Aktenzeichen M 18 E 16.3474
SGB IX SGB IX § 14
Leitsatz
Wenn im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen wird, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und -anspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen; der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt insoweit nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache – jedenfalls dem Grunde nach – spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (ebenso BayVGH BeckRS 2016, 44855). (redaktioneller Leitsatz)
Für ein sog. „Integrationsrisiko“ gemäß § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist es erforderlich, dass sich die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer als so intensiv erweist, dass sie die Fähigkeit des Kindes zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (ebenso BVerwG BeckRS 1998, 30036133). Dabei sind nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind (ebenso BayVGH BeckRS 2013, 47781). (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Hospitation im Kindergarten geht es um die Feststellung einer Tatsachenbasis für eine Prognose des zukünftig zu erwartenden schulischen Teilhaberisikos. (redaktioneller Leitsatz)
Bezüglich der Begehr eines Schulwegbegleiters (§ 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII) ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Kinder im ersten Schuljahr noch nicht die Fähigkeit erlangt hat, sich selbstständig sicher im Straßenverkehr zu bewegen und sich am Ortsbild zu orientieren. (redaktioneller Leitsatz)
Im Rahmen des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist ein Rehabilitationsträger für alle zu bewilligenden Maßnahmen nach dem festgestellten Bedarf zuständig. Daher kann ein Jugendhilfeträger auch für Maßnahmen zuständig sein, die die Darmentleerung und ein diesbezüglich notwendiges Wickeln betreffen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten einer Hilfsperson im Umfang von 30 Minuten pro Schultag zu übernehmen und diese Hilfsperson zu organisieren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Verpflichtung aus I. bezieht sich auf den Zeitraum vom 14.9.2016 bis zur Installation eines Schulbegleiters durch den Antragsgegner bzw. bis zur Bestandkraft einer ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag der Eltern des Antragstellers vom 26.4.2016.
III.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller 90%, der Antragsgegner 10%.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt für das Schuljahr 2016/2017 ab dem 13. September 2016 einen Schulbegleiter im Umfang von 22 Wochenstunden sowie einen Schulwegbegleiter im Umfang von 5 Wochenstunden.
Der am 30. August 2010 geborene Antragsteller besucht seit März 2014 einen integrativen Waldkindergarten und belegt dort einen Integrationsplatz.
In einem umfangreichen ärztlich-psychologischen Gutachten von Frau Dr. med. … aus dem …, vom 6. Oktober 2015 erfolgten bei dem Antragsteller folgende Diagnosen nach dem multiaxialen Klassifikationssystem:
Achse 1 Verdacht auf Asperger-Syndrom F 84.5
Achse 2 Artikulationsstörung F 80.5
Expressive Sprachentwicklungsstörung
Achse 3 Durchschnittliche Intelligenz
Achse 4 Hypermobilitäts-Syndrom M 35.7
Knick-Senk-Fuß M 21.6
Achse 5 Keine auffälligen psychosozialen
Umstände bekannt
Achse 6 2 – 3 leichte bis moderate Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung und Integrationsfähigkeit
In dem Gutachten wurde weiter ausgeführt:
Beim Antragsteller bestünden noch Probleme in der Sauberkeitsentwicklung. Der Antragsteller merke noch nicht, wann er Stuhlgang machen müsste.
Im angewandten Intelligenztest erzielte der Antragsteller durchschnittliche Gesamtergebnisse und seine Konzentrationsleistungen fielen altersentsprechend aus.
Im Fragebogen zur sozialen Kommunikation, der von der Kindsmutter und dem Kindergarten ausgefüllt worden sei, ergäben sich schwere Beeinträchtigungen in der sozialen Reaktivität. Der von Dr. … selbst mit dem Antragsteller durchgeführte Test, anhand dessen die sozial-emotionalen Basiskompetenzen überprüft werden sollen, ergab durchgängig altersentsprechende Werte. Der Antragsteller verfüge über theoretisches bzw. einseitiges Wissen hinsichtlich der Emotionsregulation. In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Strategien machte der Antragsteller jedoch deutlich, dass nur eine begrenzte Auswahl an Optionen für ihn in Frage komme. Er durchschaue komplexe soziale Situationen, könne jedoch sein konkretes Verhalten in vergleichbaren Situationen nach eigenen Angaben nicht anpassen. Insgesamt entsprächen die Verhaltensbesonderheiten des Antragstellers dem klinischen Bild eines Asperger-Syndroms, wobei in Anbetracht des Alters des Antragstellers dies lediglich als Verdachts-Diagnose formuliert werden könne.
