Aktenzeichen W 1 K 14.1102
BLV BLV § 50 Abs. 1, Abs. 2
VwGO VwGO § 75 S. 1
Leitsatz
1 Ein Beamter, der die dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, kann nicht (Erst-)Beurteiler sein, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum vorgesetzten Beamten gibt. Es kann ausreichen, wenn einen Beurteilungsentwurf gefertigt wird, der vom nunmehr zuständigen Erstbeurteiler übernommen wird. Denn Beurteilungsbeiträge von früher für die Beurteilung zuständigen Personen stellen aussagekräftige Tatsachengrundlagen für den Beurteiler dar, die dieser bei der Abfassung der Beurteilung zu berücksichtigen hat (st. Rspr. BVerwG BeckRS 2015, 42244). (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine spätere Beurteilung stellt keine Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen (st. Rspr. BVerwG BeckRS 2013, 51141). Es besteht auch kein Rechtssatz, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern. Der Dienstherr muss deshalb nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden Beurteilung vergeben wurde. Begründungsbedürftig sind nur wesentliche Verschlechterungen um mehr als zwei Bewertungsstufen (BayVGH BeckRS 2015, 47083). (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 1 K 14.1102
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 23. Februar 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1310
Hauptpunkte:
Untätigkeitsklage;
dienstliche Beurteilung;
Beurteilungsverfahren;
Tatsachengrundlagen des Erstbeurteilers;
Beurteilungsbeitrag;
Änderung der Bewertungsskala;
wesentliche Verschlechterung;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…
– Kläger –
bevollmächtigt: …
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Alte Heerstr. 81, 53757 St. Augustin,
– Beklagte –
wegen Beamtenrechts (dienstl. Beurteilung)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, den ehrenamtlichen Richter Z., den ehrenamtlichen Richter B. ohne weitere mündliche Verhandlung am 23. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2013.
Der Kläger steht als Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) am Ausbildungszentrum Infanterie der Bundeswehr (frühere Infanterieschule) in … im Dienste der Beklagten. Er hat einen Dienstposten als Vorschriftenverwalter B in der Vorschriftenstelle der genannten Behörde inne.
Am 27. August 2013 wurde dem Kläger die dienstliche Beurteilung vom 29. Mai 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 eröffnet. Diese Beurteilung lautet im Gesamturteil auf „befriedigend“ (Bewertungsstufe 3 auf einer von S bis 6 absteigenden Skala), wobei das Gesamturteil wie folgt umschrieben wurde: „Die Anforderungen werden von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter in vollem Umfang erfüllt. Sie/Er erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen – eine gänzlich zufriedenstellende Aufgabenerledigung (Normalleistung).“ Die dienstliche Beurteilung wurde gefertigt von Oberstleutnant Sch. als Leiter des Schulstabs unter Mitzeichnung des damaligen Leiters der Infanterieschule, Brigadegeneral E., als weiterem Vorgesetzten. Die Beurteilung wurde schlussgezeichnet vom Dezernatsleiter K. der damaligen Wehrbereichsverwaltung Süd (jetzt: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr).
In der dienstlichen Beurteilung vom 21. April 2010 für den vorhergehenden Beurteilungszeitraum (1.1.2007 bis 31.1.2010) hatte der Kläger das Gesamturteil „entspricht den Anforderungen“ erhalten.
II.
Mit am 21. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben (damaliges Aktenzeichen: W 1 K 14.156).
Auf richterlichen Hinweis ließ der Kläger außerdem am 6. März 2014 Widerspruch erheben.
Die Infanterieschule … half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 17. März 2014 zur Entscheidung vor. Unter dem 3. Juli 2014 und 7. Oktober 2014 nahm der Ersteller des Beurteilungsentwurfs, Oberstleutnant Sch., hierzu Stellung. Die Vorschriftenstelle verfüge über zwei besetzte Dienstposten. Dieser Personalansatz habe sich bisher bewährt. Alle vergleichbaren Dienststellen würden gleichrangig querschnittlich in der Dienstpostenstellung betrachtet. An den Kläger würden somit die gleichen Anforderungen gestellt wie in anderen vergleichbaren Dienststellen. Die Vorschriftenstelle, die Kartenstelle sowie die Bibliothek gehörten zur sog. Fachinformationsstelle, die von der Bibliothekarin geleitet werde. Es sei nicht die Aufgabe des Klägers, andere Mitarbeiter zu führen. In der Kartenstelle sei ein Mitarbeiter beschäftigt, der am „Asperger Syndrom“ leide. Für ihn seien der Kläger sowie die zweite Mitarbeiterin der Vorschriftenstelle wichtige Bezugspersonen. Das Krankheitsbild erfordere u. a. feste und wiederholbare Handlungsabläufe, die sich der Betroffene fest einprägen könne. Dies treffe besonders auch für den Umgang mit anderen Menschen zu. Andererseits seien bei diesem Krankheitsbild ebenso außergewöhnliche Leistungen typisch. Mit der personalbearbeitenden Dienststelle, dem Sozialdienst der Bundeswehr und in Zusammenarbeit mit dem Personalarzt werde aktuell an einem künftigen tragfähigen Konzept für