. UA S. 16 Nr. 2). In dem in Bezug genommenen Bescheid hat der Beklagte innerhalb des Abschnitts, der sich mit der Ermessensausübung befasst (Nr. 2 auf S. 12 und 13), nicht nur dargestellt, dass der Kläger über Jahre hinweg Grund zu Beanstandungen seiner Arztpraxis gegeben habe, dass die Berechtigung dieser Beanstandungen (soweit sie Gegenstand verwaltungs- oder amtsgerichtlicher Verfahren gewesen sind) sogar rechtskräftig festgestellt worden sei und dass durch die beanstandeten Mängel teilweise auch die Gesundheit von Patienten gefährdet gewesen und – weil keine Besserung in Aussicht sei – auch weiterhin gefährdet sei. Im Bescheid wird vielmehr auch ausgeführt, dass der Kläger nach Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Umgangsgenehmigung niemals etwas bezüglich der Konsequenzen für seine Praxis vorgebracht habe (vgl. Bescheid vom 21.8.2015 S. 12 vorletzter Absatz). Dennoch hat das LfU berücksichtigt und gerade nicht verkannt, dass die beruflichen Auswirkungen des Widerrufs der Umgangsgenehmigung für den Kläger erheblich sein werden. Es hat aber das öffentliche Interesse an der zuverlässigen Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Vorgaben in der Strahlenmedizin und den grundrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz der Patienten, der beim Kläger wegen der unzureichenden Qualitätssicherung in dessen Praxis nicht erfüllt sei, für vorrangig gehalten (vgl. Bescheid vom 21.8.2015 S. 13 letzter Absatz vor Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat sich diese Begründung des angefochtenen Bescheids im Weg des § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen gemacht. Der Kläger wiederum befasst sich hiermit in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags nicht; aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, dass insoweit an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ernstliche Zweifel bestünden.
Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag darauf ankäme ist anzumerken, dass der Beklagte in der Antragserwiderung u.a. vorgetragen hat, der Widerruf der Umgangsgenehmigung bewirke kein Verbot der Berufsausübung; vielmehr dürfe der Kläger als angestellter Nuklearmediziner tätig sein und sogar die eigene Praxis weiterführen, wenn eine andere Person als Strahlenschutzverantwortlicher die Verantwortung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen übernähme, also Inhaber der strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung wäre. Eine Schließung der Praxis drohe entgegen dem Vortrag des Klägers nicht, wie sich daraus ergebe, dass der „Zulassungsausschuss Ärzte Bayern“ auf Antrag des Klägers am 19. September 2017 einem Nachbesetzungsverfahren zugestimmt und der Kläger daraufhin im Februar 2018 in einem Ärztefachblatt entsprechend inseriert habe.
2.4. Innerhalb seiner Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kritisiert der Kläger den Umgang des Verwaltungsgerichts mit den schriftlichen und mündlichen Angaben der Ärztlichen Stelle (Schriftsatz vom 6.4.2017 Buchst. d ab S. 6 unten). Hierbei wird aber nicht deutlich, welchen tragenden Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts der Kläger in Zweifel zieht. Seine allgemeinen Ausführungen zur historischen Entwicklung der Ärztlichen Stelle, zu den sie betreffenden gesetzlichen Regelungen, zu ihren Pflichten und Befugnissen und schließlich ihrem Verhältnis zum LfU mögen für sich genommen zutreffen. Sie sind aber ohne Belang, solange der Kläger (wie dies hier der Fall ist) nicht darzulegen vermag, welche Vorschrift oder welchen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz das Verwaltungsgericht missachtet oder falsch angewandt haben soll und inwiefern sich hieraus ernstliche Zweifel daran ergeben sollen, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist. Der Vortrag des Klägers unter Buchst. d (S. 6 unten bis 9 oben des Schriftsatzes vom 6.4.2018) verfehlt weitgehend die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
3. Der Kläger bemängelt eingangs des Abschnitts d (Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 6 unten), das Verwaltungsgericht habe – ebenso wie der angefochtene Bescheid – „in den Mittelpunkt seiner Entscheidung die Prüfungen und Beanstandungen durch die ÄrSt“ gestellt, diese Beanstandungen aber nicht geprüft; weiter hinten (Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 7) macht er geltend, das Gericht hätte der – unter den Beteiligten streitigen – Frage, ob die Beanstandungen berechtigt seien, nachgehen müssen, es habe das Gebot der fairen Prozessführung verletzt, indem es dem Vortrag des Beklagten gefolgt sei und das Vorbringen des Beklagten trotz des mit Beweisangeboten verbundenen Vortrags des Klägers nicht hinterfragt habe. Mit diesen Einwänden macht der Kläger sinngemäß Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dahingehend geltend, dass das Verwaltungsgericht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, nämlich den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe; zugleich kann hierin der Vorwurf einer fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gesehen werden.