Das Gutachten empfiehlt den Besuch einer Klasse mit möglichst überschaubarer Schülerzahl sowie einer klaren, für den Antragsteller vorhersehbaren Ablaufstruktur. Die soziale Integration in den Klassenverband sollte durch die Unterstützung eines Schulbegleiters gewährleistet werden. Der Antragsteller gehöre zu dem Personenkreis des § 35a SGB VIII, sobald er eingeschult worden sei.
Am 23. Februar 2016 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des … Dienstes. Als Beurteilungsgrundlage wurde das Gutachten vom 6. Oktober 2015, Aussagen der Eltern und Erzieherinnen und Verhaltensbeobachtungen des Antragstellers herangezogen. Im Ergebnis dieser Stellungnahme wird für den Antragsteller dringend ein Integrationshelfer empfohlen, damit dieser lerne, sich in schulischen Situationen zu orientieren und die schulischen Anforderungen seiner Leistungsfähigkeit entsprechend bewältigen zu können. Es gäbe nach Aussage der Eltern immer Probleme, wenn etwas nicht nach dem Plan oder Schema des Antragstellers verlaufe. Er habe große Probleme, sich in unbekannten Situationen zu Recht zu finden. Auf Veränderungen reagiere er rasch mit Wutanfällen oder Rückzug. Bei der Einwirkung von vielen unterschiedlichen Reizen sei der Antragsteller phasenweise überfordert. Daher falle es ihm schwer, seine Konzentration über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Gerade Situationsumstellungen und Veränderungen des normalen Tagesablaufes fielen Kindern und Jugendlichen mit Autismus schwer. Es mache ihm Mühe, soziale Situationen angemessen zu verstehen und darauf adäquat zu reagieren. Daher fühle er sich häufig unverstanden und von seiner Umwelt abgelehnt. In all den vorgenannten Situationen könne ein Schulbegleiter unterstützend tätig werden.
Bei einem Gespräch der Eltern des Antragstellers und einem Mitarbeiter des Antragsgegners am 9. März 2016 erklärten die Eltern des Antragstellers, dass die Schulreife weder im Gutachten der … Kinderklinik, noch bei der Schuluntersuchung in Zweifel gezogen worden sei. Eine Abklärung der Ursache der Darmfunktionsstörung finde gerade statt. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben seiner Eltern vom 26. April 2016 daher bei dem Antragsgegner Schulbegleitung für den Besuch der …-Grundschule für das Schuljahr 2016/2017.
Laut einer Aktennotiz vom 11.Juli 2016 hospitierte am 30.Juni 2016 ein Mitarbeiter des Antragsgegners von 10.30 Uhr bis 12.15 Uhr im Kindergarten des Antragstellers, um diesen zur Bedarfsfeststellung zu beobachten. Den ganzen Beobachtungszeitraum sei keine Konfliktsituation zwischen den Kindern aufgefallen. Der Antragsteller habe den Mitarbeiter des Antragsgegners begrüßt und von sich aus in sehr leisem Tonfall erzählt, dass er einen Schulbegleiter bekommen solle und in drei Wochen die Schule besuchen dürfe. Ein minimaler Blickkontakt wäre dabei zu Stande gekommen. Der Antragsteller habe daraufhin selbstständig das Spiel mit anderen Kindern gesucht und sich darin vertieft. Der Antragsteller zeige hierbei keine Berührungsängste auf die anderen Kinder zuzugehen und werde von diesen mit einbezogen. Die Spielbegegnungen seien beobachtbar unauffällig und an diesem Tag in keiner Weise ungewöhnlich. Nach Aufruf der Erzieherin gegen Ende der Freispielzeit setze sich der Antragssteller mit allen Kindern in einen Kreis zusammen, singe mit der Gruppe ein Lied und klatsche hierbei in die Hände. Er reihte sich problemlos beim Zurückgehen vom Wald in den Kindergarten mit den anderen Kindern in eine Zweierreihe ein.