den Mitarbeiter gearbeitet. Der Kläger sei für den Mitarbeiter nicht allein verantwortlich. Es verwundere, dass beim Kläger der Eindruck entstanden sei, man wolle ihm jegliche Aufstiegschance verwehren. Es sei nicht bekannt, dass der Kläger den Wechsel in den gehobenen Dienst anstrebe. Ein Aufstieg in die nächste Besoldungsgruppe A 8 seiner Laufbahn werde ihm durch das erteilte Gesamturteil einer „Normalleistung“ nicht verwehrt. Es sei nicht beabsichtigt, mögliche Aufstiegschancen des Klägers zu behindern. Die Grundlage der Bewertungen seien die gezeigten Arbeitsleistungen in einem eng überschaubaren Arbeitsfeld als Dienstvorschriftenwart. Der Kläger habe die an ihn gestellten Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Auch nach Rücksprache mit dem jetzigen Leiter könne eine besondere Belastungsfähigkeit des Klägers keinesfalls bescheinigt werden. Der Kläger führe eine positive Wertung einer Betriebsprüfung als Argument für dauerhaft außergewöhnlich hohe Leistungen an. Es bleibe festzustellen, dass er dafür eingestellt sei, seine Arbeit ordentlich zu erledigen. Die letzte Beurteilung sei nach den neuen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden. Die Bewertungen seien detaillierter vorzunehmen. Im Vergleich der beiden letzten Beurteilungen sei nicht feststellbar, dass der Kläger in seinem Leistungsbild nun schlechter dargestellt worden sei. Es sei in der Berichterstattung über die gezeigten Arbeitsleistungen im genannten Beurteilungszeitraum berichtet worden. Diese Arbeitsleistungen seien die Grundlage der Beurteilung. In der Gesamtbetrachtung könnten dem Kläger „Normalleistungen“ bestätigt werden. In eng begrenzten, durch Vorgaben im Detail festgelegten Abläufen leite der Kläger Personal zum richtigen Handeln an und überwache die Ergebnisse. Führung in sich ändernden Situationen, wechselnden Abläufen und Anlernen bzw. Einweisung von sich änderndem Personal werde vom Kläger aufgrund des Arbeitsfeldes nicht verlangt. Einmal in die Abläufe eingewiesenes Personal bedürfe keiner ständigen Neuorientierung und Betreuung. Der Kläger erfülle die in diesem Zusammenhang an ihn gestellten Anforderungen. Eng ausgelegt könne man diese Bewertung mit „nb“ kennzeichnen. Der Kläger sei im Beurteilungszeitraum 2010 bis 2012 durch Major R. als damaligem Leiter des Bereichs Unterstützung begleitet worden. Dieser sei am 28. Februar 2013 kurzfristig von seinem bisherigen Dienstposten abkommandiert worden. Am 15. April 2014 sei der Entwurfsverfasser Sch. mit der Führung des Bereichs Unterstützung beauftragt worden. Aufgrund von terminlichen Vorgaben sei ihm die durch Major R. erstellte Beurteilung des Klägers zur Unterschrift vorgelegt worden.
Mit Beschluss vom 26. März 2014 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch ausgesetzt.
III.
Mit Schriftsatz vom 29. August 2014 ließ der Kläger die Klage als Untätigkeitsklage weiterverfolgen, da die Beklagte über den Widerspruch mehr als fünf Monate lang nicht entschieden habe. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass sich die Leistungsbeurteilung des Klägers ohne eigentliche Begründung von der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1.1.2007 bis 31.1.2010) massiv verschlechtert habe. Es sei nicht erkennbar, worauf diese Verschlechterung beruhe. Es sei aber erkennbar, dass viele lobende Bemerkungen weggelassen oder verschlechtert worden seien. Genauer sei die Gesamtbeurteilung in sechs Einzelmerkmalen verschlechtert und bei drei Einzelmerkmalen behauptet worden, der Kläger würde Defizite aufweisen. Gegenüber der vorangegangenen Beurteilung sei die Bewertungsskala geändert worden. Daraus ergebe sich, dass der Kläger ohne Begründung abgewertet worden sei.
Widersprüchlich seien insbesondere die folgenden Beurteilungsmerkmale:
– Arbeitsgüte
Der Prüfbericht der Materialprüfung vom 22. Oktober 2010 zeige keine Beanstandungen auf. Auch der Prüfbericht Einzelinventur vom 29. August 2012 erkläre keine Beanstandungen. Im Prüfbericht 2012 über die unvermutete Prüfung der Materialbewirtschaftung vom 14. März 2012 würden dem Kläger fachlich sehr fundierte Kenntnisse bestätigt. Die letzte unvermutete Prüfung habe 2008 stattgefunden. Im Jahr 2012 seien nur das vom Kläger geleitete Prüfgebiet 10 A und ein weiteres Prüfgebiet ohne Beanstandungen geblieben, das Prüfgebiet des Klägers habe eine positive Bemerkung erhalten, wonach die Vorschriftenstelle wird auf einem ausgezeichnet guten Niveau bewirtschaftet werde und die dort eingesetzten Zivilmitarbeiter, Frau Ki. und der Kläger, die ihnen übertragene Aufgabe „mit großem Engagement, mit Herzblut und fachlich sehr fundiert“ erledigen würden. Im Gegensatz dazu und zur früheren Beurteilung werde für das fachliche Wissen und Können des Klägers jetzt nur noch die Note 3 gegeben. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Merkmale Gründlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie schriftlicher und mündlicher Ausdruck. Hinzu komme, dass der Kläger beim Berichterstattergespräch am 25. August 2011 nicht auf diese Mängel hingewiesen worden sei.
