Aktenzeichen 9 C 16.2023
ZPO ZPO §§ 114 ff.
TierSchG TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 3
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 Nr. 4
Leitsatz
Den Feststellungen einer beamteten Tierärztin kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (Anschluss an OVG Lüneburg BeckRS 2016, 45949). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 4 K 16.1021 2016-09-07 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Tierhaltungsverbot und die Anordnung der Veräußerung von Pferden.
Das Landratsamt L. ordnete mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2015 gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden an. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin (Az. Rn 4 K 16.180) ist noch nicht entschieden; ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 – RN 4 S. 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 CS 16.525; BVerwG, B.v. 5.12.2016 – 3 B 62.16).
Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 untersagte das Landratsamt L. der Antragstellerin das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art (Nr. 1). Zudem wurde die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung dieser Veräußerung verpflichtet (Nr. 2). Beide Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen (Az. Rn 4 S. 16.1020) und ihr jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2016 ab; der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Eilverfahren blieben erfolglos (Az. 9 ZB 16.2021 und 9 C 16.2022).
Mit Beschluss vom 7. September 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren ab. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei, so dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Mit ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 18. September 2016, beim Verwaltungsgericht am 30. September 2016 eingegangen, wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Die Antragstellerin begründete ihr Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2016, 7. Oktober 2016, 20. November 2016 und 11. Dezember 2016.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, über die gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO im Hinblick auf den Charakter des Beschwerdeverfahrens ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg.
Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 bietet nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO maßgeblichen Prognosemaßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird, so dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg hat. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr angegebenen (Schadensersatz-) Forderungen in Millionenhöhe überhaupt die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO).
1. Zwar ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre oder dass sich der Antragsgegner im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen bleiben, da eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder außerhalb des Gerichtsverfahrens gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 18). Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig ist oder Ermessensfehler bei der Entscheidung des Landratsamts vorliegen, sind weder ersichtlich noch ausreichend vorgetragen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 15).
2. Das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 verfügte Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin. Letzteren kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Ls. 2 und Rn. 39, 50; BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 17 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie setze während ihrer Haftzeit Hilfspersonen zur Versorgung der Tiere ein, ist dies durch nichts belegt und ändert im Übrigen auch nichts an der für die Antragstellerin negativen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Selbst wenn die Antragstellerin – wie sie behauptet – Pferdezüchterin sein sollte, verstößt die Anordnung hier auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2013 – 9 ZB 10.1458 – juris Rn. 12; B.v. 7.1.2013 – 9 ZB 11.2455 – juris Rn. 9 f.). Schließlich kann die Antragstellerin angesichts der im Bescheid vom 19. Mai 2016 angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße durch ihren pauschalen Verweis auf „in der Umgebung liegende Bauernhöfe“ auch keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.
Die Antragstellerin führt u.a. aus, die Veterinärtierärztin sei „unfähig“, deren Behauptungen seien nicht bewiesen und „gelogen“, sämtliche Missstände aus den Bescheiden vom 19. Mai 2016 und vom 17. Dezember 2015 lägen nicht vor, sowie die Behörden hätten bei der Unterbringung der Tiere ihrerseits Fehler gemacht und macht hierfür verschiedene Beweisangebote. Dieser Vortrag führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die genannten Missstände lägen nicht vor, steht in eklatantem Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen durch die beamtete Tierärztin. Allgemeine Vermerke der Staatsanwaltschaft vermögen daran nichts zu ändern.
