Aktenzeichen W 5 K 15.613
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 39
VO (EG) Nr. 882/2004
BayKostG Art. 1, Art. 2, Art. 5, Art. 6, Art. 10
Leitsatz
1 Auch die hobbymäßige Pferdehaltung unterliegt gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierschG der Aufsicht der zuständigen Behörde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zu den tierschutzrechtlichen Verstößen, die nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG ein Einschreiten der zuständigen Behörde gegen einen Pferdehalter erforderlich machen, gehören eine unzureichende Unterbringung von Pferden sowie nicht ausreichende Bewegungsmöglichkeiten. Als Maßstab für eine artgerechte Pferdehaltung können dabei die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten herangezogen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Regelungen, dass ein Stall “besser und fachgerecht zu entmisten und einzustreuen” und dass Pferden täglich “ausreichend” Bewegung zu ermöglichen sei, entsprechen dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn aus der Begründung des Bescheids sowie vorangehenden Beanstandungen hervorgeht, welche Zustände damit vermieden werden sollen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
1.
Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid getroffenen Anordnungen bezüglich der Pferdehaltung des Klägers (die Stallungen besser und fachgerecht zu entmisten und einzustreuen und den Pferden täglich ausreichend Bewegung zu ermöglichen) waren nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) notwendig und verhältnismäßig, da anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 (wiederholt) tierschutzwidrige Verstöße bei der Pferdehaltung festgestellt wurden. Die Ermessensbetätigung der Behörde war insoweit nicht zu beanstanden; ebenso nicht deren Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
2.
Die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 im Bescheid des Landratsamtes Main Spessart vom 9. Juni 2015 wurden zu Recht auf § 16a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG unter Berücksichtigung der Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2006 zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten gestützt, da anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 tierschutzwidrige Verstöße festzustellen waren.
2.1
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. In den genannten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen, die als Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften anzusehen sind, wird bezüglich Stallboden und Einstreu (Nr. 3.2) folgendes ausgeführt: „Der Bodenbelag im Aufenthaltsbereich der Pferde muss trittsicher und rutschfest sein sowie den hygienischen Anforderungen genügen. …… Der Liegebereich muss trocken und verformbar sein. In Ställen sollten alle Liegeflächen eingestreut sein. Geeignet sind Einstreumaterialien, die eine gute Nässebindung zeigen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine erhöhten Schadstoffkonzentrationen (z. B. Ammoniak ) entstehen. Je intensiver der eingestreute Bereich von den Pferden benutzt wird, desto häufiger müssen die anfallenden Exkremente und nasse Einstreubereiche entfernt und durch trockene Einstreu ergänzt werden, in der Regel einmal täglich. ……. Die verwendeten Einstreumaterialien müssen trocken und gesundheitlich unbedenklich sein. … Besonders bei Stroheinstreu muss auf gute Qualität geachtet werden, da Stroh von den Pferden als Raufutter aufgenommen wird.“ Konkrete Anforderungen an das Haltungsverfahren für Pferde (insbesondere die erforderliche Liegefläche pro Pferd in Abhängigkeit von deren Widerristhöhe) enthalten die Tabellen im Anhang der Leitlinien.
Zum Bewegungsverhalten wird in den Leitlinien unter Nr. 2.1.2 ausgeführt: „Unter natürlichen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich. … Pferde haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Mangelnde Bewegung kann die Ursache von Verhaltensstörungen sein und bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus beeinträchtigt Bewegungsmangel auch die Selbstreinigungsmechanismen der Atemwege sowie den gesamten Stoffwechsel. In allen Pferdehaltungen ist daher täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) beinhaltet nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiegt, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können. Daher kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden, insbesondere aber Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden muss so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden.“
2.2
Zur Überzeugung des Gerichts entsprach die Pferdehaltung des Klägers zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 bezüglich der Entmistung und Einstreuung der Pferdeställe sowie der erforderlichen Bewegungsmöglichkeiten der Pferde nicht den oben dargestellten Anforderungen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des kontrollierenden Amtstierarztes Dr. K. anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 (festgehalten in der Aktennotiz MK_1625, dessen schriftlicher Anzeige an die Polizeiinspektion Marktheidenfeld vom 20.5.2015 sowie dessen Stellungnahme zum klägerischen Vorbringen vom 16.9.2015, S. 6 – 8, 28 der Behördenakte), den am Kontrolltag gefertigten Lichtbildern bzw. Digitalfotos und den Erläuterungen des Amtstierarztes in der mündlichen Verhandlung anlässlich der dort eingesehenen Lichtbilder. Die Einwendungen des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten greifen nicht durch.
