Aktenzeichen M 17 K 14.2634
SGB IX SGB IX § 81
IFG IFG § 1
Leitsatz
Die Umstellung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Auskunft nach dem IFG, ob der Agentur für Arbeit ein Stellengesuch mitgeteilt worden sei, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt des Eintritt des erledigenden Ereignisses eine zulässige Klage vorlag. Hieran fehlt es, wenn für die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestand, sie als Verpflichtungsklage fortzuführen, weil die Beklagte mit Erlass des Widerspruchsbescheides die begehrte Auskunft erteilt und den Kläger damit klaglos gestellt hat. (redaktioneller Leitsatz)
Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr liegt nicht vor, wenn die Behörde dem Auskunftsbegehren des Klägers im umstrittenen Verfahren sowie in einem Parallelfall letztlich nachkam und mitgeteilt hat, dass keine Aufzeichnungen über eine Stellenanzeige vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig.
2.1. Die Umstellung des Klageantrags von einer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage stellt zunächst keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO dar, sondern ist eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, da der Klagegrund gleich bleibt (Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 121). Zwar bezieht sich § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unmittelbar nur auf den Fall der Anfechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und die mit der Anfechtungsklage angefochtene beschwerende Regelung weggefallen ist. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 – C 24.91; BVerwGE 89, 354, 355; BVerwGE 109, 74, 76 m. w. N.). Mit der beantragten Feststellung wird der Streitgegenstand auch nicht ausgewechselt oder erweitert, sondern ist vom bisherigen Antrag umfasst, da der Kläger bereits mit seiner Untätigkeitsklage die entsprechende Auskunftserteilung, die gemäß § 9 Abs. 4 IFG einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG darstellt, begehrte (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1992 – 7 C 24/91 – BVerwGE 89, 354/355; U.v. 16.5.2007 – 3 C 8/06 – BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.).
2.2. Im gerichtlichen Verfahren kann aber entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Klage zulässig war, nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1999 – 4 C 4/98 – BVerwGE 109, 74-80 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 28.5.2009 – 2 B 08.1971 – juris Rn. 24; vgl. zur Untätigkeitsklage OVG NW, U.v. 03.07.1996 – 11 A 2725/93 – juris Rn. 5f.; Weides/Bertrams NVwZ 1988, 675).
Gemessen daran ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, da die zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses anhängige Klage unzulässig war (2.2.1.) sowie das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (2.2.2.).
2.2.1. Das die Hauptsache erledigende Ereignis war die Erteilung der begehrten Auskunft mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 an den Kläger am 13. August 2014 (a). Zu diesem Zeitpunkt lag keine zulässige Klage vor (b).
a) Das vom Kläger verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Auskunft, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die … Germany GmbH & Co. OHG der Agentur für …. das Stellengesuch „(Senior) Legal Counsel (m/w) Arbeitsrecht“ vom … … 2014 mitgeteilt habe, hat sich vor Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage (27.08.2014) mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), indem die Beklagte dem Kläger darin mitteilte:
„Der Informationszugang nach § 1 IFG setzt ferner voraus, dass die gewünschte amtliche Information vorhanden ist. Dies ist bei der von Ihnen gewünschten Information nicht der Fall. In der AA-M. sind Aufzeichnungen zu der von Ihnen genannten Stellenausschreibung nicht vorhanden. Der Zugang zu der von Ihnen gewünschten Information kann daher mangels Vorhandenseins nicht gewährt werden.“
Auch ohne das klarstellende Schreiben der Beklagten vom 28. August 2014 war aus dieser Äußerung für den Kläger erkennbar, dass die … Germany GmbH & Co. OHG der Agentur für … M. die streitgegenständlich offene Stelle „(Senior) Legal Counsel (m/w) Arbeitsrecht“ nicht mitgeteilt hat. Dies ergibt sich aus dem objektiven Sinngehalt des Widerspruchsbescheides. Allein aus der Formulierung
„In der AA-M. sind Aufzeichnungen zu der von Ihnen genannten Stellenausschreibung nicht vorhanden“ musste der Kläger unter Berücksichtigung des Wortlautes und aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung der Behörde dahingehend verstehen, dass ihr die Stellenanzeige der … Germany GmbH & Co. OHG nicht mitgeteilt wurde. Maßgeblich kommt es dabei auf den „Empfängerhorizont“ an. Hätte der Agentur für … M. die Stellenausschreibung vorgelegen, würden darüber auch Aufzeichnungen vorhanden sein. In diesem Fall könnte die Information auch erteilt werden. Unter „Aufzeichnungen“ sind jegliche Unterlagen über die Stellenanzeige zu verstehen. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe lediglich mitgeteilt, dass ihr keine Aufzeichnungen respektive Informationen zur Verfügung stünden, aus denen sich die Frage des Klägers beantworten ließe, nicht jedoch, dass der Beklagten die Stelle nicht mitgeteilt worden und daher nicht bekannt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte gab zu keiner Zeit an, die Frage des Klägers nicht beantworten zu können, sondern lediglich, dass ein Informationszugang mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen, zu der auch die Meldung einer offenen Stelle gehören würde (Seite 1 des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014, vorletzter Absatz), unmöglich sei. Die Gegenauffassung des Klägers würde der Beklagten eine arglistige Täuschung oder zumindest eine beabsichtigte Irreführung durch eine missverständliche Formulierung unterstellen, zu deren Vorliegen es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Der Kläger erklärt zudem nicht näher, was er unter Aufzeichnungen verstanden wissen will und aus welchen Gründen die Klägerin diesen Begriff hätte verwenden sollen.
