Verwaltungsrecht

Tötung eines Mäusebussards

Aktenzeichen  9 ZB 17.766

Datum:
9.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 121588
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2
VwGO § 108 Abs. 1, § 124 Abs. 2
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6

 

Leitsatz

1 Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Aussage bleibt trotz fehlender Belehrung über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich verwertbar; gleiches gilt für die fehlende Entbindung von der geltend gemachten Schweigepflicht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 23 K 16.1118 2016-12-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger betreibt eine Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere und wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014, in dem die Tötung, in Form der Euthanisierung, des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018 auf Kosten des Klägers angeordnet wurde. Bestandteil des Bescheids ist das Gutachten der Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Zierfische der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 29. April 2014. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 8. Mai 2014 ab. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt (Az. 9 CS 14.1027). Der Bescheid setze sich nicht ausreichend mit der Stellungnahme der vom Antragsteller beauftragten Tierärztin vom 19. April 2014 auseinander, so dass es im Hauptsacheverfahren weiterer Aufklärung bedürfe, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Tötung des Mäusebussards vorliegen würden.
Hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht München am 16. November 2014 und 20. Dezember 2014 mündlich verhandelt und dabei die vom Antragsteller beauftragte Tierärztin Dr. T. sowie die Tierärzte Prof. Dr. K. von der LMU und Dr. K. vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als sachverständige Zeugen vernommen. Mit auf den 21. Dezember 2014 datiertem Urteil wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Bescheid rechtmäßig sei und es in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt sei, dass trotz kontroverser Bewertung „der Bussard auch aktuell nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG) weiterleben kann.“ Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts widersprüchlich sei. Das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Sohlenballengeschwüre von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen und habe tatsächlichen Sachverhalt, wie er von der sachverständigen Zeugin Dr. T. vorgetragen worden sei, nicht berücksichtigt. Erhebliche Leiden oder Schmerzen des Tieres seien seitens des Beklagten nicht nachgewiesen. Aufgrund der Beweisaufnahme und Einvernahme dreier sachverständiger Zeugen könne nicht mehr auf eine vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht übernehme ohne eigenverantwortliche Prüfung und ohne diese Auffassungen nachzuvollziehen, die Beurteilung der Gutachter und der beamteten Tierärztin. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass keine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung vorliege und stelle seinerseits sachfremde Erwägungen an. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Antrag keinen Erfolg haben.
a) Die gegen die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt.
Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren – wie hier – auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 ZB 16.2594 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 13). Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 22 ZB 15.2650 – juris Rn. 18; B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 9). Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die auf eine völlig unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht mit dem klägerischen Vorbringen, insbesondere den Stellungnahmen und Aussagen der Tierärztin Dr. T., auseinandergesetzt (UA S. 11). Es hat dabei auch die von der Tierärztin geschilderte Gefiederpflege und das mögliche Erreichen höherer Stämme ebenso wie das von ihr geschilderte individuelle und möglicherweise fortgeschrittene Kompensationsverhalten des Tieres berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat aber nachvollziehbar ausgeführt, warum es – entgegen der Annahmen von Frau Dr. T. – auf der Grundlage der Ausführungen der Tierärzte Prof. Dr. K. und Dr. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2016 davon ausgegangen ist, dass der Bussard selbst bei Unterstellung eines solchen Kompensationsverhaltens auch aktuell nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. Es hat hierzu darauf verwiesen, dass diese sachverständigen Zeugen ihre diesbezügliche fachliche Einschätzung vor allem aus der Art und dem Umfang der anhand der gefertigten Röntgenaufnahmen festgestellten Verletzungen des Tieres abgeleitet haben, die weder ein eingeschränktes artgerechtes Verhalten des Wildvogels noch ein Ausleben seiner zentralen Urinstinkte (Futtersuche und Fluchttrieb) in seiner artspezifischen Vielfalt ermöglichen würden. Dem wird im Zulassungsvorbringen nur eine eigene abweichende Würdigung entgegengesetzt.
Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Soweit der Kläger auf Ausführungen zu Sohlenballengeschwüren des Mäusebussards verweist, sind diese ausschließlich als wörtliches Zitat einer Besprechung aus der Behördenakte im Tatbestand (UA S. 4) übernommen; die Entscheidungsgründe stellen hierauf nicht ab.
