Verwaltungsrecht

Übereinstimmende Erledigungserklärungen im Berufungszulassungsverfahren

Aktenzeichen  21 ZB 16.30420

Datum:
25.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128946
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2, § 173 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 11 K 16.31445 2016-08-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Vom Verfahren 21 ZB 16.30420 wird das Verfahren des Klägers zu 2) abgetrennt und unter dem Az. 21 ZB 17.31306 fortgeführt (§ 93 VwGO).
II. Das Verfahren 21 ZB 16.30420 wird eingestellt.
III. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. August 2016 ist wirkungslos, soweit es den Kläger zu 1) betrifft.
IV. Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Das angegriffene Urteil ist wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens des Klägers zu 1) in beiden Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Vorliegend entspricht es billigem Ermessen entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 155 Abs. 2 VwGO (Klagerücknahme) die Verfahrenskosten dem Kläger zu 1) aufzuerlegen. Der Kläger zu 1) ist am 20. August 2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und nach Syrien zurückgekehrt (Schreiben des Landratsamtes Neumarkt i. d. OPf. vom 24. August 2017). Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er sein Interesse am Verfahren verloren hat. Der Kläger hat damit seinen Rechtstandpunkt aufgegeben wie ein Beteiligter, der die Klage zurücknimmt (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 98 f.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

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