Nach Aussage der Kindergartenleiterin könne der Antragsteller sich nicht in ein Spiel anderer Kinder einfügen, sondern möchte meist selbst die Regeln bestimmen. Damit schrecke er andere Kinder immer wieder ab. Zu Beginn seiner Kindergartenintegration sei der Antragsteller emotional und beziehungsmäßig nicht erreichbar für alle Erzieher gewesen und habe nicht gesprochen. Es habe ein dreiviertel Jahr gedauert, bis über einen Dialog Zugang zu dem Antragsteller gefunden worden sei und dieser in die Gruppe integriert worden sei. Das beobachtete Verhalten sei der inzwischen erarbeitete Normalzustand. Mögliche alltägliche Konflikte des Antragsstellers seien im Gruppen-Norm-Bereich angesiedelt. Er müsse noch 2-3 mal wöchentlich nach dem Stuhlgang gewickelt werden.
Ein Mitarbeiter des Antragsgegners führte Anfang Juli einen Hausbesuch bei dem Antragsteller durch. Es seien keine Verhaltensauffälligkeiten und auch keine sprachlichen Defizite beim Antragsteller während des Besuchs festgestellt worden.
Die Grundschule, in die der Antragsteller ab dem 13. September 2016 eingeschult wird, gab am 21. Juli 2016 eine schriftliche Stellungnahme zum Bedarf eines Schulbegleiters ab. Während des zweistündigen Schulspiels wurde der Antragsteller zusammen mit fünf weiteren Schulanfängern unterrichtet und beobachtet. Dieses Schulspiel habe ergeben, dass der Antragsteller zwar von seiner Begabung her für eine Regelschule geeignet sei; es sei jedoch auch offensichtlich gewesen, dass dieser eine besondere, individuelle Zuwendung benötige, um Arbeitsanweisungen umzusetzen und sich in die Gruppe einzuordnen. Auch in weiteren Situationen, wie beim Zurechtfinden im Schulgebäude, beim Umziehen und bei der Teilnahme am Sportunterricht, zur Integration in den Pausen, zu strukturiertem Arbeiten benötige der Antragsteller individuelle Hilfe, die der Klassenlehrer alleine nicht anbieten könne. Ein Schulbegleiter werde daher ab dem ersten Schultag für notwendig gehalten.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 kündige der Antragsgegner an, zwischen dem 19. und 21. September 2016 eine Hospitation in der Grundschule vornehmen zu wollen, um die Bedarfsfrage des Antragstellers abschließend zu klären. Es sei sichergestellt worden, dass bei der Bejahung eines Bedarfsfalles innerhalb von höchstens 2 Wochen ein Schulbegleiter zur Verfügung gestellt werden könnte.
Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juli 2016 wurde ein Schulwegbegleiter beantragt. Weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien folgte.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte am 4. August 2016 einen Antrag nach § 123 VwGO. Es wird beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Schulbegleitung mit Schulwegbegleitung des Antragstellers für den Besuch der …-Grundschule in …, 1. Klasse, für das Schuljahr 2016/2017, ab dem ersten Schultag im Umfang von wöchentlich 22 Stunden während der Unterrichtszeit und im Umfang von wöchentlich 5 Stunden für die Schulwegbegleitung im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen.
Der Antragsteller sei aufgrund seiner schweren seelischen Behinderung ab dem ersten Schultag auf die beantragte Schulbegleitung angewiesen. Die seelische Behinderung sei durch die vorgelegten Gutachten mehr als ausreichend belegt. Auch läge ein behinderungsbedingter Eingliederungsbedarf im Bereich der angemessenen Schulbildung vor. Der Hausbesuch des Antragsgegners bei dem Antragsteller sei in der konkreten Ausführung nicht geeignet gewesen, eine fundierte Ermittlung des Teilhabebedarfs des Antragstellers vorzunehmen. Es sei keine Befragung des Antragstellers und auch keine Befragung von dessen Eltern vorgenommen worden. Der Bezirk habe im Übrigen den Teilhabebedarf bereits bejaht. Ohne die behinderungsbedingten Unterstützungsleistungen sei der Schulbesuch nicht zu ermöglichen. Auch für den Schulweg benötige der Antragsteller jeweils 60 Minuten täglich Hilfe, da der Antragsteller völlig orientierungslos sei und sich ohne Begleitung verlaufen würde. Aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern sei ihnen die Schulbegleitung nicht möglich. Der Antragsteller drohe durch die neuen Situationen und neuen Reize überfordert zu werden und dadurch keine Sicherheit und kein Selbstvertrauen zu Schulbeginn entwickeln zu können.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 17. August 2016:
