Aktenzeichen S 30 VK 5/15
Leitsatz
Einer Leistungsklage auf eine abstrakte und pauschale Zuerkennung eines nicht bestrittenen Anspruchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage vom 31.08.2015 wird als unzulässig abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klage wäre von der Klageart her als Leistungsklage zulässig. Ihr fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger genießt unstrittig aufgrund seiner schweren Kriegsbeschädigung nach § 11 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVB) den Anspruch auf staatliche Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. Diesen Anspruch haben weder der Beklagte noch die Beigeladene zu irgendeiner Zeit oder irgendeinem Stadium des langwierigen Verfahrens jemals bestritten oder bezweifelt, seit für den Kläger bereits 2004 die Schwerbeschädigung anerkannt ist. Damit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine abstrakte und pauschale Zuerkennung eines nicht bestrittenen Anspruchs.
Nicht zum Streitgegenstand gemacht hat der Kläger eine konkrete Versorgung mit anderen teureren Inkontinenzhilfsmitteln anstelle der bislang als Sachleistung zur Verfügung gestellten Vorlagen. Die Beigeladene und der Beklagte haben ihm insoweit die notwendigen Hinweise gegeben. Es war und ist ihm unbenommen, einen aus seiner Sicht geänderten oder erweiterten Hilfsmittelbedarf zu erläutern und für die Zukunft konkret geltend zu machen.
Die Beteiligten wurden zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG angehört. Eine Zustimmung des Klägers ist hierzu nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.