Aktenzeichen 7 TaBV 34/15
Leitsatz
1. Im Wege einer Teilanfechtung kann gerichtlich geltend gemacht werden, dass das Wahlergebnis falsch ermittelt worden ist. Eine solche Anfechtung unterliegt der Anfechtungsfrist des § 19 Absatz 2 BetrVG (im Anschluss an Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 16.03.2005 – 7 ABR 40/04). (amtlicher Leitsatz)
2. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG ist eine auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichtete Teilanfechtung einer Betriebsratswahl grundsätzlich zulässig (zu den Anforderungen vgl. BAG BeckRS 2005, 42470 unter B II 1 a mwN; das BAG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 27.07.2016 – 7 ABN 44/16 zurückgewiesen). (red. LS Alke Kayser)
Verfahrensgang
8 BV 124/14 2015-06-17 Bes ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie um die Frage, ob die Antragstellerin zum Betriebsratsmitglied gewählt worden ist.
Im Betrieb der Beteiligten zu 3 fand am 11.04.2014 eine Betriebsratswahl statt. Es fand eine Listenwahl statt.
Dem Wahlvorstand gehörten Frau I., Herr P. und Herr Y. an. Frau I. kandidierte auf der Liste „Neuanfang“, Herr P. auf der Liste „Vision A.“ und Herr Y. auf der Liste „WIR DIE ARBEITER“.
Die Antragstellerin kandidierte bei der Betriebsratswahl. Sie gehörte der Liste „WIR DIE ARBEITER“ an.
Das Wahlergebnis wurde am Tag der Wahl am Schwarzen Brett ausgehängt. Aufgrund eines Fehlers bei der Anwendung des Geschlechterproporzes wurde darin festgestellt, dass Frau I. zum Betriebsratsmitglied gewählt worden war. Richtigerweise wäre die Antragstellerin Betriebsratsmitglied gewesen.
Die Antragstellerin leitete am 01.10.2014 beim Arbeitsgericht Nürnberg das vorliegende Verfahren ein, mit dem sie geltend macht, die Betriebsratswahl sei nichtig. Außerdem möchte sie festgestellt wissen, dass sie Betriebsratsmitglied ist.
Mit Beschluss vom 17.06.2015 wies das Arbeitsgericht Nürnberg die Anträge der Antragstellerin zurück.
Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 15.07.2015 zugestellt.
Die Antragstellerin legte gegen den Beschluss am 06.08.2015 Beschwerde ein und begründete sie am 15.10.2015. Bis dahin war die Beschwerdebegründungsfrist verlängert worden.
Die Antragstellerin macht geltend, die Betriebsratswahl leide an erheblichen Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften, so dass sie nichtig sei.
Der Wahlvorstand sei nicht ordnungsgemäß bestellt worden.
Frau I. habe dem Wahlvorstand nicht angehören dürfen, da sie selbst für den Betriebsrat kandidiert habe.
Trotz des hohen Ausländeranteils im Betrieb sei der Wahlaushang nur in deutscher Sprache erfolgt.
Die in den Betriebsrat Gewählten seien nicht schriftlich unterrichtet worden. Auch die Gewerkschaft sei nicht rechtzeitig über das Wahlergebnis informiert worden.
Die Antragstellerin trägt vor, der Wahlvorstand habe es bei mindestens einem Mitarbeiter unterlassen, nach § 24 WO zu verfahren.
Sie führt aus, ihre Liste sei massiv behindert worden. So sei Herr B., der schon dem früheren Betriebsrat angehört habe und der Listenwahl beantragt gehabt habe, massiv kritisiert worden. Man habe dazu aufgerufen, ihn abzuwählen. Als sie, die Antragstellerin, sich von der Liste „Vision A.“ habe streichen lassen wollen, um in die Liste von Herrn B. „WIR DIE ARBEITER“ zu wechseln, habe der Listenführer der Liste „Vision A.“, Herr Ma., ihr mitgeteilt, es sei ein Fehler, sich auf die Liste von Herrn B. einzuschreiben, da Herr B. die Firma kaputt mache.