– Arbeitsmenge
Die Begründung der Gesamtbewertung stimme mit der Bewertung nicht überein. Nach der Begründung habe der Kläger eine beachtliche Arbeitsmenge zu bewältigen. Nach der Bewertung entspreche dies aber nur einer Leistungserwartung in vollem Umfang (Normalleistung 3). Dieser Widerspruch sei nicht aufklärbar. Der Kläger habe in den letzten zehn Jahren keinen einzigen Termin versäumt oder nicht zeitgerecht bearbeitet. Bei der vorangegangenen Beurteilung habe dies noch übertreffende Leistungserwartungen dargestellt, jetzt hingegen nur noch die Normalleistung. Auch dieser Widerspruch sei nicht aufklärbar. Unerklärlicherweise werde behauptet, die Belastbarkeit sei defizitär. Der Kläger habe nur eine Mitarbeiterin, Frau Ki. und einen Mitarbeiter, der am Asperger Syndrom leide. Die Erkrankung habe sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert, was für den Kläger in der täglichen Arbeit offensichtlich sei. Dieser zweite Mitarbeiter sei kaum tatsächlich für die ihm zugewiesenen Tätigkeiten einsetzbar. Seine Arbeit werde vom Kläger miterledigt. Zusätzlich orientiere sich der erkrankte Mitarbeiter intensiv und emotional belastend am Kläger. Der Kläger trage aus mitmenschlichen Gründen diese Last und gleiche durch sein Wesen und Verhalten die personelle Situation und die arbeitsmäßig zusätzliche Belastung bereits seit dem 1. Juni 2000, d. h. seit über 14 Jahren aus. Während dies früher noch in der Beurteilung positiv bewertet worden sei, finde es darin nun keinen positiven Ausdruck mehr.
– Arbeitsweise
Auch hier habe sich der Kläger angeblich im Punkt Eigenständigkeit verschlechtert, obwohl die Vorschriftenstelle seit Jahren in gleicher bewährter Weise und unangefochten vom Kläger eigenständig geführt worden sei. Dies bestätige der oben genannte Prüfbericht. Auch bei dieser Verschlechterung sei kein Hinweis an den Kläger erfolgt. Das Gleiche gelte für die Einzelmerkmale Initiative, Zuverlässigkeit, wirtschaftliches Handeln, Bereitschaft zur Teamarbeit und Dienstleistungsorientierung. Anlässlich des Jahreswechsels hätten der Major und Infanteriechef L. und der Hauptfeldwebel Kr. dem Kläger alles Gute gewünscht und sich ausdrücklich für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr bedankt. Auch der Stabsfeldwebel H. habe für die Unterstützung im letzten Jahr gedankt. Diese Dankeskarten – die dem Gericht vorliegen – sprächen gegen die strittige dienstliche Beurteilung.
– Sozialverhalten
Auch dieses solle lediglich der Norm entsprechen. Dem gegenüber sei das Engagement des Klägers für den am Asperger Syndrom erkrankten Mitarbeiter keineswegs der zu erwartende Normalfall und werde dennoch weder gesehen noch anerkannt oder gewürdigt. Im Normalfall müsste sich der Kläger auf gesunde Mitarbeiter verlassen können. In vergleichbaren Einrichtungen der Bundeswehr bestehe die Abteilung aus drei bis vier normal belastbaren Mitarbeitern. Hier habe der Kläger nicht nur damit zu kämpfen, dass er nur eine einzige Mitarbeiterin habe, sondern auch damit, dass der genannte Mitarbeiter mehr Belastung als Hilfe sei. Diese Belastung sei auch außerhalb des Arbeitsbereichs im Kontakt zu den Entleihern von Dienstvorschriften deutlich spürbar. Der Kläger müsse auch hier nach innen und außen ausgleichen, was mit einem vorgeschädigten Menschen schwieriger sei. Es sei dem Einsatz des Klägers zu verdanken, dass der Dienst trotzdem laufe.
– Führungsverhalten
Die Beurteilung vermittle den Eindruck, dass der 52 Jahre alte Kläger unbedingt im Bereich der Note 3 mit Tendenz nach unten gehalten werden solle. Habe man ihm bei der letzten Beurteilung noch Hoffnungen gemacht, dass er aufsteigen könne, so sei mit dieser Beurteilung wohl absolut beabsichtigt, ihm jede Möglichkeit für einen weiteren Aufstieg auf jeden Fall zu nehmen.