Der Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Diagnose im Gutachten der … Kinderklinik vom 6. Oktober 2015 beruhe größtenteils auf der Einschätzung der Eltern und des Kindergartens zum damaligen Zeitpunkt. Aus der eigenen Verhaltensbeobachtung durch die Klinik gingen dagegen keine solchen Auffälligkeiten hervor. Die Einschätzung durch die Klinik läge mittlerweile 10 Monate zurück. Aufgrund der fortlaufenden Entwicklung des Kindes sei die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass auch Entwicklungsfortschritte erzielt worden seien. Der Kindergarten des Antragstellers berichte, dass bei diesem aktuell keine Auffälligkeiten im Verhalten mehr vorlägen. Es sei kein weiterer Unterstützungsbedarf außer dem Wickeln nötig. Er sei in der Kindergartengruppe gut integriert. In der Stellungnahme des MSD-Autismus vom 23. Februar 2016 sei im Wesentlichen das Gutachten des … Kinderspitals und Aussagen der Eltern als Beurteilungsgrundlage herangezogen worden. Es ergebe sich nicht, welche Teile der Stellungnahme auf einer eigenen Beobachtung des Antragstellers beruhen. Es werde nur in wenigen Bereichen auf die besondere Bedarfslage des Antragstellers eingegangen und im Übrigen nur auf die Bedarfslage im Generellen bei autistischen Kindern. Bezüglich der Schulstellungnahme sei hervorzuheben, dass kein konkretes Verhalten des Antragstellers, das ihn von der Vergleichsgruppe der anderen Kinder heraushebe, geschildert werde. Die Gewährung von Eingliederungshilfe durch den Bezirk Oberbayern sei für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht ausschlaggebend. Die noch nicht abgeschlossene Sauberkeitsentwicklung begründe für sich alleine keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nachdem die Schulfähigkeit – auch in Kenntnis dieses Bedarfs – festgestellt worden sei, sei es vorrangige Aufgabe der Schule die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen zu leisten. Nur durch Beobachtungen im schulischen Umfeld könne der konkrete Bedarf festgestellt werden. Die Notwendigkeit eines Schulwegbegleiters könne erst nach der Feststellung des sozialen Integrationsrisikos festgestellt werden.
Eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Von der Schule sei zugesichert worden, dass der Antragsteller auch ohne Einsatz eines Schulbegleiters eingeschult werden könne. Die Hospitation finde bereits in der zweiten Schulwoche statt. Zudem sei bereits die Verfügbarkeit eines Schulbegleiters abgeklärt worden. Eine umgehende Installation der Hilfe innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung des Bedarfs könne daher erfolgen.
Mit Schreiben vom 26.August 2016 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers Stellung zur Klageerwiderung.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die vorliegende Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen – nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Maß-gebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest in zeitlicher Hinsicht – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, das heißt der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache – jedenfalls dem Grunde nach – spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris, Rn. 4).
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nur teilweise glaubhaft machen können. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt dann vor, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
1.1 Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist durch die Stellungnahme eines Arztes gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII festzustellen.
Vorliegend ist dies durch das ärztlich-psychologische Gutachten von Frau Dr. med. … vom 6. Oktober 2015 unstreitig festgestellt.
1.2 Als weitere Tatbestandsvoraussetzung muss ein so genanntes „Integrationsrisiko“ gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegen.
Durch die seelische Behinderung muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – hier inbesondere der Schule – beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein. Erforderlich ist, dass sich die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer als so intensiv erweist, dass sie die Fähigkeit des Kindes zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 26.11.1998 – 5 C 38/97 – juris, Rn. 15). Die Feststellung, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, trifft dabei das Jugendamt. Unter dessen Federführung haben sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen, insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind (BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 12 CE 12.2104 – juris, Rn. 40). Hierbei hat es alle Gutachten und Stellungnahmen heranzuziehen, selbst wenn es sich um Gutachten nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII handelt, die überschießende Feststellungen zu Nr. 2 enthalten.