Bei Schichtübergabe während der Wahlvorbereitung sei den Versandmitarbeitern/Staplerfahrern durch den Versandleiter Herrn F. mitgeteilt worden, sie sollten sich mit Herrn B. nicht mehr abgeben. Herr F. habe die Arbeiter aufgefordert, sich mit Herrn B. nicht zu unterhalten, da er aus dem Betriebsrat weg gehöre und dort nichts verloren habe. Die Arbeiter sollten jeden kleinsten Punkt melden, der gegen Herrn B. verwendet werden könne. Es sei auch einem Kollegen verboten worden, nach Feierabend mit Herrn B. Kontakt aufzunehmen.
Zudem sei der Aushang der Liste „WIR DIE ARBEITER“ beschmiert worden.
Die Antragstellerin trägt vor, zu der Betriebsratssitzung vom 29.07.2014 habe Herr C. von der Liste „WIR DIE ARBEITER“ eingeladen werden müssen. Dies sei nicht erfolgt.
Herr B. sei des Öfteren durch Herrn Ma. und Frau I. geschnitten worden. Herr Ma. habe beispielsweise dafür gesorgt, dass am 07.03.2013 im Betriebsrat eine Beschlussfassung mit dem Ziel stattgefunden habe, eine interne Abmahnung des Betriebsratskollegen B. auszusprechen.
Im Jahr 2012 habe der Personalleiter, Herr R., in einer Besprechung eingeräumt, dass er Herrn B. in seiner Betriebsratstätigkeit behindere.
Das jetzige Betriebsratsmitglied Frau W. habe Herrn B. ca. eine Woche vor der Betriebsratswahl auf einer Betriebsversammlung vorgeworfen, er sei unkollegial, weil er auf der Listenwahl bestehe.
Frau I. habe geäußert, Herr B. sei als Betriebsrat fehl am Platz. Frau J. habe Herrn B. gegenüber Kollegen als Simulanten und faulen Menschen angeprangert.
Die Antragstellerin trägt vor, der Gewerkschaftssekretär Mu. habe in Absprache mit dem Betriebsrat angefragt und angeboten, dass der Betriebsrat geschlossen zurücktrete und Neuwahlen eingeleitet würden. Später habe der Betriebsrat nichts mehr davon wissen wollen.
Die Antragstellerin beantragt:
Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.06.2015, Az. 8 BV 124/14:
Es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl vom 11.04.2014 nichtig ist.
Ferner beantragt die Antragstellerin hilfsweise für den Fall der Abweisung dieses Antrags:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin als Vollmitglied in den Betriebsrat der Fa. F. GmbH & Co.KG gewählt worden ist und damit Vollmitglied des Beteiligten zu 2) ist.
2. Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Antragstellerin zukünftig ordnungsgemäß zu Betriebsratssitzungen zu laden und der Antragstellerin die Teilnahme an den zukünftigen Betriebsratssitzungen zu ermöglichen.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen des Beteiligten zu 2) aus Ziffer 2. wird dem Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht.
Weiterhin wird beantragt, den Beteiligten zu 2) und 3) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beteiligte zu 3 beantragt:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beteiligte zu 3 trägt unter Bezugnahme auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 05.12.2013 vor, der Wahlvorstand sei auf dieser Betriebsratssitzung bestellt worden. Sie führt aus, die Gründe, die von der Antragstellerin angeführt würden, reichten nicht einmal für die Anfechtbarkeit der Wahl aus.
Der Beteiligte zu 2 schließt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 3 an.
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 87 Absatz 1 BetrVG, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 98 Absatz 2 ArbGG.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Betriebsratswahl liegen nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (vgl. Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 23.07.2014 – 7 ABR 23/12; juris).
Solche Verstöße sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellen die von der Antragstellerin gerügten Umstände derartige Verstöße nicht dar.
Der Wahlvorstand wurde ordnungsgemäß bestellt, insbesondere erfolgte dies entsprechend § 16 Absatz 1 BetrVG in der Betriebsratssitzung vom 05.12.2013.
Das erkennende Gericht stützt sich insoweit auf das Vorbringen der Beteiligten zu 3, das durch das von ihr vorgelegte Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 05.12.2013 bestätigt wird. Die Antragstellerin hat gegen die Richtigkeit des Protokolls keine Einwendungen erhoben.