Hinsichtlich des Zustandekommens der Beurteilung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger zu den wenigen Verwaltungsbeamten in der Infanterieschule gehöre. Es seien dort zurzeit nur fünf Zivilbeamte im mittleren nichttechnischen Dienst eingesetzt. Der Kläger gehöre damit zu einer kleinen Minderheit, deren Tätigkeit eventuell als weit weniger wichtig gewertet werde als die Tätigkeit der Soldaten. Auch die meisten Verwaltungsposten seien mit Soldaten und nicht mit Zivilbeamten besetzt. Die Leistungen des Klägers würden deshalb als nachrangig gesehen und damit automatisch nicht gewürdigt. Auch der abschließend unterzeichnende Beurteiler, Oberstleutnant Sch., sei Soldat. Mit ihm habe der Kläger im Beurteilungszeitraum jedoch nie dienstlich zu tun gehabt und sei mit ihm auch nie in Kontakt gestanden. Dagegen sei der Leiter der Unterstützungsgruppe, Major R., während des gesamten Beurteilungszeitraums der direkte Vorgesetzte des Klägers gewesen. Es sei nicht zu erkennen, dass der direkte Vorgesetzte maßgeblich an der Erstellung der periodischen Beurteilung beteiligt gewesen sei. Im Einzelnen und im Gesamturteil sei die periodische Beurteilung weder hinsichtlich ihrer Erstellung noch hinsichtlich ihres Inhalts nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung, eröffnet am 14. Oktober 2013, aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut periodisch zu beurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Maßgeblich sei nicht die Selbsteinschätzung des Klägers, sondern allein das Werturteil des Vorgesetzten. Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten, lägen nicht vor. Die Leistungsbeurteilung habe sich im Vergleich zu der vorangegangenen Beurteilung nicht verschlechtert. In der vorangegangenen Beurteilung sei der Kläger auf einer Skala von A bis F mit „D“ („entspricht den Leistungserwartungen“) beurteilt worden. Die aktuelle Bewertungsskala sei um eine Notenstufe, die Spitzennote S („übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Maße“) ergänzt worden und reiche bis zur Notenstufe 6 („erfüllt die Leistungserwartungen nicht einmal ansatzweise“). Die nunmehr vom Kläger erzielte Beurteilungsnote 3 („erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang“) entspreche daher nach dem vorangegangenen Beurteilungssystem der Note C („entspricht den Leistungserwartungen“), so dass sich der Kläger im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung sogar verbessert habe. Daher widerspreche der Prüfbericht auch nicht der Leistungsbewertung des Klägers, auch wenn der Bericht keine Aussage über Beurteilungsnoten treffe. Vielmehr stehe die Beurteilungsnote erst mit dem Ergebnis der Beurteilungskonferenzen fest, in der die Beamten einer Besoldungsgruppe innerhalb der Behörde miteinander verglichen worden seien. Die Beurteilungsnote stelle das Ergebnis der Leistungsbewertung im Vergleich zu einem anderen Beamten derselben Vergleichsgruppe dar. Auch das Berichterstattergespräch, in dem Major R. die Arbeit des Klägers nicht bemängelt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Begründung der Gesamtbewertung bescheinige dem Kläger gleichermaßen, dass an seinen Leistungen nichts Wesentliches zu bemängeln sei. Der Kläger erfülle im Vergleich zu anderen Beamten derselben Besoldungsstufe die Leistungserwartungen in vollem Umfang, nicht jedoch in überdurchschnittlichem Maße. Nach erneuter Rücksprache mit dem Beurteiler und dem Berichterstatter sei nach dem Ergebnis der Beurteilungskonferenz im Vergleich zu anderen Beamten eine Bewertung, die ein überwiegendes Übertreffen der Leistungserwartungen bescheinige, nicht zu vergeben. Entgegen der Ansicht des Klägers stimme auch im Hinblick auf den Arbeitsumfang die Bewertung mit der Begründung überein. Unter Arbeitsumfang sei dabei die qualitative Umsetzung des quantitativ anfallenden Umfangs zu verstehen. Dass der Kläger eine beachtliche Arbeitsmenge zu bewältigen habe, widerspreche keinesfalls der Benotung mit 3. Die beachtliche Arbeitsmenge beziehe sich lediglich auf die quantitativ vorhandene Arbeit. Wie diese dann qualitativ umgesetzt werde, ergebe sich aus der Benotung. Es sei richtig, dass der Kläger für seinen am Asperger Syndrom leidenden Kollegen eine wichtige Bezugsperson darstelle. Allerdings führe dies nicht dazu, dass der Kläger die Arbeit seines Kollegen gänzlich miterledigen müsse. Vielmehr seien das Arbeitsfeld der beiden Beamten fachlich eher eng begrenzt und die einzelnen Arbeitsschritte detailliert vorgegeben. Ein überdurchschnittliches Beurteilungsergebnis lasse sich hieraus ebenfalls nicht ableiten. Es sei nicht zu beanstanden, dass Oberstleutnant Sch. den durch Major R. erstellten Beurteilungsentwurf übernommen habe, da der ursprüngliche Berichterstatter zum Zeitpunkt der Ausfertigung nicht mehr greifbar gewesen sei.
IV.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 setzte das Gericht das Verfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen fort.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 wurden der Entwurfsverfasser der Beurteilung, Oberstleutnant Sch., sowie der Beurteiler, Ltd. Regierungsdirektor K., zum Ablauf des Beurteilungsverfahrens sowie zu den angewendeten Beurteilungsmaßstäben informatorisch angehört.
Herr Sch. hat im Wesentlichen angegeben, dass der bisherige unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Major R., nach dem Ende des Beurteilungszeitraums mit Ablauf des 31. Dezember 2012 einen Beurteilungsentwurf erstellt habe, dann aber Mitte Februar 2013 von der Dienststelle abkommandiert worden sei. Die Funktion des Bereichsleiters Unterstützung sei nach einer Interimsphase dann auf unbestimmte Zeit Herrn Sch. übertragen worden. Er sei damit auch unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers geworden. Der Kommandant des Stabsquartiers, Hauptmann B., habe ihm den von Major R. vor dessen Abkommandierung verfassten Beurteilungsentwurf – nach seiner Kenntnis ohne Änderungen – vorgelegt, den er mit Herrn B. besprochen, nach eigener Prüfung – wiederum ohne Änderungen – unterschrieben und an seinen Vorgesetzten weitergeleitet habe. Dieser habe den Beurteilungsentwurf mitgezeichnet.
