Aktenzeichen 10 CS 16.746, 10 CE 16.745
Leitsatz
Die nach § 53 I AufenthG in der ab 01.01.2016 geltenden Neufassung (des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I 1886, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.03.2016, BGBl. I 394) vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ein Ausländer werde weiterhin schwerwiegende, vor allem (auch) gegen die körperliche Unversehrtheit und damit ein besonders bedeutsames Schutzgut (Art. 2 II GG) gerichtete Straftaten begehen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 6 E 16.540 2016-04-08 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Die Verfahren 10 CS 16.746 und 10 CE 16.745 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 10 CS 16.746 auf 2.500,- Euro und für das Beschwerdeverfahren 10 CE 16.745 auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind unbegründet. Mit ihnen verfolgt der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen (1.) sowie den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung nach Marokko bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren Au 6 K 16.44) auszusetzen (2.). Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2015 abzulehnen ist, weil die in der Hauptsache erhobene Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung der Abschiebungsandrohung voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die im Bescheid vom 9. Dezember 2015 (ebenfalls) verfügte Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig erfolgt und die begehrte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis deshalb nach § 11 Abs. 1 AufenthG gesperrt sei, und diesbezüglich auf die Ausführungen in dem im Hauptsacheverfahren des Antragstellers ergangenen Urteil vom 9. März 2015 (Au 6 K 16.44; inzwischen beim Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren [10 ZB 16.753] anhängig) Bezug genommen. Darin hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Aufenthalt des Antragstellers die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährde (§ 53 Abs. 1 AufenthG in der ab 1.1.2016 geltenden Neufassung), weil dieser mehrfach schwerwiegende Straftaten von besonderem Gewicht, darunter Gewaltdelikte, begangen habe und auch aktuell eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe. Der bereits zuvor mehrfach straffällig gewordene Antragsteller sei zuletzt mit rechtskräftig gewordenem Urteil des AG M. vom 8. Oktober 2014 wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubes, Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Nötigung, in zwei Fällen mit gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung vom 30. Oktober 2013 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Beim Antragsteller sei eine Wiederholung derartiger Taten konkret zu befürchten. Dies ergebe sich aus der bereits wiederholten Tatbegehung, der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers und der mangelnden therapeutischen Aufarbeitung seines erheblichen Gewaltpotentials. Der Antragsteller habe während seines knapp 5-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, wovon er fast die Hälfte im Strafvollzug zugebracht habe, zahlreiche und teilweise äußerst schwerwiegende Straftaten begangen. Er sei Wiederholungstäter und Bewährungsversager. Die erforderliche therapeutische Aufarbeitung seiner Gewaltbereitschaft sei nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt N.-H. nicht erfolgt, wobei sich der Antragsteller auch wenig motiviert erwiesen habe. Er habe sich auch im Strafvollzug als unfähig erwiesen, Regeln einzuhalten, Auseinandersetzungen zu meiden und Konflikte gewaltfrei zu lösen, sondern sich vielmehr in elf Fällen wegen entsprechender Vorkommnisse disziplinarisch verantworten müssen. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Antragstellers mit dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebe, dass das nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse deutlich überwiege. Das Bleibeinteresse des Antragstellers wiege nicht (besonders) schwer, weil er sich nicht seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und auch nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Er sei als Minderjähriger nach Deutschland gekommen, befinde sich als Heranwachsender in einem noch besonders entwicklungsfähigen Alter und habe erhebliche Anpassungsschwierigkeiten in Deutschland. Seine wesentlichen persönlichen Bindungen habe er im Bundesgebiet, wo seine Mutter und sein Vater lebten. Andererseits sei er als inzwischen Erwachsener grundsätzlich nicht mehr auf die Fürsorge und Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Seine beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen in Deutschland seien nicht von besonderem Gewicht. Im Herkunftsstaat Marokko sei er seit seiner Ausreise im Jahr 2011 nicht mehr gewesen. Auch verwandtschaftliche Bindungen dahin bestünden kaum noch. Allerdings lebten seinen eigenen Angaben nach noch Familienangehörige in Marokko. Bei der gebotenen Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Ausweisungsinteresse aufgrund der wiederholt begangenen besonders schweren Straftaten das private Bleibeinteresse des Antragstellers. Die Ausweisung erweise sich im Übrigen auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK als verhältnismäßig. Die Abschiebungsandrohung sei danach ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Abschiebungshindernisse, die einer Vollstreckung der Abschiebung entgegen stünden und zu einer Duldung führen könnten, seien nicht ersichtlich.
