Aktenzeichen M 25 S 18.2249
AufenthG § 48 Abs. 1, Abs. 3, § 82 Abs. 4
VwZVG Art. 21a
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
1 Bei einem aufschiebend bedingten Verwaltungsakt scheidet die Anordnung des Sofortvollzugs per se aus, da er bis zum Eintritt des Ereignisses noch nicht vollziehbar ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für die Verpflichtungen zur persönlichen Vorsprache und Beantragung von Heimreisedokumenten unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Republik Libanon die persönliche Vorsprache zur Identitätsklärung fordert bzw. diese dem Antragsteller nachweislich keinen Pass, keine Heimreisedokumente ausstellt, ist daher rechtlich zu beanstanden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die innere Wirksamkeit, d.h. die Verbindlichkeit der ausgesprochenen Regelung, ist bei einer aufschiebenden Bedingung erst mit Eintritt des genannten Ereignisses gegeben. Erst mit Eintritt der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ist seine Vollziehbarkeit gegeben. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1c bis e und 3 des Bescheids des Landratsamts T. vom 6. April 2018 wird wiederhergestellt beziehungsweise angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben palästinensischer Flüchtling aus der Republik Libanon. Er reiste am 4. September 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. September 2016 Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2017, bestandskräftig seit 15. September 2017, abgelehnt und der Antragsteller wurde unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert, anderenfalls werde er in den Libanon oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben. Der Antragsteller stellte zudem am 15. September 2017 einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2017 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 teilte das Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass der Bescheid vom 10. Oktober 2017 bestandskräftig ist.
Mit Schreiben vom 15. März 2018 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Anordnung zur Verpflichtung der Vorlage eines gültigen Reisepasses an. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 6. April 2018, dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 10. April 2018 zugestellt, forderte das Landratsamt T. den Antragsteller auf, innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheids einen Pass bzw. Passersatz vorzulegen (Ziff. 1a) bzw. für den Fall, dass der Antragsteller über ein solches Dokument nicht verfüge, binnen gleicher Frist das beiliegende Passersatzantragsformular der Republik Libanon vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und mit vier biometrischen Lichtbildern und ggf. weiteren vorhandenen Identitätsnachweisen vorzulegen (Ziff. 1b). Für den Fall, dass die Republik Libanon die persönliche Vorsprache des Antragstellers zur Identitätsklärung fordern sollte, wurde der Antragsteller aufgefordert, bei den zuständigen Auslandsvertretungen der Republik Libanon einen Pass, Passersatz oder Heimreiseschein zu beantragen und zu diesem Zweck zu einem vom Landratsamt bestimmten Termin dort vorzusprechen (Ziff. 1c). Für den Fall, dass die Republik Libanon dem Antragsteller nachweislich kein solches Dokument ausstellen möchte, wurde der Antragsteller aufgefordert, ersatzweise bei der Palästinensischen Mission Berlin persönlich zur Identitätsklärung vorzusprechen und ggf. dort einen Pass bzw. Passersatz zu beantragen und zu diesem Zweck zu einem vom Landratsamt bestimmten Termin dort vorzusprechen (Ziff. 1d). Für den Fall der Aushändigung eines Heimreisedokuments müsse dieses innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dem Landratsamt ausgehändigt werden (Ziff. 1e). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziff. 2). Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen zur persönlichen Vorsprache in Ziffern 1c und 1d wurde die zwangsweise Vorführung bei der Auslandsvertretung der Republik Libanon bzw. der Palästinensischen Mission Berlin angedroht (Ziff. 3).
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018, per Telefax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2018, zugestellt am 10. April 2018, anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verfügung ermessensfehlerhaft sei, insbesondere sei sie nicht geeignet, erforderlich und angemessen zur Durchsetzung der Ausreise des Antragstellers. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, sich von seiner Heimatbehörde einen nationalen Pass ausstellen zu lassen. Einzelpersonen, die bei der libanesischen Botschaft in Berlin einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses stellen, werde ohne Vorlage einer Aufenthaltserlaubniszusage weder ein Reisepass noch ein document de voyage oder laissez-passer ausgestellt. Das von der Botschaft herausgegebene Merkblatt für die Erteilung eines document de voyage oder laissez-passer bestätige zwar, dass Einzelpersonen Anträge stellen könnten, allerdings unter der Bedingung einer Aufenthaltserlaubniszusage.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 beantragte der Antragsgegner,
„den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuweisen“.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnungen in Ziffer 1 des Bescheides nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet seien. Ziffer 1a setze gerade den Besitz eines Ausweisdokuments voraus. Die in Ziffer 1b angeordnete Verpflichtung zur Ausfüllung des Passersatzantragsformulars sei ebenfalls eine für den Antragsteller mögliche Leistung. Nach der Zentralen Passbeschaffung Bayern bei der Regierung von Oberbayern sei die Passbeschaffung für libanesische Dokumente bzw. als palästinensischer Flüchtling bei konstruktiver Mitwirkung und entsprechenden Nachweisen durchaus aussichtsreich. Die Verpflichtungen in Ziffern 1b bis e würden gerade kein erfolgreich abgeschlossenes Passverfahren voraussetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Ausländerakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
I.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. Mai 2018 gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 6. April 2018 und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 dieses Bescheides zulässig.