Herr K. hat (zusammengefasst) ausgeführt, er sei in seiner damaligen Funktion als Dezernatsleiter der Wehrbereichsverwaltung Süd noch über den Zeitpunkt der Auflösung dieser Behörde zum 30. Juni 2013 hinaus mit der Durchführung der damals laufenden Beurteilungsrunde beauftragt gewesen. Es seien etwa 1.600 Beamte zu beurteilen gewesen, der Großteil davon im mittleren Dienst. Das Beurteilungsverfahren sei dergestalt abgelaufen, dass die Berichterstatter zunächst das vorläufige Gesamturteil und die Binnendifferenzierung, d. h. die Einschätzung, ob die Bewertung eher im oberen oder im unteren Drittel der Bewertungsstufe liege, mitgeteilt hätten. Im Bereich ZA 2 der Wehrbereichsverwaltung Süd sei dann eine interne Abstimmung unter den für die jeweilige Laufbahn zuständigen Beamten durchgeführt worden, wobei diese ihre Erkenntnisse eingebracht hätten. Dabei sei ein Mitarbeiter für jeweils 500 bis 800 zu beurteilende Beamte zuständig gewesen. Den zuständigen Mitarbeitern sei auch die Historie des jeweiligen Beamten bekannt gewesen, d. h. wie er bisher, gegebenenfalls auch in anderen Verwendungen, „gesehen worden“ sei. Manche zu beurteilende Beamte seien jedoch eher „unauffällig“, so seien auch über den Kläger keine näheren Erkenntnisse vorhanden gewesen. Nach diesem internen Abgleich fänden Beurteilungskonferenzen statt, an denen neben dem zuständigen Personalführer sowie dem Grundsatzsachbearbeiter Beurteilung der Wehrbereichsverwaltung teilgenommen hätten und zu der auch die Berichterstatter eingeladen worden seien. Im Falle der Übereinstimmung der Einschätzung der Wehrbereichsverwaltung mit dem Beurteilungsvorschlag des Berichterstatters habe jedoch lediglich eine Telefonkonferenz mit Letzterem stattgefunden, in welcher der Entwurf bestätigt worden und die Aufforderung ergangen sei, die Beurteilung in der abgestimmten Weise zu fertigen. Dies sei auch im Falle des Klägers so gewesen. Die Wehrbereichsverwaltung habe auch die Vorgehensweise der Dienststelle des Klägers gebilligt, den Beurteilungsentwurf von Herrn Sch. fertigen zu lassen. An die vorgeschlagenen Beurteilungen sei auf der Ebene des Beurteilers eine vom Bundesministerium für Verteidigung gebilligte und in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Quote angelegt worden. Diese Quote habe die Funktion eines maßstabsbildenden Instruments, welches Überschreitungsmargen zulasse. Im Falle des Klägers seien bereits die neuen Beurteilungsvorschriften angewendet worden, welche eine Quote von 10% für die Bewertungsstufe S sowie jeweils 20% für die Bewertungsstufen 1 und 2 vorsähen. Das auch im Falle des Klägers vergebene Gesamturteil mit der Bewertungsstufe „3“, welche die Normalleistung kennzeichne, sei an 456 Beamte, d. h. 54,6% vergeben worden. Hingegen hätten das im vorhergehenden Beurteilungszeitraum an den Kläger vergebene Gesamturteil „D“ nur 3,9% der (damals) 711 Beamten der Besoldungsgruppe A7 erhalten, dieses habe eine „Stigmatisierung“ dargestellt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt, an einem unter dem 12. Oktober 2015 gestellten Antrag der Klägerbevollmächtigten auf Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung wurde im weiteren Verlauf (Schriftsatz vom 17. Dezember 2015) ausdrücklich nicht festgehalten.
In einer dienstlichen Erklärung vom 30. November 2015 nahm Regierungsamtmann B. vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zustandekommen der streitbefangenen Beurteilung Stellung, insbesondere zu einem darauf bezogenen Email-Verkehr mit dem Entwurfsverfasser vom 20. Juni 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
1.
Die Klage ist abweichend von § 126 Abs. 2 BBG als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung vom 29. Mai 2013 ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden hat. Der Widerspruch wurde am 17. März 2014 der Widerspruchsbehörde, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, zur Entscheidung vorgelegt. Abgesehen von der Anforderung einer Kopie der dienstlichen Beurteilung durch die Widerspruchsbehörde war im darauffolgenden Zeitraum bis zum 20. Juni 2014, mithin mehr als drei Monate, kein Fortschritt des Widerspruchsverfahrens zu erkennen. Erst am 20. Juni 2014 wurde eine Stellungnahme des Erstbeurteilers angefordert. Die Beklagte hat über den Widerspruch bislang nicht entschieden. Besondere Umstände, die die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall erklären könnten, wurden von der Beklagten nicht vorgetragen. Die am 29. August 2014 als Untätigkeitsklage fortgeführte Klage ist mithin zulässig.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 hat.
2.1
Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 – II C 146/62 – BVerwGE 21, 127/129 – juris; U. v. 17.5.1979 – 2 C 4/78 – ZBR 1979, 304/306 – juris; U. v. 26.6.1980 – 2 C 13/79 – BVerwGE 60, 245 – juris; U. v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 4). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 – 2 A 3/97 – BVerwGE 107, 360 ff. – juris; U. v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 10). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 – 2 C 13/97 – BVerwGE 60, 245/246 – juris; U. v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 9).
Innerhalb des durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, hier insbesondere § 21 Satz 1 BBG und § 50 BLV, und die Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348 – juris). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 – 2 C 13/79 – BVerwGE 60, 245/246 f. – juris). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angaben zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.1986 – 3 B 84 A.1822).
2.2
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beurteilung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
2.2.1
Im streitgegenständlichen Beurteilungsverfahren hat die Beklagte zu Recht die Beurteilungsrichtlinien vom 1. Januar 2012 angewendet (vgl. Nr. 28 der Beurteilungsrichtlinien 2012). Anhaltspunkte für einen Verstoß dieser auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV erlassenen Beurteilungsrichtlinien gegen höherrangiges Recht ergeben sich für das Gericht nicht, insbesondere steht das dort vorgesehene Beurteilungsverfahren – auf das im Folgenden noch näher einzugehen sein wird – im Einklang mit § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV.