2.2.1
In der mündlichen Verhandlung am 3. März 2015 wurden die Örtlichkeiten (Hofstelle mit 2 Stallungen, Stutenstall mit angegliedertem Stutenlaufstall im Außenbereich), die am 11. Mai 2015 durch das Veterinäramt kontrolliert wurden, durch Befragung der Beteiligten, anhand von Karten, Skizzen und (Digital-)Fotos (Beamer-Präsentation) und durch Betrachtung der in der Akte befindlichen Lichtbilder verdeutlicht. Die Beteiligten gaben übereinstimmend an, dass sich an der Hofstelle, …-straße …, eine Scheune mit Pferdeboxen (Aufenthaltsbereich des Hengstes …n) sowie weitere Pferdeboxen in einem dahinterliegenden Stall (5 Pferdeboxen mit Box des Pferdes …w, Bild Nr. 24 der Behördenakte) befinden. Der Klägerbevollmächtigte erklärte, das an der …-straße … gelegene Wohnhaus werde von ihm nicht bewohnt. Im Außenbereich befindet sich in einer landwirtschaftlichen Halle der Stutenstall mit einem angegliederten Stutenlaufstall, der einen vorderen und hinteren Ausgang zu den Weiden/Pferdekoppeln hat. Zum damaligen Zeitpunkt waren dort 10 Stuten und ein Nachwuchspferd untergebracht. Zutreffend hat der Amtstierarzt Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 16.9.2015 darauf hingewiesen, dass nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten bei Gruppenhaltung eine trocken eingestreute Mindestliegefläche pro Tier von zweimal Widerristhöhe erforderlich ist. Die zum damaligen Zeitpunkt im Stutenstall bzw. Stutenlaufstall gehaltenen 10 Stuten benötigten bei Annahme einer durchschnittlichen Widerristhöhe von 1,5 m somit einen (Liege-) Platzbedarf von mindestens 99 m² an trockener und sauberer Fläche. Dass für den Ruhebereich – wie vom Kläger behauptet – 75 m² trockene und saubere Fläche bereitgestanden hätten, wäre somit bereits unzureichend gewesen und konnte im Übrigen anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht nachvollzogen werden. Diese zeigten im Stutenstall mit den abgezäunten Pferdeboxen und dem davor liegenden Stutenlaufstall einen durchgängig stark verunreinigten Bodenbelag, der nur noch an wenigen Stellen eingestreutes Stroh erkennen lässt. Die Feststellungen des Amtstierarztes Dr. K. anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015, festgehalten in der Aktennotiz MK_1625, wonach im Stutenstall „die gesamte Lauffläche der Pferde stark mit Mist verunreinigt“ war, sind deshalb zur Überzeugung des Gerichts zutreffend und können durch die Einwendungen des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten nicht entkräftet werden. Insbesondere konnten die vom Kläger vorgelegten und als Beiakte in der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder vom Stutenlaufstall diese Feststellungen nicht entkräften, da diese nach Angaben des Bevollmächtigten des Klägers erst im Anschluss an die Kontrolle, nämlich gegen 15:00 Uhr, gefertigt wurden, hingegen die Kontrolle am 11. Mai 2015 nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits gegen 13:00 Uhr beendet war. Da somit nicht auszuschließen ist, dass der Zustand des Bodens verändert wurde, kann diesen Lichtbildern, die den Eindruck besserer Stroheinstreu vermitteln, kein Beweiswert zugesprochen werden.
