Aktenzeichen 9 ZB 19.33871
Leitsatz
Ist das Zulassungsvorbringen nur im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerichtet, wird damit kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 4 K 19.30819 2019-10-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die miteinander verheirateten Kläger sind ugandische Staatsangehörige; die Klägerin zu 1 ist blind. Sie begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 9 ZB 19.30847 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügen die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen, ob „blinde hilfsweise i. S. von GdB-100 schwerbehinderte ugandische Staatsangehörige“ einer asylerheblichen Verfolgung unterliegen und ihnen hinreichend wahrscheinlich ein ernsthafter Schaden droht sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten, nicht.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Gerichtsbescheid vom 9. September 2019 (§ 84 Abs. 4 VwGO) und dort unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2019 (§ 77 Abs. 2 AsylG) und eingehender eigener Würdigung des Vorbringens der Kläger ausgeführt, dass – entsprechend dem Vortrag der Kläger – familiäre Probleme der fluchtauslösende Grund gewesen seien. Es hat ferner – auch unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 21. Juni 2019 – dargelegt, dass den Klägern in Anbetracht ihrer persönlichen Umstände (Abitur, abgeschlossenes Hochschulstudium und eigene, noch bestehende Firma des Klägers) eine Rückkehr zumutbar sei und der Klägerin keine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr drohe. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, zeigt es keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Die Kläger legen zudem keine überprüfbaren Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte) dar, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen der Kläger zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.32016 – juris Rn. 5 m.w.N.). Sie wenden sich mit ihrem Zulassungsvorbringen vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2019 – 9 ZB 19.32857 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).