2.2.2
Der tatsächliche Ablauf des Beurteilungsverfahrens, wie er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 und der nach diesem Zeitpunkt durchgeführten weiteren Ermittlungen zur Überzeugung des Gerichts feststeht, ist nicht zu beanstanden.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 BLV schreibt die Erstellung der Beurteilung durch in der Regel zwei Beurteiler vor. Dem entsprechend ist nach den Beurteilungsvorschriften zunächst ein Beurteilungsentwurf des Berichterstatters bzw. Erstbeurteilers einzuholen (Nr. 13 Abs. 5 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Sodann wird auf der Ebene der personalbearbeitenden Dienststelle, hier der Wehrbereichsverwaltung Süd, durch den Beurteiler das Gesamturteil festgelegt (Nr. 13 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien); hierfür ist grundsätzlich der Leiter der personalbearbeitenden Dienststelle zuständig (Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien), dieser kann die Beurteilungszuständigkeit jedoch – wie hier geschehen – delegieren (Nr. 16 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien). Auf der Grundlage des so festgelegten Gesamturteils wird sodann die Beurteilung durch den Erstbeurteiler gefertigt (Nr. 13 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien) und durch den Beurteiler unterzeichnet (Nr. 15 der Beurteilungsrichtlinien).
Dieses Verfahren wurde nach den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Personen im Falle des Klägers sowie nach dem Ergebnis der weiteren vom Gericht durchgeführten Ermittlungen auch eingehalten.
Oberstleutnant Sch. hat ausgesagt, dass nach Abschluss des Beurteilungszeitraums durch den damaligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers, Major R., ein Beurteilungsentwurf erstellt worden sei. Nach der Wegkommandierung von Major R. habe Oberstleutnant Sch. diesen Beurteilungsentwurf als nunmehriger unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers unverändert übernommen und über den Dienststellenleiter an die personalbearbeitende Dienststelle weitergeleitet. An der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nach der vollen Überzeugung des Gerichts keine Zweifel. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entgegen der Aussage von Oberstleutnant Sch. der von Major R. gefertigte Beurteilungsentwurf nachträglich abgeändert worden wäre. Die Angabe zum Unterstellungszeitraum unter Nr. 8 des Beurteilungsvordrucks – dort ist angegeben, dass der Kläger dem für die Beurteilung zuständigen Berichterstatter seit 26. Mai 2009 unterstellt sei – deutet vielmehr darauf hin, dass es sich um den ursprünglichen Beurteilungsentwurf von Major R. handelte, denn Oberstleutnant Sch. wurde erst im Jahr 2013 unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers. Auch die E-Mail-Nachricht des Regierungsamtmannes B. vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an Oberstleutnant Sch. vom 20. Juni 2014 ist nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. Herr B. hat hierzu in seiner dienstlichen Erklärung vom 30. November 2015 plausibel und glaubhaft erklärt, dass der vom Kläger in der genannten E-Mail-Nachricht beanstandete Absatz, der durch eine wenige Minuten später versendete E-Mail zurückgenommen wurde, durch die Übernahme einer früheren E-Mail-Nachricht in einem anderen Verfahren als Vorlage in diese E-Mail-Nachricht gelangt ist. Der fragliche Absatz deutet somit nicht darauf hin, dass der ursprüngliche Beurteilungsentwurf von Major R. nachträglich zum Nachteil des Klägers geändert worden wäre.
Das so beschriebene Beurteilungsverfahren auf der Ebene des Berichterstatters bzw. Erstbeurteilers stimmt mit den Beurteilungsvorschriften und den Grundsätzen der Rechtsprechung überein. Zwar kam Major R., der sich nach Aussage der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung noch im aktiven Dienst befindet, als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers im Beurteilungszeitraum grundsätzlich vorrangig vor Oberstleutnant Sch. als Erstbeurteiler in Betracht. Ein Beamter, der die dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, kann nicht (Erst-)Beurteiler sein, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum vorgesetzten Beamten gibt (BVerwG, U. v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – juris Rn. 18). Major R. wurde jedoch an eine andere Dienststelle kommandiert, weshalb seine Heranziehung als Erstbeurteiler nicht mehr in Betracht kam (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass Major R. einen Beurteilungsentwurf gefertigt hat, der vom nunmehr zuständigen Erstbeurteiler Oberstleutnant Sch. unverändert übernommen wurde. Beurteilungsbeiträge von früher für die Beurteilung zuständigen Personen stellen aussagekräftige Tatsachengrundlagen für den Beurteiler dar, die dieser bei der Abfassung der Beurteilung zumindest zu berücksichtigen hat (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – juris Rn. 22; B. v. 16.4.2013 – 2 B 134/11 – juris Rn. 18; U. v. 26.9.2012 – 2 A 2/10 – juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 9; B. v. 8.1.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 14; OVG NRW, B. v. 10.7.2015 – 1 B 1447/14 – juris Rn. 30; VGH BW, B. v. 12.8.2015 – 4 S 1405/15 – juris Rn. 13).
Zum weiteren Ablauf des Beurteilungsverfahrens hat Leitender Regierungsdirektor K. von der damaligen Wehrbereichsverwaltung Süd angegeben, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung – wie in allen Beurteilungsverfahren innerhalb der Laufbahn und Besoldungsgruppe des Klägers im fraglichen Beurteilungszeitraum – nach interner Abstimmung innerhalb der Wehrbereichsverwaltung durch eine telefonische Abstimmung mit dem Erstbeurteiler festgelegt worden sei. Eine telefonische Abstimmung sei für ausreichend erachtet worden, da sich auf der Ebene des Beurteilers keine Abweichung von dem vorgeschlagenen Gesamturteil ergeben habe. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Eine Beurteilungskonferenz, wie sie nach Aussage von Herrn K. in den Fällen durchgeführt worden sei, in denen die Einschätzung der Wehrbereichsverwaltung von dem vorgeschlagenen Gesamturteil abgewichen sei, war im vorliegenden Falle nicht erforderlich, weil der Beurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers gefolgt ist. Leitender Regierungsdirektor K. als zuständiger Beurteiler durfte sich auch voll auf die Beurteilungsbeiträge der Erstbeurteiler verlassen, da er die Leistungen und Befähigungen der zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kannte (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – juris Rn. 25 m. w. N.).