Gleiches gilt für die Feststellungen des Amtstierarztes bezüglich der am Kontrolltag vorgefundenen Zustände in den Stallungen an der Hofstelle …-straße …. In dem hinter der Scheune gelegenen Stall wurde festgestellt, dass die Boxen der dort vorgefundenen zwei Pferde „schlecht ausgemistet“ waren. Vorgelegt wurde diesbezüglich das Digitalfoto Nr. 24 (Blatt 31 bzw. 50 der Behördenakte), das die Box des Pferdes …w zeigt. Dieses Foto zeigt einen großflächig und stark verschmutzten Bodenbelag. Das vom Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten selbst vorgelegte Foto von der Box des Pferdes …w, das eine geringere Verschmutzung zeigt, kann diese Feststellung nicht entkräften, da dieses Foto erst nach Beendigung der Kontrolle gegen 15:00 Uhr gefertigt wurde (gleiches gilt bezüglich des vom Kläger vorgelegten Fotos bezüglich der Box des Pferdes …u…). Dass die Verschmutzung bzw. Vernässung durch einen defekten Selbsttränker erfolgt sein soll, erscheint angesichts des vorgelegten Digitalfotos nicht nachvollziehbar, da dort nicht nur dunkle Bereiche, die auf eine Vernässung hindeuten, sondern auch angehäufte, mit Stroh und Exkrementen durchmischte Bereiche erkennbar sind. Auch hat der kontrollierende Veterinär Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 darauf hingewiesen, dass er vor Ort vom Kläger nicht auf den kaputten Selbsttrinker hingewiesen wurde – was nahe gelegen hätte – und er auch keinen Wasserverlust durch Tropfen habe feststellen können. Im Übrigen hätte der Selbsttränker unverzüglich repariert bzw. das Pferd hätte bis zur Reparatur der Tränke in eine andere Box gestellt werden müssen.
Zwar wurde seitens des Veterinäramtes von der Box des 2. Pferdes aus technischen Gründen keine Lichtbilder gemacht. Diesbezüglich wurde jedoch ebenfalls ausgeführt, dass dessen Box stark mit Kot und Urin verunreinigt gewesen war (Stellungnahme des Amtstierarztes vom 16.9.2015), wofür die weiteren an der Kontrolle beteiligten Personen (Veterinärassistent L. sowie die Veterinärstudentin B.) als Zeugen angeboten wurden. Das Gericht hat angesichts der oben genannten nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen und Einlassungen des Veterinär Dr. K., dem kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 2 TierSchG) besondere Sachkunde zuzusprechen ist, keine Zweifel an dessen Aussage.
Auch die in den Behördenakten enthaltenen weiteren Digitalfotos (Nr. 1-11, Blatt 31 R/32 bzw. 51/52 der Behördenakten), die anlässlich einer vorangegangenen unangekündigten Kontrolle am 25. Februar 2015 gefertigt wurden, sowie das Schreiben einer Kaufinteressentin bestätigen den Befund. Anlass für die Kontrolle (25.2.2015) war die Anzeige einer Kaufinteressentin, die auf ein Internetangebot des Klägers hin (Blatt 33/34 bzw. 53-55 der Akten) dessen Pferdehaltung am 22. Februar 2015 aufgesucht hatte. In dieser Anzeige wird u. a. ausgeführt, dass Pferde in „vermistetem Stroh“ standen. Dies zeigen auch die Digitalfotos Nr. 1 – 11 (Bl. 31R/32 bzw. 52/52 der Behördenakten). Auf diesen ist durchweg erkennbar, dass der Bodenbelag in den Boxen stark verunreinigt und zusammengetreten ist, teilweise auch zu wenig eingestreut ist, so dass der blanke Boden sichtbar ist (Bild 8 und 10).
2.2.2
Die Einwände des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten greifen nicht durch.