Dem ist aber schon deshalb nicht zu folgen, weil die Vorwürfe des Klägers – wie aus dem Kontext seiner Ausführungen im Abschnitt d (Schriftsatz vom 6.4.2018) erkennbar ist – nur einige ausgewählte Beanstandungen gegenüber dem Kläger betreffen (vor allem eine vom Beklagten so bezeichnete „Tabelle mit offenen Punkten“ im Bescheid vom 19.9.2014). Das Verwaltungsgericht dagegen hat die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht wegen einiger, vom Kläger selbst herausgegriffener und nach seiner Ansicht unberechtigter Beanstandungen (mit ihnen hat sich das Verwaltungsgericht speziell unter Buchst. dd auf S. 22 bis S. 24 oben des Urteils befasst), sondern aufgrund einer Gesamtschau des Verhaltens des Klägers über mehrere Jahre bejaht. Es hat (vor dem Abschnitt dd auf S. 22 bis 24) unter Buchst. bb (UA ab S. 17) zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen eines auf § 17 Abs. 3 AtG gestützten Genehmigungswiderrufs dargestellt, sodann den von ihm erkannten Sachverhalt subsumiert und am Ende unter Buchst. cc (UA S. 22) seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, dass der Kläger keine Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung der genehmigten Tätigkeit biete, weil er über Jahre hinweg die Qualitätssicherung nicht ausreichend betrieben, Vorgaben der Ärztlichen Stelle ignoriert und wiederholt und beharrlich sofort vollziehbare und/oder bestandskräftige Anordnungen nicht befolgt habe und sogar durch Zwangs- und Bußgelder, die mittels Vollstreckung hätten beigetrieben werden müssen, nicht zur vollständigen Erfüllung seiner Pflichten habe angehalten werden können, obwohl ihm mehrmals und insgesamt ausreichend Gelegenheit zur Abhilfe gewährt worden sei.
Einen Verfahrensmangel dergestalt, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geboten, vom Verwaltungsgericht aber unterlassen worden wäre, und dass das Gericht seine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtsfehlerhaft gewonnen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof anhand der Darlegungen des Klägers nicht zu erkennen. Der Kläger hat weder einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 gestellt noch hat er in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags substantiiert aufgezeigt, welche konkrete einem Beweis zugängliche Tatsache zwar entscheidungserheblich gewesen, vom Verwaltungsgericht aber nicht oder falsch gewürdigt worden sein soll. Ein entscheidungserheblicher Fehler bei der Überzeugungsbildung kann vorliegen, wenn ein Gericht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, namentlich Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen ist oder wenn das Gericht gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.4.2016 – 22 ZB 16.7 – juris Rn. 13). Solche Mängel in der Handhabung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger vorliegend mit seinen Darlegungen nicht aufgezeigt.
4. Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Schriftsatz vom 6.4.2018 Nr. 2 auf S. 9 und 10). Eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert indes den Vortrag, welche Sach- oder Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40, § 124a Rn. 72); diese Anforderungen sind vorliegend nicht ansatzweise erfüllt. Der Kläger meint, eine grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass „vorliegend die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes der Sachund Rechtslage nach dem allgemeinen Prinzip im Falle einer Anfechtungsklage ein unverhältnismäßiger Eingriff insbesondere in Art. 14 GG“ sei. Diese Rechtsbehauptung trifft in dieser Allgemeinheit schon nicht zu; abgesehen davon enthält sie auch keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage im oben genannten Sinn. Letzteres gilt auch für die Ansicht des Klägers, die „im Behördenraum vorhandenen Erkenntnisse aus der 5. Regelprüfung hätten berücksichtigt werden müssen bei Erlass des Bescheides. Insoweit ist nicht darauf abzustellen, dass die schriftliche Fixierung dieser Erkenntnisse erst nach Bescheidserlass erfolgt.“. Denn die fünfte Regelanforderung war – wie oben ausgeführt – entgegen der Behauptung des Klägers bei Erlass des angefochtenen Widerrufs noch nicht einmal förmlich eingeleitet; davon abgesehen ist diesbezüglich eine Grundsatzbedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gleichfalls nicht annähernd ersichtlich. Schließlich macht der Kläger geltend, es fehle „an einer normativen Grundlage für die konkreten Prüfmaßnahmen der ÄrSt ebenso wie an einer legitimierenden Konstitutionsnorm. Das verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und Art. 80 GG“. Diese Behauptung steht vollends „im luftleeren Raum“, ein Bezug zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erkennbar. Unabhängig davon sind die Einrichtung der Ärztlichen Stellen sowie deren Prüftätigkeit gesetzlich normiert, u.a. in § 83 StrISchV.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG (wie die Vorinstanz in Anlehnung an die Empfehlungen unter Nrn. 16.1, 16.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und unter Berücksichtigung dessen, dass dem Kläger mit dem Widerruf der Umgangsgenehmigung – anders als beim Widerruf der Approbation: Streitwert gemäß Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs mindestens 30.000 € – nicht jede ärztliche Tätigkeit untersagt ist, sondern nur der Umgang mit radioaktiven Stoffen).