1.2.1 Nach summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass bezüglich des Verdachts auf Asperger und der expressiven Sprachentwicklungsstörung (Achse 1 und 2 des Gutachtens vom 6.10.2015) eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, also ein Integrationsrisiko, mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bei Schuleintritt zu erwarten ist. Die seelische Störung ist nach Ansicht des Gerichts von Dauer, Breite und Tiefe nicht so tiefgreifend, dass ein Integrationsrisiko im qualifizierten Prüfmaßstab einer die Behördenentscheidung vorwegnehmenden Eilrechtsentscheidung bejaht werden kann. Es stellt sich aus Sicht des Gerichts nach der gebotenen summarischen Prüfung der Aktenlage so dar, dass der Antragsteller u. a. Probleme in der sozialen Interaktion und mit der Frustrationstoleranz hat, die mit einem eventuell vorhandenen Asperger-Syndrom zusammenhängen, die jedoch durch den Besuch eines integrativen Kindergartens weitgehend abgemildert wurden. Der Antragsteller ist nunmehr im Kindergarten gut integriert und zeigt dort keine Verhaltensauffälligkeiten mehr. Der Antragsteller nimmt an Gruppenaktivitäten aktiv und selbstständig teil. Sein Konfliktverhalten im Kindergarten hat sich – nach Erarbeitung durch den integrativen Kindergarten – normalisiert. Auch bei dem kurzen Besuch beim Antragsteller zuhause sind keine Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden. Die Diagnose aufgrund des ärztlichen Gutachtens weist darauf hin, dass lediglich ein Verdacht auf Asperger vorliegt, da ein sehr jugendliches Alter des Antragstellers bei der Diagnose vorlag. Ein Teil der Diagnose ist auch unterhalb der Cut-Off-Werten für die Annahme eines Asperger-Syndroms gelegen. Solche Verhaltensauffälligkeiten wurden durch die (stichprobenartige) Beobachtung des Antragsgegners nicht festgestellt. Aus dem Gutachten vom 6. Oktober 2015 ergibt sich, dass der Antragsteller in der Lage ist, soziale Situationen zu bewerten und auch theoretisch mehrere Handlungsoptionen kennt. Nur die Umsetzung dieser war ihm im Oktober 2015 nur eingeschränkt möglich.
Dabei wird vom Gericht gesehen, dass die Beobachtungen im Kindergarten in einer für den Antragsteller vertrauten Umgebung mit ihm bekannten Menschen in einer Gruppe, in die dieser bereits integriert ist, stattgefunden haben. Allerdings besteht eine nicht gering einzuschätzende Möglichkeit, dass der Antragsteller durch den gemachten Entwicklungsfortschritt generell in der Lage sein wird, auch ungewohnte Situationen wie den Schuleintritt selbstständig, zwar nicht optimal, jedoch annehmbar zu meistern.
Bei den vom Antragssteller vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten ist zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Beurteilungsgrundlage – nämlich die Erklärungen der Eltern, Beobachtungen des Kindes und medizinische Untersuchungen – im Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 erstellt wurden, wobei bei Kindern diesen Alters bei adäquater Förderung innerhalb kurzer Zeit große Entwicklungsfortschritte eintreten können.
Laut dem ärztlichen Gutachten vom 6. Oktober 2015 ist auf S. 5 festgestellt, dass dem Antragsteller eine gute durchschnittliche Konzentrationsleistung in Relation zu seiner Altersgruppe möglich war. Seine sozialen Basiskompetenzen seien in theoretischen Situationen vorhanden, es mangele lediglich an der Kompetenz diese praktisch umzusetzen. Dies ergibt sich aus den Verhaltensbeobachtungen des Antragsstellers durch die Ärztin. Die hohen Werte, die auf Asperger hindeuten, wurden aus einem Fragebogen der Eltern und des Kindergartens gewonnen. Die Verhaltensauffälligkeiten wie eingeschränktes Fantasiespiel, repetitiv-stereotype Verhaltensweisen, Manierismen und eingeschränkte Interessen waren bei der Hospitation des Mitarbeiters des Jugendamtes im Kindergarten nicht ersichtlich.
