Aktenzeichen S 22 SO 344/17
Leitsatz
Der Gesetzesbegriff der „Erstausstattung“ ist im Sinne einer Grundausstattung zu verstehen. Diese Leistung kommt wegen des Begriffs „Erstausstattung“ nur in Betracht für Personen, die vorher keinen eigenen Haushalt geführt haben oder falls wegen außergewöhnlicher Umstände (Wohnungsbrand, Haftentlassung) die Wohnung des Leistungsberechtigten vollständig neu ausgestattet werden muss bzw. eine Neubegründung z. B. aufgrund einer Scheidung bzw. einer voraussichtlich endgültigen Trennung von Paaren notwendig und angemessen ist. (Rn. 24 – 26) (red. LS Andy Schmidt)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Mittel für eine Kücheneinrichtung. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 14. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG).
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein die Vorschrift des § 31 Absatz Nr. 1 SGB XII in Betracht, denn er macht mit seinem Rechtschutzbegehren einen Antrag auf eine einmalige Beihilfe (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) und nicht auf ein ergänzendes Darlehen (§ 37 Abs. 1 SGB XII) geltend. Danach (§ 31 Absatz Nr. 1 SGB XII) erhalten Hilfebedürftige außerhalb des Regelsatzes Leistungen zur Deckung von Bedarfen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich von Haushaltsgeräten.
Der Kläger hat im Bescheid vom 15. März 2017 von der Beklagten bereits mehr erhalten, als er nach dieser Vorschrift überhaupt beanspruchen kann.
Der Gesetzesbegriff „Erstausstattung“ in der Vorschrift des § 31 SGB XII ist im Sinne einer Grundausstattung zu verstehen. Diese Leistung kommt wegen des Begriffs „Erstausstattung“ nur in Betracht für Personen, die vorher keinen eigenen Haushalt geführt haben oder falls wegen außergewöhnlicher Umstände (Wohnungsbrand, Haftentlassung) die Wohnung des Leistungsberechtigten vollständig neu ausgestattet werden muss bzw. eine Neubegründung z. B. aufgrund einer Scheidung bzw. einer voraussichtlich endgültigen Trennung von Paaren notwendig und angemessen ist. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist daher so auszulegen, dass ein Bedarf nach einer bereits einmal vorhandenen Ausstattung nur dann erneut anzuerkennen ist, wenn eine grundlegend neue Lebenssituation gegeben ist und so gut wie keine Ausstattung für die aktuelle Bedarfssituation vorhanden ist. Nur dann ist eine Sondersituation gegeben, die eine Ausnahme von der Bedarfsdeckung durch die Regelsätze rechtfertigt und Abgrenzungsprobleme weitgehend vermeidet (vgl. BT-Drucksache 15/1514, S. 60; BR-Drucksache 559/03, S. 192)
Der Kläger hatte vor Bezug der Wohnung in der A-Straße bereits eine Wohnung. Diese war – auch im Küchenbereich – ausreichend ausgestattet. Hierzu kann auf die vom Kläger selbst unterschriebene Umzugsgutliste vom 27. März 2012 und im Übrigen auf die von der den Beklagten durchgeführte Augenscheinseinnahme verwiesen werden.
Soweit überhaupt ein Bedarf an entsprechenden Einrichtungsgegenständen entstanden wäre, handelt es sich um eine Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen infolge des Umzugs. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass der Kläger Entsorgungskosten für überflüssigen Hausrat im Pauschalbetrag berücksichtigt haben will (Schreiben vom 11. April 2017). Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist aber so zu verstehen, dass ein Bedarf nach einer bereits einmal vorhandenen Ausstattung nur dann erneut anzuerkennen ist, wenn eine grundlegend neue Lebenssituation gegeben ist und so gut wie keine Ausstattung für die aktuelle Bedarfssituation vorhanden ist. Nur dann ist eine Sondersituation gegeben, die eine Ausnahme von der Bedarfsdeckung durch die Regelsätze rechtfertigt und Abgrenzungsprobleme weitgehend vermeidet (vgl. BT-Drucksache 15/1514, S. 60; BR-Drucksache 559/03, S. 192). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger in keiner Weise gegeben.
Der Kläger hat daher mit dem Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 bereits mehr erhalten, als er aufgrund der Gesetzeslage eigentlich beanspruchen konnte. Aus dem Vergleich im Verfahren S 22 SO 201/13 kann der Kläger ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche herleiten (Vgl. S 22 SO 73/14 und L 8 SO 48/17).
Nur der Vollständigkeit halber geht die Kammer darauf ein, dass die von der Beklagten bewilligte Geldleistung (1438 €) in jedem Fall ausreichend ist, um einen wie auch immer zu begründenden Bedarf des Klägers zur Komplettierung der Küche zu decken. Im Weiteren kann hierfür auf die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgericht Beschluss vom 14. Februar 2018 (L 8 SO 13/18 B PKH) verwiesen werden.
Im Ergebnis war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.