a) Die Klage wurde auch fristgemäß erhoben. Da der 10. Mai 2018, auf den das Fristende der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefallen ist, ein gesetzlicher Feiertag war, war die Frist zur Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 11. Mai 2018 noch nicht abgelaufen.
b) Die Klage gegen Ziffer 1a und b des angefochtenen Bescheids hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die dort gesetzte Frist (innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides) bereits verstrichen ist. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nationalpasses bzw. von Passersatzpapieren, soweit der Antragsteller solche besitzt, als auch zum Ausfüllen des Passersatzantragsformulars dient dazu, dass die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers nach Abschluss des Asylverfahrens durch die Beschaffung eines Heimreisedokuments gefördert wird. Dieser Zweck besteht jedoch auch nach Ablauf der im Bescheid genannten Frist unverändert fort.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist teilweise begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen bzw. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, wobei es eine eigene Ermessensentscheidung trifft. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem gesetzlich manifestierten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die summarische Prüfung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1c, d und e des Bescheides (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG) hat in der Sache Erfolg, da nach summarischer Prüfung die dortigen Anordnungen nicht rechtmäßig ergangen sind.
a) Zwar hat der Antragsgegner bei den Verpflichtungen in Ziffer 1c und 1d, die auf § 48 Abs. 3 AufenthG und § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beruhen, Kriterien der Zumutbarkeit berücksichtigt. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist davon auszugehen, dass die dortigen Verpflichtungen für den Antragsteller zumutbar sind. Richtig ist, dass nach den Merkblättern der libanesischen Botschaft in Berlin zu den erforderlichen Dokumenten zur Beantragung eines Reisedokuments (Stand: Februar 2017 bzw. Januar 2014) Voraussetzung für die Beantragung dieser Dokumente das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels bzw. einer Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde ist, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. erteilt werden kann. Nach den Informationen zur Passersatzpapierbeschaffung der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern – Zentrale Passbeschaffung Bayern (Stand 2016) ist insbesondere ein entsprechender Antrag zu stellen, zu dem der Antragsteller in Ziffer 1b und 1c des Bescheids aufgefordert wurde, und ID-Nachweise vorzulegen. Der Information kann unter der Rubrik „Antragsunterlagen“ allerdings nicht entnommen werden, dass der Antragsteller in jedem Fall zwingend einen Aufenthaltstitel bzw. eine dahingehende Zusage nachweisen müsste. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres durch die libanesischen Behörden von vornherein völlig ausgeschlossen ist und die dem Antragsteller auferlegten Verpflichtungen daher unzumutbar sind. Auch hat der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, dass er sich bereits erfolglos um die Ausstellung eines Passes/ Reisedokuments bemüht hat. Seinen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann er sich nicht mit dem bloßen Verweis auf allgemein gehaltene Merkblätter und Untätigkeit sowie Verweigerungshaltung entziehen. Im Übrigen hat die Behörde dem Umstand, dass die Passbeschaffung nicht ausschließlich vom Verhalten des Antragstellers abhängt, sondern auch von den zuständigen libanesischen Behörden, in den Anordnungen nach Ziffer 1b bis 1e in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Zudem hat die Behörde auch berücksichtigt, dass die Staatsangehörigkeit (palästinensischer Flüchtling aus dem Libanon) lediglich auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruht und für den Fall, dass die libanesischen Behörden aufgrund dessen die Ausstellung von Passersatzpapieren verweigern sollten, die Anordnung in Ziffer 1d getroffen.