Dass die Feststellungen des Amtstierarztes durch die Person des Bevollmächtigten des Klägers beeinflusst und „nicht objektiv“ gewesen wären – wie vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont – kann angesichts der oben dargestellten Feststellungen nicht angenommen werden. Der Einwand des Klägers, bei seiner Pferdehaltung handle es sich um eine „Matratzenhaltung“, die „Mistmatratze“ sei erst am Wochenende zuvor entfernt worden und müsse sich erst wieder aufbauen, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem Internet („Richtiges Mist-Management – Gefahr durch Staub und Ammoniak“, vom 28. Jänner 2010), in der diese Haltungsform dargestellt wird, kann der Kläger die Feststellungen des Veterinäramtes nicht entkräften. In diesem Artikel wird an mehreren Stellen dargestellt, dass Voraussetzung für „Mistmatratzen“ u. a. ist, dass „immer reichlich nachgestreut wird“ bzw. dass „regelmäßig großzügig nachgestreut wird. Stroh soll täglich eingestreut werden“. Weder die Bilder vom Kontrolltag noch die Bilder der früheren Kontrolle (25.2.2015) lassen eine solche fachgemäße Mistmatratze erkennen. Die am Kontrolltag (11.5.2015) festgestellte nicht fachgerechte und ausreichende Entmistung und Einstreuung wird auch nicht durch den Einwand des Klägers entkräftet, es hätten (Kot-)Verkrustungen am Fell der Tiere gefehlt. Hierzu hat der Amtstierarzt Dr. K. nachvollziehbar ausgeführt, dass solche Feststellungen von ihm am Kontrolltag nicht getroffen wurden, da sich die Pferde bei der Fortsetzung der Kontrolle gegen 11:30 Uhr, als er mit vier Polizeikräften der Polizeiinspektion Marktheidenfeld zurückkehrte – die gegen 10:20 Uhr begonnene Kontrolle am Stutenstall im Außenbereich hatte er wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft und Handgreiflichkeiten des Klägerbevollmächtigten unterbrechen müssen -, bereits auf der Koppel befanden und er diesen wegen deren Unruhe nicht habe näher treten können. Sofern solche Feststellungen auch in den Stallungen an der Hofstelle nicht getroffen wurden, hat Dr. K. plausibel dargelegt, dass fehlende (Kot-)Verkrustungen auch nicht zwingend für eine ausreichende Entmistung und Einstreuung sprächen, da sich die Pferde nicht gerne in nasse Bereiche ablegen. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Veterinär Dr. K. habe am Kontrolltag alle Tiere angefasst, kann nicht durchgreifen. Auf Nachfrage hat der Bevollmächtigte des Klägers eingeräumt, dass anlässlich der 1. Kontrolle am Stutenstall (gegen 10:20 Uhr) nichts gemacht worden sei und er im Übrigen von einem Zeitpunkt gegen 13:00 Uhr rede und sich dies dann im Außenbereich der Koppel ereignet habe. Diese Angaben sind unschlüssig und widersprüchlich, da der Klägerbevollmächtigte zu Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, dass er zu Beginn der Kontrolle am 11. Mai 2015 am Stutenstall anwesend gewesen sei, nicht mehr jedoch bei Fortsetzung der Kontrolle an der Hofstelle, so dass er bei Beendigung der Kontrolle gegen 13:00 Uhr aus eigener Anschauung keine Feststellungen treffen konnte. Auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Kläger selbst habe am Kontrolltag bereits um 7:00 Uhr ausgemistet, ist bei Berücksichtigung der sonstigen Einlassungen unschlüssig und angesichts der dokumentierten Feststellungen unglaubhaft. Der Klägerbevollmächtigte hatte zu Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben, der Kläger sei gegen 11:00 Uhr gekommen und habe die Pferde auf die Koppel gelassen. Somit wäre der Kläger am Vormittag des 11. Mai 2015 insgesamt drei Mal an seiner Pferdehaltung erschienen, was nicht nachvollziehbar erscheint.