Auf die Ausführungen im Zulassungsvorbringen zur Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht an, weil das Verwaltungsgericht entsprechend den obigen Ausführungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Annahme der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG gekommen ist. Die Frage einer vorrangigen fachlichen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG) war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es seine Überzeugung vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG allein aus der Würdigung der Aussagen aller sachverständigen Zeugen gewonnen hat (UA S. 11). Der nachfolgende Hinweis auf die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin kann dem gegenüber nur als Ergänzung verstanden werden.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Prüfung der Ermessensgesichtspunkte.
Das Verwaltungsgericht stellt zunächst zutreffend auf eine eingeschränkte Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO ab. Sachfremde Erwägungen sind aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf Zitate aus dem Bescheid vom 6. Mai 2014 abstellt, ist nicht dargelegt, inwieweit diese für die Ermessensentscheidung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG tragend sind, zumal das Landratsamt die Ausführungen im Rahmen des Ermessens teilweise mit der Notwendigkeit unverzüglichen Eingreifens – und damit mit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO – vermischt. Auf ein eventuelles Nachschieben von Ermessenserwägungen durch den Änderungsbescheid vom 16. Januar 2017, mit dem die Frist zur Tötung in Form der Euthanisierung des Mäusebussards geändert wurde, kommt es damit ebenfalls nicht an.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Unabweislichkeit der Maßnahme ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Aussagen der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. K. und Dr. K. davon ausgegangen, dass operative Eingriffe ausgeschlossen und Handlungsalternativen nicht ersichtlich sind (UA S. 12). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Die Annahme des Überwiegens der tierschutzrechtlichen Belange im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten nicht behebbaren erheblichen Schmerzen und Leiden ist somit nicht zu beanstanden.
2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 20) haben sich dabei nicht ergeben.
Die Frage der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin nach Einvernahme dreier sachverständiger Zeugen ist – wie oben ausgeführt – bereits nicht entscheidungserheblich. Die im Zulassungsvorbringen angeführte Stellungnahme der Tierärztin Dr. T. vom 14. Januar 2017 zeigt darüber hinaus gegenüber deren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts keine neuen Aspekte auf, die nicht bereits in den Entscheidungsgründen behandelt wurden. Allein die abweichende Auffassung des Klägers vom Ergebnis der Beweiswürdigung macht die Sache nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig.
3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Soweit der Kläger vorträgt, die Aussagen der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. K. und Dr. K. seien nicht verwertbar, weil keine Aussagegenehmigung (§ 98 VwGO i.V.m. § 376 Abs. 1 und 3 ZPO) eingeholt worden sei, keine Belehrung über ein etwaiges zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 98 VwGO i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO) und keine Entbindung von der Schweigepflicht (§ 98 VwGO i.V.m. § 385 Abs. 2 ZPO) erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht dar, inwieweit das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Denn die Einholung einer Aussagegenehmigung dient dem Schutz der Dienstbehörde, stellt aber kein Beweisverwertungsverbot dar (vgl. NdsOVG, B.v. 11.3.2004 – 11 LA 380/03 – juris Rn. 13; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 7). Abgesehen davon, dass hier nicht dargelegt wird, welches Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt bestehen könnte und ob Personen gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO überhaupt belehrt werden müssen (vgl. Damrau in Münchner Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 383 Rn. 42), bleibt eine Aussage trotz fehlender Belehrung über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich verwertbar; gleiches gilt für die fehlende Entbindung von der geltend gemachten Schweigepflicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.1991 – 1 B 146.91 – juris Rn. 6).
Darüber hinaus hat der Kläger das Rügerecht etwaiger Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Vernehmung der sachverständigen Zeugen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren, weil er in der unmittelbar an die Vernehmung der sachverständigen Zeugen anschließenden mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 die o.g. Mängel nicht gerügt hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – juris Rn. 15; B.v. 6.5.2013 – 4 B 54.12 – juris Rn. 4). Dem steht auch § 295 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, weil eine unzulässige oder fehlerhafte Beweiserhebung grundsätzlich nicht die Verwertung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse hindert (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 286 Rn. 15a; BGH, U.v. 18.7.2007 – IV ZR 129/06 – juris Rn. 41). Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Fehlen einer Aussagegenehmigung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Auflage 2017, § 376 Rn. 16), die fehlende Belehrung über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 383 Rn. 21) sowie die fehlende Entbindung von der geltend gemachten Schweigepflicht (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 383 Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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