Auch das Verfahren der Festlegung des Gesamturteils auf der Beurteilerebene und der anschließenden Bewertung der Einzelmerkmale ist von den Beurteilungsvorschriften gedeckt (vgl. zum BayLlbG BayVGH, U. v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris).
2.2.3
Hinsichtlich des angewendeten Beurteilungsmaßstabes ergeben sich keine Bedenken. Das beschriebene Verfahren gewährleistet einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab bei allen zu beurteilenden Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe (vgl. Nr. 18 der Beurteilungsrichtlinien). Die angelegten Richtwerte entsprechen den Vorgaben in § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 BLV i. V. m. Nr. 17 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien und wurden nach Aussage von Leitendem Regierungsdirektor K. nicht als starre Quote, sondern als Richtwerte angewendet, d. h. es waren Abweichungen nach oben und unten im Einzelfalle möglich.
2.2.4
Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung wirft als solches keine Erinnerungen auf. Zum einen erfolgte eine schriftliche Begründung des Gesamturteils unter Ziffer 5 der Leistungsbeurteilung (Teil A der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung), womit den Anforderungen an das Begründungserfordernis insbesondere bei im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilungen Rechnung getragen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 – 2 C 27/14). Es besteht auch Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen, der abschließenden Begründung und dem vergebenen Gesamturteil (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 – 2 C 2/06 – juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris).
2.3
Die Einwendungen des Klägers führen nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung.
2.3.1
Ein unrichtiger Sachverhalt wurde der Beurteilung nicht dadurch zugrunde gelegt, dass Oberstleutnant Sch. in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren eine unzutreffende Funktionsbezeichnung verwendet hat. In der Tätigkeitsbeschreibung der dienstlichen Beurteilung, auf die es hier allein ankommt, ist die Funktion des Klägers im Beurteilungszeitraum zutreffend als „Vorschriftenverwalter“ angegeben. Äußerungen der Beurteiler außerhalb der dienstlichen Beurteilung – zumal solche, die zeitlich nach deren endgültiger Erstellung liegen -, können nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen.
2.3.2
Soweit der Kläger sich auf seine dienstliche Beurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums beruft, vermag dies ebenfalls keine Mängel der streitbefangenen Beurteilung zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene Beurteilung (st. Rspr., z. B. BVerwG, B. v. 16.4.2013 – 2 B 134/11 – juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 33; B. v. 17.12.2010 – 3 ZB 09/2851 – juris Rn. 12). Es besteht auch kein Rechtssatz dahingehend, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern. Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde. Begründungsbedürftig sind nur wesentliche Verschlechterungen um mehr als zwei Bewertungsstufen gegenüber der vorherigen Beurteilung (BayVGH, B. v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 20; VG Würzburg, U. v. 25.11.2014 – W 1 K 13.605 – juris Rn. 33). Auch ein fehlender Hinweis auf eine Verschlechterung im Berichterstattergespräch, wie vom Kläger ohne näheren Beleg behauptet, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, denn auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. auf eine Verschlechterung würde nichts an dem Leistungsbild ändern, das der Beurteiler von dem Beamten hat und das er in der dienstlichen Beurteilung niederlegen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 – 1 WB 51/10 – juris Rn. 29).
Soweit der Kläger die geltend gemachten Verschlechterungen auf das Anlegen einer gegenüber dem vorherigen Beurteilungszeitraum modifizierten Bewertungsskala zurückführt, vermag das Gericht dem schon im gedanklichen Ansatz nicht zu folgen. Die im vorhergehenden Beurteilungszeitraum angewendete Bewertungsskala enthielt sechs Bewertungsstufen, wobei die Spitzenbewertung mit A (übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße), die schlechteste Bewertung mit F (entspricht nicht den Leistungserwartungen) gekennzeichnet wurde. Die Bewertung C wurde verbal umschrieben mit „übertrifft die Leistungserwartungen“ bzw. – im Gesamturteil – „übertrifft die Anforderungen“, die an den Kläger im Gesamturteil vergebene Bewertungsstufe D wurde umschrieben mit „entspricht den Leistungserwartungen“ bzw. „entspricht den Anforderungen“. Demgegenüber wurde im hier streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum bereits die neue Bewertungsskala nach den Beurteilungsrichtlinien vom 1. Januar 2012 zugrunde gelegt, die nunmehr sieben Bewertungsstufen vorsieht. Die Spitzenbewertung ist mit S gekennzeichnet und wird umschrieben mit „übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang“ bzw. (im Gesamturteil) „übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang“. Sodann folgen sechs weitere Bewertungsstufen absteigend von 1 bis 6, wobei die Bewertungsstufe 3 umschrieben wird mit „erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang“ bzw. im Gesamturteil mit „die Anforderungen werden … in vollem Umfang erfüllt“ und mit der Zusatzbezeichnung „Normalleistung“ belegt ist. Die Bewertungsstufe 4 ist dem gegenüber umschrieben mit „erfüllt im Allgemeinen die Leistungserwartungen mit Defiziten“ bzw. „… erfüllt im Allgemeinen die Anforderungen mit Defiziten“. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass in der neuen Beurteilungsskala die Spitzennote S der früheren Spitzennote A entspreche, die frühere Bewertungsstufe B sei hingegen nunmehr aufgeteilt worden in die Notenstufen 1 und 2, die Bewertungsstufe (neu) 3 werde als gleichwertig mit C (alt) angesehen. Dass die so beschriebene praktische Anwendung der Beurteilungsrichtlinien möglicher Weise gegenüber dem Wortlaut der verbalen Umschreibungen Spannungen aufweist, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Beurteilungen rechtswidrig sind. Da es sich insoweit nicht um Beurteilungsvorschriften (mit rechtlicher Außenwirkung), sondern um verwaltungsinterne Richtlinien handelt, ist für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen vielmehr deren praktische Handhabung in der Mehrzahl der Fälle maßgeblich; nur vor diesem Hintergrund wäre aufgrund der eingetretenen Selbstbindung des Beurteilers ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einzelfalle denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – juris). Derartiges wurde hier jedoch nicht dargetan.