Der wirksamen Bestellung des Wahlvorstands steht nicht entgegen, dass alle Mitglieder des Wahlvorstands gleichzeitig Kandidaten für die Betriebsratswahl waren. So gehörte Frau I. der Liste „Neuanfang“ an, Herr P. der Liste „Vision A.“ und Herr Y. der Liste „WIR DIE ARBEITER“.
Diese stellt keinen Verstoß gegen Wahlvorschriften dar. § 8 BetrVG regelt die Wählbarkeit bei Betriebsratswahlen abschließend. Die Regelung enthält keine Ausnahme für Mitglieder des Wahlvorstands. Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1976 (1 ABR 1/76; juris) Bezug genommen, in der das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass auch ein Mitglied des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl kandidieren kann.
Dass der Wahlvorstand die ausländischen Mitarbeiter nicht gemäß § 2 Absatz 5 WO unterrichtet hat, ist unstreitig. Auch wenn darin ein Verstoß gegen die Bestimmung gelegen haben sollte, weil, was zwischen den Beteiligten streitig ist, die ausländischen Mitarbeiter des Deutschen nicht ausreichend mächtig waren, stellt dies keinen so schwerwiegenden Verstoß gegen Wahlvorschriften dar, dass die Betriebsratswahl deshalb nichtig wäre. Vielmehr wäre die Wahl aus diesem Grund allenfalls anfechtbar (vgl. Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 13.10.2004 – 7 ABR 5/04; juris).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Gewählten seien nicht schriftlich unterrichtet worden, ist dies ein Umstand, der die Wahl nicht einmal anfechtbar macht. Die Unterrichtung setzt eine dreitägige Erklärungsfrist in Gang, innerhalb der die Gewählten erklären können, ob sie die Wahl ablehnen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer der Gewählten die Wahl nicht annehmen wollte. Ein etwaiger Fehler hätte sich daher nicht auswirken können.
Auch dass die Gewerkschaft verspätet unterrichtet worden sein soll, ist bereits nicht als Anfechtungsgrund geeignet, geschweige denn, dass dies zur Nichtigkeit der Wahl führen würde.
Der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, der Wahlvorstand habe entgegen § 24 WO mindestens einem Mitarbeiter keine Briefwahlunterlagen zukommen lassen, führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Ein solcher Verstoß würde zum einen die Betriebsratswahl lediglich anfechtbar machen, nämlich dann, wenn der Verstoß sich auf das Wahlergebnis hätte auswirken können. Zum anderen hat die Antragstellerin den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nicht konkret benannt, so dass dem Vorwurf nicht nachgegangen werden kann.
Der Vorwurf der Antragstellerin, es habe im Vorfeld der Betriebsratswahl massive gesetzwidrige Behinderungen ihrer Liste, „WIR DIE ARBEITER“, gegeben, ist zwar an sich als Nichtigkeitsgrund nicht ausgeschlossen. So bestimmt § 20 BetrVG, dass niemand die Wahl des Betriebsrats behindern und dass niemand die Wahl u. a. durch Zufügung oder Androhen von Nachteilen beeinflussen darf.
Es ist nicht ersichtlich, dass es vorliegend eine Behinderung oder Beeinflussung der Wahl in diesem Sinne gegeben hat.
Soweit sich die Antragstellerin auf Vorgänge bezieht, die sich nach der Betriebsratswahl ereignet haben – ihr gegenüber gefallene Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden Ende Juni 2014; unterlassene Einladung des Herrn C. zur Sitzung am 29.07.2014 – können diese sich bereits wegen der zeitlichen Abfolge nicht auf die Betriebsratswahl am 11.04.2014 ausgewirkt haben.
Eine Behinderung der Betriebsratswahl im Sinne des § 20 BetrVG liegt nicht in der Behandlung des Herrn B., der für die Wahl kandidiert hat. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, Herr Ma. habe, als sie einen Listenwechsel von seiner auf die Liste „WIR DIE ARBEITER“ vorgenommen habe, zu ihr gesagt, es sei ein Fehler, sich auf die Liste des Herrn B. einzuschreiben, da dieser die Firma kaputtmachen würde. Ferner habe der Versandleiter, Herr F., den Versandmitarbeitern mitgeteilt, sie sollten sich nicht mehr mit Herrn B. abgeben, sie sollten sich nicht mehr mit ihm unterhalten, da er aus dem Betriebsrat weg gehöre und dort nichts verloren habe. Die Arbeiter sollten jeden kleinsten Punkt melden, der gegen Herrn B. verwendet werden könne.