Mit dieser Information ist daher die Erledigung der Hauptsache eingetreten, da der vom Kläger erstrebte Ausspruch des Gerichts, die Beklagte zur entsprechenden Auskunft zu verurteilen, hinfällig geworden ist, so dass die Verpflichtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 100).
b) Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der Auskunftserteilung gegenüber dem Kläger am … … 2014, lag keine zulässige Klage vor, die aber wiederum Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist, um den Kläger nach Erledigung des begehrten Verwaltungsaktes nicht besser zu stellen als er vor der Erledigung gestanden hätte.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 23. Juni 2014 zugegangen, Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 5. Mai 2014 zu verbescheiden.
Dieser Untätigkeitsklage fehlte allerdings ersichtlich das Rechtsschutzbedürfnis, da – wie der Kläger selbst vortrug – die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2014 den Antrag des Klägers vom 5. Mai 2014 auf Auskunft ablehnte.
Selbst wenn man den ursprünglichen Antrag der Untätigkeitsklage vom 20. Juni 2014 – entgegen dessen Wortlaut und obgleich es sich bei dem Kläger um einen Rechtsanwalt handelt – dahingehend auslegt (§ 88 VwGO), die Beklagte zu verurteilen, über den klägerischen Widerspruch vom 6. Mai 2014 zu entscheiden, würde es der Fortführung der Untätigkeitsklage in Form einer Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt des Erledigungseintritts an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 19), da der Kläger durch die Auskunftserteilung im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014, klaglos gestellt wurde (§ 75 Satz 4 VwGO analog). Zwar wurde der Widerspruch (formal) zurückgewiesen, die mit dem Klageverfahren begehrte Auskunft gleichwohl erteilt.
Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Widerspruchsbescheid ohne oder mit gerichtlicher Fristsetzung, innerhalb oder nach Ablauf der Frist erlassen wird. Nach Teilen der Literatur kann der Kläger das Verfahren allenfalls mit dem Ziel fortführen, die Rechtswidrigkeit der verzögerten Behandlung seiner Angelegenheit feststellen zu lassen (Weides/Bertrams NVwZ 1988, 675; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 19 m. w. N.). Ungeachtet dessen, dass ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hätte dieser mangels Feststellungsinteresses keinen Erfolg. Dass der Kläger Amtshaftungsansprüche wegen der ihm aufgrund der verzögerten Bearbeitung (seines Widerspruchs) entstandener Schäden geltend machen will, wurde nicht vorgetragen. Ebenso wenig besteht die Gefahr, dass die Behörde entsprechende Angelegenheiten des Klägers auch künftig nur mit Verzögerungen behandeln wird (Weides/Bertrams NVwZ 1988, 675). Schließlich wurde über den Antrag vom 5. Mai 2014 am 6. Mai 2014 innerhalb eines Tages und über den Widerspruch vom 6. Mai 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014 innerhalb von drei Monaten und einem Tag entschieden. Aus den Behördenakten ist ersichtlich, dass die verzögerte Behandlung des Widerspruchs allein auf einer fehlerhaften Weiterleitung an eine intern unzuständige Stelle beruhte. Da die mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeiter nunmehr über die interne Zuständigkeit unterrichtet wurden (vgl. E-Mail vom 7. August 2014, Bl. 22 BA), kann eine entsprechende verzögerte Sachbehandlung für die Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im Übrigen handelt es sich bei § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG um eine Sollvorschrift und daher um keine zwingende Frist, die zu einer Verkürzung der Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO führt.