Das Gutachten des … Dienstes vom 23. Februar 2016 lässt nicht genau erkennen, welche Beurteilungsgrundlage es für welche Aussagen heranzieht. Daher ist die eingeschränkte Nutzung für die Einschätzung des Teilhaberisikos durch den Antragsgegner und das Gerichts berechtigt. Auf S. 2 der Stellungnahme steht beispielsweise, dass „eine Autismusspektrumsstörung immer auch eine Handlungsstörung“ sei. Deshalb fiele es „dem Antragsteller schwer, sich seine Arbeit einzuteilen, bei einer Arbeit zu bleiben oder diese zu beenden“. Dies steht im Gegensatz zu den Feststellungen im ärztlichen Gutachten vom 6. Oktober 2015, in dem eine durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit für seine Altersstufe festgestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, ob hier eine Erklärung der Autismusspektrumsstörung vorliegt und durch die Diagnose auf Achse I des Gutachtens vom 6. Oktober 2015 Bezug auf den Antragsteller genommen wurde oder ob Beobachtungen des Kindes über dessen Arbeitsweise und Konzentrationsfähigkeit der Stellungnahme an diesem Punkt zugrunde gelegt wurden. Diese Abgrenzungsproblematik zieht sich durch die gesamte Stellungnahme.
Bezüglich der Stellungnahme der Grundschule vom 21. Juli 2016 ist zu beachten, dass das beschriebene Schulspiel – bei dem der Antragsteller beobachtet wurde – bei der Schuleinschreibung stattfand. Diese wird nach allgemeiner Kenntnis des Gerichts im März oder Anfang April 2016 stattgefunden haben. Aus der Stellungnahme ergibt sich – ohne genauere Verhaltensbeschreibungen -, dass der Antragsteller individuelle Zuwendung benötige, um Arbeitsanweisungen umsetzen und um sich in die Gruppe einordnen zu können. Das Verhalten des Antragstellers erfordere betreute Auszeiten in einem separaten Raum – sowohl für sich als auch für ungestörte Arbeitsphasen in der Klasse. Welche Verhaltensweisen genau inmitten stehen, die zu dieser Einschätzung durch die Lehrkräfte führte, geht aus der Stellungnahme nicht hervor.
Am Hausbesuch bei dem Antragsteller vom Anfang Juli 2016 wurden keinerlei Verhaltensauffälligkeiten oder sprachliche Defizite beim Antragsteller bemerkt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, dass der Hausbesuch nicht ordnungsgemäß stattgefunden habe, kann das Gericht dem mangels Aktennotiz des Antragsgegners nicht entgegentreten. Jedoch liegt es im Ermessen der Behörde sowohl die Maßnahmen als auch deren Umfang im Rahmen ihrer Ermittlungen nach § 20 SGB X selbst zu bestimmen. Vom Vater des Antragstellers sei ein Hausbesuch nicht für notwendig befunden worden, so dass hier eventuell aus Rücksicht auf diese Ansicht ein geringer zeitlicher und inhaltlicher Umfang der Untersuchung, als ursprünglich geplant, durchgeführt worden ist.
Des Weiteren fand am 26.Juni 2016 eine zweistündige Hospitation eines Mitarbeiters des Antragsgegners im Kindergarten des Antragstellers statt. Dabei wurde das Verhalten des Antragstellers in der ruhigen Kindergartengruppe als normal und unauffällig beschrieben. Es kam zu keinerlei Konflikten an diesem Vormittag. Der Antragsteller fügte sich ohne besondere Zuwendung durch eine erwachsene Person in die Gruppe ein und spielte mit fließendem Wechsel mit allen Kindern. Auch im Singkreis und dem Weg zum Kindergarten war keinerlei Unterstützung des Antragsstellers nötig. Die Kindergartenleiterin erklärte, dass dies der erarbeitete Normalzustand sei, nachdem die Integration in die Kindergruppe ein dreiviertel Jahr, mithin bis Anfang 2015, dauerte und erarbeitet werden musste. Bezüglich seines Konfliktverhaltens erklärte die Kindergartenleiterin, dass er sich im Gruppen-Norm-Bereich befinde. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers ist beizupflichten, dass ein Schulalltag an einer Grundschule mit bis zu 30 Kinder in einer Klasse anderen Regeln unterworfen ist, als der Alltag im integrativem Waldkindergarten in einer Gruppe mit 12 Kindern. Bei der Hospitation im Kindergarten geht es jedoch um die Feststellung einer Tatsachenbasis für eine Prognose der zukünftig zu erwartenden schulischen Teilhaberisikos. Bei Vorliegen einer -hier vorgetragenen- schweren seelischen Behinderung lässt sich ohne weiteres bereits durch das Verhalten in der Kindergartengruppe herauslesen, dass ein Schulbegleiter notwendig sein wird. Zu diesem Ergebnis führte die Hospitation mangels Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers jedoch nicht, sondern zu den vorgelegten Gutachten und Stellungsnahmen widersprechenden Tatsachen. Daher ist nun – wie von der Behörde beabsichtigt – eine Hospitation an der Schule das geeignete Mittel, um das schulische Integrationsrisiko zu bestimmen, da das Vorliegen eines Teilhaberisikos angesichts widersprüchlicher Tatsachen weiter aufgeklärt werden muss.