Soweit die Antragstellerin verschiedene Beweisthemen und Zeugen benennt, lässt sich allein aus deren Benennung keine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen entnehmen. Zwar darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde; eine Beweisantizipation im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 14). Hier kommt jedoch eine Beweisaufnahme mangels Entscheidungserheblichkeit weitgehend nicht in Betracht. Allenfalls das von der Klägerin angeführte Sachverständigengutachten vom 9. August 2016 im Rahmen des von ihr benannten Verfahrens vor dem Landgericht L. (Az. 72 O 322/15) bietet – unabhängig davon, dass die Antragstellerin das Beweisthema und den Zusammenhang, in dem das Gutachten erstellt wurde, nicht offen legt, – gegebenenfalls Anlass, dieses Gutachten beizuziehen. Auch insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der beamteten Tierärztin eine vorrangige Beurteilungskompetenz zusteht und das Vorbringen, es gebe keine Haltungs- und Pflegedefizite in eklatantem Widerspruch zur deren Feststellungen sowie der Aktenlage steht. Zudem erscheint der Beweiswert der von der Antragstellerin auch erst im Beschwerdeverfahren benannten Beweismittel gering (vgl. OLG Köln, B.v. 6.1.1995 – 2 W 1/95 – juris Rn. 3; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2013, § 114 Rn. 22). Die Antragstellerin benennt überwiegend keine entscheidungserheblichen Beweisthemen und die angeführten Zeugen sind weitgehend – beispielsweise zur Behauptung, die beamtete Tierärztin habe „gelogen“ – auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht geeignet, sondern dienen lediglich der Ausforschung. Das Verwaltungsgericht muss sich hier deshalb seinen Entscheidungsspielraum im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht völlig verbauen lassen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 114, Rn. 87, 88). Unzulässige oder ungeeignete Beweismittel können eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht begründen (vgl. BGH, U.v. 16.9.1987 – IVa ZR 76/86 – juris Rn. 12; BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – juris Rn. 13). Gleiches gilt für nicht entscheidungserhebliche Beweisthemen.
3. Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 bleibt voraussichtlich erfolglos.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Fortnahme des Tieres mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft und die sich in Haft befindet, ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 CS 16.525 – juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots ist eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 – 25 CS 04.2360 – juris Rn. 3; VGHBW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 14). Gleiches gilt, weil ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters hier nicht zu erwarten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Versorgung der Tiere sei sichergestellt und die Tiere könnten von der J. GbR / S GbR übernommen werden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der Antragstellerin, ihre Gesellschafterfunktion und ihre Verflechtung mit den genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht geeignet, eine die Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin genannten (Schadensersatz-) Forderungen stehen weder rechtskräftig fest, noch ist angesichts des Insolvenzverfahrens überhaupt ersichtlich, dass diese in nennenswertem Umfang der Tierhaltung der Antragstellerin zugute kommen könnten. Soweit die Antragstellerin fremdes Eigentum an den Pferden behauptet, ist dies für den Erfolg ihrer Klage mangels eigener Rechtsverletzung hierdurch nicht relevant (vgl. Hirt/Maisack/Mortiz, a.a.O., § 16a Rn. 38).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid vom 19. Mai 2016 auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar werden die zu veräußernden Pferde im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die im Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde.
Die Antragstellerin wendet ferner ein, dass bis zum Erlass des Bescheids vom 19. Mai 2016 gegenüber der Anordnung vom 17. Dezember 2015 zwei Tiere eingeschläfert worden seien und tote Tiere nicht mehr veräußert werden könnten. Soweit sich die Veräußerungsanordnung auf ein nicht existierendes Objekt bezieht, liegt zwar eine objektiv tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 27, 39, 41; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 143 f.). Da die Anordnung hinsichtlich der Veräußerung der Pferde aber ohne weiteres teilbar ist, führt das nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2016 (Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG). Das Landratsamt kann den Bescheid vom 19. Mai 2016 ohne Weiteres im Laufe des Hauptsacheverfahrens auf die noch lebenden Tiere beschränken.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Kostenaufstellung hinsichtlich des Wertes der Pferde vor, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Zwar liegt das Gutachten, auf das sich das Landratsamt im Bescheid vom 19. Mai 2016 beruft, den Behördenakten nicht bei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens vom Landratsamt vorgelegt werden könnte. Ein gegenteiliger Wert der Tiere ist durch die Antragstellerin – auch unter Berücksichtigung gewisser haftbedingter Schwierigkeiten – nicht belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 20 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).