2.2.2. Hinzu kommt, dass ein berechtigtes Interesse des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsverweigerung nicht ersichtlich ist, so dass das Gericht, nachdem sich die beanstandeten Maßnahmen erledigt haben, zu einer Sachentscheidung nicht verpflichtet ist. In diesem Fall besteht keine Obliegenheit, ein gegenstandsloses Klagebegehren auf seine ursprüngliche Berechtigung hin zu überprüfen. Nur bei dem Vorliegen eines besonderen Interesses kann der Kläger eine Sachentscheidung erzwingen (Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 83). Auch die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG schließt nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung ein, wenn der Bürger des beantragten Rechtschutzes nicht (mehr) bedarf, so dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz erweist (BVerwG, B.v. 16.10.1989 – 7 B 108/89 – NVwZ 1990, 360/361).
Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann der Kläger für sich nicht in Anspruch nehmen. Erforderlich wäre, dass er (selbst) mit dem erstrebten Sachurteil noch etwas anfangen kann, es also in irgendeiner Weise geeignet ist, seine Position in rechtlicher wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht konkret zu verbessern (st. Rspr. BVerwG, B.v. 04.03.1976 – 1 WB 54.74 – BVerwGE 53, 134/137). In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich im Wesentlichen drei Hauptgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen ist, nämlich die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses und das so genannte Rehabilitationsinteresse (Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 86). Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt unter dem Gesichtspunkt der hier einzig in Betracht kommenden Wiederholungsgefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichgelagerter Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, U.v. 12.10.2006 – 4 C 12.04 – Buchholz 310, § 113 Rn. 23). Dies darf im Fall des Klägers als ausgeschlossen gelten.
Ist nämlich ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der betreffenden Maßnahme, so kann ein Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 38/12 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn.6 ff. m. w. N.). Sinn und Zweck einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist es, der Behörde eine Richtschnur für zukünftig unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu treffende Entscheidungen aufzuzeigen und so weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2011 – 8 ZB 11.886 – juris Rn. 11). Diesbezüglich hat der Kläger deutlich gemacht, dass es ihm darauf ankomme, dass die Beklagte auch in Zukunft entsprechende Auskünfte erteile. Bereits in einem exakt gleich gelagerten Fall habe die Beklagte die Erteilung der Information rechtswidrig verweigert. Der Kläger befasse sich als Rechtsanwalt mit der Vertretung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und überprüfe in dieser Funktion, ob ein Arbeitgeber offene Stellen für Schwerbehinderte der Beklagten gemäß § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX mitgeteilt habe.
Nachdem die Beklagte sowohl in dem vom Kläger angeführten Parallelfall als auch in dem streitgegenständlichen Verfahren dem Auskunftsbegehren des Klägers letztendlich nachkam, ist eine konkrete Wiederholungsgefahr in dem von der Rechtsprechung gefordertem Maß nicht erkennbar. Das Gericht hält es daher für unwahrscheinlich, dass der Kläger unter im Wesentlichen unveränderten Umständen – insbesondere wenn der Beklagten keine Aufzeichnungen über ein Stellengesuch eines privaten Unternehmens und damit keine Kenntnisse darüber vorliegen – (erneut) von einer entsprechenden Auskunftsverweigerung betroffen sein wird. Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht. Eine Entscheidung in der Sache ist daher auch nicht geeignet, als Richtschnur für zukünftige Auskunftsbegehren zu dienen, da sich den Stellungnahmen der Beklagten gerade entnehmen lässt, in Zukunft dem Kläger (wiederum) mitzuteilen, wenn keine entsprechenden Aufzeichnungen über Stellenanzeigen der Agentur für Arbeit vorliegen. Da keine von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe erfüllt ist, hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Soweit es ihm darum geht, abstrakte Fragestellungen des Informationsfreiheitsgesetzes zu klären, kann dies ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse nicht begründen.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.