Demnach stellt die dem Kläger in der streitgegenständlichen Beurteilung bescheinigte Normalleistung mit der vergebenen Bewertungsstufe 3 im Gesamturteil sogar eine Verbesserung gegenüber dem vorher vergebenen Gesamturteil D dar. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der mit 3 bewerteten Einzelmerkmale. Soweit dem gegenüber Einzelmerkmale – anstatt wie vorher mit D – nunmehr mit 4 bewertet wurden (schriftlicher Ausdruck, mündlicher Ausdruck und Belastbarkeit), stellt dies eine Verschlechterung um nur eine Bewertungsstufe dar, weshalb schon keine begründungsbedürftige wesentliche Verschlechterung vorliegt. Im Übrigen geht die Begründung der Gesamtbewertung gerade auf diese Einzelmerkmale ein und macht die Bewertung damit plausibel.
2.3.3
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den rechtlichen Rahmen bzw. die anzuwendenden Beurteilungsvorschriften darin erkennen will, dass die Ergebnisse der Prüfberichte zu den in seinem Arbeitsbereich durchgeführten Überprüfungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien, vermag das Gericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Derartige Prüfberichte stellen Erkenntnisquellen dar, die vom Beurteiler im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen sind, was nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch geschehen ist. Eine Bindung der Beurteiler dergestalt, dass ein positives Ergebnis eines Prüfberichtes zu einer besseren Beurteilung führen müsste, besteht jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Prüfberichten um punktuelle Betrachtungen, wohingegen die dienstliche Beurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum bezogen ist und daher naturgemäß neben positiven auch neutrale oder gar negative Beobachtungen des Beurteilers berücksichtigen muss.
2.3.4
Soweit der Kläger sein Engagement beim Umgang mit dem am Asperger-Syndrom leidenden Mitarbeiter in der Kartenstelle nicht hinreichend gewürdigt sieht, vermag dies ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen. Das Sozialverhalten wurde mit 3 bewertet, d. h. es wurde dem Kläger hier bestätigt, dass er die Leistungserwartungen insoweit in vollem Umfang erfüllt. Die Beklagte stellt damit den Einsatz des Klägers für den Kollegen mit Behinderung nicht in Abrede, sondern belegt ihn vielmehr mit einer in der Grundtendenz positiven Bewertung. Das Verhalten des Klägers in dieser – menschlich sicher anspruchsvollen – Situation dürfte sich vor dem Hintergrund der Beamtenpflicht zur kollegialen Zusammenarbeit und Rücksichtnahme (vgl. Battis, BBG, § 61 Rn. 11 f.) auch noch nicht als derart herausragend darstellen, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Dienstherr hätte mit der vergebenen Bewertung seinen Beurteilungsspielraum überschritten.
2.3.5
Schließlich vermag das Gericht auch keinen den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzenden Rechtsfehler darin zu erkennen, dass die streitbefangene Beurteilung zwar in der Leistungsbeurteilung unter den Einzelmerkmalen 4.1 und 4.2 sowie in der Befähigungsbeurteilung unter Ziffer 5 eine Bewertung des Führungsverhaltens bzw. der Führungsfähigkeit des Klägers enthält, obwohl die Beklagte nach ihren Einlassungen davon ausgeht, dass er keine Führungsaufgaben wahrnehme. Zwar mag die vom Kläger vorgelegte Dienstanweisung vom 16. Dezember 1999 für ein hierarchisches Unterstellungsverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Vorschriftenverwalterin C sowie dem Kartenverwalter D andererseits sprechen, ebenso die dort getroffene Feststellung, dass der Kläger für den Dienstbetrieb in der Vorschriften- und Kartenstelle verantwortlich sei. Auch die Tätigkeitsbeschreibung der streitgegenständlichen Beurteilung („Herr … [der Kläger] ist als Vorschriftenverwalter B in der Vorschriftenstelle der … eingesetzt und leitet die Vorschriften- und Kartenstelle“) steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur oben genannten Einlassung der Beklagten. Indes hat sich die Bewertung des Führungsverhaltens mit der Bewertungsstufe 3 sowie der Führungsfähigkeit mit der Bewertungsstufe C („ausgeprägt“) nicht zulasten des Klägers auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ausgewirkt. Allein aus dem Umstand, dass er möglicher Weise Führungsaufgaben wahrnimmt, kann der Kläger keine Pflicht der Beklagten ableiten, ihn besser als geschehen zu beurteilen.
3.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
(§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 10.5 des Streitwertkatalogs 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.