2.2.3
Zur Überzeugung des Gerichts waren auch bezüglich ausreichender Bewegungsmöglichkeiten der Pferde am Kontrolltag tierschutzwidrige Verstöße festzustellen. Dass zwei an der Hofstelle gehaltene Pferde (in dem hinter der Scheune gelegenen Stall) seit mindestens zwei Wochen nicht mehr aus dem Stall gekommen waren, beruht auf eigenen Angaben des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Dieser nicht in Abrede gestellte Verstoß wurde lediglich damit gerechtfertigt, dass die Koppeln gedüngt worden seien und deshalb die Pferde nicht auf die Weide hätten gehen können, im Übrigen mit ihnen aber „gearbeitet“ worden sei. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung diese Aussage nochmal bekräftigt und ausgeführt, dass er selbst mit den Pferden täglich eine Stunde gearbeitet habe, nämlich sie geritten habe. Die Pferde im Stutenstall kämen ca. alle 2 Tage auf die Weide.
Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Wie sich aus den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten ergibt, bewegen sich Pferde unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden am Tag und haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Da kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung enthält, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiegt, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können, kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Die „Arbeit“ des Klägerbevollmächtigten mit den Pferden kann deshalb den erforderlichen täglichen Auslauf der Tiere nicht ersetzen. Sollten tatsächlich alle Koppeln/Weiden gleichzeitig gedüngt gewesen sein – wofür der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter keinerlei Nachweis vorgelegt haben – so wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, eine Alternative für die Pferde zu finden (zeitweise Anmietung weiterer Flächen u. Ä.), da es nicht hinnehmbar ist, dass die Pferde über längere Zeit ohne die erforderliche ausreichende Bewegungsmöglichkeit gehalten werden. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass es dem Gericht höchst bedenklich erscheint, dass die „tägliche Arbeit“ mit den Pferden (Reiten) durch den Bevollmächtigten des Klägers durchgeführt wird, dem – wie sich aus den beigezogenen Verfahrensakten ergibt – mit Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 27. September 2013 unbefristet das Halten und Betreuen von Pferden untersagt wurde.
Tierschutzrechtliche Verstöße, die nach § 16a Abs. 1 TierSchG ein Tätigwerden der zuständigen Behörde erforderlich machten, lagen somit vor.
3.
Die Anordnungen im Bescheid vom 9. Juni 2015 waren auch notwendig und verhältnismäßig.
Für Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG besteht – wie sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt – kein Entschließungsermessen (bei der Feststellung von Verstößen muss die Behörde somit einschreiten), jedoch besteht ein Auswahlermessen („wie“ des Einschreitens) hinsichtlich des Handlungsmittels. Die Wahl des Handlungsmittels wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt. In der Begründung des Verwaltungsakts muss zum Ausdruck kommen (Art. 39 VwVfG), dass die Behörde ihren Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat. Das Ermessen ist seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 VwGO). Notwendige Anordnungen sind diejenigen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d. h. sie müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 16a Rn. 4,5). „Geeignet“ bedeutet, dass die Maßnahme zweckgerecht sein muss. „Erforderlich“ bedeutet, dass von mehreren Maßnahmen, die die Beendigung bzw. Verhütung des Verstoßes mit gleicher Sicherheit erwarten lassen, diejenige zu wählen ist, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet; es darf kein milderes Mittel in Betracht kommen. „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ meint die Relation zwischen Nutzen und Schaden: Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der Nachteil, den die Anordnung dem Betroffenen auferlegt, schwerer wiegt als der Verstoß, der damit beendet bzw. verhindert werden soll (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).
Im vorliegenden Fall waren die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheides notwendig im o. g. Sinne, sie waren geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne, um tierschutzkonforme Zustände in der Pferdehaltung des Klägers herzustellen. Die Gründe des Bescheides lassen ausreichende Ermessenserwägungen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der Anordnungen, erkennen.