Herr Ma. hat lediglich seine Meinung geäußert. Dieses Recht stand ihm zu (Art. 5 GG). Seine Äußerung war kritisch, stellte aber weder eine Beleidigung des Herrn B. dar noch enthält die Äußerung die Ankündigung irgendwelcher Nachteile.
Auch die Äußerung des Herrn F. kann nicht als Behinderung oder Wahlbeeinflussung gewertet werden. Seine Bemerkung stellt sich ebenfalls als Meinungsäußerung bezüglich der Eignung des Herrn B. als Betriebsrat dar. Es ist ihr insbesondere nicht zu entnehmen, dass den Mitarbeitern oder Herrn B. für den Fall, dass jemand ihn (wieder)wähle, irgendwelche Nachteile drohten.
Schließlich liegt in der Äußerung von Frau W. in der Betriebsversammlung ebenfalls keine Wahlbehinderung im Sinne des § 20 BetrVG. Es mag sein, dass die Äußerung von Frau W. unfreundlich und verletzend war. Sie ist indes vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Gerade in einem Wahlkampf müssen sich die Wahlbewerber geäußerter Kritik stellen, auch wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt und das Ergebnis einer subjektiven Bewertung sein mag. Genau dieses Werturteil ist durch Art. 5 GG geschützt und wesentlicher Bestandteil demokratischer Auseinandersetzung.
Dass die Liste „WIR DIE ARBEITER“ beschmiert wurde, ist unstreitig. Jemand hatte neben die Worte „WIR DIE ARBEITER“ einen großen Pfeil und ein Fragezeichen gesetzt. Darin liegt indes keine Wahlbehinderung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit jemand durch diese Anmerkung daran hätte gehindert werden können, an der Wahl teilzunehmen oder inwiefern darin eine gemäß § 20 Absatz 2 BetrVG unzulässige Wahlbeeinflussung liegt.
Vorfälle aus den Jahren 2012 und 2013, die sich innerhalb des Betriebsratsgremiums abgespielt haben, haben ebenfalls keinerlei Bezug zu den Betriebsratswahlen im April 2014. Sie belegen allenfalls, dass Herr B. innerhalb des Gremiums einen schweren Stand hatte. Auf die Betriebsratswahl hat dies keine Auswirkung.
Gründe, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen könnten, sind somit nicht erkennbar.
Der Hilfsantrag 1 ist unzulässig.
Allerdings fehlt ihm nicht das Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Die Beteiligte zu 1 hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob sie dem am 11.04.2014 gewählten Betriebsrat als Vollmitglied angehört oder lediglich als Ersatzmitglied.
Der Hilfsantrag 1 ist indes verfristet.
Mit ihrem Feststellungsantrag macht die Antragstellerin der Sache nach eine Teilanfechtung der Betriebsratswahl geltend.
Dies ist zwar grundsätzlich zulässig. Die Teilanfechtung unterliegt indes der Anfechtungsfrist des § 19 Absatz 2 BetrVG (vgl. Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 16.03.2005 – 7 ABR 40/04). Diese Frist ist nicht gewahrt. Es ist daher nicht (mehr) möglich, das Wahlergebnis gerichtlich zu korrigieren, auch wenn es unstreitig unrichtig ist.
Die Hilfsanträge 2 und 3 sind unbegründet.
Der Hilfsantrag 2 wird dahin ausgelegt, dass die Antragstellerin als ordentliches Betriebsratsmitglied zu jeder Sitzung geladen werden will. Ihre Ladung als Ersatzmitglied steht nicht im Streit.
Der Antrag ist unbegründet.
Da die Antragstellerin kein Betriebsratsmitglied ist, besteht keine Verpflichtung des Beteiligten zu 2, sie zu (allen) Betriebsratssitzungen zu laden.
Damit ist auch der Hilfsantrag 3 unbegründet.