Bezüglich der Sprachentwicklung ist -bis auf die leise Lautstärke beim ersten Treffen – vom Mitarbeiter der Behörde keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Auch die Stellungnahme vom MSD und der Schule gehen nicht auf sprachliche Auffälligkeiten ein, so dass deswegen auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Teilhabebeeinträchtigung in der Schule zu erwarten ist.
1.2.2 Bezüglich der Beantragung eines Schulwegbegleiters hält das Gericht eine drohende Teilhabebeeinträchtigung des Antragsstellers am Leben der Gesellschaft für fernliegend. Es ist zumindest im ersten Schuljahr nicht erkennbar, dass das vorgetragene Unvermögen des Antragstellers, den Schulweg selbstständig zu bewältigen auf seinem Asperger-Syndrom beruht. Vielmehr ist es allgemein so, dass ein Großteil der Kinder im ersten Schuljahr noch nicht die Fähigkeit erlangt hat sich selbstständig sicher im Straßenverkehr zu bewegen und sich am Ortsbild zu orientieren. Erfahrungsgemäß bringt daher ein Großteil der Eltern ihr Kind im ersten Schuljahr entweder selbst zur Schule oder organisieren ein Netzwerk, damit ihr Kind von einem Erwachsenen zur Schule gebracht wird. Ein Anspruch erschließt sich mangels einer Teilhabebeeinträchtigung sowie eines notwendigen Zusammenhangs zwischen der seelischen Behinderung und einer angenommenen Teilhabebeeinträchtigung dem Gericht nicht, da auch andere Eltern von Erstklässlern arbeiten und der Antragssteller mit gerade erst 6 Jahren zu den Jüngsten seines Jahrgangs zählt.
1.2.3 Anders liegt die Bewertung des Gerichts bei der immer noch vorliegenden Darmentwicklungsstörung des Antragstellers. Nach Angabe des Kindergartens im Juli 2016 muss der Antragsteller noch 2-3 Mal wöchentlich gewickelt werden, da er seinen Stuhlgang noch nicht regulieren kann. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts ein schulisches Integrationsrisiko dar, das vom Jugendamt zumindest vorläufig aufgefangen werden muss. Die Störung ist von ihrer Art her geeignet die schulische Integration schwerwiegend zu beeinträchtigten, wenn beim Antragsteller bei bestehenden Wickelbedarf stundenlang keine Wechseln der Windel erfolgt. Zum einen sind schmerzhafte, gesundheitliche Folgen zu erwarten. Zum anderen ist durch die auftretende Geruchsbelästigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragssteller in der neuen Klassengemeinschaft nicht angenommen, sondern ausgegrenzt werden würde.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dieser zur diesbezüglichen Abhilfe auch ohne genaue Kenntnis der Ursache des Einkotens ab dem zweiten Schultag verpflichtet. Der Bedarf des Antragstellers wurde im Februar mündlich und ab dem 26. April 2016 schriftlich an den Antragsgegner herangetragen. Dieser hat eine Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durchgeführt und sich aufgrund der Diagnose auf Achse 1 des Gutachtens vom 6.10.2015 als zuständig angesehen und den Antrag nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist weitergeleitet. Daher ist er nun für alle zu bewilligenden Maßnahmen nach dem festgestellten Bedarf des Antragstellers diesem gegenüber zuständig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der grundsätzliche diesbezügliche Bedarf steht nach Erklärung des Kindergartens und der Eltern ohne ein Gutachten nach § 14 Abs. 5 Satz 2 SGB IX fest und ist daher aufzufangen. Am Einschulungstag wird ein Helfer nicht benötigt, da nach allgemeiner Lebenserfahrung die Eltern des Kindes zur Einschulungsfeier anwesend sein werden.
1.3 Bezüglich des Umfangs und der Geeignetheit der Maßnahme wird vom Gericht eine einmaliges Wickeln am Tag, falls notwendig, als ausreichend angesehen.