Die Einwendungen des Klägers, der tierschutzrechtliche Verstöße bestreitet und im Übrigen die angefallenen Bescheidkosten moniert und vorträgt, dass in anderen vergleichbaren Fällen kein kostenpflichtiger Bescheid ergehen würde, greifen nicht durch. Zu berücksichtigen ist, dass mit den streitgegenständlichen Anordnungen (bessere und fachgerechte Entmistung und Einstreu sowie täglich ausreichende Bewegung) vom Kläger nur „Selbstverständliches“, nämlich eine tierschutzkonforme Pferdehaltung, gefordert wird. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war insofern ein milderes Mittel nicht ersichtlich und auch bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter (Schaden/Nutzen) überwogen die tierschutzrechtlichen Aspekte die privaten Interessen des Klägers. Auch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass – wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt – es bereits unter der Halterschaft des Klägers zu Beanstandungen gekommen war. So war anlässlich einer Kontrolle am 25. Februar 2015 (auf die Anzeige einer Kaufinteressentin hin) bereits festgestellt worden, dass Pferde in schlecht ausgemisteten Boxen standen. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seinem bevollmächtigten Vater, dem die Haltung und Betreuung von Pferden untersagt ist, nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung offensichtlich eine gewisse Mitwirkung bei der Betreuung der Pferde einräumt („tägliche Arbeit“/Reiten) und nach den Feststellungen der PI Marktheidenfeld (Kurzmitteilung vom 4.5.2015, Blatt 6 der Akte) anlässlich deren mehrfachen Überprüfungen der Pferdekoppeln (am 26.2., 10.3., 8.4., 30.4. und 4.5.2015) diese zwar den bevollmächtigten Vater zu den Überprüfungszeiten nie persönlich antrafen, aus Befragungen in der Nachbarschaft jedoch zu entnehmen war, dass dieser nach wie vor in den Stall wie auch auf die Pferdekoppeln kommt. Dafür, dass persönliche Gründe für den Erlass des Bescheides eine Rolle gespielt hätten bzw. in vergleichbaren Fällen keine kostenpflichtigen Bescheide ergangen wären, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit hat der Kläger sein Vorbringen auch nicht weiter substantiiert.
4.
Die Anordnungen im Bescheid vom 9. Juni 2015 sind auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 VwVfG). Nach Art. 37 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierbei ist ausreichend, wenn aus dessen gesamtem Inhalt, insbesondere aus dessen Begründung und den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, „im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichend Klarheit gewonnen werden kann“, was von den Beteiligten zu tun ist. Zur Auslegung eines Verwaltungsakts sind also neben dem Anordnungssatz und der Begründung auch die dem Adressaten bekannten Begleitumstände heranzuziehen, etwa wenn dem Halter aufgrund vorangegangener Beanstandungen klar sein musste, welche Zustände damit vermieden werden sollen (Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 16a Rn. 7a). Bei Anlegung dieser Kriterien, der Heranziehung der Begründung des Bescheides und der Hinweise anlässlich der Kontrolle am 11. Mai 2015 sowie vor dem Hintergrund der bereits vorangegangenen Kontrolle vom 25. Februar 2015, bei der ebenfalls festgestellt wurde, dass die Boxen schlecht ausgemistet waren, sind die Anordnungen als hinreichend bestimmt anzusehen, um dem Kläger zu verdeutlichen, welches Maß an Entmistung und Einstreuung in den Pferdeställen sowie an Bewegungsmöglichkeiten für die Tiere zu schaffen ist. Auch wenn der Kläger bestreitet, dass anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 tierschutzrechtliche Verstöße vorlagen, so zeigt doch die spätere weitere Kontrolle (am 6.7.2015, Bl. 16 der Behördenakte), bei der keine Verstöße festgestellt wurden, dass dem Kläger bewusst war, wie „ausreichend“ und „fachgerecht“ zu entmisten und einzustreuen ist.
Die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 im streitgegenständlichen Bescheid sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
5.
Auch die sonstigen Regelungen des Bescheides sind nicht zu beanstanden.
5.1
Der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Juni 2015 ist an den richtigen Adressaten, nämlich an den Kläger als Halter der Pferde (§ 2 TierSchG), gerichtet.
Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über die Pferde im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt (Kriterien hierfür: unmittelbarer oder mittelbaren Besitz an dem Tier, die Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen, wie Betreuung, Pflege und Beaufsichtigung, Entscheidung über die sonstigen für das Tier wesentlichen Umstände, eine gewisse zeitliche Verfestigung dieser tatsächlichen Beziehung, Nutzung des Tieres, Inanspruchnahme seines Wertes und Nutzens für eigene Zwecke, Aufkommen für die Kosten des Tieres, Tragung des Verlustrisikos, Eingliederung in den eigenen Betrieb). Die Eigentümerstellung ist ohne Belang. Betreuer eines Tieres hingegen ist, wer in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier (generell oder nur in einer einzelnen Beziehung, zum Beispiel Fütterung) zu sorgen und oder es zu beaufsichtigen. Die Beziehung des Betreuers kann auch nur kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich oder überwiegend im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (Hirt/Maisack//Moritz, a. a. O., § 2 Rn. 4).
Nachdem dem Bevollmächtigten des Klägers das Halten und Betreuen von Pferden untersagt wurde (Bescheid vom 27.9.2013), hat der Kläger die Haltung der Pferde übernommen. Dass der Bevollmächtigte entgegen dem bestehenden Betreuungsverbot gewisse Betreuungsleistungen bei der Pferdehaltung übernimmt („tägliche Arbeit“/Reiten), steht der Haltereigenschaft des Klägers nicht entgegen sondern ist nur geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Pferdehaltung zu wecken.
5.2
Auch die Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des Bescheides), die bei einem (jeweiligen) Verstoß gegen die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR vorsehen, ist nicht zu beanstanden.
5.3
Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen des Klägers gegen die Kostenentscheidung (Nr. 4) und Gebührenfestsetzung (Nr. 5) des Bescheides.
Das Landratsamt hat auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 und Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. dem Kostenverzeichnis, Tarifstelle 7.IX.11/2.3 (richtig: 7.IX.10/2.3) im Bescheid eine Gebühr für den angefallenen Verwaltungsaufwand in Höhe von 272,84 EUR sowie Auslagen in Höhe von 18,20 EUR festgesetzt. An Verwaltungsaufwand wurde hierbei der Personalaufwand anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 für den Leiter des Veterinäramtes VD Dr. K. nach dessen Besoldungsgruppe in Höhe von 143,24 EUR (71,62 EUR Personalvollkosten/Stunde) und für Herrn Vet.-Ass. L. nach dessen Besoldungsgruppe in Höhe von 80,70 EUR (40,35 EUR Personaldurchschnittskosten/Stunde) angesetzt, jeweils berechnet für eine Arbeitszeit von 1,5 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Fahrzeit (somit 120 Minuten für die Mitarbeiter des Veterinäramtes); für den rechtlichen Vollzug (u. a. Erstellung des streitgegenständlichen Bescheides durch eine Mitarbeiterin des Landratsamtes) wurde ein Kostenaufwand in Höhe von 48,90 EUR angesetzt und eine Arbeitszeit von 60 Minuten. An Auslagen wurden die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt von der Dienststelle zum Kontrollort (insgesamt 42 km zu je 0,35 EUR = 14,70 EUR) sowie Zustellkosten in Höhe von 3,50 EUR (zusammen 18,20 EUR) angesetzt.
Der Kläger wendet hiergegen ein, dass er nur eine hobbymäßige Pferdehaltung betreibe, dass 272,74 EUR zu viel für 20 Minuten Kontrollzeit und zudem Fahrt- und Zustellkosten berechnet wurden, und auch bei der Annahme von zwei Stunden Kontrolle die Summe zu hoch sei, da dies einen monatlichen Verdienst von 11.456,00 EUR bzw. 6.456,00 EUR ergebe, und schließlich sei dem Kläger bekannt, dass in anderen Fällen für Amtshandlungen kein Kostenaufwand berechnet werde und dies in seinem Fall vermutlich mit seinem Vater zu tun habe.
Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG unterliegen Pferdehaltungen aller Art, somit auch eine hobbymäßige Pferdehaltung, der Aufsicht der zuständigen Behörde.
Nach im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung begann die Kontrolle am 11. Mai 2015 gegen 10:20 Uhr bzw. 10:30 Uhr, musste jedoch nach ca. einer viertel Stunde unterbrochen werden, da der Bevollmächtigte des Klägers die Kontrolleure vom Grundstück verwies. Gegen 11:30 Uhr bzw. nach Angaben des Bevollmächtigten gegen 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr kehrten die Mitarbeiter des Veterinäramtes mit Unterstützung der PI Marktheidenfeld zurück, die Kontrolle wurde fortgesetzt und gegen 13:00 Uhr beendet. Bereits aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Kontrolle am 11. Mai 2015 keineswegs nur 20 Minuten angedauert hat, sondern unter Einbeziehung der Fahrzeit (vom Behördensitz in Karlstadt) mindestens die angesetzten 120 Minuten Arbeitszeit pro Mitarbeiter anzusetzen waren (auch die vom Bevollmächtigten des Klägers verursachte Unterbrechung der Kontrolle ist der Kontrollzeit hinzuzurechnen).
Auch verkennt der Kläger, dass es sich bei den angegebenen Personalkosten pro Stunde um sogenannte Personalvollkosten bzw. Personaldurchschnittskosten handelt, die dem Freistaat Bayern als Dienstherrn der Behördenmitarbeiter entstehen und die im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Kostengesetzes bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zugrunde gelegt werden können, jedoch keinen Rückschluss auf die Höhe des monatlichen Verdienstes der Behördenmitarbeiter im Wege einer Hochrechnung erlauben. Nach der Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses zum Bayerischen Kostengesetzes (KG), nach der sich gemäß Art. 6 Abs. 1 KG die Gebühr errechnet, ist für Anordnungen nach § 16a TierSchG eine Rahmengebühr in Höhe von 25,00 – 5.000,00 EUR vorgesehen. Nach Art. 6 Abs. 2 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Soweit Behörden über eine Kosten-/Leistungsrechnung verfügen, sind deren Ergebnisse der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zugrunde zu legen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 KG). Wie sich aus der vorgelegten Behördenakte ergibt, hat das Landratsamt dies so gehandhabt und anhand des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 20. November 2013 die dort veröffentlichten und ab 1. Januar 2014 geltenden Personaldurchschnittskosten und Personalvollkosten im öffentlichen Dienst zugrunde gelegt. Des Weiteren wurden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KG (Entgelte für Postzustellungsaufträge sowie Reisekosten) als Auslagen in Rechnung gestellt. Soweit das Landratsamt als Rechtsgrundlage Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165, 30.4.2004, p. 1), heranzieht, so sind nach Anhang VI dieser Verordnung bei den Gebühren Löhne und Gehälter des eingesetzten Personals bei den Kontrollen, einschließlich Reise- und Nebenkosten anzusetzen, jedoch keine weiteren Auslagen und es wäre nach Art. 28 der Verordnung zu prüfen, ob es sich um eine zusätzliche amtliche Kontrollen im Sinne der Vorschrift gehandelt hat. Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da die Kontrolle am 11. Mai 2015 noch im Zusammenhang mit der Anzeige vom 26. Februar 2015 zu sehen ist. Zwar können die angesetzten Reisekosten nicht als Auslagen erhoben werden, fließen jedoch nach Anhang VI Nr. 2 der Verordnung in die Personalkosten ein und werden damit im Rahmen des Personal- und Sachaufwandes erhoben. Die Erhebung von Auslagen für die Zustellung des Bescheides mittels Postzustellungsurkunde bleibt daneben möglich (siehe VG Würzburg, Urteil vom 14. 1. 2015, W 6 K 13.426). Im Ergebnis ergibt sich für den Kläger somit bzgl. der Bescheidkosten keine Veränderung und er ist insofern nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Klage hatte somit keinen Erfolg.
6.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO;
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.