Verwaltungsrecht

Überstellung eines Asylsuchenden nach Italien

Aktenzeichen  M 6 S 16.50266

Datum:
25.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr.604/2013 Art. 25
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 34a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Die Abschiebung in das zuständige Land ist gem. § 34a Abs. 1 S. 2 AsylG anzuordnen, wenn der zuständige Staat gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Nach Aktenlage reiste der Antragsteller am … Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Angaben nach wurden in Italien am … August 2014 seine Fingerabdrücke genommen. Es wurde ein EURODAC-Treffer zum … September 2014 in Italien ermittelt. Ein Wiederaufnahmeersuchen vom … März 2016 an Italien blieb unbeantwortet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ordnete mit Bescheid vom 1. April 2016 die Abschiebung nach Italien an (Nr. 1 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2).
Die Abschiebung nach Italien sei gem. § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Hierzu erfolgte eine ausführliche Darstellung hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungssituation von „Dublin-Rückkehrern“ in Italien.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am … April 2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom … April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage gegen den Bescheid (M 6 K 16.50265). Zugleich beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. April 2016 anzuordnen.
Der Bescheid sei laut handschriftlichem Vermerk (wohl des Briefträgers) auf dem gelben Umschlag am (Donnerstag, den) 14. April 2016 zugestellt worden. Es folgten weitere Ausführungen insbesondere dahin, dass die Dublin-III-VO faktisch außer Kraft gesetzt sei und dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen herrschten. Außerdem leide der Antragsteller aufgrund bestimmter Vorfälle familiärer Art (Erbstreitigkeiten) mit Gewaltausübung gegen ihn in seinem Heimatland unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und werde sich deshalb um fachärztliche Hilfe bemühen.
Die dem Klage- und Antragsschriftsatz beigegebene Vollmacht datiert auf den … April 2016.
Mit Schriftsatz vom … April 2016 übersandte das Bundesamt seine Behördenakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die Behördenakte des Bundesamts ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig, weil er zu spät gestellt (§ 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz – AsylG -) und damit auch die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht eingehalten wurde.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 1. April 2016 wurde dem Antragsteller nach Aktenlage ordnungsgemäß am 13. April 2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Damit lief die Klagefrist mit Ablauf des 20. April 2016 (24:00 Uhr) ab. Der Klage- und Antragsschriftsatz ging aber erst am 21. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein, datiert auch erst auf den 21. April 2016 und auch die vom Antragsteller ausgestellte Vollmacht trägt dieses Datum.
Eine ordnungsgemäße Zustellung erst am 14. April 2016 – wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen – lässt sich aus den Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge dagegen nicht nachvollziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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