Daher sollte mit Anfahrt, Vorbereitung, Wickeln, Nachbereitung und Abfahrt nicht mehr als 30 Minuten täglich in Anspruch genommen werden müssen. Soweit eine Verfügbarkeit auf Abruf eingerichtet werden kann, spricht nichts dagegen, dass nur bei Feststellung eines Wickelbedarfs durch die Lehrerin ein Anruf bei einer Person erfolgen kann, die den Antragsteller wickeln kommt. Da der Antragsteller nicht jeden Tag, sondern nur 2-3 Mal die Woche gewickelt werden muss, ist dies sowohl für den Antragsteller, als auch für den Antragsgegner von Vorteil. Näheres obliegt der Abstimmung zwischen dem Jugendhilfeträger, der Grundschule und der wickelnden Hilfsperson.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass dies keine Aufgabe der Jugendhilfe darstellt, ist festzustellen, dass der Rehabilitationsbedarf nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht nur den Jugendhilfebedarf umfasst, sondern auch Maßnahmen, die andere Rehabilitationsträger bewilligen könnten. Von daher kann auch ein ambulanter Pflegedienst oder ähnliche Einrichtungen für die Bedarfsdeckung in Frage kommen.
2. Ein Anordnungsgrund liegt nur teilweise vor.
2.1 Selbst wenn das Gericht – wie nicht- ein Teilhaberisiko des Antragsstellers wegen seines Verdachts auf Asperger-Syndrom nach bisheriger Aktenlage bejahen würde, ist kein Anordnungsgrund gegeben. Es sind keine wesentlichen Nachteile ersichtlich, die eine sofortige Anordnung eines Schul- und Schulwegbegleiters zwingend notwendig erscheinen lassen. Es trifft auf alle Kinder, die eingeschult werden, zu, dass eine Umstellung vom geschützten Kindergartenraum in einen unbekannten Schulraum mit neuen Personen, neuen Kindern und neuen Räumlichkeiten erforderlich ist. Es ist nicht Aufgabe der Jugendhilfe einen optimalen Schulstart zu gewährleisten, der Sicherheit und Selbstvertrauen des Antragstellers erhält.
Auch wenn nicht bestritten wird, dass der Antragsteller grundsätzliche Schwierigkeiten hat, sich auf neue Situationen einzustellen, ist zumindest in den ersten zwei Schulwochen eine vergleichbare Lage mit vielen Schulkindern zu beobachten.
Erfahrungsgemäß dienen die ersten 2 Schulwochen nicht der sofortigen Stoffvermittlung, sondern vielmehr des gegenseitigen Kennenlernens, des Klärens der Schul- und Klassenregeln, sowie des Kennenlernens des schulischen Lebensraumes, so dass in diesen zwei Wochen kein Schulstoff verpasst wird und die Lehrerin Zeit hat auf die einzelnen Kinder einzugehen. Auch eventuell auftretende Störungen der Klassengemeinschaft sind daher nicht wie im späteren Schulbetrieb unzumutbar. Da zugesichert wurde, dass zwischen dem 19. und dem 21. September 2016 eine Hospitation mit anschließend schneller Verbescheidung stattfindet und bereits abgeklärt wurde, dass ein Schulbegleiter innerhalb von 2 Wochen verfügbar wäre, ist ein schwerwiegender Nachteil für den Antragsteller nicht ersichtlich. Das Abwarten einer Entscheidung innerhalb der 2. Schulwoche und die Installation eines Schulbegleiters bis zur 4. Schulwoche ist zumutbar.
2.2 Ein Anordnungsgrund aufgrund des Bedarfes des Antragstellers gewickelt zu werden ist dahingegen zu bejahen. Der Antragsteller ist schweren gesundheitlichen und sozialen Nachteilen ausgesetzt, wenn er ohne eine Hilfsperson, die ihn wickelt, in die Schule gehen müsste. Zunächst ist mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der ersten drei Schulwochen bereits mit einem körperlich schmerzhaften Wundwerden zu rechnen. Zum anderen ist bei entstehender Geruchsbelästigung mit ausgrenzendem Verhalten der Klassenkameraden zu rechnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
Der Antragsteller beantrage vorliegend die Kostenübernahme für eine Hilfsperson für 27 Wochenstunden. Bewilligt wurden ihm 2,5 Wochenstunden.
Dies ergibt ein Unterliegen des Antragstellers zu 90% und ein Unterliegen des Antragsgegners zu 10%, so dass die Kosten im Verhältnis 9:1 aufzuteilen waren.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.