Allerdings hat der Antragsgegner die Verpflichtungen zur persönlichen Vorsprache und Beantragung von Pass-/ Heimreisedokumenten nach Ziffer 1c und d unter die aufschiebenden Bedingungen gestellt, dass die Republik Libanon die persönliche Vorsprache zur Identitätsklärung fordert bzw. diese dem Antragsteller nachweislich keinen Pass, keine Passersatzpapiere oder Heimreisedokumente ausstellt. Dies ist grundsätzlich zulässig (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG). Jedoch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 2 des Bescheides für diese Verpflichtungen rechtlich zu beanstanden, da bei einem aufschiebend bedingten Verwaltungsakt die Anordnung des Sofortvollzugs per se ausscheidet, da er bis zum Eintritt des Ereignisses noch nicht vollziehbar ist. Bei der aufschiebenden Bedingung wird der Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe wirksam, die bedingten Rechtswirkungen bleiben jedoch bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018 § 36 Rn. 75). Die innere Wirksamkeit, d.h. die Verbindlichkeit der ausgesprochenen Regelung, ist bei einer aufschiebenden Bedingung erst mit Eintritt des genannten Ereignisses gegeben. Erst mit Eintritt der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ist seine Vollziehbarkeit gegeben (Schemmer in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.7.2018, § 43 Rn. 11 f. m.w.N.). Es ist höchst fraglich, ob die in Ziffer 1c und 1d formulierten Bedingungen tatsächlich eintreten werden, da nach den PEP-Informationen der Regierung von Oberbayern grundsätzlich keine persönliche Vorsprache des Antragstellers erforderlich ist und nach derzeitigem Sachstand auch keine Erkenntnisse vorliegen, dass die Republik Libanon dem Antragsteller keinen Pass/ Passersatz ausstellen wird.
Da die auf § 46 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestützte, auch nach Ziffer 2 für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Passvorlage nach Ziffer 1e des Bescheides im sachlichen Zusammenhang mit den bisher nicht vollziehbaren Verpflichtungen in Ziffer 1c und d steht, ist auch diese rechtlich nicht zulässig.
b) Aus den eben genannten Gründen ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung auch die Androhung der zwangsweisen Vorführung in Ziffer 3 des Bescheides hinsichtlich der in Ziffer 1c und d getroffenen Anordnungen nach Art. 34, 36 VwZVG rechtswidrig. Da diese Verpflichtungen bisher nicht vollziehbar sind und wie eben dargelegt auch die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zulässig war, ist die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG nicht erfüllt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1a und b des Bescheides (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
Die Behörde hat die Anordnung des Sofortvollzugs insoweit entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ordnungsgemäß begründet. Der Antragsgegner hat zu Recht auf die mögliche Belastung öffentlicher Kassen durch einen weiteren Aufenthalt des ausreisepflichtigen Antragstellers abgestellt und weiter ausgeführt, dass eine weitere Verzögerung der Passbeschaffung nach Abschluss des Asylverfahrens nicht hinnehmbar ist.
Zudem ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1a und b des Bescheides keinen Erfolg haben wird, da diese Anordnungen rechtmäßig sind. Der Verpflichtung nach Ziffer 1a des Bescheides, einen Pass/ ein Passersatzpapier vorzulegen, soweit der Antragsteller ein solches besitzt, findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsteller wurde vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Bundesamt seinen Erstantrag abgelehnt hat und diese Entscheidung am 15. September 2017 bestandskräftig wurde. Infolgedessen ist seine Aufenthaltsgestattung erloschen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG; § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 2.Alt. AufenthG). Das Asylfolgeverfahren hat ebenfalls an der vollziehbaren Ausreispflicht des Antragsstellers keine Änderungen bewirkt. Bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylfolgeantrag am 10. Oktober 2017 bestand die vollziehbare Ausreisepflicht fort, war jedoch gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kraft Gesetzes ausgesetzt. Nach Mitteilung des Bundesamtes vom 27. Februar 2018, dass keine Wiederaufnahmegründe vorliegen, durfte die Ausländerbehörde Maßnahmen zur Abschiebung treffen.
Die Verpflichtung zur Passvorlage fällt allein in den Verantwortungsbereich des Antragstellers und ist unabhängig von der Einhaltung bestimmter (formeller) Voraussetzungen der Passbeschaffung bei den libanesischen Behörden für den Antragsteller erfüllbar. Sie ist auch nicht unzumutbar, da die Behörde die Verpflichtung gerade unter die Bedingung gestellt hat, dass sich ein solches Dokument im Besitz des Antragstellers befindet. Ebenso verhält es sich mit der Anordnung in Ziffer 1b des streitgegenständlichen Bescheides, die sich auf § 48 Abs. 3 AufenthG stützt.
3. Deshalb war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1c, d und e sowie Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. April 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und im Übrigen der Antrag abzulehnen. Dementsprechend ist es sachgerecht, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 2.Alt. VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 8.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.