Demgegenüber rügt der Antragsteller mit seiner Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er die den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten noch als Jugendlicher und zudem innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne (von ca. 2 Jahren) begangen habe, diese Straftaten aus psychologischer Sicht als „Jugendsünden“ und als Akte der Auflehnung gegen seine Mutter erschienen, die ihn aus egoistischen Motiven aus der gewohnten Umgebung in Marokko herausgerissen und gegen seinen Willen nach Deutschland verbracht habe, und dass die vom Erstgericht angenommene Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben sei, weil er „jetzt in gute Bahnen gelenkt“ sei und „mit seinen Eltern einen Frieden schließen“ habe können. Dieses Vorbringen, mit dem der Antragsteller letztlich geltend macht, seine Ausweisung und die darauf gestützte (s. § 11 Abs. 1 AufenthG) Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis seien rechtswidrig erfolgt, rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die nach § 53 Abs. 1 AufenthG in der ab 1. Januar 2016 geltenden Neufassung (des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I S. 1886, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.3.2016, BGBl I S. 394) vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beim Antragsteller auch aktuell noch gegeben ist, weil die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er weiterhin schwerwiegende, vor allem (auch) gegen die körperliche Unversehrtheit und damit ein besonders bedeutsames Schutzgut (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerichtete Straftaten begehen wird. Das Verwaltungsgericht hat bei der zu treffenden Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller während seines knapp 5-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik zahlreiche und zum Teil äußerst schwerwiegende Straftaten bei hoher Rückfallgeschwindigkeit begangen hat, dabei u. a. zusammen mit seinen Mittätern die körperliche Unversehrtheit anderer Personen vorsätzlich verletzt hat und insoweit auch Wiederholungstäter und Bewährungsversager ist. Ganz entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die beim Antragsteller festgestellte besondere Gewaltbereitschaft nach wie vor untherapiert ist und der Antragsteller selbst ein Antiaggressivitätstraining in der Justizvollzugsanstalt N.-H. wegen eines erneuten Disziplinarverfahrens aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen nicht abschließen konnte. Gerade auch im Hinblick darauf ist zu befürchten, dass er in Zukunft wieder entsprechende Gewaltstraftaten begehen wird. Beim Antragsteller ist – entgegen seinem Vorbringen – nicht hinreichend erkennbar, dass er sich mit seiner erheblichen kriminellen Vergangenheit tatsächlich ernsthaft auseinandersetzt und dass es bei ihm nach der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt E. zu einem ernsthaften und nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist. Vielmehr hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass inzwischen auch in der Justizvollzugsanstalt E. gegen den Antragsteller disziplinarisch vorgegangen werden musste. Die im Beschwerdeverfahren geäußerte Meinung, der Antragsteller werde künftig bei seinem Vater wohnen und seine Probleme mit familiärer Unterstützung bewältigen können, teilt der Senat nach alledem nicht.
Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen weiter geltend macht, aufgrund der von ihm aufgezeigten bzw. geltend gemachten besonderen Umstände – familiäre Situation, jugendliches Alter, Auflehnung gegenüber den Erwachsenen, Versagen der Erziehungseinrichtungen, Reifung im Strafvollzug – sei die Ausweisung und damit auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis jedenfalls unverhältnismäßig, greift auch dieser Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die bei Vorliegen der – oben dargelegten – Gefährdungslage vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Antragstellers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt und sich die Ausweisung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK als verhältnismäßig erweist. Das Verwaltungsgericht hat dabei entgegen dem Beschwerdevorbringen neben dem jugendlichen Alter, der schwierigen familiären Situation, den wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Bindungen im Bundesgebiet auch zutreffend gewürdigt, dass der Schwerpunkt des Lebens des Antragstellers inzwischen in Deutschland liegt, er über wesentliche persönliche Bindungen nach Marokko nicht mehr verfügt und es ihm aufgrund seiner niedrigen Qualifikation in Marokko schwer fallen wird, sich eine neue berufliche und wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es hat demgegenüber aber auch zu Recht darauf verwiesen, dass der Antragsteller bis zu seinem 14. Lebensjahr in Marokko gelebt hat, dort 8 Jahre lang zur Schule gegangen ist, die arabische Sprache beherrscht und auch noch Verwandte seines Vaters dort leben, auf deren Hilfe der Antragsteller gegebenenfalls zurückgreifen kann. Auch seine Eltern können ihn – wie bisher – dort zumindest finanziell unterstützen.
Der Einwand, im Fall der Abschiebung nach Marokko könne der Antragsteller sein Klageverfahren (in der Hauptsache) nicht mehr effektiv und im Sinne eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) betreiben, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass mit diesem Vorbringen nicht die Rechtswidrigkeit der Ausweisung und der Ablehnung des Aufenthaltstitels, sondern allenfalls ein Anspruch auf Duldung zur verfahrensrechtlichen Sicherung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht werden könnte, kommt eine Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung schon nach der systematischen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. dazu Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 81 Rn. 42 m. w. N.). Zudem ist ein zu sichernder Anspruch auf einen Aufenthaltstitel im Fall des Antragstellers ohnehin nicht gegeben. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum es für den Antragsteller unzumutbar oder unmöglich sein solle, sein Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von seinem Herkunftsstaat aus durch seinen Bevollmächtigten effektiv zu betreiben.
2. Das Verwaltungsgericht hat auch den weiteren Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung nach Marokko bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren Au 6 K 16.44) auszusetzen, zu Recht abgelehnt.
Ein solcher Antrag ist neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch nur statthaft, wenn Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2015 – 10 CS 15.2330 – juris Rn. 5). Soweit der Antragsteller dagegen mit seinem (Beschwerde-)Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Ausweisung und damit der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie der darauf beruhenden Abschiebungsandrohung geltend macht, kommt wegen § 123 Abs. 5 VwGO nur der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht (vgl. dazu auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, II – § 59 Rn. 244 ff. und § 81 Rn. 122 ff.; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 81 Rn. 42).
Den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung vom 4. April 2016 hat der Antragsgegner am 7. April 2016 abgelehnt, weshalb jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für diesen einstweiligen Rechtsschutzantrag zu bejahen ist.
Unabhängig davon, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Erlass der begehrten Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG überhaupt schlüssig behauptet hat, ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls unbegründet, weil er den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Duldungsanspruch zusteht.
Seine Behauptung, ihm sei es nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren (inzwischen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil) von Marokko aus zu betreiben, ist aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, es bestehe „eine Vielzahl von rechtlichen Gründen, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen“ und es lägen „gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG dringende Gründe vor, ihn nicht abzuschieben, weil er in Marokko nicht mehr verwurzelt sei“, ist ein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung – auch mit Blick auf Art. 8 EMRK – weder schlüssig dargelegt noch gar glaubhaft gemacht. Insoweit wird im Übrigen auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).